B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7742/2016
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und dabei geltend machte, noch minderjährig zu sein,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni
2016 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war,
dass am 18. August 2016 eine radiologische Handknochenanalyse durch-
geführt wurde, welche ein Skelettalter von (…) ergab,
dass am 31. August 2016 die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ stattfand,
dass ihm im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zum Resultat der
durchgeführten Handknochenanalyse gewährt wurde,
dass er dabei an der Wahrheit seiner gemachten Angaben festhielt und
anfügte, „die Papiere werde ich ja noch bringen“ (vgl. A 8/14 S. 10),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund seiner als unglaub-
haft qualifizierten Altersangaben für das restliche Verfahren als volljährig
erachtete,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe sein Heimatland im
September 2015 Richtung D._______ verlassen, seine Reise nach einem
sechsmonatigen Aufenthalt fortgesetzt und sich während vier Monaten in
E._______ aufgehalten, worauf er via Italien am 12. Juli 2016 illegal in die
Schweiz gelangt sei,
dass er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmass-
lichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens geltend machte, in Italien niemanden zu haben,
hingegen würden in der Schweiz Verwandte (Onkel und Tante) von ihm
leben, welche ihn unterstützen könnten (vgl. A 8/14 S. 10),
dass das SEM am 21. beziehungsweise 28. September 2016 die italieni-
schen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 – eröffnet am 7. De-
zember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
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auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 (Faxein-
gang und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache „für eine nachvollzieh-
bare Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen“, eventualiter sei die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen und das SEM anzu-
weisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzu-
weisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass am 21. Dezember 2016 eine Fürsorgebestätigung der (…) (datiert
vom 19. Dezember 2016) zu den Akten gereicht wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Juni 2016 in Italien daktylo-
skopisch erfasst worden war,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von die-
sem unbestritten ist,
dass das SEM am 21. beziehungsweise 28. September 2016 die italieni-
schen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe an der behaup-
teten Minderjährigkeit festhält und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
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geltend macht, so habe es die Vorinstanz unterlassen zu begründen, in-
wiefern er sich zum Alter widersprüchlich und unsubstantiiert geäussert
habe,
dass das Knochenaltergutachten in casu nicht den Beweis für die Volljäh-
rigkeit erbringe und diesbezüglich auf das Beschwerdeverfahren N 674
103 (D-6287/2016) zu verweisen sei, in welchem die Knochenalteranalyse
ein Alter von (…) ergeben habe und für die Beweisführung sowohl von der
Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht als gänzlich wertlos
erachtet worden sei,
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in den Akten keine
Stütze findet,
dass nämlich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – das
SEM in seinen Erwägungen durchaus konkretisiert hat, inwiefern sich der
Beschwerdeführer in Bezug auf seine Altersangabe widersprüchlich und
unsubstantiiert geäussert hat, so stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass
es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die behauptete Minderjährig-
keit mit einem entsprechenden Identitätsdokument zu belegen, und ver-
wies anschliessend explizit auf die abweichende Altersangabe im Rahmen
der Befragung durch das Grenzwachtkorps (GWK),
dass die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht ausreichend nachge-
kommen ist, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.),
dass nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor-
liegt, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein An-
lass besteht,
dass sich der Beschwerdeführer sodann sinngemäss auf Art. 8 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO beruft, wonach im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne
familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat
zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde, da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO unbegleitete Minderjährige von (Wieder-)Aufnahmeverfahren
ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K15 f. zu Art. 8),
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dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters-
angaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt
befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl.
Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass vorab festzuhalten ist, dass die behauptete Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers nicht belegt ist,
dass die Begründung für den fehlenden Nachweis seiner Minderjährigkeit
befremdlich wirkt und nicht nachvollziehbar ist, so erklärte er anlässlich der
Befragung, dass er sein Portemonnaie „und alles was drin war“ zurückge-
lassen habe, damit er den Schulausweis unterwegs nicht verlieren würde
(vgl. 8/14 S. 3),
dass er zu einem späteren Zeitpunkt der am 31. August 2016 durchgeführ-
ten Befragung die Nachreichung seines Taufscheins in Aussicht stellte, be-
ziehungsweise zu Protokoll gab, ein Ausweisdokument müsste bereits un-
terwegs sein (vgl. A 8/14 S. 3 und 7),
dass er die behauptete Minderjährigkeit nicht belegen konnte und er es,
wie vorgängig erwähnt, unterlassen hat, das in Aussicht gestellte Beweis-
mittel einzureichen, und auch auf Beschwerdeebene nicht dargelegt wird,
weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, das am 31. August
2016 in Aussicht gestellte Beweismittel zum Beleg der behaupteten Min-
derjährigkeit einzureichen,
dass darauf verzichtet werden kann, den Eingang des in Aussicht gestell-
ten Beweismittels abzuwarten oder diesbezüglich eine Frist anzusetzen,
da dieses nicht näher bezeichnet worden ist,
dass in casu keine ausreichenden Hinweise für die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers vorliegen,
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dass die Angaben zu seinem Alter äusserst vage und widersprüchlich aus-
gefallen sind, so gab er unter anderem zu Protokoll, er sei mit (…) einge-
schult worden, habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und in der (…)
sei er einmal sitzen geblieben,
dass diesen Angaben zufolge der Beschwerdeführer die Schule somit im
Alter von (…) verlassen haben müsste (vgl. A 8/14 S. 5),
dass er weiter ausführte „Ich war in der 9. Klasse…. Dann musste ich in
der F._______ arbeiten. Auf dem Weg dorthin wurde ich aufgegriffen und
kam ins Gefängnis“, wobei er zu Protokoll gab, (…) während mehr als eines
Monats inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A 8/14 S. 9),
dass demzufolge der Beschwerdeführer im Jahr (…) bereits volljährig ge-
wesen sein müsste,
dass der Beschwerdeführer zudem bei der Anhaltung durch das GWK ein
Formular unterzeichnete, auf dem der (…) als Geburtsdatum aufgeführt ist
(siehe Beilage),
dass – selbst wenn er dieses Formular nicht selbstständig ausgefüllt haben
sollte (vgl. A 8/14 S. 3) – nicht nachvollziehbar wäre, weshalb ein anderes
als von ihm angegebenes Geburtsdatum auf diesem Formular erwähnt
werden sollte,
dass sodann die durchgeführte radiologische Untersuchung ein Skelettal-
ter von (…) ergeben hat,
dass die durchgeführte Handknochenanalyse – auch wenn ein Altersgut-
achten einen beschränkten Aussagewert hat (vgl. Urteil des BVGer
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 m.w.H.) – nicht für die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers spricht und er sich das Ergebnis der Analyse ent-
gegenhalten muss, zumal seine Altersangaben beziehungsweise die ge-
machten Angaben, welche Rückschlüsse auf sein Alter ermöglichten, wi-
dersprüchlich ausgefallen sind,
dass an dieser Einschätzung auch der Hinweis auf Beschwerdeebene, wo-
nach im Beschwerdeverfahren N 674 103 (D-6287/2016) sowohl die Vorin-
stanz als auch das Bundesverwaltungsgericht die Handknochenanalyse
als gänzlich wertlos erachtet hätten, nichts zu ändern vermag,
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dass nämlich in dem vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren das
Bundesverwaltungsgericht die Handknochenanalyse keineswegs als
gänzlich wertlos erachtete, sondern unter Abwägung sämtlicher Anhalts-
punkte feststellte, es bestünden kaum gewichtige Hinweise auf eine Min-
derjährigkeit, zumal die behauptete Minderjährigkeit unter anderem auch
aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Geburtsdatum zu bezweifeln sei,
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist, weshalb er sich nicht auf Art. 8
Abs. 4 Dublin-III-VO berufen kann,
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,
dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mit-
gliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht sel-
ber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem
internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden
Behandlung ausgesetzt ist,
dass der Beschwerdeführer aber beweisen oder glaubhaft machen muss,
dass seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden respektive
die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen,
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dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich sind,
welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien
sprechen würden,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen An-
haltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die italienischen Behörden im
konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den be-
nötigten Schutz nicht gewähren würden, und er kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hin-
deuten, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta
mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014,
Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.),
dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimatstaat zurücküberstellt würde,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311],
Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht an-
wendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungsgericht in
diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM
jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9),
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dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vor-
liegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in
seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass mit diesem Urteil die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7742/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: