Abtei lung IV
D-7751/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 12. November 2009 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7751/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine
äthiopische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat am 3. Juni 2007
und gelangte am folgenden Tag legal mit einem Visum in die Schweiz,
wo sie am 25. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) ein erstes Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
30. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
11. Dezember 2008 ab.
A.b Mit Eingabe vom 24. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Sie sei Mitglied der
KINIJIT Support Organisation Switzerland (KSOS), sei eine führende
Person in ihrem Wohnkanton und habe sich im Bereich der Öffentlich-
keitsarbeit betätigt. Darüber hinaus habe sie Informationen weiter-
geleitet, die sie vom Vorsitzenden der KINIJIT erhalten habe. Mit zwei
weiteren Mitgliedern organisiere sie Treffen in B._______. Einmal habe
sie an einer Versammlung der KINIJIT teilgenommen. Für die
Organisation Associations des Ethiopiens en Suisse (AES) habe sie
einmal einen Beitrag einbezahlt. Am (...) habe sie an einer
Demonstration teilgenommen, wobei sie sich mit einem Megafon an
die versammelte Menge gewandt und eine Ansprache gehalten habe.
Am (...) sei sie ausserdem an einer Protestkundgebung vor (...) in
C._______ beteiligt gewesen. Zusammen mit Führungsmitgliedern
habe sie dem (...) eine Petition überreicht. Zudem habe sie die
Teilnehmer angeführt, indem sie per Mikrofon Forderungen gestellt
habe. Fotos der beiden Protestaktionen seien im Internet veröffentlicht
worden. Am (...) habe sie erneut an einer Demonstration
teilgenommen. Schliesslich habe sie im Internet regimekritische Artikel
veröffentlicht. Da die äthiopische Regierung die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Landsleute überwache, befürchte sie, von den
heimatlichen Behörden erkannt worden zu sein und bei einer Rückkehr
mit asylrelevanten Nachteilen rechnen zu müssen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu
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den Akten gelegt:
- Im Internet veröffentlichte Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin
anlässlich der Protestaktion vom (...) in D._______ abgebildet ist,
- ein Flugblatt mit Slogans für die besagte Protestaktion,
- drei angeblich von der Beschwerdeführerin verfasste und in Dis-
kussionsforen im Internet publizierte Beiträge vom (...) zu
verschiedenen Themen,
- im Internet publizierte Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin bei
der Protestaktion vom (...) in C._______ zu sehen ist,
- E-Mails des Präsidenten der KSOS an äthiopische Nachrichten-
portale zur Protestaktion vom (...) mit dem Hinweis, ein ausführlicher
Bericht werde seitens der Beschwerdeführerin zugestellt,
- zwei angeblich von der Beschwerdeführerin verfasste und im Internet
veröffentlichte Artikel vom (...) mit den Titeln „(...)“ und „(...)“,
- ein Bestätigungsschreiben des (...) der KSOS vom (...),
- eine provisorische Identitätskarte der Beschwerdeführerin vom
13. Februar 2007 mit englischer Übersetzung und
- eine Kopie ihres am 23. September 2008 vom Kanton B._______
ausgestellten Führerausweises.
A.c Am 30. Oktober 2009 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu
ihren Asylgründen an. Zur Untermauerung reichte sie folgende Be-
weismittel nach: Eine Mitgliedschaftsbestätigung des (...) der AES vom
(...), zwei angeblich von ihr verfasste und im Internet publizierte Artikel
vom (...) mit den Titeln „(...)“ und „(...)“ sowie zwei Fotos, auf denen sie
anlässlich einer Demonstration vom (...) in D._______ abgebildet ist.
B.
B.a Mit Verfügung vom 12. November 2009 – eröffnet am
16. November 2009 – wies das BFM das zweite Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es
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eine Gebühr von Fr. 600.--. Als Begründung wurde insbesondere fest-
gehalten, die blosse Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der
AES, einem Verein mit Sitz in Genf, führe zu keiner Verfolgung durch
die äthiopischen Behörden. Diese Vereinigung betätige sich in der
Schweiz vorwiegend kulturell und bezeichne sich selbst als politisch
unabhängig (vgl. Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt, SHAB
138/2004), weshalb es sich nicht um eine eigentliche exilpolitische
Oppositionspartei handle. Zudem könnten den Akten keine Hinweise
entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mit-
gliedschaft der Beschwerdeführerin bei der KINIJIT/CUDP überhaupt
Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Mass-
nahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel – wie
auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen
Verfahren – zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate
viele exilpolitischen Anlässe stattfänden, von denen anschliessend
oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von
Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem
Hintergrund erscheine es jedoch unwahrscheinlich, dass die
äthiopischen Behörden all diesen – oft nur schlecht erkennbaren –
Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten.
Der Rechtsvertreter habe im zweiten Asylgesuch erwähnt, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der Protestaktion vom (...) zusammen
mit den führenden Mitgliedern der KSOS dem (...) eine Petition
überreicht habe. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin dieses
Ereignis bei der Anhörung vom 30. Oktober 2009 trotz mehrmaliger
Nachfrage nicht genannt (Akte B8, S. 6). Auf Vorhalt hin habe sie
angegeben, sie habe dies nicht mehr erwähnt, da dies ganz normal
und klar sei (Akte B8, S. 6). Diese Erklärung könne jedoch nicht gehört
werden und es müsse der Schluss gezogen werden, dass die
Beschwerdeführerin bei der Überreichung der Petition keine
besondere Rolle gespielt habe. Im Weiteren sei aufgrund der Tatsache,
wonach Hunderte von regimekritischen Artikeln im Internet
veröffentlicht würden, davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin wegen des Verfassens entsprechender Artikel nicht
ins Blickfeld der äthiopischen Regierung geraten sei. Selbst wenn die
äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der
hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen
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nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem
dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele
äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen
versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder
nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht
zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an
Demonstrationen, Veröffentlichung entsprechenden Bild- und Text-
materials usw.) nachgingen.
Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Be-
drohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend
bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Be-
schwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und ex-
poniert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des
„harten Kerns“ aktiver oppositioneller Äthiopier im Ausland, für die sich
die äthiopischen Behörden interessierten.
B.b Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
hielten, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, und
ihr Asylgesuch abzuweisen sei.
Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei die an-
gefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins
Recht gelegt: Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin anlässlich
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einer KINIJIT Versammlung vom (...) in E._______ erkennbar ist, ein
E-Mail-Ausdruck vom (...), ein angeblich von ihr veröffentlichter Artikel
vom (...) mit dem Titel „(...)“, ein Kurzbericht von The Advocates for
Human Rights vom 8. Dezember 2009, diverse im Internet publizierte
Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin anlässlich einer vor dem (...)
in D._______ stattgefundenen Kundgebung vom (...) zu sehen ist und
die Fürsorgebestätigung der Caritas B._______ vom 10. Dezember
2009.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Ratenzahlung des Kostenvorschusses. Als Beleg für ihre Be-
dürftigkeit reichte sie eine zweite Fürsorgebestätigung der Caritas
B._______ vom 29. Dezember 2009 zu den Akten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 4. Januar 2010 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen dargelegt, an-
gesichts ihres Profils als Intellektuelle und des verstärkten Vorgehens
der äthiopischen Behörden sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den heimatlichen Behörden
ein Begriff geworden sei. Insbesondere ihre differenzierten Artikel,
welche vielfältige Reaktionen hervorgerufen hätten, seien dabei ver-
stärkt zu gewichten. Ihre Furcht, wegen der Mitgliedschaft bei der
KINIJIT, ihrer Kontakte zu AES sowie wegen ihrer Internetartikel bei
einer Rückkehr nach Äthiopien Opfer staatlicher Verfolgung zu werden,
sei wohl begründet.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16
E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Somit ist der Antrag der Be-
schwerdeführerin, es sei ihr Asyl zu gewähren, abzuweisen.
