B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-774/2013
spn/kna/mel
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N (…).
D-774/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
27. Oktober 2012 und reiste versteckt in einem Lastwagen am
31. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 8. November 2012 wurde er durch das BFM zu seinen Asyl-
gründen befragt und am 14. Dezember 2012 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei Kurde, habe sich jedoch politisch nicht unbedingt exponiert.
Er habe an Anlässen und Meetings von der DTP (Demokratik Toplum
Partisi, Partei für eine demokratische Gesellschaft) und der BDP (Barış ve
Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie) teilgenom-
men. Offiziell sei er nicht Mitglied einer Partei. Im Jahr 2008 sei er bei ei-
ner Razzia gesucht worden. Da er aber nicht Zuhause gewesen sei, sei
er später zur Staatsanwaltschaft gegangen, um herauszufinden, warum
er gesucht werde. Dabei sei er zwar nicht festgenommen worden, jedoch
sei das erste von insgesamt drei Verfahren wegen Propagandatätigkeiten
für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) eröff-
net worden. Eine Anklageschrift habe er aber nie gesehen. Im Januar
2009 sei er im Rahmen einer Grossrazzia zusammen mit insgesamt 57
Personen wegen Verdachts der Angehörigkeit zur KCK (Koma Ciwaken
Kürdistan, Vereinigung der Gemeinschaften Kurdistans) festgenommen
und für sieben Monate und drei Wochen ins Gefängnis gekommen, da-
nach sei er aus der Haft entlassen worden. Die Anklage und die Ermitt-
lungen seien geheim. Der Ausgang des Verfahrens sei ihm deshalb nicht
bekannt. Im Januar 2012 sei dann bei seinen Eltern zuhause eine Razzia
durchgeführt worden. Glücklicherweise habe er sich zum Zeitpunkt der
Razzia bei seiner Schwester aufgehalten, wo er seit seiner Haftentlas-
sung gewohnt habe. Die Behörden hätten seinen Eltern mitgeteilt, dass er
für eine Anhörung zur Verfügung stehen müsse. Er nehme an, dass ein
neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Über den Stand dieses
Verfahrens habe er keine Informationen. Nach seiner Ausreise habe ihm
sein Bruder berichtet, dass die türkischen Behörden nach wie vor nach
ihm suchten. Überdies seien auch sein Vater und sein Bruder im Jahr
2001 respektive 2005 im Gefängnis gewesen. Seinem Vater sei, wie ihm,
Propagandatätigkeiten für eine Vorgängerin der BDP und seinem Bruder
Teilnahme an einer Aktion vorgeworfen worden.
D-774/2013
Seite 3
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Auflis-
tung der gegen ihn vorliegenden Verfahren und einen Zeitungsartikel aus
dem Internet zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 – eröffnet am 15. Januar 2013 – lehn-
te das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er gemäss eigener Auflistung ein
Schreiben seines türkischen Anwaltes, ein Urteil des Strafgerichts (…)
Z._______, ein Verhandlungsprotokoll des (Gerichts) Y._______, eine Lis-
te seiner Verfahren, ein Urteil des (Gerichts) Z._______, eine Anklage-
schrift der Oberstaatsanwaltschaft Y._______ (alle in türkischer Sprache),
eine Interpellation im Nationalrat bezüglich Kinderrechte in der Türkei so-
wie diverse Presseberichte zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 stellte die zuständige Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, die in Aus-
sicht gestellten Beweismittel innert Frist nachzureichen und die zu den
Akten gereichten fremdsprachigen Beweismittel innert gleicher Frist über-
setzt in eine der Amtssprachen des Bundes einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 12. April 2013 reichte der Beschwerdeführer Teilüber-
setzungen der eingereichten Beweismittel zu den Akten.
F.
Am 8. Mai 2013 reichte das BFM – nach entsprechender Aufforderung
D-774/2013
Seite 4
durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Vernehmlassung ein, wobei
es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
G.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des BFM Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers seine Kostennote sowie einen Einzahlungsschein zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
D-774/2013
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, in Bezug auf die Geziehltheit der Razzien habe der Beschwerdefüh-
rer nicht glaubhaft darlegen können, dass die Behörden tatsächlich nach
ihm gesucht hätten, beziehungsweise dass es eine gezielte Verfolgung
gegen ihn gegeben habe. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, er
habe nichts mit der KCK, PKK verwandten Organisationen oder PKK-
Mitgliedern zu tun. Es sei zu bezweifeln, dass die örtlichen Behörden eine
Razzia bei jemanden durchgeführt hätten, der weder BDP-Parteimitglied,
noch parteipolitisch in exponierter Stellung gewesen sei. Der Beschwer-
deführer sei nicht in der Lage eine gezielte Verfolgung darzulegen. Somit
hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers aus den Jahren 2008 und 2009/2010 könnten im vorlie-
genden Asylgesuch nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer
mache geltend, im Jahr 2008 habe es bereits einmal bei seinen Eltern ei-
ne Hausrazzia gegeben, doch habe man ihn damals nicht erwischt. Im
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Seite 6
Jahr 2009 sei er festgenommen worden. Die Haftstrafe sei vom Be-
schwerdeführer abgesessen worden und er sei danach freigekommen,
wie es auch der von ihm eingereichte Zeitungsartikel beschreibe. Da das
damalige Verfahren abgeschlossen sei, bestehe auch diesbezüglich kein
Asylgrund mehr. Ferner genügten die von ihm geltend gemachten Tätig-
keiten für die BDP und das diesbezügliche mögliche Interesse der Behör-
den am Beschwerdeführer nicht, um begründete Furcht vor einer zukünf-
tigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe
hervor, dass er in keiner exponierten Stellung für die BDP tätig gewesen
sei. Er habe sich auch sonst nicht anderweitig politisch engagiert. Es be-
stehe deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich die Be-
fürchtungen des Beschwerdeführers, von den Behörden verhaftet zu
werden und der Verbindung zu KCK beschuldigt zu werden, verwirklichen
würden. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die DTP
im Dezember 2009 verboten worden sei. Mittlerweile sei die neu gegrün-
dete BDP formell legal tätig. Einfache Parteimitglieder hätten aufgrund ih-
rer damals legal gewesenen politischen Betätigung nicht mit einer nach-
träglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften
Nachteilen zu rechnen. Der Beschwerdeführer wisse überdies nicht, ob
ein Verfahren aufgrund der Razzia im Jahr 2012 gegen ihn laufe. Er habe
auch keine polizeiliche oder gerichtliche Vorladung erhalten und er habe
auch keinen Anwalt beauftragt, der dies hätte überprüfen können. Der
Ausdruck, den er eingereicht habe, enthalte zwar einen Eintrag für das
Jahr 2012. Das Papier habe jedoch per se keinen Beweiswert, da darauf
nicht ersichtlich sei, wem das Schreiben gelte. Ausserdem sei es weder
ein offizielles Schriftstück, noch eine Kopie davon, womit dessen Wahr-
heitsgehalt nicht erwiesen sei. Es bestehe in dieser Hinsicht kein begrün-
deter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Auf-
grund dieser Überlegungen könnten die geäusserten Befürchtungen nicht
als asylrelevant qualifiziert werden. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – nach einer Dar-
legung der allgemeinen politischen Situation der kurdischen Kinder in der
Türkei – im Wesentlichen vor, er habe kürzlich einen Anwalt in der Türkei
bevollmächtigt. Sein Anwalt habe manche Beweismittel beschaffen kön-
nen, die seine Angaben bestätigen würden. Im Schreiben des Anwaltes
werde erwähnt, dass Strafverfahren gegen ihn hängig seien. Aus Zeit-
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Seite 7
gründen habe er jedoch noch nicht bei allen zuständigen Behörden Aus-
kunft über die hängigen Verfahren einholen können. Er habe jedoch in Er-
fahrung bringen können, dass die Oberstaatsanwaltschaft Z._______ ge-
gen ihn Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Er stamme aus einer poli-
tisch aktiven Familie. Sein Vater und Bruder seien ein paar Mal aus politi-
schen Gründen festgenommen worden und seien auch im Gefängnis ge-
wesen. Er selber sei ebenfalls politisch aktiv gewesen. Aufgrund seiner
Aktivitäten, sei er bereits im Jahr 2008 ins Visier der Polizei geraten. In
den nachfolgenden Jahren und Monaten habe er mehrmals an Demonst-
rationen und politischen Veranstaltungen teilgenommen. Wegen dieser
Tätigkeiten sei er auch ein paar Mal festgenommen worden. Aus dem
Protokoll gehe unmissverständlich hervor, dass er bereits mit 15 Jahren
aufgrund seiner politischen Aktivitäten ins Visier der Polizei geraten sei.
Bei jeder Festnahme sei er durch die Polizei erniedrigt, geschlagen und
bedroht worden. Diese menschenunwürdige Behandlung der türkischen
Polizei habe in seiner Seele tiefe Narben hinterlassen an denen er immer
noch leide. Er habe nicht mehr unter dem ständigen Druck der Polizei
und den gegebenen Umständen leben können. Er sei konkrete Gefahr
gelaufen, irgendwann wie viele andere kurdische Kinder oder Jugendliche
erneut verhaftet und zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu
werden. Um sich einer Festnahme zu entziehen, habe er sich entschie-
den ins Ausland zu flüchten. Die Vorinstanz behaupte, es gebe keinen
genügend engen Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen der
Jahre 2008 und 2009/2010. Diese Behauptung treffe nicht zu. Mit diesem
Vorgehen blende das BFM einen wichtigen Teil des Sachverhaltes be-
wusst aus. Die Ereignisse aus den Jahren 2008 und 2009/2010 hätten
dazu geführt, dass die Polizei ihn vor seiner Flucht ins Ausland erneut un-
ter dem Vorwand der Mitgliedschaft bei der KCK gesucht habe und habe
festnehmen wollen. Ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend
engen Kausalzusammenhang liege somit vor. Das BFM bringe weiter vor,
er sei in keiner exponierten Stellung in der KCK tätig gewesen, weshalb
keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er von den Behörden
wegen der Verbindung zur KCK beschuldigt werde. Es sei eine bekannte
Tatsache, dass die Regierung der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi, Partei
für Gerechtigkeit und Aufschwung) seit Jahren mit allen erdenklichen Mit-
teln versuche die kurdische Opposition, das heisse, die BDP, zum
Schweigen zu bringen. Der Druck auf die kurdische Opposition habe ins-
besondere in den letzten Jahren zugenommen. Es würden viele Kurden,
die auf legaler Ebene politisch aktiv seien, unter dem Vorwand der Unter-
stützung der PKK/KCK verhaftet. Die Verhaftungswelle, die Mitte 2009
begonnen habe, halte immer noch an. Für eine Verhaftung genüge es,
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Seite 8
wenn man zwei-, dreimal an den durch die BDP organisierten Demonstra-
tionen teilnehme. In diesem Rahmen sei auch er ein paar Mal festge-
nommen worden. Die Gefahr, dass er erneut unter dem Vorwurf der Mit-
gliedschaft bei der KCK festgenommen und zu einer langjährigen Strafe
verurteilt würde, sei sehr gross gewesen. Dies bestätige auch sein Anwalt
in seinem Schreiben. An der Menschenrechtslage in der Türkei habe sich
nichts geändert. Die Folter in Polizeihaft sei immer noch Gang und Gäbe.
Türkische Justizbehörden würden sich nicht immer an die rechtsstaatli-
chen Grundprinzipen halten. Erst recht nicht, wenn die Person im Zu-
sammenhang mit der PKK/KCK oder BDP stehe. Dabei könne auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 verwiesen werden. Im
Übrigen verweise er auf den Bericht des Menschenrechtsvereins IHD (In-
san Haklari Dernegi) aus den Jahren 2011 und 2012. Diese Ausführungen
würden ohne Zweifel deutlich machen, dass er im Visier der Polizei und
Justiz sei. Basierend auf dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass
sich bei einer Rückkehr seine Befürchtungen, weiterer staatlicher Verfol-
gung ausgesetzt zu sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
verwirklichen würde. Somit vermöchten die übereinstimmenden Vorbrin-
gen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und von
Art. 3 AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen.
4.2.2 Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, wel-
che am 12. April 2013 teilweise übersetzt nachgereicht wurden, handelt
es sich zunächst um ein Schreiben (datiert auf den 12. Februar 2013) ei-
nes vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwaltes. Dieses bestä-
tigt, dass die Oberstaatsanwaltschaft Z._______ gegen den Beschwerde-
führer Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, wobei eines der Ermitt-
lungsverfahren als Strafverfahren fortgesetzt worden und zurzeit beim
(Gericht) Z._______ hängig sei. Im Rahmen dieses Verfahrens sei der
Beschwerdeführer bereits in Haft gewesen. Da das Strafverfahren noch
hängig und er noch nicht definitiv freigesprochen worden sei, könne er zu
einer Gefängnisstrafe verurteilt werden. Sein früherer Rechtsanwalt sei
im Rahmen der KCK-Operationen festgenommen worden und befinde
sich nach wie vor in Haft. Die entsprechenden Aussagen des Rechtsan-
waltes werden durch verschiedene Gerichtsdokumente belegt. So legte
der Beschwerdeführer ein Einvernahmeprotokoll vom (…) ins Recht, aus
welchem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer neben sieben anderen
Personen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation vorge-
worfen und er in Haft genommen wurde. Gemäss Protokoll habe der Be-
schwerdeführer sämtliche Vorwürfe bestritten und sein Verteidiger habe
eingewendet, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angeblichen
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Seite 9
Tat noch nicht einmal 15 Jahre alt gewesen sei, er durch bestimmte Be-
weismittel entlastet werde und keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr
bestehe. Weiter legte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der
Oberstaatsanwaltschaft Y._______ vom (…) ins Recht. Dem Beschwer-
deführer wurde die Benutzung einer Waffe in Panik auslösender Weise, in
Besitznahme gefährlicher Materie ohne behördliche Erlaubnis oder Wei-
tergabe derselben, Behinderung eines Beamten, Mitgliedschaft bei einer
terroristischen Organisation, Sachbeschädigung an öffentlichem Vermö-
gen und Propagandabetreibung zugunsten einer terroristischen Organisa-
tion vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe Leuten, die sich im Hun-
gerstreik befunden hätten, geholfen und habe an den Vorfällen nach Be-
endigung des Hungerstreiks teilgenommen. Er sei als Organisator festge-
stellt worden. Zudem habe er einen Schal in den Farben der PKK getra-
gen. Gemäss einem Verhandlungsprotokoll vom (…), beschloss das (Ge-
richt) Y._______, den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu
entlassen, das Verfahren wurde weitergeführt. Gemäss einem weiteren
Verhandlungsprotokoll des (Gerichts) Z._______ vom (…) bestreitet der
Beschwerdeführer weiterhin jegliche Vorwürfe.
4.3 Das BFM fasste in seiner Vernehmlassung den Inhalt der auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel zusammen und führte aus,
diese neuen Beweise rückten die Vorbringen des Beschwerdeführers in
ein neues Licht, womit das Argument, der Beschwerdeführer könne die
staatliche Verfolgung nicht glaubwürdig darlegen, nichtig werde. Es sei
jedoch darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Verfahren gegen
den Beschwerdeführer nicht abgeschlossen sei und ihm im Falle einer
Verurteilung der Rechtsweg mittels Beschwerde am Kassationsgerichts-
hof offen stehe. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, das Urteil in
seinem Heimatland abzuwarten. Daher werde die Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
der Vernehmlassung sei zu entnehmen, dass die Vorinstanz von ihrer
Position abgerückt sei. Das sei nichts anderes als die Bestätigung der
von ihm gemachten Angaben. Das BFM bringe jedoch trotz der hinrei-
chend klaren Sach- und Rechtslage vor, dass ihm zuzumuten sei, in sei-
nem Heimatland das Urteil abzuwarten. Er sei aus politischen Gründen in
die Schweiz geflüchtet. Er habe mehrere Beweismittel eingereicht, die
seine Asylvorbringen untermauern würden, was das BFM auch nicht
mehr bestreite. Das heisse, dass er tatsächlich staatlich verfolgt werde.
D-774/2013
Seite 10
Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz ihn trotzdem in
den Verfolgerstaat zurückschicken wolle.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene in der Lage, die
von ihm geltend gemachte staatliche Verfolgung durch zahlreiche Ge-
richtsdokumente zu belegen, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen.
Das BFM hat denn auch in seiner Vernehmlassung seine Ausführungen
zu der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers als nich-
tig erklärt. Insgesamt besteht vorliegend kein Anlass, an der Glaubhaftig-
keit der Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es stellt sich da-
mit im Folgenden die Frage, ob der Verfolgung Asylrelevanz zukommt
oder ob es sich allenfalls um legitime staatliche Verfolgung handelt.
5.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann
aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli-
chen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies
trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren
Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauun-
gen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemein-
rechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in
bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage
(sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen
eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im abso-
luten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen kla-
rerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person
in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE
D-6684/2011 vom 18. April 2013 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in mindes-
tens ein Strafverfahren verwickelt ist. Es ist aber auch nicht auszuschlies-
sen, wie dies der Beschwerdeführer befürchtet, dass mehrere parallele
Verfahren gegen ihn hängig sind. Auch das BFM ist in seiner Vernehm-
lassung von diesem Sachverhalt ausgegangen.
D-774/2013
Seite 11
5.4 Eine solche Strafverfolgung wäre legitim, wenn der Beschwerdeführer
sich die Handlungen zu Schulden hat kommen lassen, für die er vom tür-
kischen Staat zur Rechenschaft gezogen wird, ihm eine angemessene
Strafe drohen würde beziehungsweise es im Falle der Unschuld zu einem
Freispruch kommen würde. Dies würde bedingen, dass von einem funkti-
onierenden Rechtsstaat auszugehen ist, in dem die Gesetzgebung, die
Polizei- wie auch die Justizorgane alle Bürger gleich behandelt, unab-
hängig ihrer Ethnie und ihrer politischen Gesinnung. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat im BVGE D-6684/2011 vom 18. April 2013 in diesem Zu-
sammenhang festgestellt, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von Re-
formen durchgeführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzun-
gen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die einge-
leiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen
Fortschritt dar und die Folter in den Gefängnissen konnte markant redu-
ziert werden. Aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei
zeigen jedoch, dass die Lage der Menschenrechte, trotz Verbesserungen,
in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mut-
massliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen –
wie vorliegend interessierend der PKK – sind gefährdet, von den Sicher-
heitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert
zu werden. Ferner wird gemäss Anti-Terror-Gesetze (ATG) oder dem tür-
kischen Strafgesetzbuch kein Unterschied gemacht zwischen der Unter-
stützung von politischen Zielen, die auch von terroristischen Organisatio-
nen geteilt werden, und der Unterstützung von terroristischen Organisati-
onen und deren Gewalttaten an sich. Wenn also anlässlich einer legalen
Demonstration politische Forderungen gestellt werden, die mit Forderun-
gen der PKK übereinstimmen, kann dies zu einer Verurteilung aufgrund
des ATG oder des Strafgesetzes führen. Dadurch werden häufig Teilneh-
mer von Demonstrationen, in denen mehr Rechte für Kurden oder faire
Verfahren für PKK-Mitglieder gefordert werden, bestraft. Bei einer Teil-
nahme an einer illegalen Demonstration, an der auch Slogans gerufen
werden, die als Unterstützung der PKK qualifiziert werden können, droht
durch Summierung der Einzeldelikte eine Gesamtstrafe von über 20 Jah-
ren. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in diesem Urteil zum Schluss,
dass es zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass weder die türkische Ge-
setzgebung, noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechts-
staatlichen Anforderungen zu genügen vermögen. Meinungsäusserungen
zugunsten kurdischer Rechte kann als Propaganda für die PKK interpre-
tiert werden. Die Gesetzgebung differenziert nur ungenügend zwischen
einem PKK-Mitglied und einem politischen Aktivisten, der sich für eine
friedliche Lösung des Konflikts zwischen Türken und Kurden einsetzt (vgl.
D-774/2013
Seite 12
BVGE D-6684/2011 vom 18. April 2013 E. 5.2.2 und 5.4.2 mit weiteren
Hinweisen).
5.5 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bleibt zu prüfen, ob auch
im Falle des Beschwerdeführers objektiv die Gefahr besteht, er unterliege
aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner Tätigkeiten einem asyl-
rechtlich relevanten Politmalus. Zu bemerken ist, dass der Beschwerde-
führer seine Tätigkeiten, welche die türkischen Behörden ihm vorgewor-
fen haben, stets glaubhaft bestritten hatte. Es wird somit davon ausge-
gangen, dass der Beschwerdeführer lediglich gelegentlich an politischen
Veranstaltungen teilnahm, ohne dabei eine exponierte Rolle eingenom-
men zu haben. Selbst wenn die Vorwürfe, der Beschwerdeführer habe an
unbewilligten Demonstrationen teilgenommen, stimmen würden, rechtfer-
tigt dies noch keine mehrmonatige Haft. Diese bereits verbüsste (Unter-
suchungs-) Haft von sieben Monaten und drei Wochen steht in keinem
Verhältnis, umso weniger, als der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt
noch minderjährig war. Dass nach dieser verbüssten Haftstrafe dann wie-
derum Razzien bei ihm Zuhause erfolgten, zeugt davon, dass der Be-
schwerdeführer auch zukünftig mit asylrechtlich relevanten Behelligungen
seitens der türkischen Behörden zu rechnen hätte und noch während
oder mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wieder festgenom-
men werden könnte. Weiter weist die Tatsache, dass auch sein Vater und
sein Bruder ins Visier der türkischen Behörden geraten sind und auch
sein früherer Anwalt inhaftiert wurde, zusätzliche auf einen politischen
Hintergrund der Verfolgung hin. Die gesamten Umstände sprechen daher
dafür, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch moti-
viert und dieser einem Politmalus ausgesetzt ist. Das Vorbringen des
BFM, der Beschwerdeführer könne Beschwerde beim Kassationsge-
richtshof erheben, ist nicht stichhaltig, zumal berechtigte Zweifel an der
rechtsstaatlichen Korrektheit der Entscheide des obersten Gerichtes be-
stehen. Zudem könnte sich ein solches Verfahren über etliche Jahre hin-
ziehen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrechtlich relevanten
Nachteilen im Rahmen des gegen ihn angehobenen Strafverfahrens er-
scheint damit als objektiv begründet.
5.6 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des politischen
Profils des Beschwerdeführers sowie der gegen ihn eingeleiteten Straf-
verfahren ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte. In der Re-
gel ist bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht
vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen
(vgl. BVGE 2010/9).
D-774/2013
Seite 13
5.7 Insgesamt kann diesen Erwägungen gemäss nicht von legitimer
Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gesprochen werden. Zu-
nächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit dem gegen ihn laufenden Verfahren während mehrerer Monate fest-
gehalten wurde. Zudem droht ihm eine Verurteilung zu einer mutmasslich
mehrjährigen Haftstrafe, welche nicht als rechtsstaatlich legitim bezeich-
net werden kann. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheits-
kräften für seine politische Haltung und für rechtsstaatlich legitime politi-
sche Aktivitäten verfolgt worden ist und weitere Verfolgungshandlungen
drohen. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicher-
heitskräfte, mithin auch angesichts der bereits erlebten Vorkommnisse,
aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar und somit als
begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Da die befürch-
teten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche
auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vor-
liegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen
Schutzalternative auszugehen.
6.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG,
zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er verwerfli-
che Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen haben könnte
oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden würde.
Die Anklagen beziehen sich in erster Linie auf Mitgliedschaft bei der PKK
respektive der KCK sowie auf verschiedene andere Delikte, was der Be-
schwerdeführer aber glaubhaft bestritten hat. So habe er lediglich an An-
lässen und Meetings der BDP und der DTP teilgenommen. Aus den Akten
lässt sich damit vorliegend nicht ableiten, der Beschwerdeführer sei PKK-
Mitglied und als solches in gewalttätige Aktionen verwickelt gewesen oder
er hätte die PKK aktiv unterstützt. Es kann jedenfalls nicht von einer Ge-
waltbereitschaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden,
zumal auch die Überprüfung des Beschwerdeführers durch den NDB kei-
ne konkreten nachteiligen Erkenntnisse gebracht hat.
7.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung vom 9. Januar 2013 aufzuheben und das BFM anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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Seite 14
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers hat am 31. Mai 2013 eine Kostennote zu den Akten gereicht,
die als angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Par-
teientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. 3455.– zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-774/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. Januar 2013 wird aufgehoben und das BFM ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 3455.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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