Abtei lung IV
D-7750/2007
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König (Kammerpräsident),
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Belarus,
handelnd durch Annette Humbel Gmünder,
_______,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 1. November 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7750/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Belarus, wel-
cher bisher keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat am
8. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallor-
be ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 3. Juli 2007 im Transitzentrum des BFM in Altstätten kurz
befragt und am 13. September 2007 vom Bundesamt im Beisein der
ihm beigeordneten rechtskundigen Person einlässlich zu seinen Ge-
suchsgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches geltend
machte, er stamme aus dem Dorf X._______ im Rayon Y._______ (Be-
zirk Z._______, im Südwesten von Belarus) und er habe seine Heimat
am 5. Juni 2007 verlassen, weil er dort Nachstellungen von Seiten der
Miliz ausgesetzt gewesen sei,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, weil er etwas Geld habe
verdienen wollen, sei er auf Vorschlag eines Schulkollegen der Organi-
sation B._______ beigetreten, welche gegen den Präsidenten Luka-
shenko eingestellt sei,
dass der Parteiführer C._______ an ihn herangetreten sei auf Ver-
mittlung des Schulkollegen des Beschwerdeführers und ihm vorge-
schlagen habe, für ihn zu arbeiten,
dass C._______ ihm dabei gesagt habe, dass er gegen das Gesetz
handle, wenn er der Organisation beitrete, und die Behörden ihn um-
brächten, wenn sie davon erfahren würden, respektive die Organisati-
on ihn umbringen würde, wenn die Polizei etwas ernsthaftes von ihm
erfahre,
dass er von C._______ respektive C.C. einzig den Vornamen kenne
und ansonsten nichts von ihm wisse,
dass er der Organisation beigetreten sei und von C._______ schon bei
ersten Treffen Flugblätter erhalten habe, welche er gegen Bezahlung
verteilt habe,
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dass C._______ ihm ferner vorgeschlagen habe, am 19. März 2006 in
Minsk an einer Demonstration gegen Lukashenko teilzunehmen,
dass die Demonstration von der Miliz aufgelöst worden sei, wobei der
Beschwerdeführer von der Polizei niedergeschlagen, verhaftet und für
drei respektive zwei Tage im Keller eines Polizeipostens in Untersu-
chungshaft genommen worden sei,
dass er am 24. oder 25. März 2006 von der Miliz von der Schule abge-
holt und auf dem Polizeiposten von Y._______ brutal zusammenge-
schlagen worden sei, worauf er der Miliz verraten habe, dass er von
C._______ für die B._______ angeworben worden sei,
dass seine Mutter versucht habe, betreffend diesen Übergriff bei der
Staatsanwaltschaft eine Beschwerde einzureichen, die Anzeige aber
nicht entgegen genommen worden respektive vor ihren Augen zerris-
sen worden sei,
dass es zirka eine Woche später bei ihnen zu einer Hausdurchsu-
chung gekommen sei, wobei man ihn nochmals auf den Polizeiposten
von Y._______ mitgenommen habe, wo er erneut zusammengeschla-
gen worden sei,
dass er ab März 2006 mindestens zehn Mal von der Miliz mitgenom-
men worden sei (act. A1, Ziff. 15), respektive dass er nach den ersten
drei Verhaftungen noch etwa ein- oder zweimal von der Polizei aufge-
sucht worden sei (act. A11, S. 10), wobei die Milizionäre darauf be-
standen hätten, dass er ihnen C._______ ausliefere, ansonsten sie ihn
umbringen respektive sein Leben kaputt machen würden,
dass er ab dieser Zeit nicht mehr habe die Schule besuchen können,
weil ihm trotz guter Noten im Sommer 2006 der Eintritt in die 10. Klas-
se verweigert worden sei und er auch nicht in eine Berufsschule habe
eintreten können,
dass vermutlich seinetwegen seine Mutter ihre Stelle bei der Post ver-
loren habe, da ihr Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert worden sei,
dass schliesslich wenige Tage vor seiner Ausreise zwei Milizionäre
zu ihm nach Hause gekommen seien und ihm eine letzte Chance ge-
geben hätten, worauf er zwar via seinen Schulkollegen C._______ zu
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sich eingeladen habe, diesen aber nicht an die Miliz verraten, sondern
C._______ im Gegenteil vor der Miliz gewarnt habe,
dass ihm C._______ daraufhin angeboten habe, das Land zu verlas-
sen, und anschliessend seine Ausreise organisiert habe
dass der Beschwerdeführer versteckt in einem LKW von
X._______ ohne Unterbruch nach Lausanne gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer auf Frage nach seinen Identitätspapieren
angab, über einen Pass verfüge er nicht, da er bisher noch keinen
Passantrag gestellt habe, Identitätskarten existierten in Belarus nicht
und an seinen Geburtsschein, welcher vermutlich zuhause sei, könne
er nicht gelangen (vgl. act. A1, Ziff. 13 f.), respektive die Miliz habe ihm
diesen weggenommen (vgl. act. A11, S. 3 oben),
dass das BFM mit Verfügung vom 1. November 2007 eröffnet am
9. November 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache
ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen
von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die
Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Ge-
suchsvorbringen nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug des minderjährigen Be-
schwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer am 16. November 2007 handelnd durch
seine Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM Beschwerde
einreichte, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung, dass auf sein Asylgesuch zu Unrecht nicht eingetreten
worden sei, und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks materiellen
Entscheides, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
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in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges be-
antragte und ferner um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
dass er in seiner Eingabe vorab ausführte, für seine Ausreise, welche
vom Chef der B._______ organisiert und finanziert worden sei, habe
er keine Papiere benötigt und nach seiner Einreise in die Schweiz
habe er mehrfach versucht, mit Personen in Belarus Kontakt herzustel-
len und so Identitätspapiere zu erhalten, und nunmehr habe er sich in
dieser Sache am 15. November 2007 per Einschreiben an seine Mutter
gewandt,
dass vor diesem Hintergrund entschuldbare Gründe vorlägen, weshalb
es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, Reise- oder Identitätspapiere
vorzulegen,
dass er in seinen weiteren Ausführungen an seinen bisherigen Ge-
suchsvorbringen festhielt, wobei er seine diesbezüglichen Schilderun-
gen als glaubhaft erklärte und ausführte, er habe eindrücklich und de-
tailliert geschildert, wie es zu seinen Verhaftungen gekommen sei,
dass er anlässlich der Verhaftungen geschlagen worden sei und wie er
schliesslich mit Hilfe der B._______ habe flüchten können,
dass er dabei die Feststellungen des BFM betreffend Ungereimtheiten
und Widersprüche in seinen Angaben als unbegründet bezeichnete,
zumal sich die teilweise unterschiedlichen Angaben mit dem summari-
schen Charakter der Empfangsstellenbefragung erklären liessen,
dass betreffend die Flüchtlingseigenschaft im Übrigen zumindest wei-
tere Abklärungen angezeigt wären,
dass der Beschwerdeführer zur Frage des Wegweisungsvollzuges aus-
führte, er sei gut 16 Jahre alt und damit noch minderjährig, wobei er
unter Zitierung der diesbezüglichen Rechtsprechung im Wesentlichen
geltend machte, in seinem Fall genüge es nicht, bloss auf seine Ange-
hörigen im Heimatstaat zu verweisen, um die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zu bestätigen, sondern es sei konkret abzuklären,
ob er in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne,
dass das BFM der Verpflichtung, seine persönliche Situation nach der
Rückkehr in seine Heimat genauer zu prüfen, nicht nachgekommen
sei, mithin das BFM zu verpflichten sei, bezüglich seiner familiären
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und humanitären Situation in Belarus vorgängig weitere Abklärungen
vorzunehmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass den Akten polizeiliche Berichte betreffend Laden- und Einbruch-
diebstähle beiliegen, angeblich begangen vom Beschwerdeführer am
2. August 2007, in der Nacht vom 15. auf den 16. August 2007, am
10. September 2007 und am 28. September 2007,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
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an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG, (in Kraft seit dem 1. Januar 2007), auf welchen
sich die angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dage-
gen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte (vgl. dazu unten),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass daran auch das sinngemässe in Aussicht stellen der Nachrei-
chung von Identitätspapieren nichts zu ändern vermag (vgl. dazu
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
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dass in diesem Zusammenhang zudem anzumerken ist, dass vom Be-
schwerdeführer ohnehin keine hinreichenden Papiere namentlich ein
Reisepass oder eine Identitätskarte in Aussicht gestellt wurden (vgl.