5.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im
ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene subjektive Nachflucht-
gründe geltend machte, das Bundesverwaltungsgericht indessen
rechtskräftig feststellte, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
der Beschwerdeführerin sei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien
selbst bei Bekanntwerden ihrer Aktivitäten angesichts der be-
scheidenen Qualität und des geringen Ausmasses des exilpolitischen
Engagements unwahrscheinlich. Zudem erscheine die Beschwerde-
führerin nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar
staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin, weshalb sie von den Be-
hörden kaum als "extremes Element" wahrgenommen werden könne
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(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5142/2007 vom
11. Dezember 2008 E.5.5 S. 9).
5.2.2 Die Beschwerdeinstanz hat das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe in Verfahren äthiopischer Staatsangehöriger wegen
fehlender Exponiertheit bereits mehrfach verneint (vgl. Urteile
D- 2600/2007 vom 8. Februar 2010, D-2568/2007 vom 28. Januar
2010, D-2769/2007 vom 1. Mai 2009, D-4277/2006 vom 26. Februar
2009, D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008, D-5305/2008 vom
17. Oktober 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-2332/2008
vom 9. September 2008 und D-4943/2006 vom 8. Juli 2008).
Hinsichtlich der angeblichen Führungsfunktion bei der KINIJIT bejahte
die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 30. Oktober
2009 zunächst eindeutig, dass sie die führende Person für den Kanton
B._______ sei (vgl. B8, F11, S. 2). Als sie daraufhin gefragt wurde,
wen sie im Kanton B._______ führe und welche Position sie inne
habe, antwortete sie zuerst ausweichend und erklärte nachträglich, es
gebe keine solchen Strukturen in der Partei (vgl. B8, F12 f., S. 3).
Angesichts ihres Aussageverhaltens ist darauf zu schliessen, dass die
Beschwerdeführerin sich bei der KINIJIT nicht in führender Position
exponiert hat. Andernfalls wäre es ihr möglich gewesen, insbesondere
anzugeben, welche Personen sie führt und wo sie innerhalb der
Sektion hierarchisch eingestuft ist.
Obwohl die Beschwerdeführerin im Bestätigungsschreiben des (...) der
AES vom (...) als aktives Mitglied bezeichnet wird, das an
verschiedenen Demonstrationen und Versammlungen teilnimmt, ist
doch von einem geringfügigen Engagement innerhalb der AES
auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin selbst erklärte, sie habe
einmal an einer Demonstration mit Herrn (...) über verschiedene
Probleme diskutiert und einmal wie alle anderen Äthiopier Fr. 5.-- als
Beitrag bezahlt (vgl. B8, F64, F66, S. 8).
Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auf den meisten
der eingereichten Fotos zwar in den vorderen Reihen mit einem
Megafon zu sehen ist. Wie sich jedoch dem Grundsatzurteil BVGE
2009/28 entnehmen lässt, begründet im exilpolitischen Kontext allein
das Rufen von Parolen keine asylrechtlich relevante Gefahr im
Heimatland. Dies umso weniger als die Benützung eines Megafons
lediglich die technische Verstärkung der Parolen bewirkt und nicht
ausreicht, um die Beschwerdeführerin in den Augen der äthiopischen
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Behörden als gefährliche Regimegegnerin erscheinen zu lassen.
Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass sie bei der Anhörung zu den
Asylgründen angab, beim Rufen der Parolen durch das Megafon seien
auch andere Leute dabei gewesen, besonders zwei Männer hätten
dasselbe gemacht wie sie selbst (vgl. B8, F42, S. 5). Im Weiteren ist
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen der im
Rahmen von Demonstrationen und Versammlungen gemachten Fotos
asylrelevante Nachteile seitens der äthiopischen Behörden befürchten
muss. Auf den einzelnen Fotos ist sie zwar zusammen mit anderen
Teilnehmenden erkennbar abgebildet, doch kann daraus nicht ein-
deutig auf ihre Identität geschlossen werden, da insbesondere ihr
Name nirgends ersichtlich ist. Angesichts dieser Sachlage kann in
Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgegangen werden, die Be-
schwerdeführerin habe sich bei den Demonstrationen nicht mehr als
andere Teilnehmer aus der Masse herausgehoben.
