B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7749/2009
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. November 2009 / N_______.
D-7749/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, sy-
rische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz G._______
mit letztem Wohnsitz in H._______ / Provinz G._______, zusammen mit
ihren Kindern ihren Heimatstaat am (...) auf dem Landweg. Über
I._______ und ihnen unbekannte Länder seien sie am 28. Mai 2008 ille-
gal in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichten sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in J._______ ihre Asylgesuche ein. Nach
den dort am 16. Juni 2008 durchgeführten Kurzbefragungen wurden die
Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. Juli 2008 für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen.
A.b. Ein Fingerabdruckvergleich mit L._______ ergab, dass die Be-
schwerdeführerin B._______ dort am (...) ein Asylgesuch eingereicht hat-
te, das am (...) abgelehnt wurde. Am (...) wurde sie als "verschwunden"
registriert. Diesbezüglich wurde ihr am 22. Juli 2008 seitens des BFM das
rechtliche Gehör gewährt.
A.c. Am 29. September 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom
BFM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs
führte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen aus, sehr mit
dem Volk der Kurden verbunden zu sein. Seit dem Jahre (...) sei er Mit-
glied der (Nennung Partei) und habe deren Musikgruppe geleitet respek-
tive sei für deren Bedarf und die logistischen Belange zuständig gewe-
sen. Am (...), einen Tag nach dem Aufstand in H._______, als die Ver-
storbenen zu Grabe getragen worden seien, sei er vom Militär festge-
nommen und anschliessend einem anderen Sicherheitsdienst übergeben
worden. Man habe ihn mit verbundenen Augen an einen ihm unbekann-
ten Ort geführt und während (...) Tagen inhaftiert. Während der Haft habe
man ihm den Daumen der linken Hand gebrochen. Anschliessend sei er
aufgrund einer Schmiergeldzahlung in der Nähe einer Bäckerei in
H._______ freigelassen worden. Das zweite Mal sei er von zwei Angehö-
rigen eines ihm unbekannten Sicherheitsdienstes am Newroz respektive
am (...) erneut in H._______ verhaftet und für (...) Tage inhaftiert worden.
Während der Haft hätten ihm die Beamten vorgeworfen, er versuche den
Staat zu zerstören und – mit anderen zusammen – einen neuen Staat
aufzubauen. Auch sei er schwer geschlagen worden und man habe ihn
aufgefordert, mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten. Dank der
Zahlung eines Bestechungsgeldes seines Kollegen M._______ sei er
D-7749/2009
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wieder freigekommen. Nach seiner Freilassung habe er H._______ ver-
lassen, wobei ihm seine Freunde beziehungsweise M._______ geraten
hätten, aus Syrien auszureisen. Überdies hätten der Nachrichtendienst
und das Militär ihr Haus beobachtet und auch einmal seine Frau und zwei
seiner Söhne verhaftet. Einer seiner Söhne sei in L._______ und sei dort
beim Radio und beim Fernsehen aktiv. Wegen dieses Sohnes sei er oft-
mals zu Hause aufgesucht worden. Die Behörden hätten ihn aufgefordert,
die Rückkehr dieses Sohnes nach Syrien zu veranlassen. Die älteren
Kinder seien in der Schule unter Druck gesetzt und zum Beitritt in die
Baath-Partei aufgefordert worden. Auch habe man ihn schikaniert, weil er
seinen Kindern kurdische Namen gegeben habe. Ferner habe er einem
Mann namens N._______, der in L._______ lebe und den er über seinen
Sohn Q._______ kennengelernt habe, jeweils per Telefon Informationen
über die Vorfälle in seiner Heimat weitergeleitet. Sein sich in L._______
aufhaltender Sohn Q._______ habe einige Zeit bei der Radio- und Fern-
sehstation von N._______, der sicher in der Opposition zur syrischen Re-
gierung sei, gearbeitet. Weiter habe er in der Schweiz seit seiner Einreise
an diversen politischen Tätigkeiten, so insbesondere Kundgebungen,
Demonstrationen und Sitzungen, teilgenommen, was durch die einge-
reichten Unterlagen belegt werde. Die Anlässe seien jeweils von (Aufzäh-
lung der organisierenden Parteien) organisiert worden. Er sei zwar nicht
Mitglied einer Partei, sympathisiere jedoch mit allen kurdischen Parteien.
Ausserdem habe er in O._______ ein am (...) live gesendetes Interview
gegeben. Eines der eingereichten Fotos, auf welchem er zu erkennen sei,
sei ins Internet gestellt worden. In diesem Zusammenhang sei zu erwäh-
nen, dass der syrische Nachrichtendienst auch Zugriff auf solche Websi-
tes habe.
Die Beschwerdeführerin B._______ führte ihrerseits im Wesentlichen an,
ihr Ehemann habe in Syrien eine Musik- und Tanzgruppe geleitet, wes-
halb dieser verschiedentlich behördliche Probleme bekommen habe. Man
habe diesen im Jahre (...) und (...) verhaftet und während (...) respektive
(...) Tagen festgehalten. Am (...) sei sie selber zu Hause von zwei bis drei
uniformierten Beamten festgenommen und während (...) Tage in
H._______ inhaftiert worden. Die Sicherheitskräfte hätten während dieser
Zeit Druck auf sie ausgeübt und sie nach dem Aufenthaltsort ihres in
L._______ lebenden Sohnes Q._______ befragt. Da sie zu diesem Zeit-
punkt schwanger gewesen und es zu einer Blutung gekommen sei, habe
man sie wieder gehen lassen. In der Folge habe sie ihr ungeborenes Kind
verloren. Da sie ständig beziehungsweise bereits vor der Ausreise ihres
Sohnes Q._______ nach L._______ von den Behörden belästigt worden
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Seite 4
seien, hätten sie die Flucht ergreifen müssen. Ferner sei anlässlich des
Newroz-Festes im Jahre (...) nicht nur ihr Ehemann, sondern auch ihr
Sohn P._______ festgenommen worden. Als sie bei der Festnahme ihren
Ehemann habe zurückhalten wollen, habe einer der Beamten ihr einen
Schlag versetzt, worauf sie zu Boden gefallen sei. Ausserdem sei ihr
Haus durchsucht und der ganze Haushalt durcheinander gebracht wor-
den. Ihren Sohn P._______ hätten die Behörden nach rund einer Woche
aus ihr unbekannten Gründen freigelassen. Hier in der Schweiz habe sie
an zwei Kundgebungen in der Stadt K._______ teilgenommen. Weiter
habe sie sich vor ihrer Reise in die Schweiz einmal mit ihrem Sohn
Q._______ nach L._______ begeben und dort ein Asylgesuch einge-
reicht. Aus ihr unbekannten Gründen sei ihr Asylgesuch abgelehnt wor-
den, worauf sie nach Syrien zurückgekehrt sei.
Sohn C._______ gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei bei seiner
Grossmutter aufgewachsen und habe selber – im Gegensatz zu seinem
Vater, seiner Mutter und Bruder P._______ – keine Probleme mit den sy-
rischen Behörden gehabt. Ein- oder zweimal sei das Haus seiner Gross-
mutter von den Sicherheitskräften durchsucht worden. Da seine Famili-
enangehörigen von den Behörden gesucht worden seien und er irgend-
wann hätte Militärdienst leisten müssen, sei er zusammen mit seinen El-
tern aus der Heimat ausgereist.
Sohn D._______ führte im Wesentlichen an, seine Eltern – nicht aber er –
hätten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Als sein Vater ein-
mal mitgenommen worden sei, habe er sich zu Hause aufgehalten. Es sei
ihm jedoch nichts geschehen. Als aber die Sicherheitskräfte ihre Mutter
hätten festnehmen wollen, hätten sie geweint und versucht, deren Fest-
nahme zu verhindern, weshalb sie von den Beamten geschlagen worden
seien. Er habe wegen der Probleme seiner Eltern Syrien verlassen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere
Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel).
A.d. Die Vorinstanz ersuchte am 20. Juni 2008 die Schweizerische Ver-
tretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungs-
ergebnis der Botschaft vom 27. Juli 2008 würden die Beschwerdeführen-
den die syrische Staatsangehörigkeit besitzen und von den syrischen Be-
hörden nicht gesucht. Der Beschwerdeführer A._______ habe im Besitz
eines in G._______ ausgestellten Reisepasses Syrien am (...) über den
Flughafen in (...) in Richtung R._______ verlassen. Dessen Ehefrau und
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der Sohn P._______ (N_______; Geschäfts-Nr. D-7748/2009) würden
keinen Reisepass besitzen, könnten aber einen beantragen.
Zu diesen Feststellungen wurde den Beschwerdeführenden mit Schrei-
ben des BFM 22. Oktober 2009 das rechtliche Gehör gewährt. Die Be-
schwerdeführenden reichten am 30. Oktober 2009 ihre Stellungnahme zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2009 – eröffnet am 12. November
2009 – lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführenden ab
und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführenden weder die Anforderungen von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaf-
tigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 beantragten die Beschwerdefüh-
renden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
von einer Wegweisung abzusehen respektive die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Allenfalls sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Dezember 2009 wurde
den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet und die Beurteilung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Vorinstanz wurde in
Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
D-7749/2009
Seite 6
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember
2009 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 wurde die vorinstanzliche Vernehm-
lassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht und ihnen die
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
G.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Schreiben vom 14. Januar
2010.
H.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden um
eine Auskunft betreffend den Verfahrensstand und um baldigen Ent-
scheid. Die Anfrage der Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2011 beantwortet.
I.
Mit Verfügung vom 22. August 2011 wurde das BFM zu einem ergänzen-
den Schriftenwechsel im Rahmen von Art. 57 Abs. 2 VwVG eingeladen.
J.
Mit Verfügung vom 13. September 2011 hob das BFM im Rahmen des
Schriftenwechsels seine Verfügung vom 10. November 2009 bezüglich
der Dispositivziffern 4 und 5 auf und gewährte den Beschwerdeführenden
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnah-
me in der Schweiz.
K.
Mit Verfügung vom 20. September 2011 wurde festgestellt, dass die Be-
schwerde vom 14. Dezember 2009 durch den Entscheid der Vorinstanz
vom 13. September 2011, soweit die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurden die
Beschwerdeführenden ersucht, bis zum 5. Oktober 2011 mitzuteilen, ob
sie ihre Beschwerde vom 14. Dezember 2009 zurückziehen. Bei unge-
nutzter Frist werde von einem Festhalten an den Rechtsbegehren ausge-
gangen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden seien.
Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen eingeräumte Frist unbenutzt
verstreichen.
D-7749/2009
Seite 7
L.
Mit Schreiben vom 30. April 2012 teilte der Rechtsvertreter die Mandats-
übernahme und die Auflösung aller früheren Vertretungsverhältnisse, so
insbesondere dasjenige mit (Nennung Rechtsvertreter) mit.
M.
Mit Eingaben vom 1., 14. und 15. Mai 2012 und 5. Juni 2012 reichten die
Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer fortgesetzten exilpolitischen Tä-
tigkeit in der Schweiz diverse Beweismittel ([teilweise auch im Internet
veröffentlichte] Fotos und Internetartikel) zu den Akten und wiesen darauf
hin, dass Mitglieder des militärischen Geheimdienstes bei ihrer Tochter
erschienen seien und darauf hingewiesen hätten, dass ihre Söhne
P._______, C._______ und D._______ in den Militärdienst eingezogen
werden müssten, so letztmals vor (...) Monaten. Der Beschwerdeführer
A._______ müsse daher bei einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung
rechnen.
N.
Mit Schreiben vom 12. September 2012 wiesen die Beschwerdeführen-
den darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-
483/2009 vom 29. August 2012 offenbar die neue Praxis des BFM betref-
fend die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge von vergleichbar exilpolitisch
tätigen Personen bestätigt habe. Im erwähnten Urteil sei angeführt, dass
die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen
aufgrund der aktuellen politischen Lage in Syrien tiefer zu setzen sei als
bisher. Da ihre (exil-)politischen Tätigkeiten, insbesondere diejenigen des
Beschwerdeführers A._______ den syrischen Behörden bekannt sein
dürften, sei bei einer Rückkehr nach Syrien davon auszugehen, dass sie
bereits am Flughafen in Damaskus unter menschenrechtswidrigen Ver-
hältnissen festgehalten und befragt würden.
O.
Mit Verfügung vom 14. September 2012 wurde die Vorinstanz in Anwen-
dung von Art. 57 Abs. 2 VwVG zur Einreichung einer ergänzenden Ver-
nehmlassung bis zum 1. Oktober 2012 eingeladen.
P.
Mit Verfügung vom 24. September 2012 hob das BFM im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels seine Verfügung vom 10. November 2009 be-
züglich der Dispositivziffer 1 auf, stellte die weiter bestehende Aufhebung
der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. November 2009 ge-
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Seite 8
mäss Verfügung vom 13. September 2011 sowie die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers A._______ gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG
fest, verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der
gemeinsamen Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______
gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, anerkannte die Beschwerdeführe-
rin und die erwähnten gemeinsamen Kinder jedoch gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte den Beschwerdeführenden
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz.
Q.
Mit Eingabe vom 24. September 2012 liessen die Beschwerdeführenden
dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel (Nennung Beweis-
mittel) zu ihrem exilpolitischen Engagement in der Schweiz und zum Be-
such einer Veranstaltung in Syrien im Jahre (...) zukommen.
R.
Mit Verfügung vom 26. September 2012 wurde festgestellt, dass die Be-
schwerde vom 14. Dezember 2009 durch den Entscheid der Vorinstanz
vom 24. September 2012, soweit die Anerkennung der Beschwerdefüh-
renden als Flüchtlinge betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleich-
zeitig wurden die Beschwerdeführenden ersucht, bis zum 11. Oktober
2012 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde vom 14. Dezember 2009 zu-
rückziehen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Bei unge-
nutzter Frist werde von einem Festhalten an den Rechtsbegehren ausge-
gangen.