dazu BVGE 2007/7, insbesondere E. 6),
dass das BFM im Resultat zur Recht erkennt, dass keine entschuldba-
ren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind,
dass den diesbezüglichen Erwägungen des BFM anzufügen bleibt,
dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend das
Fehlen von Identitätspapieren er will noch keinen Passantrag gestellt
haben als realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
da jeder weissrussische Staatsbürger über 16 Jahren laut Gesetz über
einen Pass als innerstaatliches und internationales Identitätsdokument
verfügen muss und vor dem 16. Geburtstag in der Regel automatisch
eine Aufforderung zur Passausstellung erhält,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) zutreffend zum Schluss gelangt,
dass die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht gegeben ist und
dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weite-
ren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass es aufgrund der Akten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als insgesamt unglaubhaft erkennt, wobei sich der Umfang der
Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5,
insbesondere E. 5.7),
dass sich die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers seine An-
gaben und Schilderungen zu seinen angeblich direkten Kontakten zum
Führer der B._______ , seinen Aktivitäten (Verteilung von Flugblättern
und Teilnahme an einer Demonstration), seinen Ausreisegründen (fort-
dauernde Nachstellungen von Seiten der Miliz) und den Modalitäten
seiner Ausreise (organisiert und finanziert von dem ansonsten unbe-
kannten C._______ ) als im Wesentlichen konstruiert zu erkennen
sind,
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dass die Vorbringen kaum Detailschilderungen aufweisen und insge-
samt keine nachvollziehbare persönliche Betroffenheit und Auseinan-
dersetzung erkennen lassen, was nicht auf ein tatsächliches Erleben
der geltend gemachten Ereignisse schliessen lässt,
dass entgegen dem Vorbringen auf Beschwerdeebene aufgrund der
Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer droh-
ten in seiner Heimat Nachteile aus den behaupteten Gründen, mithin
seine Gesuchsvorbringen insgesamt als haltlos zu bezeichnen sind,
womit es auch keiner weiteren Abklärungen betreffend die Flüchtlings-
eigenschaft bedarf,
dass ferner wie nachstehend ausgeführt wird auch keine weiteren
Abklärungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug notwendig sind,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen und folglich das Feststel-
lungsbegehren abzuweisen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Weg-
weisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtser-
heblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Weg-
weisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
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und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind,
dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers trotz der geltend
gemachten Minderjährigkeit (vgl. dazu nachfolgend) und der von ihm
behaupteten gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu act. A11, S. 16
oben: Bronchial-Asthma und häufige Furunkel im Gesicht) keine indi-
viduellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass alleine die allgemeine Lage in Belarus nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht,
dass in der Beschwerdeeingabe im Grundsatz durchaus zu Recht gel-
tend gemacht wird, dass der Minderjährigkeit bei der Beurteilung der
Frage des Wegweisungsvollzuges zentrale Bedeutung zukommt, da
nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13; Grund-
satzurteil) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl
im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
mitzuberücksichtigen ist (vgl. a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig
die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Min-
derjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzu-
klären (vgl. a.a.O., E. ),
dass indes aufgrund der vorliegenden Aktenlage festzuhalten ist, dass
anders als in der Beschwerde geltend gemacht im Falle des Be-
schwerdeführers keine weiteren Abklärungen notwendig sind, da der
heute 16½-jährige Beschwerdeführer gemäss den Akten durchaus zu
selbständigen Reise- und anderen Aktivitäten in der Lage ist und zu-
dem in der Person seiner Eltern, deren Adresse bekannt ist, über die
naheliegendsten Kontakte in seiner Heimat verfügt, welche er auch
ohne wesentliche organisatorische Schwierigkeiten erreichen dürfte,
dass es im Falle des Beschwerdeführers der beantragten Abklärungen
bezüglich der familiären und humanitären Situation in Belarus klarer-
weise nicht bedarf,
dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist,
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dass unter diesen Umständen der angeordnete Wegweisungsvollzug
zu bestätigen ist, mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos erweist,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2
und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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