B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7739/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Dezember 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 8. Januar 2015 wurde er in der Befragung zur Person (BzP)
summarisch befragt und am 12. Juli 2016 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei in B._______
(C._______) geboren und habe bis zu seiner Ausreise im Dorf D._______,
Präfektur Shigatse, Bezirk Tö Dingri in der autonomen Region Tibet gelebt.
Dort sei er in einer Bauernfamilie aufgewachsen und habe nie die Schule
besucht. Ab seinem (…) Lebensjahr habe er im Dorf in einem kleinen Res-
taurant als (…) gearbeitet, welches auch von westlichen Touristen frequen-
tiert worden sei, die zum E._______ wollten. Am 27. Oktober 2014 habe
ihm ein westlicher Restaurantgast nach einem Gespräch eine Videokas-
sette mit Aufzeichnungen von Reden des Dalai Lama geschenkt. Diese
habe er mit seiner Mutter und Schwester auf einem eigenen Abspielgerät
angeschaut. Erstere habe Angst vor Problemen bekommen und die Kas-
sette hinter dem Haus vergraben. Am 1. November 2014 habe er einem
anderen Restaurantmitarbeiter von der Kassette erzählt. Dieser habe sie
sehen wollen, woraufhin er (der Beschwerdeführer) sie wieder ausgegra-
ben, mit und bei seinem Kollegen daheim angeschaut und dann wieder
versteckt habe. Etwa zwei Tage später habe er beim Saubermachen und
beim anschliessenden Räucherwerk-Ritual auf dem Dach zufällig gese-
hen, wie zwei bis drei Militärautos oder zwei bis drei Polizisten das Haus
seines Kollegen aufgesucht hätten. Er habe befürchtet, dass dies im Zu-
sammenhang mit der Videokassette stünde, und sich nach Beratung mit
seiner Mutter bei einem Berg versteckt. Abends habe ihn sein Onkel auf-
gesucht und von der Festnahme und Befragung des Kollegen sowie Schlä-
gen gegen ihn berichtet. Die Polizei habe auch die Mutter aufgesucht, sie
geschlagen, das ganze Haus nach der Videokassette durchsucht und mit
Gefängnis gedroht, wenn er (der Beschwerdeführer) nicht ausgeliefert
würde, da er eine Straftat begangen habe. Der Onkel habe ihm gesagt, er
könne nicht im Land bleiben, und ihn dann über Umwege nach B._______
gebracht. Mithilfe eines Schleppers habe er ihn in einem Auto nach Nepal
geschickt.
Er reichte keine Identitätspapiere oder Ausweisdokumente zu den Akten.
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Seite 3
B.
Am 28. Juli 2016 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LIN-
GUA im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch
(Evaluation des Alltagswissens) durch. In ihrem Bericht vom 23. August
2016 gelangte sie zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des
Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers sei die
Wahrscheinlichkeit klein, dass er im behaupteten geografischen Raum ge-
lebt haben könnte.
Zum Resultat dieser Abklärung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer am 17. Oktober 2016 in einer weiteren Anhörung das rechtliche Ge-
hör.
C.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 14. November 2016 –
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren
Vollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzuges in die Volks-
republik China.
D.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (Datum des Poststempels: 13. De-
zember 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, ihm sei die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustel-
len, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, und es sei ihm die
vorläufige Aufnahme infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren, sub-
eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde zu gewähren.
Mit der Beschwerde reichte er den Ausdruck einer geographischen Karte
der Gegend von D._______ sowie eine Unterstützungsbestätigung ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 stellte der vormalige In-
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Seite 4
struktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, trat auf seinen Antrag auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess sein Gesucht
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt
der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 9. Ja-
nuar 2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Neubeurteilung in der Sache, ohne diesen Antrag je-
doch näher zu begründen. Vielmehr ist seinen Beschwerdevorbringen zu
entnehmen, dass er die rechtliche Würdigung des von der Vorinstanz als
rechtserheblich festgestellten Sachverhalts rügt. Damit ist jedoch gerade
nicht die Frage der richtigen Sachverhaltsfeststellung angesprochen.
