Abtei lung IV
D-7744/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Somalia,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. November 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7744/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 25. Oktober 2008 verliess und am 7. November 2008 in die
Schweiz gelangte, wo er am 9. November 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er am 20. November 2008 summarisch befragt wurde,
dass ihn das BFM am 30. Oktober 2009 einlässlich zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass er dabei geltend machte, er sei somalischer Staatsbürger und
stamme aus _______,
dass er auf dem Markt als Händler gearbeitet habe,
dass er am 10. Dezember 2007 bei einem Gefecht zwischen den Mili-
zen der Al-Shabab und Soldaten der Übergangsregierung eine
Schussverletzung erlitten habe,
dass er im Spital von Angehörigen der Al-Shabab gesucht worden sei,
weshalb er von dort vorübergehend habe fliehen müssen,
dass auch seine Familie durch besagte Personen unter Druck gesetzt
worden sei,
dass er sich in Anbetracht der geschilderten Situation zur Flucht ent-
schlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2009 – eröffnet am
16. November 2009 – das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung an-
ordnete und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass die Vorinstanz zur Begründung der Gesuchsablehnung insbeson-
dere ausführte, die geltend gemachte zielgerichtete Verfolgung müsse
aufgrund widersprüchlicher und unsubstanziierter Angaben für un-
glaubhaft erachtet werden,
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2009 gegen diese Ver-
fügung Beschwerde einreichte,
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dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (Antrag 1), die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung (2),
die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz (3), die unentgeltliche Prozessführung samt
Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; 4),
eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung der Be-
schwerde (5), die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde,
die Kontaktaufnahme mit denjenigen seines Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen
(6), und schliesslich den Erlass einer an ihn gerichteten separaten Ver-
fügung im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers (7) beantragte,
dass er zur Untermauerung seiner Anträge ein fremdsprachiges Be-
weismittel in Kopie samt deutschsprachiger Übersetzung einreichte
und die Nachreichung des Originals aus dem Heimatland in Aussicht
stellte,
dass er der Eingabe ferner eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit
beilegte,
dass er zur Begründung der Beschwerde ausführte, er sei aus den von
ihm genannten Gründen aus dem Heimatland geflohen,
dass das eingereichte Beweismittel seine Vorbringen bestätige,
dass auch seine Angehörigen den bisherigen Aufenthaltsort hätten
verlassen müssen,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2009 abwies
und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 4. Januar 2010 ansetzte,
dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe
die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,
dass es ferner auf die Beschwerdeanträge 3, 5, 6 und 7 nicht eintrat,
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dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2009 (Eingang bei der
Vorinstanz) erneut eine Kopie des erwähnten fremdsprachigen Be-
weismittels einreichte,
dass der Kostenvorschuss am 4. Januar 2010 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu
entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf den beantragten Schriftenwechsel zu verzichten
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-
hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
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heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte ziel-
gerichtete Verfolgung mit zutreffender und nachvollziehbarer Begrün-
dung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet
hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägun-
gen verwiesen werden kann,
dass in diesem Zusammenhang ferner auf die ausführliche Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2009
Bezug zu nehmen ist,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid demnach zutreffen-
derweise auf verschiedene Unstimmigkeiten in den Vorbringen hin-
wies,
dass namentlich die ungereimte Schilderung des Beschwerdeführers
betreffend Bedrohung durch die Miliz der Al-Shabab die Glaubhaftig-
keit der angeblichen zielgerichteten Suche beeinträchtigt,
dass ihn nämlich die Angehörigen der Al-Shabab gemäss Darlegun-
gen anlässlich der Summarbefragung nach der Verletzung auf dem
Markt aufgesucht und ihn persönlich zum Mitkämpfen aufgefordert hät-
ten (A 1/10, S. 5),
dass er diese persönliche Aufforderung im Rahmen der Anhörung aber
nicht mehr erwähnte und vielmehr geltend machte, bei einer Begeg-
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nung mit seinen Verfolgern müsse er damit rechnen, sofort ermordet
zu werden (vgl. A 9/14, Antworten 83 und 110),
dass er die angeblich zielgerichtete Verfolgung durch die Al-Shabab
ferner sehr stereotyp vorbrachte und seine diesbezüglichen Schilde-
rungen kaum Realkennzeichen aufweisen (A 9/14, Antworten 81 ff.),
dass er im Übrigen auch gemäss eigenen Schilderungen nach der er-
littenen Verletzung bis zur Ausreise während längerer Zeit nicht per-
sönlich verfolgt worden sei (A 9/14, Antwort 107),
dass vor diesem Hintergrund seine Behauptung, er stehe auf einer
Fahndungsliste, realitätsfremd wirkt,
dass dem eingereichten Beweismittel in Kopie, gemäss welchem nach
ihm gesucht werde, schon aus diesem Grund kein hinreichender Be-
weiswert zukommt und die allfällige Nachreichung des Originals nicht
abzuwarten ist,
dass die Beschwerdeeingabe, in welcher er erneut auf die angebliche
Suche und die Bedrohung seiner Familie hinweist, mangels stichhalti-
ger Argumentation keine andere als die vorgenommene Einschätzung
rechtfertigt,
dass weite Teile Somalias unbestrittenermassen von Kampfhandlun-
gen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Mi-
lizen betroffen sind und die allgemeine Unsicherheit, die als unaus-
weichliche Folge dieses Konflikts im Land herrscht, die gesamte Bevöl-
kerung betrifft,
dass gemäss Praxis und Rechtsprechung allein aufgrund einer bürger-
kriegsbedingten Situation den Betroffenen indes nicht Asyl gewährt
wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
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dass vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführer für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde,
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) und er zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen
Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers durch das BFM Rechnung ge-
tragen wurde, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen
Vollzugshindernissen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom
17. Dezember 2009 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Ver-
fahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4.
Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrech-
nen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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