B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7740/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt,
RISE ATTORNEYS AT LAW,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. November 2016.
D-7740/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 7. Septem-
ber 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Er wurde am 16. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und
am 9. November 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er stamme aus
einer politisch aktiven Familie und wisse aus den Erzählungen seiner El-
tern, dass sein Onkel Mitglied der C._______ gewesen und deswegen hin-
gerichtet worden sei. Zudem sei sein Vater, kurz nach seiner Geburt, drei
Jahre lang unschuldig in Haft gewesen. Da auch er selber als Kurde Be-
nachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, wie beispielsweise, dass er nach
Abschluss der 12. Klasse keine Ausbildung habe anfangen dürfen, habe er
sich geweigert, für den iranischen Staat Militärdienst zu leisten. Als Folge
davon sei er einmal – etwa im Jahr 2011 oder 2012 – bei einer polizeilichen
Kontrolle schikaniert worden. 2011 habe er eine Zeit lang in D._______
gelebt und als Verkäufer gearbeitet, wo er seine künftige Ehefrau,
E._______, kennen gelernt habe. Er und E._______ seien einmal festge-
nommen worden, da sie noch nicht verheiratet gewesen seien und daher
keinen Eheschein hätten vorzeigen können. Nach rund einem Monat Haft,
wovon er etwa eine Woche in einer Einzelzelle eingesperrt gewesen sei,
sei er entlassen worden. Vor diesem Hintergrund habe er E._______ auf
Druck der Familien 2013 geheiratet. Sie seien im Herbst 2014 nach
F._______ gezogen, wo sie bis zu seiner Ausreise zusammen gelebt hät-
ten und er als Möbelhändler tätig gewesen sei. Ungefähr im Mai oder Juni
2015 habe er sich mit seiner Mutter auf einen Besuch bei seiner Schwester
in G._______ getroffen. Als er das Haus seiner Schwester erreicht habe,
hätten vor deren Wohnung seine Mutter und die Nachbarin seiner Schwes-
ter, eine junge Frau, welche am Mund geblutet habe, gestanden. Die Nach-
barin habe seine Mutter in deren Wohnung gezogen. Er habe sich zunächst
nicht getraut, ihnen zu folgen. Doch als er seine Mutter plötzlich schreien
gehört habe, sei er in die Nachbarswohnung gerannt. Dort habe er seine
Mutter auf dem Boden liegend vorgefunden. Daneben sei der Nachbar, ein
hoher Verantwortlicher des örtlichen Militärs beziehungsweise der Sepah,
gestanden und dessen Ehefrau verschüchtert hinter diesem. Er (der Be-
schwerdeführer) habe daraufhin die Kontrolle verloren und den Nachbarn
geschlagen beziehungsweise gestossen, worauf dieser zunächst rück-
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wärts auf einen Tisch und dann auf den Boden gefallen sei. Als unmittel-
bare Reaktion darauf habe der Nachbar auf den Koran geschworen, ihm
etwas anzutun. Er (der Beschwerdeführer) habe daraufhin mehrere Bücher
von einem Regal genommen, sei mit diesen auf die Strasse gerannt, und
habe diese zu Boden geworfen. Da eines dieser Bücher ein Koran gewe-
sen sei, sei er aus Angst vor Konsequenzen umgehend nach diesem Vor-
fall geflohen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine irani-
sche Identitätskarte sowie seinen iranischen Führerschein, beide im Origi-
nal, zu den Akten.
B.
Mit Entscheid vom 11. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
12. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwal-
tes als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Der Beschwerde beigelegt waren ein Urteil des Strafgerichts H._______
vom (…) 2014 (in Kopie) sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters vom
12. Dezember 2017.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 wies die vormals zustän-
dige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwer-
deführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf. Dieser
wurde fristgerecht geleistet.
E.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
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Seite 4
F.
Die Vorinstanz liess sich mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 zur
Beschwerde vernehmen.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 6. Februar 2017.
H.
Mit Schreiben ans Gericht vom 13. März 2017 hob eine Mitarbeiterin der
Asylkoordination die gute Integration des Beschwerdeführers hervor.
I.
Am 29. Dezember 2017 ging die vom Gericht veranlasste deutsche Über-
setzung des mit der Beschwerde eingereichten Strafurteils (Urteil des
Strafgerichts der Provinz K.______ vom […] 2014) ein.
J.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach
dem Stand seines Asylverfahrens und reichte eine aktualisierte Honorar-
note seines Rechtsvertreters zu den Akten. Die Verfahrensstandanfrage
wurde von der Instruktionsrichterin am 16. Juli 2018 beantwortet.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit schriftlichen Anfragen vom
23. Juli 2018 und 1. Oktober 2018 (Übersetzung des ersten Schreibens)
an die Schweizerische Botschaft im Iran (nachstehend: die Botschaft) und
ersuchte um diskrete Abklärung verschiedener Fragen sowie um Überprü-
fung des vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsurteils auf Echtheit.
L.
In Beantwortung dieser Anfrage reichte die Botschaft mit Begleitschreiben
vom 5. Dezember 2018 den Bericht ihres Vertrauensanwalts im Iran vom
3. November 2018 zu den Akten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 wurden dem Beschwerde-
führer Kopien der Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli
2018 und vom 1. Oktober 2018 sowie des Berichtes des Vertrauensanwalts
der Botschaft vom 3. November 2018 – unter Abdeckung geheimzuhalten-
der Stellen – zugestellt und die Gelegenheit gewährt, sich innert Frist zu
den Abklärungsergebnissen zu äussern.
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Seite 5
N.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 liess sich der Beschwerdeführer – nach
gewährter Fristerstreckung – vernehmen. Er beantragte eine vollständige
Offenlegung der Botschaftsabklärung. Weiter ersuchte er um Beantwor-
tung der Fragen zum Vorgehen bei der Botschaftsabklärung und um Zu-
stellung der vom Gericht übersetzten Dokumente, insbesondere des Ge-
richtsurteils des Strafgerichts H._______ vom (…) 1393. Schliesslich er-
suchte er um eine (weitere) angemessene Fristerstreckung nach Zustel-
lung der vollständigen Akten.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 wurden sowohl das Gesuch
um vollständige Offenlegung der Botschaftsabklärung als auch um Beant-
wortung der Fragen zum Vorgehen bei der Botschaftsabklärung abgewie-
sen. Die durch das Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung
des eingereichten Gerichtsurteils wurde dem Beschwerdeführer hingegen
zur Kenntnisnahme zugestellt und die Frist zur Stellungnahme wurde letzt-
malig bis zum 1. März 2019 erstreckt.
P.
Mit Eingabe vom 1. März 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung und
reichte zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie einer Heiratsurkunde in
persischer Sprache zu den Akten.
Q.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 1. April 2019 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-
Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu behandeln.
3.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar.
3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
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Seite 7
3.4 Vom Beschwerdeführer wird moniert, das SEM sei seiner Pflicht zur
richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht nachgekommen.
Insbesondere sei ihm keine Möglichkeit gewährt worden, zu angeblichen
Missverständnissen Stellung zu nehmen, weiter seien wesentliche Vorbrin-
gen nicht ausreichend gewürdigt worden und schliesslich seien von der
Vorinstanz Widersprüche festgestellt worden, wo in Wirklichkeit keine
seien.
Dieser Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht beizupflichten. Die Ver-
fahrensführung des SEM erscheint aufgrund der Aktenlage in jeder Hin-
sicht korrekt. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung vom
16. September 2015 und der Anhörung vom 9. November 2016 umfassend
Raum geboten, sich zu den Aspekten seiner Gesuchsgründe zu äussern.
Der Umstand, dass er sich dabei in Widersprüche und Ungereimtheiten
verstrickt hat (vgl. dazu nachfolgend), ist nicht dem SEM anzulasten.
Schliesslich hält der Beschwerdeführer am Schluss der Beschwerdeschrift
selber fest, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrige, da die
Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden
könne. Es ist vorliegend weder eine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich,
noch besteht weiterer Abklärungsbedarf.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, in der vom Bundesverwaltungs-
gericht veranlassten und ihm in teilweise anonymisierter Form zugestellten
Botschaftsabklärung seien nahezu sämtliche Argumente zur Begründung
einer angeblichen Fälschung des Strafgerichtsurteils geschwärzt worden.
Eine sorgfältige und angemessene Stellungnahme zu den Vorwürfen in der
Botschaftsabklärung sei ihm damit nicht möglich. Er beantragt, dass ihm
zumindest der Inhalt der geschwärzten Stellen der Botschaftsantwort vom
3. November 2018 durch das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt werde.
3.5.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch
auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können
sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet
Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich
die Behörde stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann jedoch eingeschränkt
werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vor-
handen ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und
umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt wer-
den, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je
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stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen
zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der
Entscheidfindung zum Nachteil der Betroffenen abgestellt wird, desto in-
tensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (Art. 27 und 28
VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1. m.w.H.).
3.5.3 In Bezug auf Botschaftsabklärungen ist festzuhalten, dass diese so-
wohl die an die schweizerische Vertretung im Ausland gerichteten Fragen,
als auch die Antwort derselben umfassen. Es handelt sich bei beiden Ak-
tenstücken nicht um interne Akten; beide Dokumente unterstehen grund-
sätzlich dem Einsichtsrecht, was bereits von der vormaligen Asylrekurs-
kommission so festgehalten wurde (EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c insb. S. 11).
Eine Einsichtsverweigerung kommt somit lediglich im beschränkten Rah-
men von Art. 27 VwVG in Frage. Artikel 28 VwVG kommt erst zum Zuge,
wenn überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen im
Sinne von Artikel 27 VwVG der Einsichtnahme entgegenstehen. Solche
Geheimhaltungsinteressen können bei Botschaftsabklärungen durchaus
vorliegen (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). In jüngeren Entscheiden zur
Akteneinsicht in Botschaftsanfragen wurde ausgeführt, dass die Zusam-
menfassung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Partei verwendet
werden soll, den Anforderungen dann genügt, wenn einerseits eine weni-
ger weitgehende Massnahme – wie beispielsweise die Abdeckung einzel-
ner Passagen – überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht wahren
würde oder unpraktikabel wäre, und andererseits der Zusammenfassung
der wesentliche, zur Sache gehörende Inhalt des Aktenstücks entnommen
werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3529/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.3
m.w.H.).
3.5.4 Wie bereits mit Zwischenverfügungen vom 16. Januar 2019 und vom
22. Februar 2019 ausgeführt, war das Schreiben des Vertrauensanwaltes
der Botschaft vom 3. November 2018 zur Wahrung wesentlicher öffentli-
cher und privater Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und
b VwVG) nur unter Abdeckung sensibler Stellen zu kommunizieren. Vorlie-
gend ergibt sich der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort aus der ano-
nymisierten (geschwärzten) Version dieses Dokuments, so wie es dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Das öffentliche Interesse,
Erkenntnisse über konkrete Fälschungsmerkmale geheimzuhalten, ist
zwecks Verhinderung zukünftiger Fälschungen regelmässig hoch. Ein An-
spruch auf Offenlegung des wesentlichen Inhalts der anonymisierten
Passagen besteht demnach nicht. Sodann widerlegt der Beschwerdeführer
mit der Einreichung seiner als rechtsgenüglich zu erachtenden Eingabe
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Seite 9
vom 1. März 2019 die Rüge, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine sorg-
fältige und angemessene Stellungnahme einzureichen, gleich selber. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang demnach
nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Mitteilung des Inhalts der geschwärz-
ten Stellen der Botschaftsantwort vom 3. November 2018 besteht nicht.
Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
3.6 Nach dem Gesagten bleibt in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhal-
ten, dass keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und der rechtserheb-
liche Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, womit das Gericht in
der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H., BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Asylentscheid zum Schluss, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen.
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Seite 10
Im Einzelnen führt sie zur Begründung an, das Vorbringen des Beschwer-
deführers, er sei in der Heimat in seinem Leben bedroht, da er einen Koran
auf die Strasse geworfen habe, sei nicht glaubhaft. Zunächst erstaune,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, das Datum des Vorfalls
oder seiner anschliessenden Ausreise genauer als etwa im Juni 2015 ein-
zugrenzen. Auch zur Person, mit der er angeblich den folgenschweren
Streit gehabt habe, habe er nur sehr vage und ungenaue Angaben machen
können. Er habe trotz wiederholtem Nachfragen lediglich von einem Herrn
in einer höheren Position beziehungsweise einer verantwortlichen Person
der Armee gesprochen. Er habe nicht einmal mit Sicherheit sagen können,
ob sein Kontrahent Kurde sei. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er
geltend gemacht habe, er und das ganze Dorf hätten sich vor diesem Mann
gefürchtet, erstaune sehr, dass er ebenfalls angegeben habe, den Mann
kaum gekannt zu haben und deshalb auch nichts Genaueres über ihn zu
wissen. Des Weiteren würden wesentliche Kernelemente des dargelegten
Sachverhalts der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns wi-
dersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er in einer angespannten
Situation in einem fremden Wohnzimmer einen ihm fast unbekannten
Mann geschubst haben wolle und nach dessen Drohung, ihm deshalb et-
was anzutun, einen Koran ergriffen habe, um diesen auf den Boden zu
werfen. Da er an mehreren Stellen zu Protokoll gegeben habe, dass er die
Nachbarn seiner Schwester nicht persönlich gekannt habe, erstaune sehr,
dass er gewusst habe, wo diese ihren Koran aufbewahren würden. Es wäre
eher zu erwarten gewesen, dass er in solch einer Situation blindlings Ge-
genstände in seiner Nähe ergriffen hätte. Auch werde nicht deutlich, wie
der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft am Ort des Geschehens zur
Schlussfolgerung gekommen sei, dass es sich bei der angetroffenen Situ-
ation um einen Streit zwischen der Nachbarin und deren Ehemann gehan-
delt habe beziehungsweise, dass sie geblutet habe, weil sie zuvor von ih-
rem Mann geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer habe ausdrück-
lich gesagt, dass ihm seine Mutter bei seiner Ankunft die Frage, was denn
passiert sei, nicht beantwortet habe. Demzufolge hätte die Verletzung auch
von einem Unfall oder ähnlichem herrühren können. Da die junge Frau zu-
dem weder geweint noch eine andere Regung gezeigt habe, als er das
Wohnzimmer betreten habe, werde nicht klar, aufgrund welcher Aspekte er
die Situation als Streit zwischen Eheleuten interpretiert habe. Es sei eben-
falls nicht nachvollziehbar, dass, obwohl der Nachbar gedroht habe, der
Familie des Beschwerdeführers etwas anzutun, die Schwester des Be-
schwerdeführers bis zum heutigen Tage neben diesem wohne, ohne Prob-
leme bekommen zu haben.
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Seite 11
Die massiven Zweifel am Wahrheitsgehalt des genannten Vorbringens
würden aufgrund diverser Widersprüche verstärkt. So habe der Beschwer-
deführer beispielsweise in Bezug auf den Anfang des Ereignisses zunächst
geltend gemacht, er sei mit einem Freund in dessen Auto unterwegs ge-
wesen und dieser habe ihn zu seiner Schwester gefahren. Unterwegs habe
er (der Beschwerdeführer) Brot für das Abendessen gekauft. Später in der
Anhörung habe er jedoch dazu im Widerspruch vorgebracht, dass der
Freund ihn nur bis zur Bäckerei gefahren habe und er danach selbständig
zu Fuss zu seiner Schwester gelangt sei. Des Weiteren habe er in der BzP
vorgebracht, er habe den Nachbar geschlagen, während er in der Anhö-
rung geltend gemacht habe, er habe ihn gestossen, worauf dieser zunächst
auf einen Tisch und anschliessend auf den Boden gefallen sei. Ferner habe
er anlässlich der BzP als Grund dafür, wieso er den Koran auf den Boden
geworfen habe, geantwortet, er habe immer gesehen, wie der IS Menschen
ermordet habe, und gedacht, dies stehe im Koran. In der Anhörung habe
er jedoch im Widerspruch dazu erklärt, er habe den Koran auf den Boden
geworfen, weil der Nachbar ihn so aus der Fassung gebracht habe, indem
er auf den Koran geschworen habe, seiner Familie etwas anzutun.
Daraus folge, dass dem Beschwerdeführer das Vorbringen, wonach er in
eine Auseinandersetzung mit dem Nachbar seiner Schwester involviert ge-
wesen sei und dabei einen Koran zu Boden geworfen habe, aufgrund einer
Vielzahl von unlogischen, widersprüchlichen oder vage geschilderten
Sachverhaltselementen nicht geglaubt werden könne.
Schliesslich seien auch am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bezüglich
der Verfolgung und Inhaftierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie infolge
nachgeschobener wesentlicher Sachverhaltselemente erhebliche Zweifel
anzubringen, weshalb das Vorbringen, aufgrund einer vorehelichen Bezie-
hung mit seiner späteren Ehefrau, E._______, während rund einem Monat
im Gefängnis gewesen zu sein, ebenfalls nicht glaubhaft sei. Unter Um-
ständen möge es zwar verständlich erscheinen, wenn Einzelheiten eines
Asylgesuchs noch nicht von Beginn weg dargelegt würden. Dennoch dürfe
von einem Asylsuchenden erwartet werden, dass er bereits anlässlich der
ersten Befragung in der Lage sei, die wesentlichen Grundzüge derjenigen
Gründe offen zu legen, um deren Willen er in der Schweiz um Schutzge-
währung ersuche. Dass er einen wesentlichen Teil seiner Asylvorbringen,
nämlich eine rund einmonatige Haft, erst anlässlich der Bundesanhörung
erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dadurch entstehe der Verdacht,
dass dieses Vorbringen nachgeschoben werde, um die Chancen auf Asyl
zu erhöhen. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, da
D-7740/2016
Seite 12
er aufgrund seiner schlechten Erfahrungen allen Behörden misstraue,
habe er anlässlich der BzP nicht den Mut gehabt, sich den Behörden voll-
umfänglich anzuvertrauen. Dies vermöge jedoch in mehrfacher Hinsicht
nicht zu überzeugen: Trotz Misstrauen sei es dem Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP durchaus möglich gewesen, über die angebliche Ausei-
nandersetzung mit dem Nachbar seiner Schwester ausführlich zu berich-
ten. Es hätte ihm möglich sein müssen, die Inhaftierung zumindest zu er-
wähnen, da ihm anlässlich der BzP wiederholt die Gelegenheit gegeben
worden sei, weitere asylrelevante Vorkommnisse vorzutragen. Es wäre zu
erwarten gewesen, dass die geltend gemachte Haft ein einschneidendes
und bleibendes Erlebnis gewesen wäre, welches bei einer summarischen
Aufzählung nicht vergessen würde. Ferner sei dem Beschwerdeführer er-
klärt worden, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sämtliche Vor-
fälle offenlegen müsse und dass sich lückenhafte und ungenaue Angaben
negativ auf seinen Asylentscheid auswirken könnten. Auch dies lasse den
Verdacht aufkommen, dass es sich hierbei um ein konstruiertes Vorbringen
handle, welches er sich im Hinblick auf die Anhörung angeeignet habe.
Demzufolge seien die Vorbringen betreffend den Streit mit dem Nachbarn
seiner Schwester und die Inhaftierung aufgrund einer vorehelichen Bezie-
hung nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
Die weiteren Vorbringen seien im Folgenden auf ihre Asylrelevanz zu prü-
fen: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aus einer politischen
Familie zu stammen und auf Grund dessen sowie wegen seiner kurdischen
Ethnie verschiedentlich Benachteiligungen erfahren zu haben. So sei ihm
eine Berufsausbildung verwehrt geblieben und er sei verschiedentlich schi-
kaniert worden. Es gebe jedoch keine Hinwiese, wonach die Schikanen im
Alltag oder die verunmöglichte Berufsausbildung zu einer Bedrohung an
Leib und Leben oder zu unerträglichem psychischen Druck geführt haben
könnten. Viel eher handle es sich bei den geltend gemachten Vorfällen um
niederschwellige Benachteiligungen und Schikanen, welche weder die nö-
tige Intensität noch einen genügend nahen zeitlichen Zusammenhang mit
seiner Ausreise aufweisen würden, um als asylrechtlich relevant eingestuft
zu werden.
Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz dieser Vorbringen erübrige es sich,
deren Glaubhaftigkeit zu prüfen.
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Seite 13
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, seine
Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft. Der Dolmetscher der BzP habe ei-
nen anderen Dialekt gesprochen, was Unklarheiten erkläre. Aufgrund sei-
ner kurdischen Abstammung und seiner politisch engagierten Familie sei
er im Iran des Öfteren von offizieller Seite diskriminiert, schikaniert und ge-
demütigt worden. Namentlich sei ihm eine Ausbildung verunmöglicht wor-
den, obwohl seine Noten ausgereicht hätten, um zu studieren.
Ein Zwischenfall im Juni 2015 habe ihn dazu bewogen, den Iran unmittel-
bar danach fluchtartig zu verlassen. Im Wesentlichen sei es dabei um eine
tätliche Auseinandersetzung mit dem örtlichen Anführer der Sepah gegan-
gen, weil dieser seine Mutter angegriffen habe. Diesen Vorfall habe er in
der Anhörung vom 9. November 2016 detailliert geschildert. Die Vorinstanz
werfe ihm diesbezüglich zu Unrecht vor, dass er sich nicht an genaue Da-
ten erinnern könne, da genaue Zeitangaben im persischen Kulturkreis nicht
wichtig seien. Weiter werde ihm vorgeworfen, er habe den örtlichen Ablauf
des Vorfalls widersprüchlich geschildert. Allerdings seien keine wider-
sprüchlichen Angaben ersichtlich und die Vorinstanz lege nicht dar, in wel-
chem Punkt er widersprüchliche Angaben gemacht haben solle. Ebenfalls
zu Unrecht werde ihm vorgeworfen, er habe die Person, mit welcher er den
folgenschweren Streit gehabt habe, nur vage beschreiben können, was je-
doch ein Widerspruch sei zu der Aussage, dass das ganze Dorf diese Per-
son kenne. Er habe stets ausgesagt, dass es sich bei dieser Person um
I._______ gehandelt habe, welcher der lokale Anführer der Sepah sei. Die
Dolmetscher hätten das Wort „Sepah“ nicht verstanden, weshalb es fälsch-
licherweise mit „Armee“ übersetzt worden sei. Die Sepah sei eine parami-
litärische Organisation mit grosser Macht im Iran, die direkt dem obersten
Revolutionsführer unterstehe. Da er selber keinen Militärdienst geleistet
habe und der innere Aufbau der Sepah geheim sei, leuchte ein, dass er
nicht wisse, welchen Rang I._______ einnehme. Da I._______ der lokale
Anführer der Sepah sei, sei weiter nachvollziehbar, dass ihn das gesamte
Dorf fürchte. Im angefochtenen Entscheid werde ihm weiter vorgeworfen,
dass er im Haus von I._______ nicht hätte wissen können, wo sich der
Koran befunden habe. Dies sei korrekt. Nachdem I._______ jedoch auf
den Koran geschworen habe, dass er ihm etwas antun werde, habe er ge-
wusst, wo der Koran gestanden habe. Nachdem I._______ offensichtlich
seine Mutter zu Boden gestossen habe, sei er ausser sich gewesen. Indem
er den Koran genommen und diesen vor dem Haus auf die Strasse gewor-
fen habe und nicht etwa das Teegeschirr, wie von der Vorinstanz vorge-
schlagen, habe er deutlich zeigen wollen, was er von der Drohung
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I._______ gehalten habe. Ferner werfe ihm die Vorinstanz unberechtigter-
weise vor, dass er nicht habe wissen können, ob es sich bei der Situation,
bei der die Nachbarin seiner Schwester verletzt gewesen sei und seine
Mutter sich um diese gekümmert habe, um einen Unfall oder um einen
Streit zwischen Eheleuten gehandelt habe. Als seine Mutter zusammen mit
der jungen Frau in das Haus von I._______ gegangen sei, habe er zu-
nächst vor der Türe gewartet. Er habe das Gebäude erst betreten, als er
seine Mutter schreien gehört habe. Als er daraufhin seine Mutter auf dem
Boden liegend vorgefunden habe, habe er davon ausgehen müssen, dass
I._______ ihr etwas angetan habe, weshalb verständlich und nachvollzieh-
bar sei, dass er diesen geschubst habe. Es werde ihm zudem vorgehalten,
dass I._______ gedroht habe, seiner Familie etwas anzutun, diese jedoch
nach seiner der Flucht nicht belangt habe. Allerdings habe er gesagt, dass
I._______ auf den Koran geschworen habe, dass er ihm (dem Beschwer-
deführer) etwas antun werde. Auch habe er klar ausgesagt, dass sich Si-
cherheitskräfte bereits zwei Mal bei seiner Familie nach ihm erkundigt hät-
ten. Als weiterer Widerspruch werde ihm vorgeworfen, sein Freund habe
ihn zu seiner Schwester gefahren. Hierbei handle es sich jedoch um einen
Übersetzungsfehler. Sein Freund habe ihn lediglich bis zur Bäckerei gefah-
ren und nachher sei er alleine zu Fuss zu seiner Schwester gegangen, da
dies ganz in der Nähe gewesen sei. Die Vorinstanz werfe ihm zudem vor,
er habe an der BzP gesagt, er habe I._______ geschlagen, während er in
der Anhörung ausgesagt habe, er habe ihn geschubst. Auch diese Diffe-
renzen seien einer ungenauen Übersetzung zuzuschreiben. Er habe
I._______ gestossen, weshalb dieser auf den Tisch hinter ihm gefallen sei.
Schliesslich werfe ihm die Vorinstanz vor, er habe in der BzP ausgesagt,
den Koran auf den Boden geworfen zu haben, da der IS im Namen des
Korans Menschen töte. In der Anhörung habe er jedoch dazu im Wider-
spruch geantwortet, er habe den Koran auf den Boden geworfen, weil er
so aus der Fassung gebracht worden sei, als I._______ auf den Koran ge-
schworen habe, ihm etwas anzutun. Für ihn stimme jedoch beides und so-
mit handle es sich dabei nicht um einen Widerspruch.
Somit seien sämtliche Widersprüche, die ihm die Vorinstanz vorhalte, als
haltlos und unfundiert zu erkennen.
Sein zweites Kernvorbringen sei, dass er aufgrund einer vorehelichen Be-
ziehung mit seiner späteren Ehefrau, E._______, zu 99 Peitschenhieben
verurteilt worden sei. Die Vorinstanz erachte dieses Vorbringen zu Unrecht
als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft, da er diesen Umstand nicht
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bereits in der BzP thematisiert habe. Er habe jedoch eine voreheliche Be-
ziehung mit seiner späteren Frau geführt. Dafür seien beide verurteilt wor-
den. Er habe sieben Tage in Untersuchungshaft verbringen müssen und
habe während 28 Tagen eine Gefängnisstrafe verbüsst, bevor er gegen
eine Kaution von 50 Millionen Toman aus dem Gefängnis entlassen worden
sei. Nach seiner Entlassung habe er seine damalige Freundin geheiratet.
Dennoch sei er mit Anordnung des Gerichts H._______ verurteilt worden,
eine Strafe von 99 Peitschenhieben anzutreten. Diese Anordnung liege in
persischer Sprache vor. Die Vorinstanz habe diesem Vorbringen bei der
Anhörung kein Gehör geschenkt, sondern entsprechende Ausführungen
abrupt beendet. Zweifellos sei er wegen einer ausserehelichen Beziehung
verurteilt worden. Dass die Vorinstanz dies nicht für glaubhaft halte, sei ein
weiteres Indiz für die mangelhafte Befragung und ebenso die mangelhafte
Begründung des Asylentscheids durch die Vorinstanz. Er habe seine vor-
eheliche Beziehung und seine Verurteilung deswegen in der BzP nicht er-
wähnt, weil er der Ansicht sei, dass die Peitschenhiebe nicht so gravierend
seien, wie die Strafe, die ihn erwarte, weil er einen ranghohen Sepah-Offi-
zier tätlich angegriffen und den Koran entwürdigt habe. Beide Vorfälle
könnten ihm im Iran als Kurde das Leben kosten. Gemessen daran seien
die Peitschenhiebe das viel geringere Übel. Die Hauptursache für seine
Flucht sei der Zwischenfall mit I._______. Dennoch hätte die Vorinstanz
die Verpflichtung gehabt, auch den Umstand der unehelichen Beziehung
genauer zu erörtern, da Peitschenhiebe eine besonders grausame Form
von unmenschlicher Strafe darstellen würden.
5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, es habe sich bereits in
der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Glaubhaftigkeit der
unterschiedlichen Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert. Weil un-
ter anderem die geltend gemachte Verhaftung und Verurteilung aufgrund
einer vorehelichen Beziehung als nachgeschoben und somit nicht glaub-
haft befunden worden sei, habe es sich nicht zu weiteren Unglaubhaftig-
keitselementen in diesem Vorbringen geäussert. Es sei ergänzend anzufü-
gen, dass auch aufgrund weiterer Unglaubhaftigkeitselemente erhebliche
Zweifel an der Inhaftierung und Verurteilung des Beschwerdeführers be-
stünden. So habe dieser anlässlich der Anhörung geltend gemacht, vor der
Heirat mit seiner Frau aufgrund einer unehelichen Beziehung mit ihr zu-
sammen festgenommen worden und inhaftiert worden zu sein. Die Heirat
sei schliesslich 2013 erfolgt, das eingereichte Gerichtsurteil datiere aber
vom Juli 2014. Eine tiefergreifende Beurteilung des eingereichten Beweis-
mittels sei jedoch nicht möglich, da dieses nicht mit einer Übersetzung in
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eine der Amtssprachen eingereicht worden sei. Falls das Bundesverwal-
tungsgericht den Beweiswert des Urteils dennoch als entscheidend ein-
schätze, bitte das SEM um nochmalige Zustellung des Beweismittels mit-
samt einer Übersetzung.
Weil die geltend gemachte Inhaftierung den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genüge, habe sich eine Beurteilung einer allfälligen Asylre-
levanz erübrigt. Dennoch sei festzuhalten, dass diese im vorliegenden Fall
ohnehin nicht gegeben wäre, da das auf Vernehmlassungsstufe einge-
reichte Gerichtsurteil vom Juli 2014 datiere. Der Beschwerdeführer habe
jedoch gemäss eigenen Angaben bis im Juni 2015 – also noch rund ein
Jahr nach Ergehen des Urteils – im Iran gelebt, ohne nach der angeblichen
Urteilsverkündung Probleme seitens der Behörden geltend gemacht zu ha-
ben. Seine Frau lebe angeblich bis heute unbehelligt im Iran. Deshalb sei
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
aufgrund des geltend gemachten Sachverhaltselementes mit Konsequen-
zen im asylrelevanten Ausmass zu rechnen hätte.
5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, es gebe keine Ver-
anlassung an seinen Aussagen zu zweifeln. Diese seien stets kohärent ge-
wesen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Verurteilung
zu Peitschenhieben nur vorgeschoben sei. Er habe in der Anhörung ver-
sucht über seine voreheliche Beziehung und Bestrafung zu berichten, al-
lerdings habe ihn das SEM nicht dazu anhören wollen. In der Antwort auf
Frage 90 habe er gesagt er sei inhaftiert worden. Auf die Frage 91, wann
dies gewesen sei und warum, habe er geantwortet und in Aussicht gestellt,
dass eine eingehende Antwort fünf Stunden dauern würde. Das SEM habe
daraufhin verzichtet, ihn in diesem Punkt anzuhören und seine Beweise
abzunehmen, wie in Frage 94 deutlich werde. Es sollte jedoch auch dem
SEM hinlänglich bekannt sein, dass eine aussereheliche Beziehung im Iran
mit Peitschenhieben bestraft werde. Weshalb er nicht dazu angehört wor-
den sei, werde damit begründet, dass seine geltend gemachte Inhaftierung
nicht glaubhaft gewesen sei. Allerdings sei es nicht möglich, die Glaubhaf-
tigkeit einer Inhaftierung zu beurteilen, wenn man gar nichts über die Um-
stände wisse. Deshalb dürfe ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe
die voreheliche Beziehung im Beschwerdeverfahren nur vorgeschoben.
Die verfahrenstechnischen Unzulänglichkeiten seien nicht ihm anzulasten.
Seine Verurteilung zu Peitschenhieben sei nicht der Hauptgrund, wieso er
seine Heimat verlassen habe. Wenn es nur um diese gegangen wäre, wäre
er geblieben. Er habe jedoch um sein Leben gefürchtet, da er den Koran
vor den Augen eines ranghohen Geheimoffiziers entehrt habe, welchen er
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zuvor in einem Streit tätlich angegriffen habe. Seit diesem Vorfall schwebe
er in Lebensgefahr. Dies ändere dennoch nichts an der Tatsache, dass er
zu Peitschenhieben verurteilt worden sei, wie er dies auch dem SEM erklärt
hätte, wenn es ihn gelassen hätte. Bereits dies genüge, um seine Flücht-
lingseigenschaft zu bejahen.
In der Anordnung des Gerichts H._______ vom (…) 1393 werde er aufge-
fordert, seine Strafe zu Peitschenhieben anzutreten. Diese Anordnung sei
mit einer Rechtsmittelfrist von 20 Tagen versehen. Er habe jedoch kein
Rechtsmittel ergriffen, da dieses ohnehin aussichtslos gewesen wäre. In
dieser Anordnung werde nicht vorgeschrieben, wann er seine Strafe anzu-
treten habe. Er sei gegen Hinterlegung einer hohen Kaution aus der Haft
entlassen worden. Diese erhalte er erst dann zurück, wenn die Strafe an
ihm vollzogen worden sei. Demzufolge sei es nicht aussergewöhnlich, dass
nach Erlass einer solchen Anordnung Monate verstreichen würden, bis die
Strafe vollzogen werde. Er habe seine damalige Freundin auf Drängen von
deren Familie geheiratet, nachdem sie beide aufgrund ihrer vorehelichen
Beziehung in die Fänge der iranischen Strafjustiz geraten seien. Die Strafe
sei trotzdem verhängt worden. Eine nachträgliche Heirat würde im Iran
nichts an der Verurteilung ändern. Die Anordnung des Gerichts in
H._______ sei zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die Behörden ge-
wusst hätten, dass sie mittlerweile verheiratet seien. Das SEM weise in
seiner Verfügung darauf hin, dass er gesagt habe, seine Ehefrau lebe „un-
behelligt“ im Iran. Dies sei jedoch eine unwahre Unterstellung. Er habe
nicht behauptet, dass seine Frau unbehelligt im Iran lebe. Tatsächlich sei
die Strafe an ihr vollzogen worden, als er sich bereits in der Schweiz be-
funden habe. Sie seien übrigens dabei, sich scheiden zu lassen.
Die fragliche Anordnung des Gerichts H._______ sei auf Persisch verfasst.
Es handle sich hierbei um ein sprachlich kompliziertes Dokument mit lan-
gem Text. Er sei mittellos und könne sich eine Übersetzung dieses Doku-
ments nicht leisten. Somit müsse die Behörde für die Übersetzung besorgt
sein oder diese finanzieren.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es keinen Anlass
gebe, seine Aussagen für unglaubhaft zu befinden. Dies gelte auch für die
Anordnung des Gerichts H._______. Gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylG seien
Vorbringen unglaubhaft, wenn sie sich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel stützen würden. Die fragliche Anordnung sei keines von beiden.
Dies werde vom SEM auch nicht behauptet. Seine Flüchtlingseigenschaft
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sei bereits gestützt auf die gerichtliche Anordnung gemäss Art. 7 Abs. 1
AsylG als erwiesen zu erachten.
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid sowohl auf diverse wider-
sprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf die Unplausibilität
der geltend gemachten Verfolgungsmotivation und Verfolgungsumstände
ab. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit gilt zu berücksichtigen, dass die
BzP (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich
einen summarischen Charakter aufweist, weshalb gemäss ständiger
Rechtsprechung den dort protokollierten Aussagen grundsätzlich nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare
Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen
in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asyl-
gründe genannt werden, in der Befragung nicht zumindest ansatzweise er-
wähnt wurden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Ja-
nuar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten
auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zur Auffassung, dass
sich der Beschwerdeführer innerhalb der Anhörung, aber auch zwischen
der BzP und der Anhörung, in durchaus gewichtige Widersprüche verstrickt
hat. So führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in überzeugender
Weise Punkt für Punkt aus, wieso sie die geltend gemachten Asylvorbrin-
gen für nicht glaubhaft befindet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vorweg auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen
Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend
E. 5.1 und 5.3), welche sich nach Prüfung der Akten als sachgemäss er-
weisen.
6.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz werfe ihm in Bezug
auf sein Kernvorbringen, er sei aufgrund einer Auseinandersetzung mit
dem örtlichen Sepah-Anführer geflohen, zu Unrecht vor, dass er nicht hätte
wissen können, worum es bei fraglichem Streit gegangen sei. In Überein-
stimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch mit Blick darauf,
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich vorbrachte, seine Mutter habe
ihm bei seiner Ankunft keine Antwort auf seine Frage gegeben, was ge-
schehen sei, nicht nachvollziehbar, woher der Beschwerdeführer gewusst
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haben will, worum es beim Streit gegangen sei (A13 F58). Seine Erklärung,
dass er – nachdem er seine Mutter schreien gehört habe und diese beim
Betreten der Wohnung auf dem Boden liegend vorgefunden habe – habe
davon ausgehen müssen, dass I._______ ihr etwas angetan gehabt habe,
vermag keinesfalls zu überzeugen. Es erklärt insbesondere nicht, woher er
gewusst haben will, dass seine Mutter die Wohnung betreten habe, um in
einem Familienstreit der Nachbarn zu vermitteln. Aufgrund dessen beste-
hen bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe immer ausgesagt, dass
er den folgenschweren Streit mit I._______, dem lokalen Anführer der Se-
pah, gehabt habe, weshalb ihm zu Unrecht vorgeworfen werde, dass er
diesen nur vage habe beschreiben können. Die Dolmetscher hätten das
Wort „Sepah“ nicht verstanden, weshalb sie es fälschlicherweise mit „Ar-
mee“ übersetzt hätten. Auch diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen.
In der Anhörung sprach der Beschwerdeführer zunächst pauschal von ei-
nem Herrn in einer höheren Position (A13 F56), einige Fragen später
sprach er von einer verantwortlichen Person der Armee (A13 F77ff.). Aller-
dings antwortete der Beschwerdeführer auch auf wiederholte Nachfrage,
was das bedeute und was dessen Position oder Aufgabe gewesen sei, le-
diglich, dass er nicht wisse, was dieser Herr mache, er wisse nur, dass er
eine „verantwortliche Person in der Armee“ sei und man Angst vor ihm habe
(A13 F79-82). Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass beide Dolmet-
scher das gleiche Wort nicht verstanden hätten (insbesondere bei einem
solch geläufigen Begriff wie Sepah) und dieses zufälligerweise sowohl bei
der Protokollierung als auch der Rückübersetzung mehrfach auf die glei-
che Weise falsch übersetzt hätten. Somit ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrahenten,
mit dem er den folgenschweren Streit gehabt haben will, anlässlich der Be-
fragungen lediglich sehr vage und ausweichend beschrieben hatte. Er
macht erst auf Beschwerdeebene spezifischere Angaben, die jedoch im
Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben stehen.
Die Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens werden durch die wider-
sprüchlichen Angaben zum örtlichen Ablauf der Auseinandersetzung ver-
stärkt. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, widerspricht die vom Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung gezeichnete Situationsskizze sei-
nen früheren Ausführungen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei diesem
Vorbringen den Angaben zufolge um den zentralen Auslöser für die Flucht
gehandelt hat, erstaunt sehr, dass der Beschwerdeführer sich in wesentli-
chen Punkten widersprochen hat oder geltend machte, sich nicht mehr zu
erinnern (A13 F63-74). So wusste er anscheinend nicht mehr, wo
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I._______ gestanden habe, als er (der Beschwerdeführer) in das Wohn-
zimmer trat, sondern nur, dass der Tisch hinter diesem gewesen sein
müsse, da dieser auf ihn gefallen sei (A13 F63-74). Weiter hat sich der
Beschwerdeführer bezüglich des Ortes deutlich widersprochen, wo seine
Mutter gelegen habe (auf der Seite [A13 F63] oder in der Mitte des Zim-
mers [Situationsskizze]).
Soweit der Beschwerdeführer bei diversen Widersprüchen pauschal be-
hauptet, es handle es sich nicht um Widersprüche, sondern lediglich um
ungenaue beziehungsweise inkonsequente Übersetzungen, bleiben diese
Erwiderungen unbehelflich. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerde-
führer die Korrektheit und Wahrheit seiner Vorbringen nach Rücküberset-
zung mit seiner Unterschrift bestätigte, muss er sich auf seine protokollier-
ten Angaben behaften lassen.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, für ihn stimme sowohl
die Begründung, dass er den Koran auf den Boden geworfen habe, weil
der Nachbar ihn mit seinem Schwur, ihm etwas anzutun, aus der Fassung
gebracht habe, sowie, weil der IS im Namen des Korans Menschen töte.
Er sei kein gläubiger Muslim und sehe in den Tötungen des IS, welche im
Namen des Korans vorgenommen würden, den Beweis für die Blutrünstig-
keit dieses Buches. Deshalb sei er umso mehr in Angst und Zorn geraten,
als I._______ auf den Koran geschworen habe, ihm etwas anzutun. In die-
sem Moment habe er ein Zeichen setzen wollen, um seine Abscheu und
seinen Widerstand gegen das Buch und die Aussage von I._______ aus-
zudrücken, weshalb er den Koran auf den Boden geworfen habe. Zunächst
ist festzustellen, dass diese Erklärung den Widerspruch in den Aussagen
nicht aufzulösen vermag. Zudem ist lebensfremd und nicht nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer einen lokalen Anführer der Sepah, vor wel-
chem er angeblich sehr grosse Angst gehabt hat, gestossen beziehungs-
weise geschlagen hätte. Weiter ist in Anbetracht der Erklärung, er habe
seinen Abscheu und Widerstand gegen die Aussage von I._______ zeigen
wollen, noch weniger nachvollziehbar, wieso er den Koran seinen Angaben
nach nicht vor diesem auf den Boden geworfen, sondern die Bücher ge-
nommen und mit ihnen zwei Zimmer (vgl. Situationsskizze) durchquert hat
und auf die Strasse gerannt ist, um diese dort auf den Boden zu werfen.
In Anbetracht dieser Ausführungen ist der Schluss der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund ei-
nes Streits mit I._______ geflohen sei, zu bestätigen.
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Seite 21
6.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Iran aufgrund
einer vorehelichen Beziehung mit seiner späteren Ehefrau zu 99 Peit-
schenhieben verurteilt worden, wobei die Strafe bei einer Rückkehr vollzo-
gen werde. Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zunächst gibt es be-
reits deshalb berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens, da es in der BzP nicht erwähnt, in der Anhörung lediglich mit einem
Satz angedeutet und erst in der Beschwerde als Asylgrund vorgebracht
wurde, womit es als nachgeschoben zu erachten ist.
Die vom Gericht veranlasste Botschaftsabklärung vom 3. November 2018
ergab sodann, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angegebenen
Personalien um seine wahre Identität handle, unter welcher er im irani-
schen Zivilstandsregister eingetragen sei. Dem entsprechenden Register
sei ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und E._______
seit 9. Dezember 2007 zivil verheiratet gewesen seien, die Ehe sei indes-
sen kürzlich – «vor knapp 15 Tagen» – durch eine (ebenfalls im Register
eingetragene) Scheidung wieder aufgelöst worden. Der Umstand des im
Register eingetragenen Heiratsdatums ergebe, dass es sich beim Strafur-
teil um eine Fälschung handeln müsse. Zudem beinhalte jenes Dokument
mehrere Unregelmässigkeiten und Auffälligkeiten, so Fehler im Satzbau,
zahlreiche nicht korrigierte Lücken, eine ungewohnte materielle Darstel-
lung sowie eine Abweichung und gröbere Versäumnisse im vorgesehenen
Verfahren.
Aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsantwort kommt auch das Gericht
zum Schluss, dass es sich bei beim eingereichten Urteil vom (…) 2014
(beziehungsweise […] 1393) um eine Fälschung handelt, auch wenn der
Einwand des Beschwerdeführers, der Hinweis im Bericht des Vertrauens-
anwalts auf ein Urteil des Strafgerichts «Kermanschah» (Kermanschah ist
eine iranische Provinz, deren Hauptstadt die gleichnamige Stadt Kerman-
schah ist; Anmerkung BVGer) sei nicht korrekt, berechtigt erscheint. Das
vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Urteil nennt, wie von ihm
zutreffend festgehalten, jedenfalls in der deutschen Übersetzung als urtei-
lende Behörde das Strafgericht der Provinz «K.______» (K.______ ist eine
iranische Provinz, deren Hauptstadt H._______ ist; Anmerkung BVGer). Es
handelt sich dabei indessen offensichtlich um einen Schreibfehler des Ver-
trauensanwaltes, aus welchem der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag, nachdem der Vertrauensanwalt sich in seinem
Bericht inhaltlich zutreffend auf die mit der Botschaftsanfrage übermittelte
Kopie des Gerichtsurteils vom (…) 1393 beziehungsweise (…) 2014 be-
zieht.
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Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die mit Eingabe vom
1. März 2019 eingereichte Heiratsurkunde einwendet, er habe nicht bereits
am (…) 2007, sondern erst am (…) 2013 geheiratet, womit der Botschafts-
abklärung die Grundlage entzogen werde, vermag er nicht zu überzeugen.
Es handelt sich bei der fraglichen Heiratsurkunde um eine blosse Kopie,
deren Beweiswert bereits aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale
sehr beschränkt ist, und die nicht geeignet ist, die überzeugende Bot-
schaftsabklärung in Frage zu stellen.
Dem Gesagten nach ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Iran aufgrund einer vor-
ehelichen Beziehung mit seiner späteren Ehefrau zu 99 Peitschenhieben
verurteilt worden sei, wobei die Strafe bei einer Rückkehr vollzogen werde,
zu bestätigen.
6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen Be-
schwerdevorbringen sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
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Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine
Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu
bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht prob-
lematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände
wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als
zumutbar erachtet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jun-
gen Mann, der im Iran über ein Beziehungsnetz (Eltern, zwei Brüder, eine
Schwester; vgl. SEM act. A4 Pt. 3.01) und Arbeitserfahrung als Möbelver-
käufer (vgl. SEM act. A4 Pt. 1.17.05) verfügt, was ihm eine Reintegration
ermöglichen wird. Im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in den Heimatstaat ist der Frage der Integration in der
Schweiz bei erwachsenen Personen ein reduziertes Gewicht beizumes-
sen. Auch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie steht einem Wegwei-
sungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'244.–,
bestehend aus den Auslagen der Botschaftsabklärung von Fr. 1494.– und
den üblichen Verfahrenskosten von Fr. 750.–, festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der
Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss wird an diesen Betrag an-
gerechnet. Es wird noch ein Restbetrag von Fr. 1644.– geschuldet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'244.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird bei der Bezah-
lung der Verfahrenskosten angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'644.– ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nira Schidlow
Versand: