B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-774/2018
Ur t e i l vom 2 4 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2018 / N (…).
D-774/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2013 erstmals in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. August 2014 lehnte das damals zustän-
dige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-141/2015 vom 7. April 2015 ab.
B.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 suchte der Beschwerdeführer beim
SEM ein zweites Mal um Asyl nach (erstes Mehrfachgesuch). Zur Begrün-
dung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch
aktiv, indem er als Journalist tätig sei und auf Online-Portalen regelmässig
Artikel veröffentliche; ein solcher sich gegen das Regime richtender Beitrag
sei in einer äthiopischen Zeitung publiziert worden. Bei einer Rückkehr
nach Äthiopien habe er deswegen ernsthafte Nachteile zu befürchten. Als
Beweismittel reichte er drei Kopien von veröffentlichten Artikeln zu den Ak-
ten. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 lehnte das SEM das Mehrfach-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2016 reichte
der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mehrfachgesuch ein, wel-
ches er unter anderem mit intensivierten exilpolitischen Tätigkeiten begrün-
dete. Insbesondere machte er geltend, seit März 2016 einen Blog ([…]) zu
führen, auf welchem er die Regierung in seinem Heimatstaat kritisiere so-
wie Menschenrechtsverletzungen thematisiere. Zudem habe er an ver-
schiedenen exilpolitischen Veranstaltungen und Demonstrationen teilge-
nommen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass in den letzten Mo-
naten zahlreiche Angehörige der Ethnie der Oromo aufgrund ihrer regime-
kritischen Einstellung ums Leben gekommen seien. Insbesondere sei die
Meinungsäusserungsfreiheit durch die Verhängung des Ausnahmezu-
stands massiv eingeschränkt worden, und im November 2016 sei ein be-
kannter Blogger, welcher sich in Internet regierungskritisch geäussert
habe, willkürlich festgenommen worden, wobei dieser und andere Perso-
nen bereits in der Vergangenheit inhaftiert und im Gefängnis gefoltert wor-
den seien. Dabei berief sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Zei-
tungsartikel, Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch
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sowie einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei wahr-
scheinlich, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von seinen exilpoliti-
schen Aktivitäten hätten, weswegen ihm in seinem Heimatstaat eine flücht-
lingsrelevante Verfolgung drohe. Zudem habe sich sein Gesundheitszu-
stand verschlechtert. Er leide an (…) und habe im November 2016 wegen
einer (…), einer (…) und eines (…) für einige Tage hospitalisiert werden
müssen. Seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei er in medika-
mentöser Behandlung. Wegen seiner Gesundheitsprobleme sei der Weg-
weisungsvollzug in seinen Heimatstaat unzumutbar.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Printscreen seines Pro-
fils als Blogger, eine Zusammenstellung von acht Blogeinträgen in engli-
scher und amharischer Sprache (datiert vom 4. März 2016 bis 4. Oktober
2016), vier Fotos einer öffentlichen Veranstaltung des (...) in Zusammenar-
beit mit der (...) vom 27. November 2016 in B._______, drei Fotos einer
Demonstration gegen (...) vom 16. August 2016 in B._______, ein Foto ei-
ner Spendenveranstaltung für (...) vom 7. Oktober 2016 in B._______, ein
Foto einer Kundgebung gegen (...) vom November 2016 in C._______, ein
handgeschriebenes Dokument («sample comments»), einen Arztbericht
vom 20. Oktober 2016, einen Kurzbericht vom 4. November 2016 sowie
einen Austrittsbericht vom 7. November 2016, alle ausgestellt durch das
Spital D._______, zu den Akten.
C.b Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 16. De-
zember 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-368/2017 vom 14. Februar 2017 insoweit gut, als es die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Im Wesentlichen
wurde darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten
Ereignisse – und somit die aktuelle Situation – in Äthiopien im Zusammen-
hang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten (als Angehöriger der Oromo) als allfälligen objektiven Nach-
fluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu
prüfen.
D.
Am 23. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mit-
gliedschaftszertifikat des (...) vom Mai 2017, einen Presseausweis des (...)
für das Jahr 2017, einen Journalisten-Notfallausweis des (...) (jeweils in
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Kopie) sowie acht weitere Blogeinträge in englischer Sprache (datiert vom
31. Januar 2017 bis 16. Mai 2017) zu den Akten reichen.
E.
Am 15. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz fer-
ner fünf Artikel in englischer Sprache für die (...) (datiert vom 3. Oktober
2017 bis 19. November 2017) sowie ein Screenshot seiner diesbezügli-
chen Profilregistrierung vom 15. November 2017 ins Recht legen.
F.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 – eröffnet am 8. Januar 2018 – stellte
das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Datum des Poststempels) erhob der
Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft sei festzustellen und ihm gestützt auf objektive Nachflucht-
gründe Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein
amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom
23. November 2016, eine Bestätigung des kantonalen Sozialamtes betref-
fend die Unterbringung in einer Notunterkunft vom 17. Januar 2018 sowie
eine Kostennote des Rechtsvertreters bei. Nebst bereits aktenkundigen
Beweismitteln (vgl. oben Bst. D und E) wurden drei weitere Blogeinträge in
englischer Sprache (datiert vom 27. Juni 2017 bis 22. September 2017),
zehn weitere Blogeinträge in amharischer Sprache (für die Jahre 2017 und
2018), ein weiterer Artikel in englischer Sprache für die (...) (datiert vom
14. Dezember 2017), ein englischer Blogeintrag vom 23. Januar 2018 mit
drei Kommentaren, ein Printscreen seines Nutzerprofils als Blogger mit
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7338 Profilansichten vom 24. Januar 2018, ein Printscreen seines Logins
sowie des Impressums betreffend die (...) vom 6. Februar 2018 und ein
Presseausweis des (...) für das Jahr 2018 ins Recht gelegt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Be-
schwerdeführer in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan einen amtli-
chen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung ein.
I.
Am 28. Februar 2018 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen.
Dazu nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertre-
ter – mit Eingabe vom 19. März 2018 Stellung. Gleichzeitig reichte er zwei
weitere Blogeinträge in englischer Sprache (datiert vom 7. März 2018 und
10. März 2018), sieben weitere Blogeinträge in amharischer Sprache (für
das Jahr 2018), einen Überblick über drei weitere Artikel für die (...) (datiert
vom 19. Februar 2018 bis 10. März 2018) sowie eine aktualisierte Kosten-
note seines Rechtsvertreters zu den Akten.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2019 nahm der Be-
schwerdeführer auf die am 30. Januar 2019 ergangenen Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6079/2015 und D-6086/2015 Bezug. Ausser-
dem reichte er dreissig weitere Blogeinträge in englischer Sprache (datiert
vom 24. Juli 2018 bis 30. März 2019) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
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1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor,
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein-
fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Ver-
folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen
vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise
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aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein
Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/44 E. 3.5
m.w.H.).
3.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Si-
tuation zum Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zugunsten und zulasten des Asylsuchenden zu berücksichti-
gen (BVGE 2008/4 E. 5.4 m.w.H.).
3.4 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Äthiopien asylrechtlich relevante Verfolgung geltend
machen konnte und dass über diesen Punkt (Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von Vorfluchtgründen) mit Urteil des BVGer D-141/2015 vom 7. April
2015 abschliessend geurteilt wurde. So wurde dieser Punkt mit der Be-
schwerde vom 7. Februar 2018 denn auch nicht angefochten. Den Be-
schwerdegegenstand bilden demnach vorliegend ausschliesslich allfällige
subjektive beziehungsweise objektive Nachfluchtgründe, die Wegweisung
sowie der Wegweisungsvollzug.
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Im Einzelnen führte sie aus, es sei auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon
auszugehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers vom äthiopi-
schen Nachrichtendienst registriert worden seien. Zwar mache er eine In-
tensivierung seines Engagements geltend, die von ihm vorgebrachten Ak-
tivitäten seinen allerdings nach wie vor nicht als qualifiziert oder besonders
exponiert einzustufen. Ein Besuch auf seinem Blog habe gezeigt, dass sein
D-774/2018
Seite 8
Engagement als äusserst niederschwellig einzustufen sei. So veröffentli-
che er im Schnitt einen Artikel pro Monat, was einer äusserst geringen Ak-
tivität entspreche und ungeeignet sei, die Aufmerksamkeit ermittelnder
Nachrichtendienste auf sich zu ziehen. Zum Inhalt seiner Blogbeiträge sei
zu erwähnen, dass er darin zwar teilweise konkrete Regimekritik ausübe,
allerdings nicht in derart qualifizierter Weise, dass er deswegen als ernst-
zunehmender Oppositioneller in Erscheinung trete und eine konkrete Ge-
fahr für die herrschende Partei darstellen würde. Zudem beziehe er sich in
diversen seiner Artikel auf aktuelle Ereignisse in Äthiopien, von denen er
selbst aus Primärquellen erfahren haben müsse und persönlich keinen
wirklichen Mehrwert leiste. Demnach sei sein Aufgreifen der Vorfälle keine
Enthüllung von bisher unbekannten Fakten, sondern vielmehr eine Aufbe-
reitung von bereits Bekanntem, teilweise sogar von bereits Publiziertem.
Eine zufällige Google-Recherche habe ergeben, dass er gewisse Ab-
schnitte seiner Artikel aus anderen Berichten abgeschrieben habe,
wodurch seine Eigenleistung erheblich verringert werde respektive zweifel-
haft erscheine. Ausserdem erwecke die Eröffnung des Blogs unmittelbar
nach dem letzten ablehnenden Asylentscheid den Eindruck, der Beschwer-
deführer habe das Portal lediglich erstellt, um seinen Vorbringen mehr Ge-
wicht zu verleihen, ohne jedoch die Qualität und Reichweite seiner exilpo-
litischen Tätigkeit zu steigern. An dieser Einschätzung würden auch die neu
eingereichten Beweismittel nichts ändern. Zum Beitritt zum (...) sei prinzi-
piell festzuhalten, dass die blosse Mitgliedschaft zu keinem politischen Pro-
fil führe und zudem ungeeignet sei, den qualitativen Wert seiner journalis-
tischen Tätigkeit zu steigern. Wie der Website des (...) zu entnehmen sei,
gestalte sich die Beantragung und der Erhalt eines Presseausweises rela-
tiv einfach. Zwar sei nebst der Bezahlung einer Gebühr der Nachweis einer
journalistischen Tätigkeit zu erbringen, die Anforderungen daran seien
aber äusserst tief angesetzt und dürften leicht zu erfüllen sein. Der Um-
stand, dass ihm ein Presseausweis respektive ein Journalismus-Notaus-
weis ausgestellt worden sei, sei demnach als unerheblich einzustufen.
Diesbezüglich sei anzumerken, dass mit Presseausweisen ein regelrech-
tes Geschäft betrieben werde und Missbräuche aus opportunistischen
Gründen bekannt seien. Der Beweiswert dieser Dokumente sei deshalb
äusserst beschränkt. Dasselbe treffe auch auf das eingereichte Mit-
gliedszertifikat zu, das im Übrigen keinerlei Aufschluss über seine angebli-
che Tätigkeit, geschweige denn eine allfällige Qualitätskontrolle vonseiten
des (...) geben würde. Ähnliche Vorbehalte seien auch gegenüber den Ar-
tikeln des Beschwerdeführers anzubringen, die er auf der Seite der (...)
publiziert habe. Abgesehen davon, dass es sich dabei teilweise um Wie-
derholungen handle, seien zweierlei Besonderheiten aufgefallen. Erstens
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sei der Beschwerdeführer zwar als «verantwortlicher Autor» vermerkt, der
entsprechende Link führe jedoch auf eine leere Seite und darüber hinaus
sei sein Name in der Liste der Journalisten nicht zu finden. Zweitens er-
staune, dass seine Texte auch von einem gewissen E._______, einem
selbständigen Unternehmer für Webauftritte und Onlinemarketing, auf sei-
ner Seite publiziert worden seien. Des Weiteren sei zu bemängeln, dass er
es bis anhin unterlassen habe, seine Identität mit entsprechenden Doku-
menten zu belegen. Somit sei weiterhin nicht erwiesen, dass er den Blog
respektive die erwähnten Artikel tatsächlich unter seinen korrekten Perso-
nalien führe beziehungsweise veröffentliche. Auch sei seine Teilnahme an
einer politischen Veranstaltung in B._______ ungeeignet, ihn als exponier-
ten Regimekritiker erscheinen zu lassen. Die vier Fotos vom 27. November
2016 zeigten ihn als einfachen Teilnehmer und es gäbe keine Indizien da-
für, dass er an dieser Veranstaltung eine spezielle Aufgabe übernommen
oder in qualifizierter Weise auf sich aufmerksam gemacht habe. Es sei des-
halb unwahrscheinlich, dass aussenstehende Personen von seiner Teil-
nahme hätten Kenntnis erhalten können. Dasselbe treffe auch auf seine
Teilnahme an den Kundgebungen in B._______ und C._______ zu. Auch
diese Bilder belegten lediglich seine Anwesenheit an diesen Anlässen, je-
doch deute nichts darauf hin, dass er im Vorfeld oder während der Kund-
gebung besondere Aufgaben übernommen oder sich in besonderem
Masse von den anderen Teilnehmern abgehoben hätte. Die vorgebrachte
Teilnahme sowie die dazu eingereichten Beweismittel seien ebenfalls un-
geeignet, sein politisches Profil zu schärfen. Dies gelte umso mehr, als er
für das Jahr 2017 keinerlei Teilnahmen mehr geltend gemacht habe. Ins-
gesamt sei somit nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszu-
gehen.
Zum allfälligen Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe führte die Vorinstanz
weiter aus, dass sich die Situation in Äthiopien nach den Unruhen Ende
2016 und Anfang 2017 erheblich verändert habe. Nachdem sich die Sicher-
heitslage merklich verbessert habe, sei der Ausnahmezustand im August
2017 aufgehoben worden und die Lage habe sich entsprechend beruhigt.
Angesichts dieser Entwicklung erscheine ein generelles Risiko einer Ver-
haftung respektive der flächendeckenden Verfolgung von Oromo-Angehö-
rigen wenig wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in
seinem Heimatstaat eine Verfolgung drohe.
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Seite 10
5.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe ein, bei ihm sei von einem besonders exponierten und gefährde-
ten exilpolitischen Profil auszugehen. Sein Blog habe sich mittlerweile gut
etabliert. Er weise über 7'500 Profilansichten auf und jeder der in den letz-
ten zwölf Monaten publizierten Artikel sei verschiedentlich kommentiert
worden. Letzteres zeige, dass er mit seinen Artikeln Diskussionen unter
Regimegegnern anrege und damit zur Vernetzung exilpolitischer Lands-
leute beitrage. Die Vorinstanz setze die Massstäbe an Blogbeiträge zu
hoch an. Gerade in einer Zeit, in der sich Nachrichten innert kürzester Zeit
via soziale Medien verbreiten würden, könne es nicht angehen, dass nur
das Verfassen von Enthüllungsartikeln als genügend exponierte exilpoliti-
sche Tätigkeit wahrgenommen werde. Er habe seine regimekritische Mei-
nung und seine Bestürzung über verschiedene Vorkommnisse in seinen
Blogbeiträgen klar und deutlich geäussert, indem er insbesondere von
Menschenrechtsverletzungen gegenüber ethnischen Oromo, von Massa-
kern in der Oromia-Region und von der ungerechtfertigten Beschränkung
der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gesprochen habe. Ausserdem
seien die Blogbeiträge, die allesamt unter seinem Namen veröffentlicht
worden seien, sowohl in englischer als auch amharischer Sprache verfüg-
bar und würden damit ein breites Publikum erreichen. Auf Amharisch habe
er zudem noch regelmässiger Artikel veröffentlicht, was von der Vorinstanz
gänzlich missachtet worden sei. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz,
dass er bereits vor dem negativen Asylentscheid exilpolitisch aktiv gewe-
sen sei und insbesondere verschiedene Artikel – wenn auch nicht auf sei-
nem persönlichen Blog – publiziert habe. Sodann seien die Ausführungen
der Vorinstanz hinsichtlich der tiefen Hürden für die Ausstellung eines Pres-
seausweises des (...) insofern irrelevant, als eine bestätigte Verbandsmit-
gliedschaft oder ein Presseausweis als Nachweis einer journalistischen Tä-
tigkeit gegenüber Dritten diene. Nicht mehr und nicht weniger habe er mit
dem Einreichen des (...)-Presseausweises erreichen wollen. Des Weiteren
habe er mit den Publikationen auf der Internetseite der (...) beabsichtigt,
seinen Artikeln mehr Nachdruck zu verschaffen. Ein Artikel auf einer Nach-
richtenseite könne eine weitere Reichweite erzielen als ein Blogbeitrag.
Überdies könne den übrigen Einwänden der Vorinstanz in Bezug auf seine
Publikationen für die (...) nicht gefolgt werden. Klicke man auf den Link
«verantwortlicher Autor», würden weitere vom ihm verfasste Artikel er-
scheinen und nicht etwa eine leere Seite. Schliesslich finde man unter Im-
pressum sämtliche persönlichen Angaben zu seiner Person. Der Umstand,
dass seine Artikel für die (...) einer anderen Person angezeigt würden, sage
nichts über deren Authentizität aus. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe es
unterlassen, seine Identität mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen,
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Seite 11
sei sodann festzuhalten, dass er bereits im ersten Asylverfahren erklärt
habe, die Beschaffung weiterer Dokumente sei ihm nicht möglich. Vor die-
sem Hintergrund könne nicht nachvollzogen werden, weshalb ihm zum
wiederholten Male vorgeworfen werde, er könne seine Identität nicht bele-
gen. Ferner sei die mehrfache Teilnahme an Kundgebungen und politi-
schen Veranstaltungen mit der Veröffentlichung zahlreicher regimekriti-
scher Artikel in Zusammenhang zu setzten.
Sodann habe sich die Sicherheitslage in Äthiopien seit seiner Ausreise der-
art verschärft, dass vom Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe ausgegan-
gen werden müsse. Namentlich seien die Umstände und Vorkommnisse in
Äthiopien und insbesondere in der Oromia-Region dazu geeignet, die Be-
fürchtung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszulösen. Die sehr
kurzen und spekulativen Ausführungen der Vorinstanz zur aktuellen Lage
würden der tatsächlichen Situation nicht im Geringsten gerecht. Die Vo-
rinstanz gehe irrigerweise davon aus, dass der von der Regierung im Zuge
der tödlichen Unruhen im Oktober und November 2016 verhängte Ausnah-
mezustand aufgehoben worden sei, weil sich die Sicherheitslage wieder
beruhigt habe. Jedoch habe sich die Sicherheitslage auch nach der Aufhe-
bung des Ausnahmezustandes im August 2017 nicht beruhigt. Im Gegen-
teil würden zahlreiche Massaker an der Zivilbevölkerung durch Sicherheits-
kräfte des Regimes verübt. Die meisten der verzeichneten Attacken fänden
in der Oromia-Region statt. Ausserdem habe die Überwachung von Jour-
nalisten in und ausserhalb Äthiopiens und die Unterdrückung der Mei-
nungs- und Pressefreiheit nicht nachgelassen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung nimmt die Vorinstanz zunächst Bezug auf die
neusten Blogeinträge des Beschwerdeführers. So habe eine einfache
Google-Suche ergeben, dass sich die neuen Blogeinträge des Beschwer-
deführers vom 16. Februar 2018 und 23. Februar 2018 grösstenteils mit
davor publizierten Artikeln auf anderen Internetseiten überschneiden wür-
den, was nebst Zweifeln an seinem Bekanntheitsgrad auch erhebliche Vor-
behalte gegenüber seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen lasse.
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich ein engagierter Regimekritiker,
würde er erwartungsgemäss nicht nur Geschehnisse selbst interpretieren
und einordnen wollen, sondern es dürfte ihm auch fernliegen, fremde Bei-
träge als die seinen auszugeben. Dass er dadurch einige wenige Kommen-
tare erzielt habe, sei deshalb unerheblich. Ferner greife es zu kurz, die
offensichtlich fehlende Eigenleistung des Beschwerdeführers mit den
neuen sozialen Medien zu begründen.
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Seite 12
Es lägen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr
nach Äthiopien einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein werde. Sol-
ches lediglich mit der allgemeinen Lage und seiner Zugehörigkeit zur Eth-
nie der Oromo zu begründen, sei unzureichend. Diesbezüglich sei auf di-
verse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (Urteile des
BVGer E-2969/2016 vom 8. Februar 2018, E-7236/2017 vom 15. Januar
2018 sowie E-6951/2017 vom 28. Dezember 2017), welche zur allgemei-
nen Lage in Äthiopien Stellung genommen hätten.
5.4 In der Replik wendet der Beschwerdeführer ein, es treffe zwar zu, dass
er sich in seinen englischen Blogbeiträgen teilweise auf bereits anderweitig
veröffentlichte Artikel beziehe, insbesondere dann, wenn es um die Wie-
dergabe von bereits Geschehenem oder Meinungen von Nichtregierungs-
organisationen wie Amnesty International gehe. Indem er diese Texte ver-
arbeite und weiterverbreite, verhelfe er den jeweiligen Inhalten zu mehr Öf-
fentlichkeit. Ausserdem sei nochmals festzuhalten, dass die Vorinstanz le-
diglich auf die in englischer Sprache verfassten Blogbeiträge Bezug
nehme. Sie unterlasse es gänzlich, auf die in amharischer Sprache ver-
fassten Artikel einzugehen. Die englischen Artikel habe er lediglich in Er-
gänzung zu seiner eigentlichen Bloggertätigkeit auf Amharisch veröffent-
licht, um internationales Bewusstsein für die Vorkommnisse in Äthiopien zu
wecken. Sein Hauptaugenmerk liege aber auf der Regimekritik in seinen
amharischen Blogbeiträgen. Der Vorwurf, er sei nicht in der Lage, eigene
Artikel zu verfassen, halte angesichts der erwähnten journalistischen Tä-
tigkeit auf Amharisch und Englisch nicht stand. Sodann sei eindeutig vom
Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe auszugehen. Zunächst würden sich
die von der Vorinstanz zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nur
marginal mit der aktuellen Lage in Äthiopien befassen. Ferner seien die
Umstände und Vorkommnisse in Äthiopien – namentlich die Verhängung
eines neuen Ausnahmezustandes sowie das brutale Vorgehen der Sicher-
heitskräfte in der Oromia-Region, kombiniert mit den erneuten Verhaftun-
gen von Regimegegnern und Regimekritikern – dazu geeignet, die Be-
fürchtungen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszulösen. Auf-
grund dessen, dass er ethnischer Oromo und exilpolitisch aktiv sei, müsse
bei einer allfälligen Rückkehr von einer Verfolgung ausgegangen werden.
6.
6.1 In der Beschwerde werden eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes und der Begründungspflicht gerügt. Dabei handelt es sich um for-
melle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls ge-
eignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe es – trotz verbindli-
cher Weisung des Bundesverwaltungsgerichts – unterlassen, die politische
Lage in Äthiopien im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes bezie-
hungsweise eines Vollzugshindernisses eingehend zu prüfen. Sodann
habe sie sich hierzu nur marginal geäussert.
6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA
BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E.
6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
6.3 Bezüglich der Sachverhaltsabklärung zur aktuellen Situation in Äthio-
pien ist vorab klarzustellen, dass mit dem Kassationsurteil D-368/2017 vom
14. Februar 2017 darauf erkannt wurde, die Vorinstanz wäre gehalten ge-
wesen, die jüngsten Ereignisse – und somit die aktuelle Situation – in Äthi-
opien zu prüfen. In der neu ergangenen und vorliegend angefochtenen Ver-
fügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2018 wurde der – zum damaligen
Zeitpunkt – rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob vorlie-
gend objektive Nachfluchtgründe respektive Wegweisungsvollzugshinder-
nisse gegeben sein könnten, hinreichend festgestellt. Alleine der Umstand,
dass die Vorinstanz zu einer anderen Lageeinschätzung zu den vorliegend
D-774/2018
Seite 14
zu beurteilenden Gegebenheiten in Äthiopien gelangt als vom Beschwer-
deführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen
Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet,
spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
6.4 Die Vorinstanz hat auch die Begründungspflicht bezüglich der Würdi-
gung des allfälligen Vorliegens objektiver Nachfluchtgründe respektive
Wegweisungsvollzugshindernisse nicht verletzt. Die wesentlichen Eck-
punkte der aktuellen politischen Entwicklung in Äthiopien, die im vorliegen-
den Zusammenhang als relevant erscheinen, wurden zwar in kurzer Form,
aber als nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage hinreichend dargelegt.
Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Folgerungen der Vorinstanz,
die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist ihr
nicht als eine Verletzung der Begründungspflicht anzulasten, sondern be-
trifft eine materielle Frage.
6.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbe-
zügliche Eventualantrag ist abzuweisen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten so-
dann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass keine konkreten Anhalts-
punkte für eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht des Beschwerde-
führers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopi-
schen Behörden vorliegen.
7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht im als Referenzurteil publi-
zierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 – welcher nach den vom
Beschwerdeführer zitierten Urteilen ergangen ist – eine aufdatierte Analyse
der politischen Lage in Äthiopien vorgenommen hat. Demzufolge hat sich
diese seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im
April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Sein Ziel ist die Stärkung
der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed un-
ternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder
durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen
Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorgegangen
ist. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teil-
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Seite 15
nahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Re-
bellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien
zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 be-
gnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für
die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der
terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. a.a.O. E. 7). Zwar herrschen
weiterhin ethnisch motivierte Spannungen mit vereinzelten Anschlägen
und Gewaltakten, allerdings sind die Vorfälle meist lokal begrenzt und die
allgemeine Situation seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers
stabiler und nicht von allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. a.a.O. E. 12.2).
In Anbetracht dieser Entwicklung fehlen Anhaltspunkte dafür, dass regime-
kritischen Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfol-
gung drohen würde. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt objektiver
Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
7.3 Sodann verneinte die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der
entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 und E. 5.3 des vorliegenden Urteils)
kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Rechts-
mitteleingabe und die Replik halten dem nichts Stichhaltiges entgegen und
erschöpfen sich vielmehr in Erklärungsversuchen.
7.3.1 Der Beschwerdeführer konnte darlegen, dass er in der Schweiz an
politischen Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung teilnimmt. Indes
vermochte er, wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. Sachverhalt oben,
Bst. B), im Rahmen des zweiten Asylverfahrens kein ausreichendes exil-
politisches Engagement darzutun, welches ihn als ernsthaften Regimekri-
tiker erkennen liesse. Auch aus den im Laufe des dritten Asylverfahrens
eingereichten Beweismitteln (Blogeinträgen, Artikeln in Online-Zeitschrift,
Presseausweisen sowie Fotografien) ergeben sich – entgegen der Be-
schwerde – nach wie vor keine ausreichenden Hinweise dafür, dass er der
Kategorie von Personen zuzurechnen wäre, die wegen ihrer Tätigkeit oder
Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner
die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezo-
gen haben könnten.
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Seite 16
7.3.2 Hinsichtlich der Auftritte im Internet (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C.a,
D., E., G., I. sowie J.) ist mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen,
dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Selbst wenn
seine Identität erstellt wäre, ist die persönliche Eigenleistung des Be-
schwerdeführers, wie die Vorinstanz gut begründet dargelegt hat, als zu
gering einzustufen, als dass er – trotz der nicht unerheblichen Anzahl Bei-
träge – als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gelten
könnte. Das Beschwerdevorbringen, dass er sich in seinen englischen
Blogeinträgen teilweise auf bereits anderweitig veröffentlichte Artikel be-
ziehe, um diesen mehr Gewicht zu verleihen, vermag das Gericht nicht zu
überzeugen. Dasselbe gilt für das Vorbringen, sein Hauptaugenmerk liege
auf der Regimekritik in seinen amharischen Blogbeiträgen, zumal er im
Verhältnis deutlich mehr Beiträge in englischer Sprache zu den Akten
reichte.
7.3.3 Auch die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen und Demonst-
rationen in B._______ und C._______ vermag zu keiner anderen Schluss-
folgerung zu führen (vgl. SEM-Akten C2/3). Ein Teil der eingereichten Fotos
zeigt den Beschwerdeführer bei internen Veranstaltungen. Auf anderen Fo-
tos ist er an Demonstrationen als Teil einer grösseren Personenmenge zu
sehen, aus welcher er nicht in besonderer Weise hervortritt. Der letzte ge-
nannte Anlass, an dem er teilnahm, hat sodann im November 2016 und
somit vor mehr als drei Jahren stattgefunden.
7.3.4 Schliesslich vermögen auch das Mitgliedschaftszertifikat des (...), der
Presseausweis des (...) sowie der Journalisten-Notfallausweis des (...)
nichts an dieser Einschätzung zu ändern (vgl. SEM-Akten C2/9-11), zumal
diese zwar seine Mitgliedschaft respektive seine journalistische Tätigkeit
zu belegen vermögen, jedoch keinen Rückschluss auf die geltend gemach-
ten Asylgründe zulassen.
7.3.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht wahrscheinlich, dass sei-
tens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Per-
son besteht und ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung dro-
hen würde. Die insgesamt positiven aktuellen Entwicklungen in Äthiopien
sprechen sogar dafür, dass selbst bei einem (hier nicht vorliegenden) her-
ausgehobenen exilpolitischen Engagement nicht mehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr drohen würde, sondern dies le-
diglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen noch wahrscheinlich er-
scheint (vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019
E. 8).
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Seite 17
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfach-
gesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).
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Seite 18
9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise
die Urteile des BVGer E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3 und
E-5149/2019 sowie E-5146/2019 vom 18. November 2019 E. 11.4). Die Le-
bensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsi-
cherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein in-
taktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
9.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-141/2015 vom
7. April 2015 (E. 6.4.1) verwiesen werden. Dort wird im Wesentlichen dar-
gelegt, der Beschwerdeführer, welcher eine gute Schulbildung aufweise,
könne in seinem Heimatland mit seiner (…) und seinen (…) auf ein tragfä-
higes verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen. Ausserdem be-
sitze seine (…) in Äthiopien einen (…). Damit dürfe davon ausgegangen
werden, dass er in der Lage sein werde, sich im Heimatland eine neue
D-774/2018
Seite 19
Existenz aufzubauen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen
des zweiten Mehrfachgesuchs, insbesondere die geltend gemachten ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C.a), än-
dern nichts an dieser Einschätzung und stehen der Zumutbarkeit der Weg-
weisung nicht entgegen, zumal in der Beschwerde ausgeführt wird, sein
Gesundheitszustand habe sich stabilisiert. Schliesslich hat der Beschwer-
deführer bis heute keine weiteren aktuellen Arztberichte eingereicht.
9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl allgemein als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit ver-
fahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2018 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage
auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2018
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und sein Rechts-
vertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
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Da Mehrfachgesuchsverfahren gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG explizit
von der erleichterten Verbeiständung ausgenommen sind, erfolgte die Be-
stellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als amtlicher
Rechtsbeistand versehentlich. Indessen erscheinen bei vorliegender Sach-
lage – im Sinne einer Ausnahme und unpräjudiziell – diesbezügliche Wei-
terungen nicht angezeigt.
Der Rechtsvertreter reichte jeweils am 7. Februar 2018 und am 19. März
2018 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsauf-
wand von insgesamt 12.55 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–
sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 15.60 ausweisen. Der geltend ge-
machte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrens-
umstände als zu hoch und ist zu kürzen. Unter Berücksichtigung des mas-
sgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter ist dem Rechtsvertreter demnach vom Bundesverwal-
tungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1’600.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird ein amtli-
ches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1’600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: