Abtei lung IV
D-7747/2008
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
B.________, geboren (...),
C.________, geboren (...),
D.________, geboren (...),
E.________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7747/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden mit letztem Wohn-
sitz in F._______, verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge zu-
sammen mit ihren Kindern am 30. Juli 2002 und suchten am 5. August
2002 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 fest, die
Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es
ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 5. Januar 2004 – die bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereicht
worden war – mit Urteil D-3476/2006 vom 30. April 2008 ab, soweit sie
gegen die Verweigerung der Asylgewährung und die Anordnung der
Wegweisung gerichtet war. Soweit die Flüchtlingseigenschaft und den
Vollzug der Wegweisung betreffend, hob es die Verfügung vom
4. Dezember 2003 auf und wies die Sache zur ergänzenden Fest-
stellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das BFM
zurück.
B.
Das BFM führte am 23. Oktober 2008 eine Anhörung der Beschwerde-
führenden durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen gel-
tend, seine in der Türkei lebenden Eltern seien wegen ihm und seinem
Bruder im Jahr 2004 zwei- oder dreimal bedroht worden; sie hätten
sich deswegen an den Türkischen Menschenrechtsverein (IHD) in
F._______ gewandt. Er selbst sei telefonisch und in E-Mails bedroht
worden, weil er im Internet "so einiges" geschrieben habe. Seit 2006
habe er im Internet 13 Artikel veröffentlicht. Nachdem er seine Telefon-
nummer gewechselt habe, sei er in E-Mails bedroht worden. Seit etwa
zwei Monaten erhalte er keine Drohungen mehr, da viele Anhänger der
"Kuvay Milli" in der Türkei inhaftiert seien. In der Schweiz betätige er
sich bei der "(...)". Sie führten Seminare betreffend die Integration
durch und bildeten Leute über die Geschichte Kurdistans aus. Die
"Kurdistans Volksinitiative" gebe es in vier Ländern und er sei
zuständig, mit den Organisationen in den anderen Ländern in Kontakt
zu bleiben. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Ehemann werde in
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der Türkei immer noch gesucht, weil er politisch tätig gewesen sei. Sie
wisse nicht viel über seine Aktivitäten. Die Beschwerdeführenden
gaben ein Schreiben der Gemeinde G._______ (Schulleitung) vom
22. Oktober 2008 ab.
C.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 – eröffnet am 3. November 2008
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführen-
den – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf,
die Schweiz bis 5. Januar 2009 zu verlassen.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2008 liessen die
Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der
Verfügung vom 31. Oktober 2008 sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren. Der Eingabe lagen ein Protokoll der vierten Generalver-
sammlung der "(...)" vom 1. April 2006, ein Schreiben der Realschule
G._______ vom 2. Dezember 2008 und eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 19. November
2008 bei.
E.
E.a
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2009 bestätigte der
Instruktionsrichter das den Beschwerdeführenden zustehende Recht
auf einen Weitervebleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfah-
rens. Gleichzeitig setzte der Instruktionsrichter den Beschwerde-
führenden Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.b Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 liessen die Beschwerde-
führenden mittels ihres Rechtsvertreters zahlreiche Beweismittel (vgl.
die Aufzählung auf S. 1 f. des Schreibens) einreichen. Gleichzeitig
liessen sie beantragen, von Amtes wegen eine Übersetzung des ein-
gereichten Büchleins über Zweck und Statuten der "(...)" anfertigen zu
lassen.
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F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2009 gab der Instruktions-
richter dem BFM die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde einzureichen.
F.b In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
F.c Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bun-
desverwaltungsgericht am 5. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, bei der
"(...)" handle es sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nicht
um eine politische Organisation. Er habe nicht geltend gemacht,
wegen seiner Mitgliedschaft in derselben Nachteile erlitten zu haben
oder solche zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in
seinem Urteil vom 30. April 2008 festgehalten dass er durch das
Einreichen von gefälschten Dokumenten und den Auftrag zur
Drucklegung eines "gefälschten" Buches versucht habe, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachträglich zu erwirken,
womit er sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Dies gelte auch für
die Veröffentlichung von Aufsätzen im Internet, habe er doch damit erst
begonnen, nachdem ihm die Abklärungsergebnisse der schwei-
zerischen Vertretung in Ankara zur Kenntnis gebracht worden seien
und das Verfahren nicht den gewünschten Verlauf genommen habe.
Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer vor dem Jahr 2006 schriftstellerisch tätig gewesen
sei. Dazu passe, dass er einige seiner Aufsätze mit einer (alten)
Fotografie und seinem Namen versehen habe. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass er erneut versucht habe, sich durch Zurschau-
stellung eines politischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe
zu schaffen. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen,
dass die türkischen Behörden von den Aufsätzen des Beschwerde-
führers Kenntnis genommen und deswegen Ermittlungen gegen ihn
eingeleitet hätten. Die Drohungen durch türkische Nationalisten hätten
vor zwei Monaten aufgehört. Insgesamt fehlten konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in
die Türkei ernsthafte Nachteile drohten. Der Beschwerdeführer habe
weder eine Kaderfunktion in einer separatistisch oder extremistisch
eingestuften Gruppierung noch sei er Mitglied in einer solchen. Es sei
nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei kon-
trolliert und befragt und gegen ihn allenfalls ein Verfahren eingeleitet
werde. Dies vermöge noch keine konkrete Gefährdung zu begründen.
In diesem Zusammenhang sei auf die in der Türkei beschlossenen
Reformen hinzuweisen. Im Rahmen von Pressestrafverfahren ausge-
sprochene Freiheitsstrafen würden seit einiger Zeit regelmässig ent-
weder aufgeschoben und/oder in eine Busse umgewandelt. Zudem
werde bei derart gelagerten Verfahren gegen die Angeschuldigten be-
ziehungsweise Angeklagten in der Regel schon seit Jahren keine
Untersuchungshaft mehr verfügt.
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3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die "(...)"
sei im (...) gegründet worden. Der Beschwerdeführer sei seither
Mitglied und an der vierten ordentlichen Generalversammlung vom (...)
sei er in den Vorstand gewählt worden. Der Sitz der Dachorganisation
(H.________), der in (...) Ländern aktiven Organisation, befinde sich in
I.________. Der Hauptzweck der "(...)" bestehe darin, auf eine
politische Lösung des Kurdenproblems hinzuarbeiten. Dadurch, dass
er die Organisation als "nicht politisch" bezeichnet habe, habe er
ausdrücken wollen, dass es sich nicht um eine illegale Gruppierung
handle. Allein der Name der Organisation genüge, dass Funktionäre
und aktive Mitglieder derselben in der Türkei verfolgt würden. Es wäre
der Organisation nicht möglich, in der Türkei auf legaler Basis eine
Filiale zu eröffnen. Auch die kurdische Flagge auf der Webseite der
H.________ zeige, dass es sich um eine politische Organisation
handle. Es sei völlig ausgeschlossen, dass die Organisation und deren
Mitglieder in der Türkei als nicht politisch betrachtet würden. Der
Zweck der Organisation sei in der Türkei illegal, denn wer sich für eine
Lösung des Kurdenproblems einsetze, werde von den
Sicherheitsbehörden als Staatsfeind eingestuft. Der Beschwerdeführer
halte sich seit 2002 in der Schweiz auf, weshalb verständlich sei, dass
er in diesem Zusammenhang keine Nachteile durch die türkischen
Behörden erlitten habe. Bereits ab dem Jahr 2003 seien Aufsätze des
Beschwerdeführers über das Kurdenproblem auf einer prokurdischen
Internetseite publiziert worden. Ab 2006 seien seine Aufsätze auf einer
anderen Internetseite publiziert worden. Seit die H._______ eine
eigene Webseite habe, würden sie dort veröffentlicht. Sein Name
befinde sich dort unter denjenigen der Autoren. Der Vorwurf des BFM,
er versuche wieder, durch Zurschaustellung eines politischen En-
gagements subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, sei nicht haltbar.
Alle Autoren seien auf den Webseiten mit Bild und E-Mail-Adresse ab-
gebildet. Dies sei auch in den türkischen Medien Tradition. Der
türkische Geheimdienst habe sicherlich von seinen exilpolitischen
Tätigkeiten Kenntnis genommen, da er die politischen Aktivitäten
seiner sich im Ausland befindlichen Staatsangehörigen beobachte.
Auch die Vorinstanz sei der Auffassung, der Beschwerdeführer werde
bei einer Rückkehr einer Kontrolle unterzogen; sie schliesse nicht aus,
dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet werden könne. Er habe
wegen seiner politischen Aktivitäten schon mehrere Drohungen erhal-
ten, weshalb er im Falle des Wegweisungsvollzugs mit Folter und In-
haftierung zu rechnen habe.
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Ferner komme, soweit von einem Wegweisungsvollzug Kinder be-
troffen seien, dem Kindeswohl eine besondere Bedeutung zu. Die
Kinder der Beschwerdeführenden besuchten alle die Primarschule in
G._______. Sie hätten die prägenden Jahre ihrer Kindheit in der
Schweiz verbracht und seien hier völlig assimiliert. Sie sprächen nur
noch Deutsch und etwas Kurdisch, aber kein Türkisch. Ein Vollzug der
Wegweisung würde bei ihnen zu einer Entwurzelung führen und ihre
Psyche für immer negativ beeinflussen. Wegen der fehlenden
Türkischkenntnisse würden sie sich in der Türkei keine Zukunft bauen
können. Die Vorinstanz habe das Kindeswohl vorliegend indessen
nicht geprüft, obwohl ein Schreiben der Schule eingereicht worden sei.
4.
4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde
(vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80).
4.2 Die Beschwerdeführenden teilten dem Bundesverwaltungsgericht
in einer im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (D-3476/2006) ein-
gereichten Eingabe vom 26. Oktober 2006 mit, der Beschwerdeführer
sei am 1. April 2006 in den Vorstand der "(...)" gewählt worden.
Ausserdem seien mehrere Aufsätze, die der Beschwerdeführer
geschrieben habe, im Internet veröffentlicht worden. In einer weiteren
Eingabe vom 10. Juli 2007 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
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habe bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner publizierten Artikel
nicht nur mit strafrechtlichen Sanktionen, sondern auch mit Übergriffen
nationalistischer Organisationen zu rechnen. Dazu reichten sie zwei E-
Mails, in denen der Beschwerdeführer bedroht wird, und zwei Auszüge
aus Internetseiten nationalistischer Organisationen ein. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren gaben die Beschwerdeführenden
ein Bestätigungsschreiben der H.______ zu den Akten, in dem
ausgeführt wurde, diese befasse sich ausschliesslich mit der Kurden-
frage. Der Beschwerdeführer riskiere, bei einer Rückkehr in die Türkei
aufgrund seiner Führungsposition festgenommen zu werden. Es sei in
der Türkei weiterhin verboten, Kurdisch zu sprechen und das Wort
"Kurdistan" sei verboten. Den Eingaben ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer bereits im Oktober 2003 der "(...)" beitrat. Seinen
eigenen Angaben zufolge habe er im Jahr 2006 begonnen, im Internet
publizistisch in Erscheinung zu treten (vgl. act. A45/10 S. 4). In der
Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
bereits ab 2003 Aufsätze über das Kurdenproblem im Internet
veröffentlicht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten
kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines ge-
wissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden
Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand
reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsäch-
liche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrschein-
lich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete An-
haltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Mög-
lichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsange-
höriger der Türkei tatsächlich das Interesse der türkischen Behörden
auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person nament-
lich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete Hinweise be-
stehen vorliegend nicht. Der Beschwerdeführer hat sich, wie viele
seiner Landsleute auch, im Internet in einer Art und Weise zur Kurden-
frage geäussert, die den türkischen Behörden missfallen könnte.
Seinen Aussagen zufolge hat er als Reaktion auf die Publikationen
einige Telefonanrufe auf sein Handy und zirka zehn wenig schmeichel-
hafte E-Mails erhalten (vgl. act. A45/10 S. 3 ff.). Nachdem er seine
Telefonnummer gewechselt habe, habe er keine Drohanrufe mehr er-
halten. Seit August 2008 sei er auch per Mail nicht mehr bedroht
worden, weil viele der türkischen Nationalisten verhaftet worden seien
(vgl. act. A45/10 S. 4). Selbst wenn die Personen, die den Be-
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schwerdeführer bis August 2008 bedroht haben sollen, wieder auf
freien Fuss gesetzt worden wären, bestehen keine konkreten Anhalts-
punkte, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer von solchen
Personen aktiv gesucht wird. Es ist deshalb nicht davon auszugehen,
dass ihm in der Türkei Übergriffe durch Drittpersonen drohen. Es be-
stehen auch keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass gegen ihn auf-
grund seiner im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden exilpoli-
tischen Tätigkeit in der Türkei ein Strafverfahren oder andere behörd-
liche Massnahmen eingeleitet worden wären beziehungsweise er oder
seine in der Türkei lebenden Verwandten wegen dieser Tätigkeit sonst-
wie ins Blickfeld der türkischen Behörden gelangt sein könnten. Es er-
scheint ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der türkischen Be-
hörden daher nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese wegen
seiner in der Schweiz verfassten Artikeln Notiz von ihm nahmen. Das
gegen ihn in anderer Sache eingeleitete Strafverfahren ist, wie im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3476/2006 vom 30. April 2008
E. 6.3 ausgeführt, flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
4.3 Der Antrag, das vom den Beschwerdeführenden eingereichte
Büchlein über Zweck und Statuten der "(...)" sei von Amtes wegen
übersetzen zu lassen, ist abzuweisen, da aufgrund der Aktenlage
genügend Informationen über diese Organisation vorliegen. Im
Gegensatz zur Einschätzung des BFM ist davon auszugehen, dass es
sich um eine Organisation mit politischer Ausrichtung handelt.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die exilpolitischen Tätig-
keiten des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb dieser
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die
beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet
werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Die Beschwerde-
führenden vermögen keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach zu Recht festge-
stellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der
Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt
bestehenden Verhältnisse abzustellen (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f
S. 211).
6.
6.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in
Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt
daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in
Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
6.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine
der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde den Beschwerde-
führenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem
Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund
sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der
in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
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schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kin-
deswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Trag-
fähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Ge-
rade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist
im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Rein-
tegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer-
ten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten
Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungs-
psychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld
des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern
auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in
der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE D-
3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.).
6.3.1 Bezüglich des Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den
Akten folgende Sachlage: Die Beschwerdeführenden reisten am
5. August 2002 mit ihren damals neun- beziehungsweise siebenjäh-
rigen Töchtern C.________ und D.________ sowie dem fünfjährigen
Sohn E.________ in die Schweiz ein. Die drei nunmehr sechzehn-,
vierzehn- und zwölfjährigen Kinder absolvierten in den vergangenen
Jahren somit die gesamte beziehungsweise den grössten Teil ihrer
Schulzeit in der Schweiz und haben somit einen prägenden Teil ihres
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Lebens hier erfahren. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei
ihnen eine weitgehende Assimilierung an die schweizerische Kultur
und Lebensweise erfolgt ist. Namentlich ist davon auszugehen, dass
sie sich während ihrer siebenjährigen Anwesenheit in der Schweiz ein
eigenes persönliches Beziehungsnetz geschaffen haben.
Demgegenüber werden sie kaum über jene – namentlich schriftlichen
– Kenntnisse des Türkischen verfügen, welche für eine erfolgreiche
Weiterführung der schulischen Ausbildung in der Heimat
vorauszusetzen wären. Bei dieser Sachlage besteht für die drei Kinder
der Beschwerdeführenden die konkrete Gefahr, dass die mit einem
Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem
gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich
gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen
weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu
Belastungen führen würden, die mit dem Schutzanliegen des
Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
6.3.2 Die mehrjährige Verfahrensdauer wurde vorliegend nicht zuletzt
durch das missbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers verur-
sacht (vgl. Urteil D-3476/2006 vom 30. April 2008 E. 9.1). Dieser Um-
stand kann den Kindern der Beschwerdeführenden indessen nicht vor-
gehalten werden, weshalb er bei der Abwägung der Frage, ob den Kin-
dern eine Rückkehr in die Türkei zugemutet werden kann, nicht von
entscheidender Bedeutung sein kann.
6.3.3 In Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der drei Kinder der Be-
schwerdeführenden in die Türkei als nicht zumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf
das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben und die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds auch zur
vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl.
EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c.ee S. 258; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S.
189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff., die sich noch auf Art. 17
Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990
über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich in-
dessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht), sind die Beschwerdeführen-
den und ihre drei Kinder vorläufig aufzunehmen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
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soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird.
Hingegen ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der
drei Kinder der Beschwerdeführenden in die Türkei als nicht zumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Ziffern 4 und 5 des Dis-
positivs der Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2003 sind demnach
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Be-
schwerdeführenden und ihrer drei Kinder nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da sich die Beschwerde nicht als aussichtlos erwiesen hat und sie für-
sorgeabhängig sind (vgl. Fürsorgebestätigung vom 19. November
2008), sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Den Beschwerdeführenden ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine (reduzierte) Entschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsver-
tretung keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Höhe der Partei-
entschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1'200.-- festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE) und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde-
führenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-7747/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Dezember
2003 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschä-
digung von pauschal Fr. 1'200.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilagen: Beilagen 5 und 15 - 23)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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