5.2.3 Was die im Internet publizierten, angeblich von der Be-
schwerdeführerin verfassten regimekritischen Artikel betrifft, ist zu
bemerken, dass die Urheberschaft der Beschwerdeführerin trotz der
durch die provisorische äthiopische Identitätskarte erstellten Identität
nicht feststeht. Zum einen sind die auf den einschlägigen Artikeln er -
sichtlichen Unterschriften (...), (...), (...), (...) oder (...) zu spärlich, als
dass eine eindeutige Identifikation der Beschwerdeführerin als
Verfasserin möglich wäre. Zum anderen ist nicht auszuschliessen,
dass eine andere Person, die zufälligerweise Trägerin desselben Vor-
und Nachnamens ist, die Artikel verfasst hat. Schliesslich sind in casu
allein aus Publikationen im Internet keine zuverlässigen Rückschlüsse
auf die tatsächliche Urheberschaft möglich, zumal nicht bewiesen ist,
aber durchaus beweisbar wäre, dass die Beschwerdeführerin die
fraglichen Artikel im Internet veröffentlicht hat.
5.2.4 Betreffend des von der Beschwerdeführerin eingereichten
Kurzberichts von The Advocates for Human Rights vom 8. Dezember
2009 ist festzuhalten, dass sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzu-
leiten vermag, da dieses Dokument allgemeiner Natur ist und sich
nicht konkret auf ihre Person bezieht.
Schliesslich ist auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Ausdruck
der E-Mail vom (...) hinzuweisen, mit der die Beschwerdeführerin zur
Demonstration vom (...) in D._______ aufgerufen haben soll. Dem
Ausdruck sind jedoch keinerlei Angaben zu entnehmen, welche
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eindeutig die Beschwerdeführerin als Verfasserin der Nachricht
identifizieren würden. Diesbezüglich fällt insbesondere auf, dass die E-
Mail nicht von der Beschwerdeführerin versandt worden sein kann, da
eine Person namens F. G. (...) als Absender vermerkt ist.
5.2.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen und aufgrund der
Aktenlage ergibt, ist vorliegend ein exponierter exilpolitischer Einsatz
der Beschwerdeführerin, der sie als ernsthafte und potenziell gefähr-
liche Regimegegnerin erscheinen lassen und ins Zentrum des
Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken würde, zu
verneinen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Be-
schwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
Infolgedessen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Detail einzugehen. In
Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das BFM hat somit ihr Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 11
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und
der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
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dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D- 4943/2006 vom 8. Juli 2008 und
E- 113/2008 vom 26. Mai 2008). Der zweieinhalb Jahre dauernde
Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit
einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten
Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember
2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der
UN-Friedenstruppen aus Äthiopien im August 2008 ist es dort nicht
zum Ausbruch eines landesweiten Konflikts gekommen. Entsprechend
muss nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden.
7.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin dort
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus-
gesetzt sein könnte. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem
Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen, zu-
mal sie über einen Universitätsabschluss verfügt, Englischkenntnisse
aufweist und während drei Jahren als Sekretärin arbeitete (vgl. Be-
fragungsprotokoll vom 3. Juli 2007; A1, S. 2 und Anhörungsprotokoll
vom 19. Juli 2007; A9, D 90, S. 6). Darüber hinaus hat sie in ihrem
Heimatland ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern,
Schwestern und Bruder), welches ihr bei der Wiedereingliederung
behilflich sein kann. Gemäss dem im ersten Asylverfahren auf Be-
schwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 23. Mai 2008 war die
Beschwerdeführerin zwar wegen einer Tuberkulose-Erkrankung sowie
einer ausgeprägten Eisenmangel-Blutarmut in Behandlung. Da vor-
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liegend keine gesundheitlichen Probleme mehr geltend gemacht
werden und aus den Akten auch keine weiteren persönlichen Gründe
ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden
könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, ist der Vollzug der Wegweisung - in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende
Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laissez-passer.
Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Januar 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Das am 29. Dezember 2009
gestellte Gesuch um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses
erweist sich als gegenstandslos, zumal der Kostenvorschuss bezahlt
wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 4. Januar 2010 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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