B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7748/2009
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. November 2009 / N_______.
D-7748/2009
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syri-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______/Provinz
C._______, zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (N_______)
seinen Heimatstaat zirka am (...) auf dem Landweg. Über D._______ und
ihm unbekannte Länder sei er am 28. Mai 2008 illegal in die Schweiz ge-
langt. Am gleichen Tag reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in E._______ sein Asylgesuch ein. Nach der dort am 16. Juni 2008
durchgeführten Kurzbefragung wurde er mit Verfügung vom 23. Juli 2008
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______
zugewiesen.
A.b. Am 13. August 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu sei-
nen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im
Wesentlichen aus, Mitglied einer Musik-, Tanz- und Theatergruppe na-
mens G._______ gewesen zu sein, die der (...) Partei unterstellt sei. Sein
Vater sei bei dieser Gruppe auch dabei gewesen, er habe dessen genaue
Aufgabe innerhalb der Gruppe jedoch nicht gekannt. Am Abend des (...)
beziehungsweise am Vorabend des Newroz-Festes habe er sich mit
Freunden im Quartier H._______ befunden, wo eine Feierlichkeit stattge-
funden habe, in deren Verlauf sie Kerzen angezündet und Parolen geru-
fen hätten. Plötzlich seien Angehörige der syrischen Regierung in zwei
Fahrzeugen erschienen, hätten um sich geschossen und verschiedene
Personen verhaftet, darunter auch ihn und drei seiner Freunde. Man habe
ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn anschliessend an einen
ihm unbekannten Ort respektive in ein ihm unbekanntes Gefängnis ge-
bracht, wo er (...) Tage inhaftiert gewesen sei. Während der Haft sei er
auf unterschiedliche Weise geschlagen worden und man habe ihn ge-
fragt, weshalb er diese Arbeit für die Gruppe gemacht habe. Ausserdem
sei er auch aufgefordert worden, für die syrischen Behörden zu arbeiten,
und man habe ihm Geld angeboten. In der Folge habe er erklärt, sich
nicht mehr für die Kurden engagieren und in die Sache der Kurden einmi-
schen zu wollen. Nach (...) Tagen sei er aus ihm unbekannten Gründen
freigelassen worden. In der Folge habe er sich zunächst zu einem Freund
in B._______ begeben, daraufhin seinen Wohnort verlassen und sich zu
einem Onkel mütterlicherseits begeben, der in einem Dorf gelebt habe.
Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den syrischen Be-
hörden umgebracht zu werden. Ferner habe er in Syrien auch keinen Mili-
tärdienst geleistet. So seien bis heute 26 kurdische Soldaten während ih-
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rer Militärdienstzeit getötet worden. Man hätte eines Tages auch über ihn
einen Bericht verfassen, ihn mit irgendetwas beschuldigen und ebenfalls
töten können, wenn er im Militärdienst gewesen wäre. Von seiner
Schwester habe er erfahren, dass er nach seiner Ausreise wegen des Mi-
litärdienstes von den Behörden gesucht worden sei. Diese wüssten, dass
er sich in Europa aufhalte, weil er vor der syrischen Botschaft erschienen
sei, und seine Schwester müsse den Behörden ständig Geld geben. Wei-
ter habe er bezüglich seines Ausreiseweges anlässlich der Erstbefragung
nicht die Wahrheit gesagt. So habe er seine Heimat in Begleitung seiner
nächsten Familienangehörigen und eines Schleppers vom Flughafen (...)
aus am (...) verlassen. Sie seien in ein ihm unbekanntes (...) Land geflo-
gen, wo sie während neun bis zehn Tagen geblieben seien. Danach seien
sie mit dem Flugzeug in ein weiteres, ihm unbekanntes Land gereist, von
wo aus man ihn mit einem Auto bis in die Nähe des Camps gefahren ha-
be.
Überdies habe er in der Schweiz seit seiner Einreise an praktisch allen
kurdischen, gegen das syrische Regime gerichteten Kundgebungen teil-
genommen, was durch die eingereichten Unterlagen belegt werde. So sei
er insbesondere an einer Kundgebung vor der syrischen Botschaft in
I._______ beteiligt gewesen. Die Angehörigen der Botschaft hätten die
Demonstranten gefilmt, weshalb man ihn vermutlich identifiziert habe und
worauf seine Angehörigen in Syrien aufgesucht worden seien. Auch sei er
an Kundgebungen vor den Botschaften (...) und (...) beteiligt gewesen.
Zum Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz reichte der
Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den
Akten.
A.c. Die Vorinstanz ersuchte am 20. Juni 2008 die Schweizerische Ver-
tretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungs-
ergebnis der Botschaft vom 27. Juli 2008 sei der Beschwerdeführer im
Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit und werde von den syrischen
Behörden nicht gesucht. Er besitze keinen Reisepass, könne aber einen
solchen beantragen. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Besitz
eines in C._______ ausgestellten Reisepasses Syrien am (...) über den
Flughafen in (...) in Richtung J._______ verlassen.
Zu diesen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der
BFM-Anhörung vom 13. August 2009 das rechtliche Gehör gewährt.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2009 – eröffnet am 12. November
2009 – lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorin-
stanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flücht-
lingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit
erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei von
einer Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Allenfalls sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Dezember 2009 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet und für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Vorinstanz wurde in Anwendung
von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember
2009 die Abweisung der Beschwerde und verwies dabei – unter Hinweis
auf den engen kausalen und inhaltlichen Zusammenhang zum Asylge-
such der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers – auf ihre Ver-
nehmlassung in Sachen M._______ und Familie (N_______).
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F.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 wurden dem Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Vernehmlassungen vom 29. Dezember 2009 in den Ver-
fahren N_______ und N_______ zur Kenntnis gebracht und ihm die Ge-
legenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 14. Januar 2010.
H.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um eine
Auskunft betreffend den Verfahrensstand und um baldigen Entscheid. Die
Anfrage des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 26. Juli 2011 beantwortet.
I.
Mit Verfügung vom 22. August 2011 wurde das BFM zu einem ergänzen-
den Schriftenwechsel im Rahmen von Art. 57 Abs. 2 VwVG eingeladen.
J.
Mit Verfügung vom 13. September 2011 hob das BFM im Rahmen des
Schriftenwechsels seine Verfügung vom 10. November 2009 bezüglich
der Dispositivziffern 4 und 5 auf und gewährte dem Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnah-
me in der Schweiz.
K.
Mit Verfügung vom 20. September 2011 wurde festgestellt, dass die Be-
schwerde vom 14. Dezember 2009 durch den Entscheid der Vorinstanz
vom 13. September 2011, soweit die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer ersucht, bis zum 5. Oktober 2011 mitzuteilen, ob er seine
Beschwerde vom 14. Dezember 2009 zurückziehe. Bei ungenutzter Frist
werde von einem Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen, so-
weit diese nicht gegenstandslos geworden seien.
Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist unbenutzt verstrei-
chen.
L.
Mit Schreiben vom 30. April 2012 teilte der gegenwärtige Rechtsvertreter
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die Mandatsübernahme und die Auflösung aller früheren Vertretungsver-
hältnisse, so insbesondere dasjenige mit (Nennung Rechtsvertreter), mit.
M.
Mit Eingaben vom 1. und 15. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer zum
Beleg seiner fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz diverse
Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten und wies darauf hin,
dass Mitglieder des militärischen Geheimdienstes bei seiner Schwester
erschienen seien und darauf hingewiesen hätten, dass er sowie seine
Brüder K._______ und L._______ in den Militärdienst eingezogen werden
müssten. Die Angehörigen des Geheimdienstes seien letztmals vor (...)
Monaten erschienen. Er müsse daher bei einer Rückkehr mit asylrelevan-
ter Verfolgung rechnen.
N.
Mit Verfügung vom 14. September 2012 wurde die Vorinstanz in Anwen-
dung von Art. 57 Abs. 2 VwVG zur Einreichung einer ergänzenden Ver-
nehmlassung bis zum 1. Oktober 2012 eingeladen.
O.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 24. September 2012 hielt die
Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
P.
Mit Verfügung vom 26. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 24. September 2012 zur Kennt-
nis gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 11. Okto-
ber 2012 dazu zu äussern.
Q.
Mit Eingaben vom 10. Oktober und vom 13. und 22. November 2012
reichte der Beschwerdeführer – ohne sich zur Vernehmlassung des BFM
vom 24. September 2012 näher zu äussern – weitere Beweismittel (Auf-
listung Beweismittel) zu seinem exilpolitischen Engagement in der
Schweiz und (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Er wies darauf hin,
ein in der Schweiz weilender (Nennung Verwandter) habe anlässlich des-
sen Erstbefragung bestätigt, dass ihre Familie in Syrien für ihre politi-
schen Aktivitäten bekannt sei und auch von den Behörden verfolgt werde.
Es sei deshalb zwingend davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
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bereits am Flughafen in (...) verhaftet, unter menschenrechtswidrigen
Verhältnissen festgehalten und in asylrelevanter Weise verfolgt würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe geltend ge-
macht, er sei anlässlich einer Kundgebung am (...) festgenommen und in
der Folge (...) Tage festgehalten worden. Er sei jedoch nicht in der Lage
gewesen, über diese Vorkommnisse ausführlich zu berichten. Die Schil-
derungen des Beschwerdeführers würden nämlich nicht den Eindruck er-
wecken, dass er über eine aus politischen Gründen geschehene Fest-
nahme in Syrien berichte. Einerseits wäre eine weitaus substanziiertere
Darstellung der Umstände und der Gründe seiner Festnahme zu erwarten
gewesen. Andererseits sei es unrealistisch, dass syrische Sicherheitsor-
gane verhaftete Personen lediglich beschimpfen und schlagen würden,
um an Informationen zu gelangen, sondern es wäre zu erwarten, dass
anlässlich von unbewilligten Kundgebungen Verhaftete ausführlichen
Verhören unterzogen würden. Weiter müssten die Vorbringen des Be-
schwerdeführers über die angeblich erlittene Folter als ausgesprochen
vage und konstruiert eingestuft werden. Die Aussagen würden keinerlei
Realkennzeichen enthalten, wodurch sich Schilderungen von wahren Be-
gebenheiten in der Regel auszeichneten. Ferner habe der Beschwerde-
führer bezüglich des Zeitpunktes seiner Verhaftung sowie zu seinem Auf-
enthalt nach der angeblichen Haftentlassung widersprüchliche Angaben
gemacht, die er anlässlich der BFM-Befragung auf Vorhalt nicht habe
plausibel auflösen können. Angesichts der unsubstanziierten und wider-
sprüchlichen Vorbringen könne daher nicht geglaubt werden, dass er im
(...) in der von ihm geltend gemachten Art und Weise seitens der Behör-
den verfolgt worden sei. Diese Einschätzung werde im Übrigen dadurch
bestätigt, dass Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus erge-
ben hätten, dass gegen den Beschwerdeführer nichts vorliege. Diesbe-
züglich habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt erklärt, er werde in Syrien
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von den Militärbehörden gesucht, was – zumindest bezogen auf den
Zeitpunkt der Abklärungen – offensichtlich nicht zutreffe. Sodann sei dar-
auf hinzuweisen, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch
deshalb beeinträchtigt sei, weil er in der Erstbefragung noch eine illegale
Ausreise aus Syrien angeführt habe, um dann bei der Anhörung von sich
aus zuzugeben, mit seiner Familie über den Flughafen von (...) ausgereist
zu sein. Die auf Vorhalt abgegebene Erklärung, er habe in der Erstbefra-
gung aus Angst gelogen und weil der Schlepper seinem Vater Repressa-
lien angedroht habe, falls die wahren Ausreiseumstände offengelegt wür-
den, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei vielmehr offensichtlich, dass er
mit seinen Aussagen bei der Erstbefragung den Eindruck einer im Hei-
matland verfolgten Person habe erwecken wollen. Weil er jedoch anläss-
lich von Kontakten mit Landsleuten zwischenzeitlich in Erfahrung ge-
bracht habe, dass die schweizerischen Asylbehörden Abklärungen über
die Schweizer Vertretung in Damaskus durchführten, habe er damit rech-
nen müssen, dass dies auch in seinem Fall geschehen sei, weshalb er
die Reiseumstände bei der direkten Anhörung von sich aus offengelegt
habe.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er befürchte, in Syrien in
den Militärdienst eingezogen zu werden, wovor er Angst habe, da dort
schon viele Kurden ihr Leben verloren hätten, entspreche es dem legiti-
men Recht eines Staates, zu seinem Schutz eine Armee zu unterhalten
und zu diesem Zweck Soldaten zu rekrutieren. Ausserdem sei ein Staat
auch berechtigt, Massnahmen gegenüber Militärdienstpflichtigen zu tref-
fen, die einem Aufgebot zur Dienstleistung in der Armee nicht nachkom-
men würden. Behördliche Massnahmen dieser Art würden nämlich nicht
gegen eine der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften zielen, son-
dern seien rein militärstrafrechtlich motiviert. Das Vorbringen, wonach der
Beschwerdeführer Angst vor einem Einzug in den Militärdienst habe, ent-
falte daher keine asylrelevante Bedeutung. Daran vermöge auch der Um-
stand nichts zu ändern, dass es innerhalb der syrischen Streitkräfte bis-
weilen zu Todesopfern komme. Auch wenn nicht abgestritten werden sol-
le, dass insbesondere die Todesumstände von einigen in der Armee um-
gekommenen Kurden unklar geblieben seien und daher zu Spekulationen
Anlass geben würden, könne nicht festgestellt werden, dass Kurden in
der syrischen Armee systematisch von Verfolgungsmassnahmen betrof-
fen würden.
Zum angeführten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers sei
anzuführen, dass die syrischen Behörden zwar die Aktivitäten von re-
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gimekritischen Exilorganisationen beobachteten. Sie dürften jedoch an-
gesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen
Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von
Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische
Proteste hinausgehen und sie insgesamt als gefährliche Regimegegner
erscheinen lassen würden. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur
dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit öffentlich exponiert
als Regimekritiker in Erscheinung treten oder ihre Handlungen die Fort-
setzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten dar-
stellten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und die
CD-ROM liessen nicht erkennen, dass er sich derart intensiv exilpolitisch
betätigt habe, dass von einem Interesse der syrischen Behörden an sei-
ner Person ausgegangen werden müsste. Zwar sei er auf gewissen Bil-
dern oder Einstellungen zu erkennen. Diesbezüglich sei jedoch auf die
grosse Anzahl von Kundgebungen hinzuweisen, an denen sich viele in
der Schweiz lebende Personen aus Syrien sowie Kurden aus anderen
Ländern beteiligten. Es sei ausgesprochen unwahrscheinlich, dass die
syrischen Behörden den grossen Aufwand betreiben würden, der mit ei-
ner systematischen Auswertung (Identifizierung) von Bildmaterial verbun-
den wäre. Vielmehr würden derartige Nachforschungen sehr gezielt ge-
schehen und sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle
beschränken. Es sei nämlich auch den syrischen Behörden bekannt,
dass zahlreiche Personen an solchen Veranstaltungen nicht aus tiefer po-
litischer Überzeugung teilnehmen würden, sondern in der Hoffnung, sich
so ein Motiv zu konstruieren, welches ihnen einen Verbleib in der
Schweiz ermögliche. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, die Be-
hörden hätten seine Schwester in Syrien aufgesucht und sie auf seine
Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz angesprochen. Dieses
durch keinerlei Beweismittel wie beispielsweise Berichte einer NGO be-
legte Vorbringen müsse in Gesamtwürdigung des vorliegenden Gesuchs
als reine Schutzbehauptung eingestuft werden und könne daher nicht ge-
glaubt werden. Nach dem Gesagten würden die exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer
Rückkehr nach Syrien führen. Seine Furcht vor Verfolgung sei daher als
nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.
3.2. In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer zunächst
vor, Syrien gehöre zu den repressivsten Gesellschaften der Welt, es
komme ungestraft zu Folterungen und Misshandlungen, Angehörige der
kurdischen Minderheit würden diskriminiert, deren Zusammenkünfte von
Seiten der Sicherheitskräfte angegriffen und Kurden aus politischen
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Gründen in willkürlicher Weise festgenommen. Zudem könne abgewiese-
nen Asylbewerbern bei einer Rückkehr nach Syrien die Inhaftierung dro-
hen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Abklärungen
durch die Schweizerische Vertretung in Damaskus bei Bekanntwerden
des Namens ein neues Verfolgungsrisiko für den Asylbewerber geschaf-
fen werden könnte. Ferner bestehe gemäss offiziellen Quellen für alle
Männer zwischen 18 und 40 Jahren die Wehrpflicht, welche strafrechtlich
durchsetzbar sei. Die syrischen Behörden übten verschiedene Praktiken
aus, um Wehrdienstflüchtige ausfindig zu machen. Insbesondere würden
ins Land zurückkehrende Männer routinemässig am Flughafen befragt
und könnten dort verhaftet, danach verurteilt und in den Militärdienst ge-
schickt werden.
Der Vorhalt, er habe nicht ausführlich über die Festnahme vom (...) und
die nachfolgende Inhaftierung berichten können, halte einer objektiven
Betrachtungsweise nicht stand. Seine Darstellung weise eine genügend
hohe Detaildichte auf. So habe er zunächst widerspruchsfrei berichtet,
dass viele Leute am Newroz-Fest im Jahre (...) teilgenommen hätten, in
dessen Verlauf Autos am Festplatz vorgefahren seien und deren Insas-
sen auf die Leute geschossen hätten, weshalb er die Flucht ergriffen ha-
be. Weiter würden solche Ereignisse derart schnell geschehen, dass man
sich nachträglich nur bruchstückhaft an solche traumatisierenden Ereig-
nisse erinnere, da das ganze Denken eines Betroffenen von Panik beein-
trächtigt sei und sich dieser schnellstmöglich in Sicherheit bringen wolle.
Es könne kaum erwartet werden, dass eine misshandelte Person über die
Anzahl der erlittenen Schläge und der Beschimpfungen Buch führe. Die
Drohung, dass man seine Familie auslöschen werde, wenn er weiterhin
an kulturellen kurdischen Aktivitäten teilnehme, sei in einem autoritären
Staat ohne Weiteres glaubhaft. Sein Hinweis, man solle ihn eher mit ei-
nem Kopfschuss hinrichten als seinen Führer zu beschimpfen, sei zudem
klar keine allgemeine, sondern eine detaillierte Aussage, die damit Real-
kennzeichen enthalte. Auch die Aussage, man werde ihn für immer ins
Gefängnis stecken, sei keineswegs eine leere Drohung, wie öffentlich zu-
gängliche Quellen aufzeigten. Weiter bleibe die Vorinstanz schuldig, wo-
her ihre Kenntnisse des Vorgehens der Sicherheitsorgane, welche sie mit
"Fug und Recht" als Tatsache zu untermauern suche, stammen sollen.
Diese Vorgehensweise der syrischen Sicherheitskräfte lasse sich denn
auch keinem einzigen Bericht über die Menschenrechtslage in Syrien
entnehmen. Vielmehr werde darin die absolute Willkür des Staates ge-
genüber kurdischen Verhafteten dargelegt, welche bei jedem Anlass ver-
haftet und ohne Weiteres längere Zeit inhaftiert werden könnten. Es sei
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im Übrigen nachvollziehbar, dass Teilnehmer an einer unbewilligten De-
monstration nicht verhört, sondern beschimpft und geschlagen würden,
da von den blossen Teilnehmern an einem Neujahrsfest kaum wesentli-
che Informationen erhältlich seien und sich der Vorwurf zudem gerade auf
diese Teilnahme und nicht auf weitere mögliche Tätigkeiten beziehe. Hin-
sichtlich des Vorwurfs der vagen und konstruierten Aussagen über die
angeblich erlittene Folter sei entgegenzuhalten, dass sich solche trauma-
tisierenden Ereignisse auf die Gedächtnisleistung niederschlagen und
Betroffene aus Angst vor dem erneuten Durchleben der Foltersituation al-
lenfalls ihr ganzes Leben lang nicht darüber sprechen könnten. Tatsäch-
lich erlebte traumatische Ereignisse würden oft lückenhaft und wider-
sprüchlich in Erinnerung gerufen. Die Vorinstanz lasse jedoch diese wis-
senschaftlich belegten Umstände völlig ausser Acht. Im Übrigen habe er
die Folter hinreichend genau dargelegt, damit man sich ein Bild davon
machen könne. Ferner sei der angeblich uneinheitlich geschilderte Zeit-
punkt der Festnahme ein unwesentliches Detail, zumal er – was als we-
sentlich zu erachten sei – dargelegt habe, dass es abends gewesen sei.
Dazu sei festzuhalten, dass kleine Differenzen, welche nicht das Kernge-
schehen betreffen, für die Wahrheit des Gesagten sprechen würden. Be-
züglich des Vorhalts widersprüchlicher Aussagen zu seinem Aufenthalt
nach seiner Haftentlassung liege eine offensichtliche Verwechslung vor,
die er anlässlich der Befragung umgehend korrigiert habe. Das BFM stüt-
ze sich hier offensichtlich auf jeden kleinsten, jedoch unwesentlichen Wi-
derspruch, da eigentliche schwerwiegende Widersprüche zum Kernge-
schehen nicht vorlägen.
Zum Vorhalt, wonach gemäss Abklärungen der Schweizer Vertretung
nichts gegen ihn vorliege, sei hinzuweisen, dass die Botschaft keine der
Informationen erhalten könne, ohne staatliche Stellen oder Geheimdiens-
te zu kontaktieren. Dies schaffe jedoch ein zusätzliches Verfolgungsmotiv
für die syrischen Behörden und stelle damit einen weiteren Grund dar,
weshalb er zu Recht ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr befürchte.
Er habe glaubhaft erklärt, dass er aus Angst und wegen der Drohung des
Schleppers gegenüber seinem Vater die wahren Umstände der Ausreise
zunächst nicht offengelegt habe. Insbesondere sei ihnen angedroht wor-
den, man werde sie bei Angabe des richtigen Reiseweges nach Syrien
zurückschicken. Zudem habe der Schlepper mit den Behörden zusam-
mengearbeitet, und es bestehe für diesen daher ein erhebliches Interes-
se, dass die Umstände der Ausreise nicht bekannt würden. Seine Ausfüh-
rungen stünden in Übereinstimmung mit denjenigen seiner Eltern und
Geschwister in deren parallelen Asylverfahren. Zudem sei nochmals dar-
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auf hinzuweisen, dass die Schweizer Botschaft keine dieser Informatio-
nen habe erhalten können, ohne staatliche Stellen und/oder Geheim-
dienste zu kontaktieren. Im Übrigen erscheine es naiv, von einem autori-
tären Staat zu erwarten, dass er der Schweiz freundlichst über geheime
Ermittlungen – wie sie gegen kurdische Personen verbreitet seien – Aus-
künfte erteile. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Botschaft
über Mittelsleute verfüge, welche Informationen nicht dem normalen Ver-
waltungsverfahrensverlauf entsprechend beschaffen würden. Dabei gebe
es auch keine Gewähr, dass die dabei erlangten Informationen tatsäch-
lich zutreffen würden. Weiter sei die blosse Vermutung des BFM, wonach
er anlässlich von Kontakten mit Landsleuten zwischenzeitlich in Erfah-
rung gebracht habe, dass die schweizerischen Asylbehörden Abklärun-
gen mittels Botschaftsanfragen durchführten, willkürlich und unhaltbar. Es
sei zunächst nicht ersichtlich, wie er zu solchen verwaltungsinternen Un-
tersuchungsergebnissen hätte gelangen sollen und würde, sollte es tat-
sächlich zutreffen, die unsorgfältige Arbeitsweise der Botschaft aufzeigen.
Im Weiteren habe er hinsichtlich des Militärdienstes glaubhaft dargelegt,
dass in der syrischen Armee seit dem Jahre 2004 bereits 26 Kurden er-
mordet worden seien, was er auch mit einer Liste auf einer von ihm ein-
gereichten CD-ROM belegen könne. Die Vorinstanz habe dies denn auch
nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr selber festgehalten, dass "ins-
besondere die Todesumstände von einigen in der Armee umgekommenen
Kurden unklar geblieben sind". Bei einer solch grossen Anzahl von Tö-
tungen von Kurden im Militärdienst habe er aber ernstzunehmende Be-
fürchtungen, dass er beim noch zu leistenden Militärdienst ebenfalls zu
Tode kommen werde, was einen relevanten Asylgrund darstelle.
Was seine exilpolitischen Aktivitäten betreffe, so sei die Einstufung deren
Erheblichkeit durch die Vorinstanz eine solche aus schweizerischer Sicht,
welche jedoch mit der Wahrnehmung syrischer Behörden in eklatanter
Weise nicht übereinstimme. Die im angefochtenen Entscheid aufgeführ-
ten Überlegungen des BFM hätten daher mit den tatsächlichen Verhält-
nissen nichts gemein. Angesichts des Einsatzes von erheblichen Mitteln
durch die syrischen Behörden zwecks Identifikation und Inhaftierung von
verdächtigen Personen sei es gerade nicht ausgesprochen unwahr-
scheinlich, dass die syrischen Behörden Bilder und Filme in den Medien
systematisch auswerteten. Aus diesen Gründen führten seine exilpoliti-
schen Aktivitäten zu einer konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr
nach Syrien und es sei diesbezüglich zumindest seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen.
D-7748/2009
Seite 14
3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2009 stellte die Vorin-
stanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Sie verwies dabei auf
den engen kausalen und inhaltlichen Zusammenhang zum Asylgesuch
der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers und ihre in deren
Verfahren ergangene Vernehmlassung in Sachen M._______ und Fami-
lie.
Zum Vorwurf, dass die von der Schweizer Vertretung getätigten Abklä-
rungen unter Nennung von Namen durchgeführt worden seien, was eine
zusätzliche Gefährdung für die Beschwerdeführer darstelle, brachte die
Vorinstanz im Wesentlichen vor, die betreffenden Abklärungen würden
unter Einbezug von Vertrauensanwälten mit äusserster Diskretion durch-
geführt. Gegenüber von Behörden derjenigen Staaten, in welchen die Ab-
klärungen vorgenommen würden, würden keine Namen erwähnt. Es kön-
ne nicht Sinn und Zweck solcher Untersuchungsmassnahmen sein, da-
durch Personen zu gefährden respektive diesen Personen durch derarti-
ge Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen. Dieser immer
wieder vorgebrachte Vorwurf entbehre somit offensichtlich der Grundlage.
Weiter würden die Beschwerdeführer darauf beharren, dass sie anfäng-
lich falsche Angaben zu den Umständen ihrer Ausreise aus Syrien ge-
macht hätten, weil sie vom Schlepper stark unter Druck gesetzt worden
seien. Die Unterstellung des BFM, dass sie die Wahrheit bei der Anhö-
rung nur wegen entsprechender Informationen seitens von Landsleuten
offengelegt hätten, sei willkürlich und unhaltbar. Diesbezüglich sei auf
Folgendes hinzuweisen: Als das BFM bei Asylsuchenden aus Syrien be-
gonnen habe, systematisch Botschaftsabklärungen durchzuführen, habe
es niemanden gegeben, der seine Ausreiseumstände bei der Anhörung
anders geschildert habe als anlässlich der Erstbefragung im EVZ. Dies
habe sich mit der Zeit signifikant geändert. So hätten mehr und mehr
Asylsuchende bei der Anhörung erklärt, bei der Erstbefragung auf Druck
des Schleppers hin falsche Angaben zu den Ausreiseumständen gemacht
und erst jetzt den wirklichen Reiseweg offengelegt zu haben. Es sei nun
aber offensichtlich, dass die auffällige Veränderung im Verhaltensmuster
von Asylsuchenden aus Syrien den Informationsaustausch innerhalb die-
ser Personengruppe zur Ursache habe: Während des Aufenthaltes in der
Schweiz würden die Asylgesuchsteller bei Kontakten mit Landsleuten rea-
lisieren, dass sich die anfänglich geltend gemachte Ausreisegeschichte
nicht mehr aufrechterhalten lasse und daher anlässlich der Anhörung – im
D-7748/2009
Seite 15
Sinne einer Flucht nach vorn – den wahren Ausreiseweg offenlegen und
auf die angebliche Unterstützung durch einen Schlepper verweisen.
3.4. In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2010 hielt der Beschwerde-
führer an den Anträgen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich fest und
verwies seinerseits auf die Replik zur Vernehmlassung im Verfahren
M._______ und Familie.
In der erwähnten Replik wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz hinsicht-
lich der Vorgehensweise der Schweizer Vertretung im Ausland in unüber-
prüfbarer Weise lediglich Behauptungen aufstelle. Es würden jedoch kei-
ne Belege dafür vorliegen, wie diese Abklärungen tatsächlich vorgenom-
men würden. Auf Akten oder Ereignisse abzustellen, welche nicht über-
prüft werden könnten, erscheine nicht nur als unfair, sondern auch als
Verletzung der Begründungspflicht. Zudem sei unerfindlich, wie die im
Abklärungsergebnis der Botschaft enthaltenen Informationen, ohne ge-
genüber den syrischen Behörden Namen zu nennen, erhältlich gemacht
worden sein sollen. Dass die Vorinstanz im Übrigen den betroffenen Asyl-
suchenden nicht durch solche gefährdenden Abklärungen zur Flücht-
lingseigenschaft "verhelfen" wolle, überzeuge nicht, weil diese Gefähr-
dung erst durch die entsprechende Rüge in der Beschwerde ins Recht
eingebracht worden sei. Weiter handle es sich bei den Ausführungen der
Vorinstanz zur nachträglichen Änderung des Reiseweges anlässlich der
direkten Anhörung um Mutmassungen, die weder durch Zahlen noch
durch andere sachdienliche Hinweise untermauert würden und genauso
gut andere Gründe haben könnten. So sei es möglich, dass die angebli-
chen Verhaltensänderungen der Asylgesuchsteller aus Syrien nicht auf
die Abklärungen des BFM, sondern auf ein geändertes Verhalten der
Schlepper zurückgehen würden.
3.5. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 24. September 2012
wies das BFM zunächst darauf hin, dass die Beschwerdeschrift keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine
Änderung seines Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Weiter führ-
te es ergänzend an, die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Be-
weismittel zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten würden keinen Ex-
ponierungsgrad erkennen lassen, welcher im Sinne seiner Erwägungen in
der Verfügung vom 10. November 2009 erwarten lassen würden, dass er
dadurch das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben
könnte. Gemäss Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden (mit
Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-991/2012 vom
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Seite 16
5. Juni 2012) sei nämlich nicht primär das Hervortreten im Sinne einer op-
tischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit eines Aktivisten massge-
bend für seine allfällige Gefährdung seitens syrischer Organe. Vielmehr
schienen Personen vom syrischen Regime dann als Bedrohung wahrge-
nommen, die sich – oft in führender Funktion – öffentlich exponieren und
aufgrund ihrer Persönlichkeit und der Art und Weise ihres Auftretens auf-
fallen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem
vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten
Sachverhalt könne in seinem Gesamtbild und im Resultat keine Grundla-
ge zuerkannt werden, der die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in
entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung
durchzudringen.
4.1. Vorweg ist die sinngemässe Rüge der unvollständigen Sachverhalts-
feststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver-
halt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. So habe die Vor-
instanz seine Asylgründe nicht angemessen gewürdigt, zumal sich diese
in ihren Erwägungen in Schutzbehauptungen und Vermutungen verliere,
ohne sich dabei auf aktenkundige respektive überprüfbare Belege stützen
zu können. Dadurch sei auch die Begründungspflicht verletzt worden.
4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gut-
achtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich näm-
lich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebote-
nen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
D-7748/2009
Seite 17
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen
von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Partei-
auskünfte und der weiteren Abklärungen über die Schweizer Vertretung in
Damaskus (vgl. Art. 41 AsylG; Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon
aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und
keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sach-
verhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung
des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen be-
ziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).
4.1.2. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung
der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem ande-
ren Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich
der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzu-
führen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtli-
chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich
hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berück-
sichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen nieder-
schlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in
schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbrin-
gen die Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten, weshalb
weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Eine Verlet-
zung der Begründungspflicht ist in casu nicht zu erkennen, zumal es dem
Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-
Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I
232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die ver-
fügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern
sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I
97 E. 2b). Weiter ist im Zusammenhang mit den Abklärungen der Bot-
schaft festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zum einen bereits im
vorinstanzlichen Verfahren anlässlich der direkten Anhörung durch das
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Seite 18
BFM das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft ge-
währt wurde und die Vorinstanz die dementsprechende Stellungnahme
des Beschwerdeführers in ihre Erwägungen einfliessen liess. Zum ande-
ren stellten diese Abklärungsergebnisse für das BFM im angefochtenen
Entscheid lediglich ein – wenn auch gewichtiges – Indiz für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen dar und es führte daraufhin in
seinen Erwägungen überzeugend aus, dass die Ergebnisse der Schwei-
zer Vertretung durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten und realitäts-
fremde Schilderungen im Sachverhaltsvortrag untermauert würden.
4.1.3. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive
der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Be-
gründungspflicht) erweist sich demnach als unbegründet.
4.2.
4.2.1. Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zunächst den
Beweiswert der Botschaftsabklärung in Frage stellt und insbesondere
rügt, dass weder Quellen der Informationen noch die tatsächliche Vorge-
hensweise der Botschaft offengelegt würden, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Einsicht-
nahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private
Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quelle
von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner
weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise
beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die
Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmög-
lichen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1). Es besteht somit keine Veranlassung, die
Identität sowie die Vorgehensweise der Quelle der Schweizerischen Bot-
schaft offenzulegen. Auch gilt festzuhalten, dass vorliegend keine stich-
haltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer
Vertretung in Damaskus nicht zuverlässig und zutreffend sein sollten.
Was die Ausreise des Vaters des Beschwerdeführers anbelangt, so be-
deutet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass dieser Syrien le-
gal und im Besitz eines gültigen Reisepasses über einen offiziellen
Grenzübergang verliess. Dies wäre indes offensichtlich nicht möglich ge-
wesen, wenn dieser aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten
den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst bekannt
gewesen und noch im Zeitpunkt der Ausreise gesucht worden wäre. In
diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsan-
gehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, zahlreiche
Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt und
D-7748/2009
Seite 19
liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird dem
Gesuchsteller respektive der Gesuchstellerin ein regulärer Reisepass
ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reise-
passes und insbesondere der Abklärungen bei diversen Amtsstellen ist
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass
gegen den Vater des Beschwerdeführers etwas von behördlichem Inte-
resse vorgelegen haben könnte, ansonsten ihm die Ausstellung eines
Reisepasses verweigert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht
worden wäre. Der Beschwerdeführer selber gab denn auch anlässlich der
direkten Anhörung zu, dass er zusammen mit seinen Familienangehöri-
gen über den Flughafen (...) seine Heimat verlassen habe (vgl. act.
A19/12, S. 10). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer Syrien nicht am (...) illegal und mit dem PW über
D._______ verliess, sondern vielmehr zusammen mit seinen Familienan-
gehörigen am (...) legal über den Flughafen von (...) in Richtung
J._______ ausreiste. Nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich fal-
sche Angaben zu seiner Ausreise gemacht hat, ist auch seine persönliche
Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt.
4.2.2. Weiter lassen sich in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers –
wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt –
diverse Ungereimtheiten feststellen, die obige Ausführungen untermauern
und die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe vollends erschüt-
tert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer anführt, der Schlepper
habe ihm respektive seinem Vater unter Todesdrohung verboten, die wah-
ren Umstände der Ausreise offenzulegen, da man sie sonst nach Syrien
zurückschicken werde, ist dieses Vorbringen angesichts des Umstandes,
dass er bereits zu Beginn der Erstbefragung im EVZ ausdrücklich auf die
Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren beteiligten Personen sowie
auf seine eigene Wahrheitspflicht hingewiesen wurde, wobei sich die
Missachtung dieser Pflicht nachteilig auf sein Asylverfahren auswirken
könne, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Dass der Schlepper je-
mals etwas von den Vorbringen des Beschwerdeführers oder anderer
Familienmitglieder in Erfahrung bringen könnte, ist unter diesen Umstän-
den nämlich als ausgeschlossen zu erachten. Zudem ist der Einwand,
wonach der Schlepper mit den Behörden zusammengearbeitet und daher
ein erhebliches Interesse daran gehabt habe, dass die Umstände seiner
Ausreise nicht bekannt würden, als in sich widersprüchlich und schon von
daher als unbehelflich zu erachten.
D-7748/2009
Seite 20
Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht sind die
Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Festnahme vom
(...), die nachfolgende Inhaftierung und die angeblich erlittene Folter vage
und wenig detailliert ausgefallen und enthalten auch keine Realkennzei-
chen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziati-
ves Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten),
was jedoch gerade mit Blick auf die geltend gemachten Sachverhaltsele-
mente erwartet werden dürfte, zumal es sich dabei um einschneidende
Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis
haften bleiben. Soweit der Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, wo-
nach tatsächlich erlebte traumatische Erlebnisse oft lückenhaft und wi-
dersprüchlich in Erinnerung gerufen würden, auf eine allenfalls bei ihm
vorliegende posttraumatische Belastungsstörung hinzuweisen versucht,
ist Folgendes festzuhalten: Das charakteristische Merkmal für Folteropfer
mit einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung stellt die
ausgeprägte Tendenz dar, der bewussten Auseinandersetzung mit trau-
matischen Erlebnissen auszuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl
von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend
unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des
Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen
zu offenbaren. So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine
ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperli-
chen Integrität (etwa Folter), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der
eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötz-
liche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch
Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden
nicht nur Folteropfer unter der posttraumatischen Belastungsstörung, sie
kann bei allen Menschen auftreten, die einem traumatischen Stresssym-
ptom ausgesetzt waren. Die Annahme einer solchen posttraumatischen
Belastungsstörung rechtfertigt sich jedoch vorliegend nicht: So schilderte
der Beschwerdeführer bereits im EVZ die hier interessierenden Vor-
kommnisse (Festnahme, Haft, Folter) von sich aus ohne Umschweife und
offenbar ohne sichtbare oder merkbare Gemütsbewegungen. Auch an-
lässlich der Befragung durch das BFM stellten offenbar weder der Befra-
ger noch die anwesende Hilfswerkvertreterin merkliche Verhaltensauffäl-
ligkeiten bei der Schilderung dieser geltend gemachten Ereignisse fest
oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellun-
gen im Protokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch
regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten.
Da den Befragungsprotokollen keinerlei Hinweise auf Konzentrations-
schwierigkeiten des Beschwerdeführers während den Befragungen zu
D-7748/2009
Seite 21
entnehmen sind und dieser am Schluss der Anhörung auf Nachfrage an-
führte, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig er-
scheine, und er überdies die Korrektheit und Wahrheit seiner Asylvorbrin-
gen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. act. A19/12, S.
11 f.), lassen sich die festgestellten vagen und stereotypen Schilderungen
nicht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückführen, weshalb
er sich bei seinen als unglaubhaft zu erachtenden Aussagen behaften
lassen muss. Ferner vermag der Einwand, der uneinheitlich geschilderte
Zeitpunkt der Festnahme stelle ein unwesentliches Detail dar, zumal er –
was als wesentlich zu erachten sei – dargelegt habe, dass die Festnahme
abends geschehen sei, nicht zu überzeugen. So handelt es sich bei der
Festnahme und den daraus resultierenden Folgen um einschneidende
Ereignisse, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften
bleiben und auch den Grund für die Flucht des Beschwerdeführers gewe-
sen sein sollen. Daher kann vorliegend der Zeitpunkt der Festnahme
nicht als unwesentlicher Punkt in der Asylbegründung qualifiziert werden.
4.2.3. Hinsichtlich der sinngemäss vorgebrachten Benachteiligung des
Beschwerdeführers wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit ist fest-
zuhalten, dass die Kurden die grösste nicht arabische Minderheit in Sy-
rien darstellen, deren Gesamtzahl auf 1,75 bis 2 Millionen oder etwa 10%
der syrischen Gesamtbevölkerung geschätzt wird. Diese Volksgruppe ist
generell einer Diskriminierung ausgesetzt, als es Kurden in Syrien nicht
gestattet ist, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten
und kulturelle Vereine zur Wahrung ihrer Identität zu gründen. Im Übrigen
verbietet die Regierung auch die Publikation von Büchern und Artikeln auf
Kurdisch. Das Bundesverwaltungsgericht ging aber in Fortführung der
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK; vgl.
EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f.) davon aus, dass die vorerwähnten
Diskriminierungen für sich allein zu wenig intensiv sind, als dass sie
Massnahmen gleichkämen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen könnten. Wie die gegenwärtige Situation der Kurden zu beur-
teilen ist, kann offen bleiben, da auch die aktuellen politischen Entwick-
lungen in Syrien nicht die Annahme einer Gefährdungssituation im Sinne
von Art. 3 AsylG rechtfertigen. Der Lageveränderung im Heimatland des
Beschwerdeführers wurde vom BFM im Rahmen der wiedererwägungs-
weisen Anordnung der vorläufigen Aufnahme angemessen Rechnung ge-
tragen.
D-7748/2009
Seite 22
4.2.4. Überdies ist auf die Frage einzugehen, ob möglicherweise dem
Umstand asylrechtliche Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen wer-
den könnte. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
geltend macht, er habe den Militärdienst verweigert. Der Umstand alleine,
dass er, ohne den Dienst geleistet zu haben, aus Syrien ausreiste und
sich längere Zeit im Ausland aufhielt, ist nicht mit einer Verweigerung des
Militärdienstes gleichzusetzen.
Im Übrigen würde – wie vom BFM zutreffend festgestellt – eine allfällige
Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung gemäss konstanter Recht-
sprechung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es
gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militär-
dienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche
oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2
E. 6b.aa S. 16). Als flüchtlingsrechltich relevant gilt eine Bestrafung nur
dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit
einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus). Wehrpflichtige
Männer werden in Syrien aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres
Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine
asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen
würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehr-
dienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu
qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht
generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten. Da der
Beschwerdeführer kein eigenes hervorgehobenes politisches Profil
aufweist (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in E. 4.5.), besteht
kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen ihn aus
anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als
andere Dienstverweigerer beziehungsweise Deserteure bestraft würde.
Es liegt somit auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht
vor asylrechtlich relevanter Verfolgung vor.
4.2.5. In Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung wegen der angebli-
chen exilpolitischen Tätigkeit des in N._______ lebenden Bruders des
Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hin-
weise darauf ergeben, dass er deswegen bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Insbesondere konn-
te er nicht darlegen, er sei in glaubhafter Weise von den syrischen Be-
hörden behelligt worden.
D-7748/2009
Seite 23
4.3. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft dar-
zulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heuti-
ger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge-
nügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.,
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.).
Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und
glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen
lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen
wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe und die zur Stützung der Asylvorbringen eingereich-
ten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschät-
zung bezüglich der Vorfluchtgründe nichts zu ändern vermögen.
4.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem gel-
tend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und
deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt.
4.4.1. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a,
mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist
absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
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Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, wel-
chen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoli-
tischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr,
ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
4.4.2. In Bezug auf die subjektiven Nachfluchtgründe führte das BFM aus,
die vom Beschwerdeführer mit Beweismitteln belegten exilpolitischen Ak-
tivitäten würden zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr
nach Syrien führen. Auch die am 1. Mai 2012 eingereichten neuen Be-
weismittel würden keinen Exponierungsgrad erkennen lassen, welcher
erwarten lassen würde, dass er dadurch das Interesse der syrischen Be-
hörden auf sich gezogen haben könnte. Seine Furcht vor Verfolgung sei
daher als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.
4.4.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Einstu-
fung der Erheblichkeit seiner exilpolitischen Aktivitäten sei eine solche
aus schweizerischer Sicht, welche jedoch mit der Wahrnehmung syri-
scher Behörden in eklatanter Weise nicht übereinstimme. Die dement-
sprechenden Überlegungen des BFM hätten daher mit den tatsächlichen
Verhältnissen nichts gemein. Angesichts des Einsatzes von erheblichen
Mitteln durch die syrischen Behörden zwecks Identifikation und Inhaftie-
rung von verdächtigen Personen sei es nicht unwahrscheinlich, dass die
syrischen Behörden Bilder und Filme in den Medien systematisch aus-
werteten.
4.5.
4.5.1. In casu ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz exilpolitisch betätigte. Exilpolitische Aktivitäten können – wie
oben dargelegt – jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachflucht-
gründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft
gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr deswegen mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nach-
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folgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Be-
schwerdeführers erfüllt ist.
4.5.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte, verfügen die syri-
schen Sicherheits- und Geheimdienste über umfassende Sondervoll-
machten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kon-
trollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine sei-
ner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und
deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilor-
ganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Bei realistischer Betrachtung
ist davon auszugehen, dass eine solche Spitzeltätigkeit sich auf die Er-
fassung von Personen konzentriert, welche im Ausland Funktionen wahr-
nehmen und Aktivitäten entwickeln, die sie als ernsthafte und potentiell
gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dass die syrischen Sicher-
heitsbehörden ihrerseits bei der Auswertung der ihnen zugetragenen In-
formationen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern
und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf
ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden
vermögen, darf vorausgesetzt werden.
4.5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer im
Rahmen des Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen
konnte – ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen sei-
nes Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen
Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten ist. Dass er in seinem
Heimatland vom Geheimdienst nicht gesucht wird, wird zusätzlich durch
die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Damaskus
untermauert.
4.5.4. Gemäss den Akten nahm der Beschwerdeführer seit seiner Einrei-
se in die Schweiz an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen in
O._______, I._______ und F._______ teil. Als Beweis dafür reichte er
(Auflistung Beweismittel) ein, die ihn als einen von vielen Teilnehmern an
diesen Kundgebungen zeigen. Zudem legte er verschiedene Ausdrucke
von (Nennung Beweismittel) vor, das auf diverse regimekritische Beiträge
von Dritten hinweise. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Wahr-
scheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer anhand dieser Fotografien
oder über das Internet von den syrischen Geheimdiensten wahrgenom-
men und erkannt worden ist, nur gering ist. Dies insbesondere auch des-
halb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt
werden, so dass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle
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diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern er aus der Masse der
exilpolitischen aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und
dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die syrischen Behörden
bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an
Protestaktionen, an denen er teilweise Transparente mit regimekritischen
Parolen getragen hat und manchmal neben seinem Vater gestanden ha-
ben soll, sowie die Hinweise in (Nennung Beweismittel) auf regimekriti-
sche Berichte Dritter hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpoli-
tisch tätigen Kurden ab. Insgesamt erscheint es nicht als überwiegend
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten
Dokumentation identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die
exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. Mit Blick und
Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten kann er nicht als besonders en-
gagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. Insgesamt
lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpoliti-
sches Engagement des Beschwerdeführers schliessen, aufgrund dessen
dieser damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheimdienst als
ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert wor-
den wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit – dies-
bezüglich ist es unerheblich, dass der Rechtsvertreter seinen Mandanten
und dessen Vater auf den Bildern identifizieren konnte (vgl. Eingabe vom
22. November 2012) –, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der
Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt
aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
weckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei und dem Präsi-
denten Baschar al-Assad dominierte politische System in Damaskus dar.
Eine dermassen spezifische, über die Rolle eines blossen Mitläufers hi-
nausgehende und damit einer erhöhten Exponiertheit gleichkommende
Funktion innerhalb der regimekritischen exilsyrischen Gemeinschaft kann
dem Beschwerdeführer nicht bescheinigt werden. Daher ist vorliegend –
auch in Berücksichtigung des im Schreiben vom 12. September 2012 im
Beschwerdeverfahren seiner Eltern (D-7749/2009) erwähnten Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts E-483/2009 vom 29. August 2012, wonach
die Anforderungen am Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen auf-
grund der aktuellen politischen Lage in Syrien tiefer zu setzen sind als
bisher – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer
ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen
hat. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das in diesem Zu-
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sammenhang geltend gemachte Vorbringen, wonach die Schwester des
Beschwerdeführers wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit von den syri-
schen Behörden unter Druck gesetzt worden sei, zumal man ihn an einer
Kundgebung vor der syrischen Botschaft in I._______ vermutlich identifi-
ziert habe, in Würdigung sämtlicher Umstände und obiger Erwägungen
als unbelegte Schutzbehauptung qualifiziert werden muss.
An obiger Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, da keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für
sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher
Verfolgung führt.
4.5.5. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
4.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen be-
ziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht ab-
gelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
5.3. Da der Beschwerdeführer vom BFM in seinem Entscheid vom
13. September 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, er-
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übrigen sich sodann Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748). Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegwei-
sungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbe-
züglich abzuschreiben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Nichtanerkennung als Flüchtling, die Ablehnung des Asyl-
gesuchs und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen,
soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
7.
7.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aus-
sichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön-
nen (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, auch
wenn er im September 2012 für kurze Zeit in einem Gastgewerbebetrieb
erwerbstätig war. Zudem sind die Begehren der Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzu-
heissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
7.2. Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der rechtlich vertretene
Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise durchgedrungen ist
respektive der angefochtene Entscheid vom BFM im Sinne des Be-
schwerdeantrages teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde, ist ihm
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eine hälftig reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsver-
tretung ist zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostenno-
te verpflichtet (Art. 14 Abs. 1 VGKE), ansonsten das Gericht die Entschä-
digung von Amtes wegen und aufgrund der Akten festlegt. Da weder sei-
tens der ursprünglichen noch der aktuellen Rechtsvertretung eine Kos-
tennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14
Abs. 2 VGKE), ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) die Parteientschädigung auf Fr. 600.–
(inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, zumal sich
die Beschwerde über weite Teile identisch mit derjenigen im Verfahren
der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers (Geschäfts-Nr. D-
7749/2009; N 509 578) erweist, bezüglich der Replik pauschal auf die
Stellungnahme im erwähnten Verfahren verwiesen wurde und sich die
weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene im Wesentlichen auf die Einrei-
chung von Beweismitteln beschränken. Das BFM wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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