Abtei lung IV
D-7748/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Carlo Monti.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7748/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Edo State,
Nigeria) stammende Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in
C._______ (Edo State, Nigeria) seinen Heimatstaat im Dezember
1999 verliess und über Niger, wo er bis im Mai 2008 geblieben sei,
Libyen, wo er sich bis im August 2008 aufgehalten habe, und Italien,
wo er ein Asylgesuch eingereicht habe und bis im April 2010 gewesen
sei, am 18. April 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Chiasso erstmalig um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 30. August 2008 in Lampe-
dusa e Linosa von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst
worden war und am 3. Dezember 2008 in Rom ein Asylgesuch ein-
gereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
Chiasso vom 28. April 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe Nigeria wegen der gewalt-
samen Auseinandersetzungen um Erdölgebiete zwischen den Dörfern
D._______ und B._______ verlassen,
dass anlässlich dieser Auseinandersetzungen im Jahre 1999 viele Per-
sonen, darunter seine Eltern und seine Brüder, umgekommen seien,
dass er, obwohl er seit 1991 in Benin City gelebt habe, im Jahre 1999
die Nachfolge seines Vaters als prominente Persönlichkeit seines Hei -
matdorfes hätte antreten sollen, andernfalls er umgebracht worden wä-
re, weshalb er sich entschlossen habe, Nigeria zu verlassen,
dass das Asylgesuch in Italien negativ entschieden worden sei und er
dort einen bis zum März 2010 gültigen Aufenthaltstitel gehabt habe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ Chiasso
das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmass-
lich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht ein-
getreten werde,
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dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Italien zurück-
kehren, da er, seit er dort von der Caritas weggewiesen worden sei,
nicht mehr wisse, wohin er gehen könne und wo er Nahrung erhalte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2010 – eröffnet am
9. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2010 (Post-
stempel) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese
Verfügung einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2010 die
vorgenannte Beschwerde abwies,
dass am 23. August 2010 die Wegweisung nach Italien von den
Schweizer Behörden vollzogen wurde und der Beschwerdeführer per
Flugzeug nach Rom gebracht wurde,
dass der Beschwerdeführer am 24. August 2010 per Zug erneut in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im EVZ Chiasso sein zweites
Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Chiasso vom
7. September 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs die gleichen
Gründe geltend machte, welche er schon anlässlich des ersten Asyl-
gesuchs vorgebracht hatte (vgl. B1/10, S. 5),
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ Chiasso
das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmass-
lich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht ein-
getreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Italien zurück-
kehren, da er bei seiner Ankunft am 23. August 2010 eine Weg-
weisungsverfügung erhalten habe und deshalb nicht mehr wisse,
wohin er gehen könne,
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dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom
14. September 2010 für den weiteren Aufenthalt während des Ver-
fahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde,
dass das BFM am 17. September 2010 Italien um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 – eröffnet am
28. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie
den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist an-
ordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe am 3. Dezember 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht, was
aus dem Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank hervor-
gehe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungs-
abkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers innerhalb der festgelegten Frist nicht beantwortet
hätten, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Ver-
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ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-Verordnung] auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung bis spätestens zum 2. April 2011 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden
sei, seine Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien nicht zu ver-
hindern vermöchten, da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss Dublin-
Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei,
dass Italien die Minimum-Standards der Europäischen Union (EU) für
die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und somit Aufnahme-
strukturen zur Verfügung stelle,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mittels zweier Eingaben – eine mit un-
bekanntem Absendedatum (unlesbarer Stempel) und eine vom
3. November 2010 (Poststempel) – Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-
liegende Asylverfahren als zuständig zu erklären, im Sinne vorsorg-
licher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Be-
schwerde entschieden habe, es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren,
dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug im Rah-
men einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) am 2. November 2010 aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass das Datum der ersten Eingabe des Beschwerdeführers nicht
genau ermittelt werden kann, da der Poststempel unlesbar ist,
dass aber feststeht, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des
BFM vom 22. Oktober am 28. Oktober 2010 erhalten hat,
dass weiter belegt ist, dass die erste Eingabe des Beschwerdeführers
am 1. November 2010 beim BFM – welches diese am
2. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete –
eintraf,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
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ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien fest-
steht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 24. August 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Dublin-II-Verordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom
17. September 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers un-
beantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
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dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ins-
besondere geltend macht, er werde in Italien von den nigerianischen
Asylbewerbern und der Mafia bedroht, da er ein Verbrechens-
bekämpfer sei und sich gegen deren Handlungen gestellt habe,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers er werde in Italien von
den nigerianischen Asylbewerbern und der Mafia bedroht als nach-
geschoben und mithin als unglaubhaft zu erachten ist, machte er doch
im vorinstanzlichen Verfahren keinen solchen Sachverhalt geltend,
dass ferner Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort bereits
durchlaufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein Asylgesuch in
der Schweiz materiell zu behandeln,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, er würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte vorliegend Ver-
anlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet
werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1
AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
– wie oben erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht
mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1
und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit not -
wendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsicht-
lich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten
Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, wes-
halb darüber nicht zu befinden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent -
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geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- das E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand:
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