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Seite 5
Nachdem sich der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Ver-
fahrens zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe einschliesslich zum Er-
gebnis der Evaluation des Alltagswissens umfassend äussern konnte und
die Vorinstanz diese im Wesentlichen aufgenommen hat (vgl. nachfolgend
E. 4), ist kein Bedarf an zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich.
Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint als hinreichend erstellt, womit
das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz
fest, der Beschwerdeführer sei trotz mehrfacher Aufforderung seiner Pflicht
zur Beibringung von Ausweispapieren und sonstigen Beweismitteln
zwecks Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes nicht nachge-
kommen. Seine Aussage, er habe seine Identitätskarte in Nepal wegge-
worfen beziehungsweise der Schlepper habe sie ihm abgenommen, sei als
Standardvorbringen von Personen zu werten, die den Asylbehörden ihre
Papiere nicht aushändigen wollten. Bezeichnenderweise habe er zunächst
angebracht, sich die Telefonnummer des Onkels nicht notiert zu haben,
welcher über ein Telefon verfüge, weshalb er keinen Kontakt zur Familie
herstellen und auch keine Papiere beschaffen könne. Später habe er da-
gegen von sich aus erklärt, die Telefonnummer des Onkels zu besitzen, ihn
aber nicht anrufen zu können, da dies ihn und seine Familie in Gefahr
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Seite 6
bringe. Es bestünden danach erste Zweifel an seiner geltend gemachten
Herkunft.
Weiter seien seine Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis in zentralen
Punkten unlogisch (Warum etwa habe und schenke ihm ein europäischer
Tourist eine Videokassette mit Aufnahmen des Dalai Lama, zumal in Eu-
ropa seit vielen Jahren Videokassetten von DVDs abgelöst worden seien?
Warum erzähle er davon einem Kollegen, wenn daheim Massnahmen zur
Geheimhaltung getroffen wurden?) und wiesen diverse Widersprüche auf
(etwa BzP: geliehenes Abspielgerät, Anhörung: eigenes Gerät; BzP: beim
Saubermachen vor dem Haus während Polizeibesuch beim Kollegen, An-
hörung: beim Rauchwerk-Ritual auf dem Dach des Hauses), die er auch
auf Nachfrage nicht hinreichend habe erklären können. Zudem seien seine
Schilderungen schematisch, knapp und ohne typische Realkennzeichen
ausgefallen, die auf ein tatsächliches Erleben schliessen liessen.
Sodann seien dem Bericht der sachverständigen Person für Alltagswissen,
welche mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview zum Alltagswissen
über den geltend gemachten Herkunftsort, Nachbarortschaften, Preise für
alltägliche Produkte, Gesundheitswesen und sein Leben als Bauernsohn
geführt habe, zwar einige korrekte Angaben zu entnehmen (etwa Dorf
D._______ in der behaupteten Gegend, Benennung von […] in der Region,
Anzahl […], Nennung einiger […]). Zu zahlreichen Fragen habe der Be-
schwerdeführer jedoch falsche, unplausible oder untypische Angaben ge-
macht, welche er auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht überzeu-
gend habe aufklären können oder ausdrücklich bestätigt habe (etwa Nen-
nung von […]; Verneinung der […]; unrealistische […]angaben […]; Nen-
nung der […] statt typischerweise […]; Anbau von […] statt typischerweise
[…]; untypischerweise keine […]; unrealistische […]angaben zu […]; […];
keine Kenntnis des […]; kein […] und keine Kenntnis des […]; […]; falsche
Bezeichnung für […]). Schliesslich seien seine Chinesischsprachkennt-
nisse für jemanden, der (…) Jahre im geltend gemachten Gebiet gelebt
haben will, unerwartet schwach. Er habe einfache Fragen auf Chinesisch
weder verstehen noch beantworten können. Dies erstaune selbst in Anbe-
tracht seiner Angabe, nie die Schule besucht zu haben, zumal er (…) Jahre
lang in einem sicherlich auch von chinesischen Touristen frequentierten
Restaurant auf dem Weg zum E._______ gearbeitet habe, wo er nach ei-
genen Angaben ab und zu Chinesisch benutzt haben wolle (vgl. zu allem
Entscheid A21 S. 5-7; LINGUA-Bericht A19 S. 2-5). Angesichts der un-
glaubhaften Angaben zu zentralen Punkten der Herkunft sei auf begrün-
dete Zweifel an der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit
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zu schliessen. Diese würden weiter durch die Angaben zu den Reiseum-
ständen erhärtet, welche vage und unglaubhaft ausgefallen seien.
In Anwendung der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission
(ARK) sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu Asylsuchenden tibetischer
Ethnie sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit besitze. In Anbetracht der unglaubhaften Anga-
ben zur Herkunft aus der Volksrepublik China sei aber mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe. Da er keine Angaben zu einem längeren Aufenthalt
in einem Drittstaat gemacht habe, sei anzunehmen, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bishe-
rigen Aufenthaltsort bestünden.
4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen seine Vorbringen. Dabei hob er heraus, er habe nie vorgehabt, seine
Identität zu verschleiern. Vielmehr habe er dem Schlepper vertraut und
dessen Anordnungen befolgt, so auch hinsichtlich der Abgabe der Identi-
tätskarte, die sein einziges Ausweisdokument gewesen sei. Die Telefon-
nummer seines Onkels habe er aus Furcht nicht herausgegeben, die Vor-
instanz könne diesen anrufen. Telefongespräche würden die chinesischen
Behörden in Tibet abhören. Aus diesem Grunde habe er selber die Familie
nicht kontaktiert. Auch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Telefon-
nummer als Identifikationsdokument angesehen würde. Er habe die Num-
mer erst nach zwei Jahren abgegeben in der Hoffnung, dies könne seinem
Asylprozess helfen. Das SEM könne ihm sodann nicht Unwissen und ein
Mangel an Erklärungen zu den Beweggründen für das Verhalten Dritter
vorhalten, konkret dem Touristen, der ihm die Videokassette geschenkt,
sowie dem Kollegen, welcher ihn danach gefragt habe, da diese nicht in
seiner Macht stünden. In der ersten Befragung sei er ängstlich und nervös
gewesen, sodass ihm die Angabe, er habe einen Videospieler bei einem
Freund geliehen, einfach herausgerutscht sei. Bereits in der Anhörung
habe er klarstellen können, dass er zuerst die Terrasse auf dem Dach ge-
säubert und dann das Rauch-Ritual durchgeführt habe. Im Tibetischen be-
nutze man gleiche Wörter für Soldaten und Polizisten, die deutsche Über-
setzung habe wohl dazu geführt, dass von zwei Personengruppen die
Rede gewesen sei. Dass er nicht alle Aussagen mit Beweisen habe unter-
mauern können, bedeute nicht zugleich ihre Unwahrheit oder Unglaubhaf-
tigkeit.
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In Bezug auf das Telefoninterview und das rechtliche Gehör sei festzuhal-
ten (vgl. A16 und A19), dass das SEM ihm korrekte Angaben zur Herkunfts-
region bestätige. Abgesehen davon kenne er das (…) F.______ von
D._______ nicht. Auch auf der beigelegten Karte zu D._______ sei kein
(…) mit diesem Namen verzeichnet. Wohlmöglich handle es sich, wie be-
reits vermutet, um den chinesischen Namen eines (…). Die (…)angaben
habe er unter Zeitdruck einfach geraten, (…). Es sei nochmals zu betonen,
dass in G.______ nur von (…) Feldern gesprochen würde. Seine Aussagen
zur Frage nach den (…) und (…) habe er ausführlich beantwortet. Die von
ihm angegebenen Preise seien, wie in der Anhörung erwähnt, vom (…)
vorgegeben worden, er habe sich daran gehalten. Wahrscheinlich seien
sie wegen der vielen Touristen höher ausgefallen. Seine Mutter habe ihn
im Spital von C._______ geboren. Es sei nicht nachvollziehbar, woher die
Vorinstanz anderslautende Informationen habe. In kleinen Dörfern würden
nur die tibetischen Begriffe für (…) und (…) benutzt. Dass alle junge Tibeter
(…) besässen, sei eine generelle Behauptung. (…) könnten auch im (…)
ausgestellt werden, er sei selber dort gewesen. Das (…) habe wie eine (…)
ausgesehen, weshalb nicht verständlich sei, dass die Vorinstanz seine
Aussagen als falsch erachte, und auf welche Berichte sie sich dabei berufe.
Was seine geringen Chinesischkenntnisse angehe, habe er zuhause und
mit Freunden nur Tibetisch geredet. Nachdem er noch nie im Ausland ge-
wesen sei und nie zuvor ein Flugzeug benutzt habe, sei er dem Schlepper
und dessen Anweisungen auf der Reise gefolgt. Auch habe er Angst ge-
habt, festgenommen zu werden, und sich nicht getraut, die Flughäfen zu
erkunden, sondern sich möglichst unauffällig verhalten.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung der ARK und des Bundesverwal-
tungsgerichts sei anzunehmen, dass er chinesischer Staatsangehöriger
sei. In Anbetracht seiner Fluchtgründe sei er in den Augen der chinesi-
schen Regierung ein Staatsfeind und könne seine Familie nur unter gros-
ser Gefahr kontaktieren. Als Tibeter, der illegal aus China ausgereist sei,
erfülle er zudem die Anforderungen der Praxis des Gerichts an das Vorlie-
gen subjektiver Fluchtgründe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen
hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
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5.
In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Präzi-
sierung festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestün-
den, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab-
klärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien inne-
habe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung
und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. a.a.O. E. 5.8–5.10).
Aus dem Verweis der Vorinstanz in ihrem ablehnenden Entscheid auf die
erwähnte Rechtsprechung sowie aus den übrigen Akten geht hervor, dass
sie den Beschwerdeführer unbestrittenermassen als Angehörigen der tibe-
tischen Ethnie erachtet. Im Lichte der vorstehenden Präzisierung kommt
der Frage nach der Verlässlichkeit seiner Herkunftsangaben zentrale Be-
deutung zu.
6.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern sucht.
6.1 Zunächst stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf den Umstand, dass
der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten reichte, die Rückschlüsse auf seine Identität
geben könnten, dies, obwohl er auf seine entsprechende Mitwirkungs-
pflicht aus Art. 8 AsylG hingewiesen wurde. Es liegen auch keine ander-
weitigen Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf seine Herkunft aus
Tibet geben könnten. Dass es sich bei seiner Identitätskarte um sein einzi-
ges Identitätsdokument gehandelt haben soll, verfängt als Beschwerdear-
gument nicht, da er selber ein Familienbüchlein und eine Geburtsurkunde
als weitere Dokumente zum Nachweis seiner Identität erwähnte (vgl. A12
F5–8). Seine Antwort in den Befragungen, warum er seine Identitätskarte
nicht vorlegte, erschöpfte sich im Wesentlichen in der pauschalen Behaup-
tung, er habe sie in Nepal weggeworfen beziehungsweise der Schlepper
habe sie ihm abgenommen. Weiter ist auffällig, dass er noch in der ersten
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Befragung wenig überzeugend angab, er habe keine Telefonnummer vom
Onkel notiert, welcher ein Telefon besitze, während er sie im Rahmen des
rechtlichen Gehörs erwähnte (A19 S. 6). Seine weiteren Erklärungen dazu,
er habe die Nummer nicht früher herausgegeben, weil er seine Familie
nicht habe gefährden wollen und Angst davor gehabt habe, die Vorinstanz
könne sie auf der Telefonnummer des Onkels anrufen, erscheinen zwar
subjektiv verständlich, sind aber angesichts der dem Beschwerdeführer
wiederholt in Erinnerung gerufenen Bedeutung von Identitätsdokumenten
als stereotype und wenig überzeugende Einwände zu werten. Nicht zuletzt
dürfte die Annahme des Beschwerdeführers, die Vorinstanz erblicke in der
Telefonnummer ein Identifikationsdokument, offensichtlich auf einem Miss-
verständnis beruhen, kann die Nummer für sich doch nicht Aufschluss über
seine Identität geben.
6.2 Die Einschätzung, der Beschwerdeführer verschleiere seine Herkunft,
wird dadurch bestärkt, dass auch seine Vorbringen zum angeblich flucht-
auslösenden Ereignis sowie zum Reiseweg nicht zu überzeugen vermö-
gen. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass er kaum in der Lage sein dürfte, die
Beweggründe für das Verhalten Dritter zu erklären, namentlich des Touris-
ten, der ihm die Videokassette geschenkt haben soll, und des Kollegen im
Restaurant. Insoweit sind seine Vorbringen zum Erhalt der Kassette sowie
der Kenntnis des Kollegen von deren Inhalt nicht von Vornherein als un-
plausibel zu bewerten. Das Gericht schliesst sich aber der Einschätzung
der Vorinstanz an, dass seine weiteren Schilderungen in wesentlichen
Punkten Widersprüche aufweisen, die er auch auf Nachfrage nicht erklären
konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. oben E. 4.1). Das Gericht erach-
tet darüber hinaus die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie sein On-
kel von der Befragung des Kollegen und den Schlägen gegen ihn erfahren
haben will, als wenig nachvollziehbar, zumal Letzterer ihn noch am Tag des
Auftauchens der Polizisten oder Soldaten im Dorf hinter dem Berg aufge-
sucht haben und bis dahin auch im Haus seiner Mutter anwesend gewesen
sein will, sodass er kaum sämtliche Informationen erhalten haben kann.
Die Beschwerdevorbringen vermögen die Widersprüche ebenfalls nicht
aufzulösen, zumal sie im Wesentlichen seine Erklärungen im Rahmen des
rechtlichen Gehörs wiedergeben, auf welche die Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid bereits abstellte. Insbesondere ist die Darstellung des Beschwerde-
führers als reine Schutzbehauptung zu werten, er sei bei der ersten Befra-
gung ängstlich und nervös gewesen, sodass ihm die Angabe, er habe ei-
nen Videospieler bei einem Freund geliehen, einfach herausgerutscht sei,
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Seite 11
während er in der Anhörung erwähnte, er habe selber solch ein Gerät ge-
habt. Weiter erscheint die Erklärung auf den Widerspruch, wo er sich be-
fand und was er gemacht habe, als er die Polizisten oder Soldaten vor dem
Haus des Kollegen entdeckt haben will, als nachgeschoben, um die unter-
schiedlichen Angaben (sauber machen vor dem Haus und Rauch-Ritual
auf dem Dach) nachträglich in Einklang bringen zu können. Abgesehen
von den Widersprüchen blieb der Beschwerdeführer in seinen Schilderun-
gen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – äusserst allgemein
und vage. Auch für das Gericht sind den Akten kaum Hinweise darauf zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich so
erlebt hat. Schliesslich erscheint es mit der Vorinstanz wenig nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Reise in die
Schweiz kaum Angaben machen konnte und sich an die passierten Flug-
häfen und Orte nicht erinnern will. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass er bei
einer ersten Reise ins Ausland aufgeregt war und wohlmöglich auch Angst
hatte. Dennoch dringt er mit dem Hinweis, er sei den Anweisungen des
Schleppers gefolgt und habe sich nicht umgeschaut, nicht durch, zeugen
seine weiteren Angaben doch nicht von den Bemühungen, Details der
Reise darzulegen, die Rückschlüsse auf seinen Reiseweg zuliessen.
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Argumentation schliesslich auch
auf eine durch die Fachstelle LINGUA unter dem Titel "Evaluation des All-
tagswissens" durchgeführte Analyse. Diese wird durch amtsexterne Sach-
verständige – beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente – erstellt.
Gleich den LINGUA-Analysen, welche neben landeskundlich-kulturellen
Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsu-
chenden Person prüfen, hat der Alltagswissenstest zwar nicht den Stellen-
wert eines Sachverständigengutachtens im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG
(vgl. hierzu Art. 57 – Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Vielmehr handelt es sich um eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden LINGUA-Analysen
jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Sach-
verständigen sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit
erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE
2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1, je m.w.H.).
6.3.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurtei-
lende LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie
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Seite 12
ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen An-
lass gibt. An der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person (…)
bestehen keine Zweifel (vgl. A13). Sie bezog den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten biografischen Hintergrund (kein Schulbesuch, Schul-
besuch der kleinen Schwester bis zur 6. Klasse, Familie in der Landwirt-
schaft und Viehzucht tätig, (…) Jahre Tätigkeit als Kellner in einem von
Touristen frequentierten Restaurant) in die Beurteilung ein und würdigte
auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region
sprechen. Der Beschwerdeführer weise aber Wissenslücken auf, mit de-
nen bei einer einheimischen Person, die (…) Jahre (von […] bis zur Aus-
reise […]) im Dorf D._______ gelebt haben soll, auch vor dem angegebe-
nen sozialen Hintergrund nicht zu rechnen sei. Aufgrund der ungenügen-
den landeskundlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers kam die sach-
verständige Person zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerde-
führers sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen Raum
erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Nicht
zuletzt wurden die Feststellungen der sachverständigen Person dem Be-
schwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme
vorgehalten und auch in der angefochtenen Verfügung in ausreichender
Weise wiedergegeben.
6.3.3 Nach den Feststellungen der sachverständigen Person machte der
Beschwerdeführer verschiedene korrekte, in einer Vielzahl der abgefragten
Bereiche aber auch falsche oder unübliche Angaben. Zur Vermeidung von
Wiederholungen sei auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen (siehe oben E. 4.1). Der Beschwerdeführer vermag den zahlreichen
Widersprüchen und Ungereimtheiten im Rahmen seiner Beschwerdeein-
gabe wenig Stichhaltiges entgegenzusetzen. So ist zwar einzuräumen,
dass auf der eingereichten geographischen Karte der im LINGUA-Bericht
erwähnte (…) F.______ tatsächlich nicht verzeichnet ist. Dieser Umstand
ist aber nicht geeignet, die weiteren Ungereimtheiten im LINGUA-Bericht
auszuräumen. Insoweit erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen viel-
fach in Wiederholungen der Erklärungen des Beschwerdeführers im Rah-
men der Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf welche die Vor-
instanz bereits in ihrem Entscheid einging. Angesichts des erhöhten Be-
weiswertes, welcher dem LINGUA-Bericht nach dem oben Gesagten bei-
zumessen ist, erweisen sich die wiederholten Bestätigungen des Be-
schwerdeführers, er habe richtige oder die ihm bekannten Angaben zur
Landwirtschaft und den Preisen gemacht beziehungsweise habe ihn die
Mutter im erwähnten Spital geboren und habe er die Identitätskarte am er-
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Seite 13
wähnten Ort ausstellen können, vielmehr als Schutzbehauptungen und we-
nig überzeugend. Aus dem gleichen Grund sind seine Zweifel an den Fest-
stellungen der sachverständigen Person zurückzuweisen. Letztlich kann
auch nach Einschätzung des Gerichts der Beschwerdeführer seine man-
gelnden Chinesischkenntnisse, wie sie von der sachverständigen Person
herausgearbeitet wurden, nicht plausibel erklären.
6.4 Die fehlende Sozialisierung im behaupteten Herkunftsgebiet ist in einer
Gesamtschau der vorstehenden Erwägungen hinreichend untermauert
worden. Auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerde-
führers ist daher nicht weiter einzugehen.
7.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Her-
kunft aus der Region Tibet in China nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine wahre Her-
kunft zu verschleiern versucht.
8.
Zusammengefasst scheitert der Nachweis respektive die Glaubhaftma-
chung der Flüchtlingseigenschaft unter Verweis auf die in BVGE 2014/12
E. 5.10 entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Personen tibetischer Eth-
nie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungs-
weise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
rechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort
bestehen – dies unbenommen der Frage, ob sie die chinesische Staatsan-
gehörigkeit besitzen (dazu unten E. 10.3). Der Beschwerdeführer kann
nach dem Gesagten aus seiner geltend gemachten chinesischen Staats-
angehörigkeit gerade nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlies-
sen. Ebenso gehen die Vorbringen über das angebliche Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe infolge illegaler Ausreise aus China ins Leere. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden. In Berücksichtigung der in E. 5 zitierten Recht-
sprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die – wie der Beschwer-
deführer – ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermu-
tungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder weg-
weisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers
an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
10.3 Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohen-
den Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China – in
Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung –
auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden
kann, dass der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen tibetischer
Ethnie ist, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2014/12
E. 6). Insoweit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu seinen Be-
schwerdevorbringen, er sei chinesischer Staatsangehöriger und könne
nicht nach China zurückkehren.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 gutgeheissen und
den Akten ist keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers zu entnehmen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
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