S.
Mit Eingabe vom 26. September 2012 legten die Beschwerdeführenden
(Nennung Beweismittel), worauf der Beschwerdeführer A._______ ein-
deutig erkennbar sei, ins Recht.
T.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilten die Beschwerdeführenden mit,
dass sie an ihrer Beschwerde festhielten, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden sei. Weiter legten sie ihrem Schreiben die Kostennote ihrer
Rechtsvertretung bei.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerdeführenden
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen an, die von den Beschwerdeführenden anläss-
lich der Erstbefragung angegebenen Umstände ihrer Ausreise aus Syrien
seien angesichts der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus
als tatsachenwidrig zu qualifizieren. Zwar hätten sie anlässlich der Anhö-
rung von sich aus zugegeben, dass sie über den Flughafen von Damas-
kus aus Syrien ausgereist seien. Die auf Vorhalt vom Beschwerdeführer
A._______ abgegebene Erklärung (Drohungen seitens des Schleppers)
sei stereotyp und müsse als reine Schutzbehauptung eingestuft werden,
zumal dieser bereits zu Beginn der Erstbefragung auf seine Rechte und
Pflichten im schweizerischen Asylverfahren – so insbesondere seine
Wahrheitspflicht – hingewiesen worden sei. Es dränge sich der Schluss
auf, die Beschwerdeführenden hätten die Reiseumstände bei der Anhö-
rung von sich aus offengelegt, weil sie anlässlich von Kontakten mit
Landsleuten zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht hätten, dass die
schweizerischen Asylbehörden über die Schweizer Vertretung in Damas-
kus Abklärungen durchführen würden. Die Beschwerdeführerin
B._______ habe auf Vorhalt anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Ge-
hörs eingeräumt, dass sie – entgegen der in der Erstbefragung gemach-
ten Angaben – mit ihrem noch heute in L._______ lebenden Sohn dorthin
gereist sei und am (...) ein Asylgesuch eingereicht habe, wobei sie sich
gemäss ergänzender Erklärung bei der Anhörung damals zirka (...) Mona-
te in L._______ aufgehalten habe. Am Wahrheitsgehalt dieser ergänzen-
den Erklärung müsse angesichts des Datums ihres Untertauchens in
L._______ ([...]) jedoch erheblich gezweifelt werden. Somit stehe fest,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Gesuchseinreichung we-
sentliche Sachverhaltselemente tatsachenwidrig dargelegt respektive
verschwiegen hätten. Deshalb würden grundsätzliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aufkommen.
Diese Zweifel würden durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten bestätigt.
Die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus hätten ergeben,
D-7749/2009
Seite 11
dass die Beschwerdeführenden seitens der syrischen Behörden nicht ge-
sucht würden und nichts gegen sie vorliege. Dieser Abklärungsbefund sei
faktisch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers A._______
vereinbar, wonach die Behörden seit (...), als sein Problem begonnen ha-
be, oft zu Hause nach ihm gesucht hätten, wobei er meistens nicht dort
anwesend gewesen sei. Zudem gelte es darauf hinzuweisen, dass die
Ausstellung von Reisepässen in Syrien restriktiv gehandhabt werde. Es
erscheine daher ausgesprochen unwahrscheinlich, dass die Behörden
ihm unter den von ihm behaupteten Umständen im Jahre (...) ein solches
Dokument ausgestellt hätten. Zwar hätten die Beschwerdeführenden in
ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 angeführt, es treffe nicht zu,
dass ihre Familie in Syrien nicht verfolgt werde. Es sei zu vermuten, dass
die syrischen Behörden "diese schlechte Behandlung" zu verheimlichen
suchten. Diesbezüglich würden Abklärungen bei der Schweizer Vertre-
tung in Damaskus in Einzelfällen ergeben, dass gegen in der Schweiz um
Schutz Nachsuchende tatsächlich etwas vorliege und sie beispielsweise
seitens der Behörden gesucht würden. Dem Argument der Beschwerde-
führenden werde dadurch der Boden entzogen und es sei als Schutzbe-
hauptung einzustufen. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen der Be-
schwerdeführenden werde somit dadurch erschüttert, dass sie offensicht-
lich nicht den Tatsachen entsprächen. Der Beschwerdeführer A._______
sei nicht in der Lage gewesen, die Anzahl der angeführten Durchsuchun-
gen des Hauses auch nur ungefähr zu beziffern, und habe lediglich ge-
meint, dass dies sicherlich nicht 100 Mal vorgekommen sei. Angesichts
des einschneidenden Charakters einer solchen behördlichen Massnahme
könne jedoch mit Fug und Recht erwartet werden, dass er hierzu sub-
stanziierte Angaben zu machen in der Lage wäre, würden die Vorbringen
den Tatsachen entsprechen. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass es
nicht dem Verfolgungsmuster syrischer Sicherheitsorgane entspreche, ei-
nen über Jahre dauernden derartigen Aufwand zu betreiben. Vielmehr
wäre der Beschwerdeführer A._______ beim Vorliegen entsprechender
Verdachtsmomente erwartungsgemäss festgenommen und zwecks Ab-
klärung der Vorwürfe während längerer Zeit – meist während Monaten –
inhaftiert worden. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu seinem
politischen Engagement gemacht, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er
sich auf illegale Weise politisch betätigt habe. Zwar sei angesichts der
von ihm eingereichten Beweismittel nicht in Abrede zu stellen, dass er
sich in Syrien für Folkloregruppen engagiert habe. Tätigkeiten dieser Art
würden seitens der syrischen Behörden jedoch grundsätzlich geduldet
und lösten daher in aller Regel keine Verfolgungsmassnahmen aus. Die
von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Mitnahmen müssten
D-7749/2009
Seite 12
daher auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen als ausgesprochen
wenig wahrscheinlich eingestuft werden. Zudem habe der Beschwerde-
führer A._______ anlässlich der Anhörung den Umstand, dass er bei sei-
ner Festnahme im (...) von den Behörden zur Zusammenarbeit aufgefor-
dert worden sei, mit keinem Wort erwähnt. Auf Vorhalt habe er erklärt, er
sei sogar mehrmals aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten, was ihm
jedoch nicht in den Sinn gekommen sei. Es dürfe jedoch erwartet werden,
dass er darüber spontan berichtet hätte, wenn die Vorbringen den Tatsa-
chen entsprechen würden.
Sodann habe Sohn D._______ unsubstanziierte und widersprüchliche
Aussagen zu den angeblichen Mitnahmen seiner Eltern gemacht, so hin-
sichtlich des Zeitpunktes und der Haftdauer betreffend die Mitnahmen
seines Vaters und bezüglich der Haftdauer seiner Mutter. Zwar habe die
Beschwerdeführerin B._______ zu Beginn ihrer Anhörung auf diese Un-
gereimtheit hingewiesen. Es sei jedoch offensichtlich, dass sie auf dieses
angebliche Missgeschick ihres Sohnes hingewiesen habe, weil sie sich
zuvor mit dem vor ihr angehörten Sohn ausgetauscht habe. Man könne
jedoch zu Recht erwarten, dass sich ein (...)-Jähriger ganz genau an die
Umstände von Festnahmen seiner Eltern erinnern und dies auch wieder-
geben könne, wenn solche Vorkommnisse den Tatsachen entsprächen.
Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
renden nicht hätten glaubhaft machen können, Syrien wegen dort erlitte-
ner gezielter Verfolgungsmassnahmen verlassen zu haben respektive
solche Massnahmen dort zu befürchten hätten.
Im Übrigen sei das Vorbringen, sie würden wegen ihrer Zugehörigkeit zur
kurdischen Volksgruppe in Syrien benachteiligt, nicht asylrelevant. Zwar
komme es vor, dass Kurden unter Schikanen und wirtschaftlichen
Nachteilen leiden müssten; dies betreffe jedoch insbesondere Kurden,
welche – anders als die Beschwerdeführenden – nicht im Besitz der syri-
schen Staatsangehörigkeit seien. Generell sei jedoch darauf hinzuwei-
sen, dass eine asylerhebliche Verfolgung der Kurden im Sinne von Art. 3
AsylG in Syrien nicht stattfinde. So könnten auch die Beschwerdeführen-
den nicht glaubhaft machen, dass sie von Nachteilen mit asylerheblicher
Intensität betroffen worden seien. Angesichts dessen bestehe auch kein
Grund zur Annahme, dass sie wegen ihres in L._______ lebenden Soh-
nes zukünftig von asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne
einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnten. Ausserdem seien vorlie-
gend keine glaubhaften Hinweise ersichtlich, wonach der in L._______
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Seite 13
lebende Sohn in Syrien überhaupt verfolgt worden sei. Daran vermöge
auch das eingereichte Schreiben von N._______ aus L._______ nichts
zu ändern, weil dieses – auch in Gesamtwürdigung des vorliegenden Ge-
suches – als Gefälligkeitsschreiben ohne genügenden Beweiswert einge-
stuft werden müsse.
Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden würden zu kei-
ner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien führen.
Die eingereichten Dokumente und CD-ROMs liessen – soweit sie über-
haupt lesbar seien – nicht erkennen, sie hätten sich in einer Art und Wei-
se exilpolitisch betätigt, dass von einem Interesse der syrischen Behör-
den an ihnen ausgegangen werden könne. Ihre Furcht vor Verfolgung sei
daher als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.
3.2. In ihrer Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden zu-
nächst vor, Syrien gehöre zu den repressivsten Gesellschaften der Welt,
es komme ungestraft zu Folterungen und Misshandlungen, Angehörige
der kurdischen Minderheit würden diskriminiert, deren Zusammenkünfte
von Seiten der Sicherheitskräfte angegriffen und Kurden aus politischen
Gründen in willkürlicher Weise festgenommen. Zudem könne abgewiese-
nen Asylbewerbern bei einer Rückkehr nach Syrien die Inhaftierung dro-
hen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Abklärungen
durch die Schweizerische Vertretung in Damaskus bei Bekanntwerden
des Namens ein neues Verfolgungsrisiko für den Asylbewerber geschaf-
fen werden könnte.
Zum Vorhalt tatsachenwidriger Angaben sei hinzuweisen, dass die Bot-
schaft keine der Informationen erhalten könne, ohne staatliche Stellen
oder Geheimdienste zu kontaktieren, was sich insbesondere aus der An-
gabe der genauen Passnummer ergebe. Dies schaffe jedoch ein Verfol-
gungsmotiv für die syrischen Behörden und damit einen weiteren Grund,
weshalb sie zu Recht ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr befürchte-
ten, zumal auch nach Ermittlungen durch Strafbehörden gefragt worden
sei. Sie hätten glaubhaft erklärt, dass ihnen die Schlepper unter Todes-
drohung verboten hätten, die wahren Umstände ihrer Ausreise offenzule-
gen. Insbesondere sei ihnen angedroht worden, man werde sie bei Anga-
be des richtigen Reiseweges nach Syrien zurückschicken. Zudem habe
der Schlepper mit den Behörden zusammengearbeitet und es bestehe für
diesen daher ein erhebliches Interesse, dass die Umstände der Ausreise
nicht bekannt würden. Die blosse Vermutung des BFM, wonach sie an-
lässlich von Kontakten mit Landsleuten zwischenzeitlich in Erfahrung ge-
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bracht hätten, dass die schweizerischen Asylbehörden Abklärungen via
die Botschaft durchführten, sei willkürlich und unhaltbar. Es sei zunächst
nicht ersichtlich, wie sie zu solchen verwaltungsinternen Untersuchungs-
ergebnissen hätten gelangen sollen und würde, sollte es tatsächlich zu-
treffen, die unsorgfältige Arbeitsweise der Botschaft aufzeigen. Zudem
habe die Beschwerdeführerin B._______ zum Vorhalt, sie habe ihr in
L._______ durchlaufenes Asylverfahren verheimlicht, in glaubhafter Wei-
se ihre Befürchtungen, wonach die syrischen Behörden davon Kenntnis
erlangen könnten, dargelegt. Die Vorinstanz gehe bezüglich des Datums
des Untertauchens in L._______ von falschen Vorgaben aus. Wenn je-
mand untergetaucht sei, bedeute dies noch nicht, dass diese Person
nicht schon vor diesem Zeitpunkt das Land verlassen habe. Deshalb sei
das Datum des Untertauchens vom (...) auch eine blosse Feststellung der
Behörden, womit jedoch weder der tatsächliche Zeitpunkt des Untertau-
chens erfasst sei noch ob sich eine Person tatsächlich nicht mehr im
Land befinde. Die Beschwerdeführerin B._______ habe valable Gründe
angeführt, weshalb sie diesen Umstand nicht sogleich offengelegt habe.
Im Übrigen habe sie sich in L._______ regulär abgemeldet, weshalb nicht
nachvollziehbar sei, weshalb die dortigen Behörden von einem Untertau-
chen sprechen würden. Zur Feststellung der schweizerischen Vertretung,
dass sie in Syrien nicht gesucht würden und nichts gegen sie vorliege, sei
erneut festzuhalten, dass diese durch die wohl unumgängliche Nennung
ihrer Namen hinsichtlich von gegen sie allfällig geführten strafrechtlichen
Untersuchungen selber einen weiteren Asylgrund geschaffen habe. Im
Übrigen erscheine es naiv, von einem autoritären Staat zu erwarten, dass
er der Schweiz freundlichst über geheime Ermittlungen – wie sie gegen
kurdische Personen verbreitet seien – Auskünfte erteile. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die Botschaft über Mittelsleute verfüge, wel-
che Informationen nicht dem normalen Verwaltungsverfahrensverlauf ent-
sprechend beschaffen würden. Es gebe auch keine Gewähr, dass die da-
bei erlangten Informationen tatsächlich zutreffen würden. Somit sei nicht
nachweisbar belegt, dass sie nicht gesucht würden, zumal ihnen auch
keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden seien. Selbst wenn
nicht von einer tatsächlichen Suche ausgegangen würde, sei bereits auf
die uneingeschränkte Macht der Sicherheitskräfte hingewiesen worden,
welche ohne bürokratischen Aufwand oder eine irgendwie geartete Kon-
trolle Personen überwachen, festnehmen und misshandeln könnten. Hin-
sichtlich der von der Vorinstanz als unwahrscheinlich erachteten Ausstel-
lung eines Passes an den Beschwerdeführer A._______ sei zu entgeg-
nen, dass sie ihre Reisepässe nicht selber beantragt hätten, sondern die-
se vom Schlepper auf unbekannten Wegen beschafft worden seien. Dies
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sei auch der Grund, weshalb der Schlepper die Pässe unter einem Vor-
wand wieder habe zurückhaben wollen. Weiter sei der Einwand des BFM
zu ihrer Aussage, es treffe nicht zu, dass sie in Syrien nicht gesucht wür-
den (Abklärungen bei der Schweizer Vertretung in Damaskus würden in
Einzelfällen ergeben, dass gegen in der Schweiz weilende Asylbewerber
tatsächlich etwas vorliege und dass sie beispielsweise seitens der Behör-
den gesucht würden), unhaltbar und eine blosse Schutzbehauptung, wel-
che sich auf keine aktenkundigen Belege stützen könne. Ferner bestätige
der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer A._______ nicht genau an
die Anzahl der Hausdurchsuchungen erinnern könne, lediglich, dass die
Durchsuchungen so viele Male stattgefunden hätten, dass dieser den
Überblick verloren habe. In diesem Zusammenhang treffe eine Kritik an
der Formulierung den Befrager und nicht den Beschwerdeführer. Weiter
stelle es eine blosse Behauptung der Vorinstanz dar, wenn diese angebe,
es entspreche nicht dem Verfolgungsmuster syrischer Sicherheitsorgane,
einen über Jahre dauernden derartigen Aufwand zu betreiben, zumal die
syrischen Sicherheitskräfte mit geradezu paranoider Verbissenheit gegen
jede vermeintliche Staatsbeleidigung vorgingen. Die Vorinstanz ver-
schweige die Quellen, auf welche sie sich bei dieser Aussage stütze.
Dass die Vorbringen des Beschwerdeführers A._______ und seines Soh-
nes D._______ in einigen Punkten widersprüchlich seien, sei auf Miss-
verständnisse, den grossen Druck anlässlich der Anhörungen und das Al-
ter des Sohnes, der von der Befragungssituation überfordert gewesen
sei, zurückzuführen. Zudem seien einzelne Punkte zu nebensächlich, als
dass von Ungereimtheiten in diesen Punkten auf die Unglaubhaftigkeit
der fraglichen Sachverhaltselemente geschlossen werden könne.
Die Zweifel des BFM, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen
Volksgruppe ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien, sei eine pauschale
Vermutung und angesichts der bereits dargelegten Situation in Syrien
auch nachweislich falsch. Hinsichtlich der befürchteten Reflexverfolgung
sei anzuführen, dass die Vorinstanz nicht in rechtlich hinreichender Weise
begründet habe, weshalb sie wegen ihres Sohnes keine Verfolgung in ih-
rer Heimat befürchten müssten. Sie hätten hinreichend dargelegt, dass
der in L._______ lebende Sohn durchaus Grund zur Flucht gehabt habe.
Insbesondere die Fernsehauftritte innerhalb eines regimekritischen Pro-
gramms seien ein Grund für die Behörden, den Sohn und in der Folge
auch dessen Familie zu inhaftieren, allenfalls auch nur mit dem Ziel, den
Sohn zur Rückkehr nach Syrien zu zwingen. Ungenügend begründet sei
auch die blosse Behauptung, beim Schreiben von N._______ handle es
sich um ein Gefälligkeitsschreiben.
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Seite 16
Die Vorinstanz beurteile die Erheblichkeit der vorgebrachten exilpoliti-
schen Aktivitäten aus einer schweizerischen Sicht, was jedoch mit der
Wahrnehmung syrischer Behörden in eklatanter Weise nicht überein-
stimme. Die Vorinstanz begründe unzureichend, weshalb sich das dem
O._______ gewährte Interview mit den eingereichten Beweismitteln nicht
verifizieren lasse. Falls damit gemeint sein sollte, dass die CD unlesbar
sei, so hätte sie im Rahmen ihrer Abklärungspflicht von ihnen ohne weite-
res eine weitere Kopie einfordern können. Ihre exilpolitischen Aktivitäten
führten zu einer konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sy-
rien und es sei diesbezüglich zumindest ihre Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen.
3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2009 hält die Vorinstanz
im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres
Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Dem Vorwurf, die von der
Schweizer Vertretung getätigten Abklärungen seien unter Nennung ihrer
Namen durchgeführt worden, was eine zusätzliche Gefährdung für die
Beschwerdeführenden darstelle, sei entgegenzuhalten, dass die betref-
fenden Abklärungen mit äusserster Diskretion – unter Einbezug von Ver-
trauensanwälten – durchgeführt würden. Gegenüber von Behörden der-
jenigen Staaten, in welchen die Abklärungen vorgenommen würden, wür-
den keine Namen erwähnt. Es könne nicht Sinn und Zweck solcher Un-
tersuchungsmassnahmen sein, dadurch Personen zu gefährden respekti-
ve diesen Personen durch derartige Abklärungen zur Flüchtlingseigen-
schaft zu verhelfen. Dieser immer wieder vorgebrachte Vorwurf entbehre
somit offensichtlich der Grundlage. Weiter würden die Beschwerdefüh-
renden darauf beharren, dass sie anfänglich falsche Angaben zu den
Umständen ihrer Ausreise aus Syrien gemacht hätten, weil sie vom
Schlepper stark unter Druck gesetzt worden seien. Die Unterstellung des
BFM, dass sie die Wahrheit bei der Anhörung nur wegen entsprechender
Informationen seitens von Landsleuten offengelegt hätten, sei willkürlich
und unhaltbar. Diesbezüglich sei auf Folgendes hinzuweisen: Als das
BFM bei Asylsuchenden aus Syrien begonnen habe, systematisch Bot-
schaftsabklärungen durchzuführen, habe es niemanden gegeben, der
seine Ausreiseumstände bei der Anhörung anders geschildert habe als
anlässlich der Erstbefragung im EVZ. Dies habe sich mit der Zeit signifi-
kant geändert. So hätten mehr und mehr Asylsuchende bei der Anhörung
erklärt, bei der Erstbefragung auf Druck des Schleppers falsche Angaben
zu den Ausreiseumständen gemacht zu haben, und den wirklichen Rei-
seweg offengelegt. Es sei nun aber offensichtlich, dass die auffällige Ver-
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änderung im Verhaltensmuster von Asylsuchenden aus Syrien den Infor-
mationsaustausch innerhalb dieser Personengruppe zur Ursache habe:
Während des Aufenthaltes in der Schweiz würden die Asylgesuchsteller
bei Kontakten mit Landsleuten realisieren, dass sich die anfänglich gel-
tend gemachte Ausreisegeschichte nicht mehr aufrechterhalten lasse,
und daher anlässlich der Anhörung – im Sinne einer Flucht nach vorn –
den wahren Ausreiseweg offenlegen und auf die angebliche Unterstüt-
zung durch einen Schlepper verweisen. Weiter sei zum Einwand, der (...)-
jährige Sohn D._______ sei von der Befragungssituation offensichtlich
überfordert gewesen, festzuhalten, dass es nicht zutreffe, dass normal
entwickelte jugendliche Asylsuchende nicht in der Lage seien, einen
Sachverhalt ausführlich und stimmig zu schildern. Mitunter würden solche
Schilderungen sogar weit substanziierter ausfallen als diejenigen von Er-
wachsenen und enthielten Details, welche gerade die Sichtweise des Ju-
gendlichen widergeben würden. Derartige Hinweise würden in den Anga-
ben von D._______ völlig fehlen. Indessen sei nicht abzustreiten, dass
Kinder und Jugendliche in einer Befragungssituation bisweilen tatsächlich
überfordert seien. Dies aber nicht deshalb, weil sie tatsächlich Erlebtes
nicht ausführlich und widerspruchsfrei schildern könnten, sondern weil sie
von ihren Eltern gezwungen würden, unwahre Angaben zu machen, und
Angst davor hätten, dabei "Fehler" zu begehen und somit
(mit)verantwortlich für die Ablehnung des Asylgesuchs der Familie zu
sein.
3.4. In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2010 bringen die Beschwer-
deführenden vor, die Vorinstanz stelle hinsichtlich der Vorgehensweise
der Schweizer Vertretung im Ausland in für sie unüberprüfbarer Weise le-
diglich Behauptungen auf. Es lägen jedoch keine Belege dafür vor, wie
diese Abklärungen tatsächlich vorgenommen würden. Auf Akten oder Er-
eignisse abzustellen, welche sie nicht überprüfen könnten, erscheine
nicht nur als unfair, sondern auch als Verletzung der Begründungspflicht.
Zudem sei unerfindlich, wie die im Abklärungsergebnis der Botschaft ent-
haltenen Informationen, ohne gegenüber den syrischen Behörden Namen
zu nennen, erhältlich gemacht werden sollen. Dass ihnen die Vorinstanz
im Übrigen nicht durch solche gefährdenden Abklärungen zur Flücht-
lingseigenschaft "verhelfen" wolle, überzeuge nicht, weil diese Gefähr-
dung erst durch die entsprechende Rüge in der Beschwerde ins Recht
eingebracht worden sei. Bei den Ausführungen der Vorinstanz zur nach-
träglichen Änderung des Reiseweges anlässlich der direkten Anhörung
handle es sich um Mutmassungen, die weder durch Zahlen noch durch
andere sachdienliche Hinweise untermauert würden und genauso gut an-
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Seite 18
dere Gründe haben könnten. So sei es möglich, dass die angeblichen
Verhaltensänderungen der Asylgesuchsteller aus Syrien nicht auf die Ab-
klärungen des BFM, sondern auf ein geändertes Verhalten der Schlepper
zurückgingen. Die Auffassung des BFM zu den Aussagen des Sohnes
D._______, gemäss welcher dessen unsubstanziierten und widersprüch-
lichen Angaben keineswegs auf die Überforderung in der Befragungssitu-
ation zurückzuführen seien, werde auch in diesem Punkt nur durch All-
gemeinplätze begründet. So versäume die Vorinstanz die Prüfung der
Prämisse, ob es sich bei D._______ tatsächlich um einen normal entwi-
ckelten jungen Asylsuchenden handle. Zudem sei es unzutreffend, dass
quasi alle Jugendlichen ein Quell an ausführlicher und stimmiger Schilde-
rungskraft sein sollen. Auch hierzulande gebe es verschlossene Jugendli-
che, die Mühe hätten, sich zu artikulieren und widerspruchsfreie Sätze zu
bilden. Aus diesen Verschiedenheiten verbiete sich die durch nichts be-
legte Behauptung der Vorinstanz, Jugendliche könnten nur deshalb nicht
ausführlich und widerspruchsfrei schildern, weil sie von ihren Eltern ge-
zwungen würden, falsche Angaben zu machen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem von
den Beschwerdeführenden in der vorgebrachten Form geltend gemach-
ten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Vor-
aussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen
könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die einge-
reichten Beweismittel vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht
zu entkräften.
4.1. Vorweg ist die sinngemässe Rüge der unvollständigen Sachverhalts-
feststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver-
halt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. So habe die Vor-
instanz ihre Asylgründe nicht angemessen gewürdigt, zumal sich diese in
ihren Erwägungen in Schutzbehauptungen und Vermutungen verliere,
ohne sich dabei auf aktenkundige respektive überprüfbare Belege stützen
zu können. Dadurch sei auch die Begründungspflicht verletzt worden.
4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
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die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gut-
achtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich näm-
lich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebote-
nen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen
von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Partei-
auskünfte und der weiteren Abklärungen über die Schweizer Vertretung in
Damaskus (vgl. Art. 41 AsylG; Art. 12 Bst. c VwVG) davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides
ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über-
haupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).
4.1.2. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung
der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem ande-
ren Schluss als die Beschwerdeführenden, was jedenfalls weder eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hin-
sichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht
anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden
tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwä-
gungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochte-
nen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen
die Asylvorbringen die Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüll-
ten, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden.
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in casu nicht zu erkennen,
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Seite 20
zumal es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die
Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht an-
zufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzu-
halten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Weiter ist im Zusammenhang mit
den Abklärungen der Botschaft festzuhalten, dass den Beschwerdefüh-
renden zum einen bereits im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche
Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft gewährt wurde und das
Bundesamt die dementsprechende Stellungnahme der Beschwerdefüh-
renden in seine Erwägungen einfliessen liess. Zum anderen stellten diese
Abklärungsergebnisse für das BFM in der Folge im angefochtenen Ent-
scheid lediglich ein – wenn auch gewichtiges – Indiz für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen dar und es führte daraufhin in sei-
nen Erwägungen überzeugend aus, dass die Ergebnisse der Schweizer
Vertretung durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten und realitätsfremde
Schilderungen im Sachverhaltsvortrag untermauert würden. Soweit die
Beschwerdeführenden bezüglich des auf einer CD-ROM befindlichen,
dem O._______ gewährten Interviews monieren, im Falle dessen Unles-
barkeit wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sie zur Einreichung einer
weiteren CD-Kopie aufzufordern, ist anzuführen, dass es den Beschwer-
deführenden angesichts der entsprechenden Erwägungen im angefoch-
tenen Entscheid offen gestanden und zumutbar gewesen wäre, bereits
mit der Rechtsmitteleingabe eine weitere Kopie des fraglichen Interviews
einzureichen. Zudem wird aus den Akten nicht ersichtlich, um welche In-
halte es im fraglichen Interview gegangen sein könnte, obwohl der Be-
schwerdeführer A._______ anlässlich der Anhörung explizit gefragt wur-
de, was sich auf der erwähnten CD-ROM befinde (vgl. act. A37/17, S. 4).
Da der Beschwerdeführer überdies an gleicher Stelle im Protokoll angab,
ausser der Teilnahme an Kundgebungen keine weiteren (exilpolitischen)
Aktivitäten gehabt zu haben, und die Vorinstanz – wie bereits erwähnt –
nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern sich
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte, ist auch in die-
sem Punkt keine Verletzung der Abklärungspflicht zu erkennen.
4.1.3. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive
der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Be-
gründungspflicht) erweist sich demnach als unbegründet.
D-7749/2009
Seite 21
4.2.
4.2.1. Soweit die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht zunächst
den Beweiswert der Botschaftsabklärung in Frage stellen und insbeson-
dere rügen, dass weder Quellen der Informationen noch die tatsächliche
Vorgehensweise der Botschaft offengelegt würden, ist Folgendes festzu-
halten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die
Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder
private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der
Quelle von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf
keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Ar-
beitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauens-
personen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungs-
weise verunmöglichen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1). Es besteht somit keine
Veranlassung, die Identität sowie die Vorgehensweise der Quelle der
Schweizerischen Botschaft offenzulegen. Auch gilt festzuhalten, dass vor-
liegend keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärun-
gen der Schweizer Vertretung in Damaskus nicht zuverlässig und zutref-
fend sein sollten. Was die Ausreise des Beschwerdeführers A._______
anbelangt, so bedeutet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass
dieser Syrien legal und im Besitz eines gültigen Reisepasses über einen
offiziellen Grenzübergang verliess. Dies wäre indes – entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – offensichtlich nicht möglich ge-
wesen, wenn er aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten den
heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst bekannt gewe-
sen und von diesen noch im Zeitpunkt seiner Ausreise gesucht worden
wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische
Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen,
zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal
erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen
vor, wird einem Gesuchsteller ein regulärer Reisepass ausgehändigt. An-
gesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbe-
sondere der Abklärungen bei diversen Amtsstellen ist mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den Be-
schwerdeführer A._______ etwas von behördlichem Interesse vorgelegen
haben könnte, ansonsten ihm die Ausstellung eines Reisepasses verwei-
gert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden wäre. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den Syrien nicht am (...) illegal und mit dem PW über I._______ verlies-
sen, sondern – wie sie anlässlich der Anhörungen denn auch selber ein-
gestanden – vielmehr am (...) legal im Besitze von Reisepässen über den
Flughafen von (...) in Richtung R._______ ausreisten. Da die Beschwer-
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Seite 22
deführenden offensichtlich falsche Angaben zu ihrer Ausreise machten, ist
auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt.
4.2.2. Weiter lassen sich – wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung festhielt – in den Asylvorbringen der Beschwerdeführen-
den diverse Ungereimtheiten feststellen, die obige Ausführungen unter-
mauern und die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe vollends
erschüttern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführenden anführen,
der Schlepper habe ihnen unter Todesdrohung verboten, die wahren Um-
stände ihrer Ausreise offenzulegen, da man sie sonst nach Syrien zu-
rückschicken werde, ist dieses Vorbringen angesichts des Umstandes,
dass sie bereits zu Beginn der Erstbefragung im EVZ ausdrücklich auf die
Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren beteiligten Personen sowie
ihre eigene Wahrheitspflicht hingewiesen wurden, wobei sich die Miss-
achtung dieser Pflicht nachteilig auf ihr Asylverfahren auswirken könne,
als blosse Schutzbehauptung zu werten. Dass der Schlepper jemals et-
was von den Vorbringen der Beschwerdeführenden in Erfahrung bringen
könnte, ist unter diesen Umständen nämlich als ausgeschlossen zu er-
achten. Das Gleiche hat auch für den Einwand zu gelten, die Beschwer-
deführerin B._______ habe zum Vorhalt, ihr in L._______ durchlaufenes
Asylverfahren verheimlicht zu haben, in glaubhafter Weise ihre Befürch-
tungen dargelegt, die syrischen Behörden könnten davon Kenntnis erlan-
gen. Zudem ist die Behauptung, der Schlepper habe mit den Behörden
zusammengearbeitet und daher ein erhebliches Interesse daran gehabt,
dass die Umstände ihrer Ausreise nicht bekannt würden, als in sich wi-
dersprüchlich und schon von daher als unbehelflich zu erachten. Soweit
die Beschwerdeführerin B._______ darauf hinweist, dass das Datum des
Untertauchens vom (...) lediglich eine blosse Feststellung der Behörden
darstelle, womit jedoch weder der tatsächliche Zeitpunkt des Untertau-
chens erfasst sei noch ob sich eine Person tatsächlich nicht mehr im
Land befinde, ist entgegenzuhalten, dass sie anlässlich des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs (vgl. act. A19/2) selber nicht anführte, bereits (einige
Zeit) vor dem (...) in L._______ untergetaucht zu sein. Weiter bleibt ihr
Einwand, sie habe sich in L._______ regulär abgemeldet, weshalb nicht
nachvollziehbar sei, dass die dortigen Behörden von einem Untertauchen
sprechen würden, angesichts des eindeutigen Abklärungsergebnisses
unbehelflich. Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer A._______ könne sich
nicht genau an die Anzahl der Hausdurchsuchungen erinnern, wird ein-
gewendet, dieser Umstand bestätige lediglich, dass die Durchsuchungen
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so viele Male stattgefunden hätten, weshalb dieser den Überblick verlo-
ren habe. In diesem Zusammenhang treffe eine Kritik an der Formulie-
rung den Befrager und nicht den Beschwerdeführer. Dieser Einwand ist
jedoch nicht stichhaltig, zumal die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid – unabhängig von der Anzahl Durchsuchungen – letztlich nur den
Umstand kritisierte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war,
substanziiertere Angaben zu diesen Geschehnissen zu liefern (vgl. act.
A42/11, S. 5).
Überdies vermag auch der Einwand, die von der Vorinstanz als un-
substanziiert und widersprüchlich erachteten Aussagen des Sohnes
D._______ seien auf Missverständnisse, den grossen Druck anlässlich
der Anhörung und dessen Alter zurückzuführen, da er von der Befra-
gungssituation überfordert gewesen sei, nicht zu überzeugen. So sind die
Schilderungen von D._______ zu den angeblichen Mitnahmen seiner El-
tern vage und unbestimmt ausgefallen und enthalten auch keine Real-
kennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies as-
soziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonder-
heiten), was jedoch mit Blick auf die geltend gemachten Mitnahmen er-
wartet werden dürfte, weil es sich dabei um einschneidende Ereignisse
handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften blei-
ben. Es ist zwar einzuräumen, dass Asylbewerber eine gewisse Nervosi-
tät in den für sie wichtigen Befragungen empfinden mögen. Die vom BFM
festgestellten Ungereimtheiten lassen sich indessen nicht mit einer sol-
chen Nervosität erklären, zumal sich auch den fraglichen Befragungspro-
tokollen keine Hinweise entnehmen lassen, die darauf hindeuteten,
D._______ wäre von der Anhörung überfordert gewesen. In diesem Zu-
sammenhang ist denn auch festzuhalten, dass ein Asylbewerber grund-
sätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte
theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht.
4.2.3. Hinsichtlich der angeführten Benachteiligung der Beschwerdefüh-
renden wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit ist festzuhalten, dass
die Kurden die grösste nicht-arabische Minderheit in Syrien darstellen,
deren Gesamtzahl auf 1,75 bis 2 Millionen oder etwa 10 % der syrischen
Gesamtbevölkerung geschätzt wird. Diese Volksgruppe ist generell einer
Diskriminierung ausgesetzt, als es Kurden in Syrien nicht gestattet ist, ei-
gene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten und kulturelle
Vereine zur Wahrung ihrer Identität zu gründen. Im Übrigen verbietet die
Regierung auch die Publikation von Büchern und Artikeln auf Kurdisch.
Das Bundesverwaltungsgericht ging aber in Fortführung der Rechtspre-
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Seite 24
chung der Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK; vgl. EMARK
2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f.) davon aus, dass die vorerwähnten Diskrimi-
nierungen für sich allein zu wenig intensiv sind, als dass sie Massnahmen
gleichkämen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und
damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
könnten. Wie die gegenwärtige Situation der Kurden zu beurteilen ist,
kann offen bleiben, da auch die aktuellen politischen Entwicklungen in Sy-
rien nicht die Annahme einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3
AsylG rechtfertigen.
4.2.4. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht hat die
Vorinstanz in korrekter Weise eine befürchtete Reflexverfolgung für die
Beschwerdeführenden ausgeschlossen. So ergeben sich aus den Akten
in der Tat keine Hinweise darauf, die Beschwerdeführenden hätten bei ei-
ner Rückkehr in ihr Heimatland wegen der angeblichen exilpolitischen Tä-
tigkeit ihres in L._______ lebenden Sohnes asylrelevante Nachteile zu
befürchten. Insbesondere haben sie anlässlich der Befragungen durch
die Vorinstanz – wie aus den obigen Erwägungen zu ersehen ist – nicht
darlegen können, sie seien in glaubhafter Weise von den syrischen Be-
hörden behelligt worden, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, sie
hätten wegen der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit ihres Sohnes
Übergriffe seitens der syrischen Sicherheitskräfte erleiden müssen. Dass
dieser Sohn zudem während seines Aufenthaltes in Syrien behördlicher-
seits Probleme hatte, ist aufgrund der protokollierten Aussagen der Be-
schwerdeführenden jedenfalls nicht erstellt (vgl. act. A36/15, S. 11;
A37/17, S. 14). An dieser Einschätzung vermag auch das aus L._______
stammende Dokument von N._______ respektive S._______ vom (...)
nichts zu ändern, das überdies hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit des
Sohnes für N._______ nicht mit den Äusserungen des Beschwerdefüh-
rers A._______ in Übereinstimmung gebracht werden kann (vgl. act.
A1/12, S. 8).
4.3. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwer-
deführenden für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft dar-
zulegen vermochten. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heu-
tiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge-
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nügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.,
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.).
Die Beschwerdeführenden konnten keine hinreichend überzeugenden
und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schlies-
sen lassen könnten. Aus ihren Aussagen lassen sich entsprechend auch
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen
wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe und die zur Stützung der Asylvorbringen eingereich-
ten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschät-
zung bezüglich der Vorfluchtgründe nichts zu ändern vermögen.
4.4. Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben auf Beschwer-
deebene mit Verweis auf die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführer
A._______ und B._______ in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe
geltend machen, ist vorliegend darauf – da die Beschwerdeführenden mit
Verfügung des BFM vom 24. September 2012 als Flüchtlinge anerkannt
wurden – nicht einzugehen.
4.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
beziehungsweise die Asylrelevanz hinsichtlich der geltend gemachten
Vorfluchtgründe nicht zu genügen vermögen. An dieser Einschätzung
vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie
die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
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Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2. Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden zunächst mit Ent-
scheid vom 13. September 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz und anerkannte diese im Folgenden mit Entscheid vom 24. Sep-
tember 2012 wiedererwägungsweise als Flüchtlinge und ordnete wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz an. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der übrigen Vor-
aussetzungen des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S.
748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen die zu-
nächst verweigerte Anerkennung als Flüchtlinge sowie gegen den ur-
sprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als
gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von
Vorfluchtgründen, die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der
Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist.
8.
8.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen
der Beschwerdeführenden auszugehen. Demnach wäre ihnen nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführen-
den ersuchten jedoch in ihrer Beschwerdeschrift um die Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine
Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beein-
trächtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht
zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos,
wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge-
fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwer-
deführenden auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde
nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
8.2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführen-
den Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr ei-
genes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraus-
setzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch
die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt
wurde. Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführen-
den ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE
eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ih-
nen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der
gegenwärtigen Rechtsvertretung wurde mit der Eingabe vom 2. Oktober
2012 eine Kostennote für die Aufwendungen ab dem 30. April 2012
(Mandatsübernahme) eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand
(3.45 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 230.-) ist um 35 Minuten zu kür-
zen, da nur die notwendigen, im Zusammenhang mit dem Beschwerde-
verfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind. Die in der Kos-
tennote enthaltenen, aber nicht näher bezeichneten Aufwendungen für
den Erhalt von Unterlagen durch die Vorinstanz und die Korrespondenz
mit derselben sowie für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote –
der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil
es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt – sind nicht zu entschädigen.
Entsprechend sind die mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehen-
den Auslagen um Fr. 28.- zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die einge-
reichte und im erwähnten Umfang zu kürzende Kostennote ist die um ei-
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nen Drittel reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 503.– (inkl. Auslagen
und MWSt) festzusetzen.
Ferner ist den Beschwerdeführenden für den Zeitraum von der Be-
schwerdeeinreichung bis zur Übernahme des Mandats am 30. April 2012
durch den gegenwärtigen Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden
ebenfalls eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung auszurich-
ten, da diese bereits im erwähnten Zeitraum anwaltlich vertreten waren.
Die Rechtsvertretung ist zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillier-
ten Kostennote gehalten (Art. 14 Abs. 1 VGKE), ansonsten das Gericht
die Entschädigung von Amtes wegen und aufgrund der Akten festlegt. Da
seitens der ursprünglichen respektive der im Zeitpunkt der Einreichung
der Beschwerde beauftragten Rechtsvertretung keine Kostennote einge-
reicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
VGKE), ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfakto-
ren (Art. 8 ff. VGKE) die entsprechende Parteientschädigung auf
Fr. 1400.– (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden den gesamten
Betrag in der Höhe von Fr. 1903.- (Fr. 503.- + Fr. 1400.- ) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1903.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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