B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7743/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Nora Maria Riss,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 14. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Juni 2014 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am
21. April 2015 in die Schweiz ein, wo er am 24. April 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte. Am
21. Mai 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) sum-
marisch befragt und am 21. September 2015 – im Beisein einer Vertrau-
ensperson – vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im We-
sentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger und in B._______, C._______,
D._______, geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei Soldat und er habe
als einziger Sohn zu Hause die Felder bestellen müssen und deswegen in
der Schule oft gefehlt. Wegen seiner vielen Absenzen habe er in der
8. Klasse dreimal die Generalprüfung nicht bestanden, worauf er Mitte
2014 vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen worden sei. Aufgrund
seiner mangelnden Ausbildungsperspektiven habe er sich entschieden,
Eritrea zu verlassen. Im Juni 2014 habe er sich schliesslich in Richtung
Äthiopien begeben.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen Taufschein sowie
Kopien der Identitätskarten und Wohnsitzbescheinigungen seiner Eltern
ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2016 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), wies sein Asylge-
such ab (Dispositivziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an (Dispositivziffer 3); den Vollzug der Wegweisung schob es in-
des infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf
(Dispositivziffern 4-7).
Zur Begründung führte es an, beim Beschwerdeführer handle es sich um
einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, weshalb ihm eine Ver-
trauensperson zugeordnet worden sei (diese habe ihn auch zur Anhörung
begleitet). Aus seinen Angaben in der Anhörung ergebe sich, dass er in der
Lage gewesen sei, seine Anliegen sachgerecht und umfassend vorzutra-
gen. Weder die anwesende Vertrauensperson noch die Hilfswerksvertre-
tung hätten Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit geäussert. Aufgrund seines
Aussageverhaltens gehe das SEM deshalb von seiner Urteilsfähigkeit im
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Asylverfahren aus. Am 10. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer seine
Volljährigkeit erreicht, womit das Mandat seiner Vertrauensperson erlo-
schen sei.
Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, sich aufgrund seiner man-
gelnden Ausbildungsperspektiven zur Flucht entschieden zu haben. Bei
der fehlenden Bildungsmöglichkeit in Eritrea handle es sich jedoch um
Schwierigkeiten, die auf die allgemeine Lebenssituation in Eritrea zurück-
zuführen seien. Somit vermöge dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu
entfalten.
Zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten illegalen Aus-
reise wurde sodann festgehalten, dass gemäss aktuellen Erkenntnissen
des SEM die Behandlung von Rückkehrenden hauptsächlich davon ab-
hänge, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei
und welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten.
Auf freiwillige Rückkehrende würden die eritreischen Straftatbestände für
eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien
würden vielmehr vorsehen, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren
könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden er-
füllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die
ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein soge-
nanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere
diejenigen Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht
hätten oder aus dem Nationaldienst entlassen respektive von der National-
dienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritreischen Behörden
mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden indes nur vereinzelt
Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren lediglich auf dem
Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Ge-
gensatz zu den freiwilligen Rückkehrenden hätten die Zurückgeführten ih-
ren Status bei den Behörden nicht regeln können. Alle vorhandenen Infor-
mationen würden darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rück-
führung – ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland oder an der Grenze – der
Nationaldienst-Status überprüft und entsprechend verfahren werde. Folg-
lich müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status
das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit den
Zurückgeführten darstelle. Die illegale Ausreise spielte dabei nur eine un-
tergeordnete Rolle. Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Lichte
dessen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hin-
zuweisen, dass er gemäss den vorliegenden Akten weder den National-
dienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Da er demnach
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nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen
habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte,
seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illega-
len Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
C.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 (Eingang Fax-Eingabe: 14. Dezem-
ber 2016; Poststempel: 16. Dezember 2016) erhob die Rechtsvertreterin
namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1
der Verfügung des SEM vom 14. November 2016, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzulässigkeit der Wegweisung [recte:
des Wegweisungsvollzugs]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter
Beilage einer Unterstützungsbestätigung um unentgeltliche Rechtspflege
sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, den vorinstanzlichen
Erwägungen liege zweifelsohne eine Praxisänderung zugrunde. Bis anhin
sei nach konstanter Praxis anerkannt gewesen, dass das illegale Verlas-
sen des Landes von der eritreischen Regierung als Zeichen politischer Op-
position gegen den Staat gewertet werde und illegal ausgereiste Personen
– wie der Beschwerdeführer – angesichts der in Eritrea herrschenden Um-
stände begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland er-
heblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt zu
werden. Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie dem Grundsatz
der Rechtssicherheit und der Rechtsstaatlichkeit folge, dass im Rahmen
der Rechtsanwendung gleiche Sachverhalte gleich zu beurteilen seien be-
ziehungsweise das Vertrauen in die Fortführung einer Praxis grundsätzlich
zu schützen sei. Für Asylverfahren habe das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt, dass sich das SEM als Vorinstanz an die Rechtsprechung des
Gerichts als letzte Instanz halten müsse, namentlich was dessen Beurtei-
lung von länderspezifischen Fragestellungen betreffe. Eine Praxisände-
rung sei nur dann möglich, wenn unter Bezugnahme auf die geltende Pra-
xis und mit einlässlicher Begründung klargestellt werde, dass es sich um
so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten
Praxis abgewichen werde. Dies habe die Vorinstanz im vorliegenden Fall
klarerweise missachtet.
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Im Übrigen liege kein Grund für eine Änderung der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts in Bezug auf Eritrea vor, zumal keine neuen Herkunfts-
länderinformationen vorhanden seien, die eine solche zu begründen ver-
möchten. Entgegen der Einschätzung des SEM sehe die Rechtslage in
Eritrea nach wie vor eine Bestrafung von Rückkehrenden nach illegaler
Ausreise mit bis zu fünf Jahren Haft vor, selbst wenn diese die Forderungen
der eritreischen Behörden erfüllten. Gemäss den internen Richtlinien der
eritreischen Behörden werde man bei einer Rückkehr nach illegaler Aus-
reise in so genannte Korrektur- bzw. Rehabilitationsanstalten verbracht, wo
die Gefahr von Folter drohe. Zwar habe das SEM anlässlich seiner Fact-
Finding Mission im März 2016 mit 27 Eritreern sprechen können, welche
nach illegaler Ausreise unbehelligt in ihr Land zurückgekehrt seien. Diese
Gespräche seine aber grösstenteils durch das eritreische Regime arran-
giert worden, weshalb die Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Personen
– auch mit Blick auf anderslautende Quellen von NGO’s und der UNO –
anzuzweifeln sei. Die Informationslage des SEM reiche folglich nicht aus
um eine Praxisänderung zu begründen. Gemäss Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müssten Asylbehörden auch
Quellen von NGO’s und UN-Organisationen mitberücksichtigen. Im vorlie-
genden Fall habe das SEM die Informationen der eritreischen Behörden
und von diplomatischen Quellen zu Unrecht höher gewichtet. Abzustellen
sei gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem
UNO-Menschenrechtsausschuss zudem nicht auf das Kriterium der Ge-
wissheit, im Heimatland Folter oder unmenschlicher Behandlung ausge-
setzt zu sein, bereits ein solches Risiko stelle ein Wegweisungshindernis
dar. Von einem solchen Risiko sei im Falle Eritreas angesichts der Willkür
des Regimes und der schlechten Informationslage auszugehen. Der Be-
schwerdeführer habe aufgrund seiner illegalen Ausreise im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea somit eine begründete Furcht vor Verfolgung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechts-
verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von BLaw Nora
Maria Riss einen amtlichen Rechtsbeistand.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember
2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, die Beschwerde
also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der
Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Dies
ist vorliegend deshalb der Fall, weil sich die Beschwerde hier aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist. Zwar de-
cken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der
offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitge-
hend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e
AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beur-
teilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1
VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE
133 III 614 E. 5). Somit ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der
Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offen-
sichtlich unbegründet abgewiesen wird.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbe-
haltlich nachfolgender Erwägungen einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Der Beschwerdeführer ficht die Ablehnung seines Asylgesuchs nicht an
und bezieht die Beschwerdebegründung auf die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe. Die vorinstanzliche
Verfügung ist im Asylpunkt somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen,
weswegen auch die Wegweisung an sich nicht mehr zu überprüfen ist.
Folglich beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf
die Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver
Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist in der Sache zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mit-
hin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen
und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben so-
wie in seiner Freiheit gefährdet.
4.3.1 Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Be-
schwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich ko-
ordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Re-
ferenzurteil zu publizieren) entschieden.
Im besagten Urteil befasste sich das Gericht mit der Frage, ob Eritreerin-
nen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen hatten, allein deswegen bei
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einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Es kam dabei zum
Schluss, dass sich die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr habe aufrechterhalten las-
sen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfin-
dung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger
Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren
Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden,
die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der be-
gründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten
Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (ebd.
E. 5).
4.3.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend
offen gelassen werden, da in seinem Fall keine zusätzlichen Gefährdungs-
faktoren ersichtlich sind. Gemäss eigenen Angaben hatte er vor seiner
Ausreise keinen Behördenkontakt hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in
den Militärdienst (vgl. SEM-Akte, A20/19 F133), so dass er nicht als Deser-
teur oder Refraktär gelten kann. Auch seine Befürchtung, eines Tages in
den Militärdienst einberufen zu werden (vgl. SEM-Akte, A20/19 F132/140),
vermag nicht aufzuzeigen, dass er im Fokus der Militärbehörden steht. An-
dere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise
zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie
bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine begründete
Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu
begründen.
4.4 Es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG darzutun. Das
SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint, wes-
halb auch der auf Beschwerdeebene beantragten Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Boden entzogen ist.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung so-
weit zu überprüfen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember
2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kos-
tenauflage abzusehen.
6.2 Eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden
Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Nachdem auch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen
wurde, ist der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten.
Da die als amtliche Rechtsbeiständin bestellte Rechtsvertreterin die ge-
setzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG mangels Be-
sitzes eines universitären juristischen Hochschulabschlusses nicht erfüllt,
erfolgte ihre Bestellung in der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016
versehentlich. Indessen erscheinen bei vorliegender Sachlage – im Sinne
einer Ausnahme und unpräjudiziell – diesbezügliche Weiterungen nicht an-
gezeigt.
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt
sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist BLaw Nora Maria Riss für ihre Bemühun-
gen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 600.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin
wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 600.– zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: