Abtei lung IV
D-7752/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Côte d'Ivoire,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. November 2007 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7752/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 13. September 2007 und gelangte über C._______ und
D._______ in die Schweiz, wo er am 1. Oktober 2007 um Asyl
ersuchte. Am 15. Oktober 2007 wurde er im E._______ summarisch
befragt und dort am 25. Oktober 2007 zu seinen Asylgründen
angehört.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei ivorischer Staatsangehöriger und im Sep-
tember 2005, anlässlich einer Reise in sein Heimatdorf, von F._______
festgenommen worden. Diese hätten ihn als Anhänger von G._______
identifiziert und ihn gefangen genommen. Dabei seien ihm sein Pass
und seine Identitätskarte abgenommen worden. Er sei zirka drei
Wochen lang festgehalten und misshandelt worden. So sei er mit ei-
nem Messer am Rücken, an der Lende und am Unterarm verletzt wor-
den und seine Zehennägel seien durch Militärstiefel verletzt worden.
Im Oktober 2005 sei er dank der Unterstützung des Roten Kreuzes
und der Hilfe eines Soldaten aus der Haft entlassen worden und nach
H._______ zurückgekehrt. Im Februar 2006 habe er wegen der Miss-
handlungen und des Verlustes seiner Identitätspapiere Anzeige er-
stattet. Am 3. Juni 2006 sei er zusammen mit andern Kriegsopfern von
der Ministerin für Kriegsopfer empfangen worden, wobei ihnen Ent-
schädigungen in Aussicht gestellt worden seien, welche aber nie aus-
bezahlt worden seien. Als Vertreter der Einwohner seiner Region habe
er dabei eine Rede gehalten. An einer grossen Versammlung der
Kriegsopfer am 4. August 2007, an welcher er auch teilgenommen ha-
be, hätten sie einen Brief an den neuen Minister für Kriegsopfer ver-
fasst. Einige Wochen später habe er eine polizeiliche Vorladung er-
halten. Es werde ihm vorgeworfen, den neuen Minister für Kriegsopfer,
einen ehemaligen F._______, nicht zu unterstützen. Er werde deshalb
von den F._______ bedroht. Die F._______, welche nun an der
Regierung beteiligt seien, erachteten Kriegsopfer wie ihn als
gefährlich, weil sie während des Kriegs auf der Gegenseite gewesen
seien. Er habe ausser diesen Vorfällen jedoch nie Probleme mit
Armee, Polizei oder Behörden gehabt und sei nie politisch tätig
gewesen. Sein Engagement für die Bewegung für die Kriegsopfer sei
keine politische Tätigkeit gewesen. Er habe gemerkt, dass er in Gefahr
sei, und habe deswegen sein Heimatland verlassen. Bei einer
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Rückkehr in sein Heimatland würde er umgebracht werden. Während
des Krieges sei sein älterer Bruder umgebracht worden. Sein Dorf sei
von F._______ besetzt worden. Seine schwangere Lebenspartnerin sei
im Jahre 2005 während der Geburt ihres Kindes verstorben. Im
November 2006 sei er von seinem Arbeitgeber wegen der
ökonomischen Krise entlassen worden, nachdem er mehr als 15 Jahre
lang dort gearbeitet gehabt habe. Die Situation in seinem Land sei
immer schlimmer geworden – nach dem Abkommen vom 4. März 2007
sei der Rebellenführer zum Premierminister ernannt worden. Nach
seiner Entlassung habe er von den Erträgen aus den Coiffeursalons in
H._______ und aus seiner Beratungstätigkeit für Bauern gelebt.
Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Asylgesuchstellung vom
1. Oktober 2007 zum Nachweis seiner Identität Kopien seiner Identi-
tätskarte und seines Zivilregisterauszuges vor und machte geltend,
weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu besitzen. Er brachte
vor, mit den Kopien der Ausweise gereist und während seiner Reise
nie kontrolliert worden zu sein. Auf die Frage, weshalb er keinen neuen
Ausweis beantragt habe, gab der Beschwerdeführer an, die F._______
hätten dies verhindert, indem sie seine Papiere nicht anerkannt hätten.
Zudem sei es ausreichend gewesen, wenn er sich mit seinem Berufs-
ausweis habe ausweisen können, und – nachdem er diesen wegen
seiner Entlassung habe abgeben müssen – seine Geburtsurkunde,
seinen Führerschein und die Kopie seiner ID-Karte vorgewiesen habe.
Damit er den Trauerzug seines verstorbenen Onkels in seine Heimat-
region habe begleiten könne, sei ihm ein Laissez-Passer ausgestellt
worden.
Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, einen Visum-
antrag für die Schweiz im Jahr 2006 und für Belgien im Jahr 2006 ein -
gereicht zu haben. Er ergänzte auf Nachfrage des Befragers, dass ihm
im Januar 2007 ein Visum für die Schweiz durch die Schweizer Bot -
schaft in H._______ verweigert worden sei. Am 5. November 2007
wurde ihm zu den Umständen der Visumanträge das rechtliche Gehör
gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2007 – eröffnet am gleichen Tag –
trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Zur Begründung hielt es fest, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Zudem
erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, da sei-
ne Vorbringen nicht glaubhaft und auch nicht asylrelevant seien. Zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht nötig.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. November 2007
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-
se Verfügung und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und
die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurück-
zuweisen mit der Anweisung, auf sein Asylgesuch einzutreten. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2007 teilte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege verlegte er auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung ei -
nes Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 22. November 2007 erneuerte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen seine Anträge und hielt fest, dass er seinen Pass in-
nert Wochenfrist per Kurier erhalten werde und er diesen nachreichen
werde, sobald er ihn erhalten habe. Auf die Vorbringen in dieser Ein-
gabe und die in Kopie eingereichten Beweismittel wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Schreiben vom 5. März 2008 reichte der Beschwerdeführer ein als
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„Attestation d'Identité“ bezeichnetes Dokument und ein Geburtszerti-
fikat, je im Original, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.5 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
2.2 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber
ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen be-
ziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ab-
schliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. (vgl. BVGE 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Be-
schwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung
eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Nicht
beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil
das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu
äussern hat.
3.
3.1 Das BFM trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2007 nicht
ein. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches „Reise- oder Identi-
tätspapiere“ abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese
Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung
von „Reise- oder Identitätspapieren“ entschuldbare Gründe glaubhaft
machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
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3.2 Der Begriff „Reise- oder Identitätspapiere“, wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist in
Berücksichtigung der Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es
fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifels-
freie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) ad-
ministrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen
genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten.
Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in
erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung
namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu
einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schul-
besuches oder -abschlusses, stellen keine Identitätspapiere im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.).
3.3 Der unveränderte Begriff der „entschuldbaren Gründe“ gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16
E. 5.c.aa S. 109 f.).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmög-
lichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Bei den
eingereichten Kopien seiner Identitätskarte und seines Zivilregister-
auszuges handle es sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere im
Sinne von Art. 1 (beziehungsweise neu: 1a) Bst. b und c der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311), da sie nicht im Original vorliegen würden. Der Beschwerde-
führer mache geltend, sein Pass und seine Identitätskarte seien ihm
am 25. September 2005 von den F._______ abgenommen worden.
Seither habe er keine solchen Dokumente mehr besessen. Gemäss
der Abklärungsergebnisse des BFM stehe fest, dass der Beschwerde-
führer noch am 25. Januar 2007 auf der Schweizer Botschaft in
H._______ ein Visum beantragt und dabei per Fingerabdruck
registriert worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er
selber mit einem bis Dezember 2009 gültigen Pass diesen Antrag
gestellt habe. Seine Erklärung, ein Agent habe alle Unterlagen und
Dokumente besorgt, sei nicht glaubhaft, weil für Individualreisende die
Auflage bestehe, persönlich auf der Botschaft einen Visumantrag
einzureichen. Eine Erklärung dafür, weshalb er erst im Februar 2006
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den Verlust seiner Ausweispapiere bei der Polizei gemeldet habe, sei
er schuldig geblieben.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2007 verwies
der Beschwerdeführer darauf, dass er eine Kopie seiner Identitätskarte
und seiner Geburtsurkunde eingereicht habe, womit seine Identität
zweifelsfrei erstellt sei. In der Eingabe vom 22. November 2007 brach-
te er vor, er habe den Agenten, der ihm bei der Beschaffung des Vi-
sums behilflich gewesen sei, kontaktiert. Dieser werde ihm den Pass
innert Wochenfrist zustellen. Mit dieser Eingabe reichte der Be-
schwerdeführer Kopien von als „Certificat de Nationalité Ivorienne“
vom 28. September 2007, „Fiche Individuelle d'Etat-Civil“ vom
5. November 2007, „Attestation de Témoin de Naissance“ vom
10. Oktober 2007 und „Acte de Notoriété suppléant l'Acte de
Naissance“ vom 10. Oktober 2007 bezeichneten Dokumenten ein,
welche seine Angaben stützen würden. Mit Eingabe vom 5. März 2008
reichte der Beschwerdeführer eine „Attestation d'Identité“ vom
21. November 2007 und ein Geburtszertifikat vom 22. November 2007
im Original ein und machte geltend, er habe seinen Agenten nicht
mehr auffinden können.
4.3 Vorliegend versäumte es der Beschwerdeführer trotz ent-
sprechender Aufforderung, den schweizerischen Behörden innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs rechtsgenügliche
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Das Bundesverwaltungs-
gericht schliesst sich den zutreffenden Erwägungen des BFM an und
kommt auf Grund der Aktenlage ebenfalls zum Schluss, dass keine
entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder
Identitätspapieren bestehen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht es zum Nachweis
der Identität einer Person nicht aus, lediglich Kopien der Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen, da Kopien grundsätzlich keinen Beweis
für das Bestehen eines Originaldokuments liefern und überdies beim
Kopieren von Dokumenten inhaltsverändernde Manipulationen nicht
ausgeschlossen werden können. Zudem handelt es sich bei den – ob
in Kopie oder im Original – eingereichten Dokumenten, die im Zu-
sammenhang mit der Bestätigung der Geburt des Beschwerdeführers
und seiner Nationalität stehen, ohnehin nicht um Identitätsausweise im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG.
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Der Beschwerdeführer reichte am 5. März 2008 ein am 21. November
2007 ausgestelltes Originaldokument ein, bei dem es sich um eine bis
am 20. November 2008 gültige „Attestation d'Identité“ handeln soll. Die
Frage, ob dieses Schriftstück ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a
Bst. c AsylV 1 darstellt – gemäss Text links unten auf dem Dokument
sei dieses nicht eine „Carte National d'Identité –, kann aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchen-
de Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurück-
gelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend
und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Pa-
piere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6
S. 28 f.). Vorliegend ist massgeblich, dass die „Attestation d'Identité“
vom 21. November 2007 datiert. Der Beschwerdeführer reiste gemäss
eigenen Angaben jedoch bereits am 13. September 2007 aus seinem
Heimatland aus, weshalb es sich beim eingereichten Dokument nicht
um ein Papier handelt, das er dort zurückliess, sondern um ein sol -
ches, das er erst nachträglich erstellen liess. Bei der Nachreichung
solcher Papiere ändert sich an der Beurteilung der Voraussetzungen
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nichts, da es bei der 48-Stunden-Frist
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Pa-
piere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise
in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgeb-
liche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa). Im Weiteren
fällt auf, dass das Dokument einen Fingerabdruck trägt, der dem lin-
ken Zeigefinger entsprechen soll. Davon ausgehend, dass es sich da-
bei um einen Fingerabdruck des Beschwerdeführers handeln müsste,
ist indessen nicht erklärbar, wie dieser Abdruck auf das am 21. No-
vember 2007 ausgestellte Dokument gelangte, da der Beschwerdefüh-
rer zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz war und er nicht gel -
tend macht, er habe diesen Abdruck hier nachträglich hinzugefügt.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
22. November 2007 geltend, er habe den Agenten, der ihm bei der Be-
schaffung des Visums behilflich gewesen sei, kontaktiert. In der Einga-
be vom 5. März 2008 brachte er indessen vor, es sei ihm nicht ge lun-
gen, den Agenten aufzufinden. Inwiefern die Angaben vom 22. Novem-
ber 2007 unzutreffend sein sollen, wird nicht weiter ausgeführt, wes-
halb Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen.
Dieser bestritt überdies im Wesentlichen in seinen weiteren
Einwendungen lediglich pauschal die vorinstanzlichen Erwägungen zur
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Papierlosigkeit.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgab und für deren
Nichteinreichung keine entschuldbaren Gründe vorliegen.
5.
5.1 Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien
auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erforderlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers,
weshalb er im Februar 2006 keine Anzeige wegen der Miss-
handlungen gemacht, sondern lediglich den Verlust seiner Ausweise
gemeldet habe, und seine Ausführungen zu seinen Aufenthaltsorten in
H._______ würden jeder Logik entbehren und der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Selbst wenn seine Vorbringen glaubhaft
wären, würden die Verhaftung durch die F._______ und die damit
verbundenen Misshandlungen zu weit zurückliegen. Dasselbe gelte für
die anonymen Telefonanrufe, die aufgehört hätten, als der
Beschwerdeführer die Nummer gewechselt habe. Die eingereichte
„Convocation“ könne nicht als Ausreisegrund betrachtet werden, weil
der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, weshalb er sich
bei der Polizei hätte melden sollen, und sich bei dieser auch nicht
nach dem Vorladungsgrund erkundigt habe. Da er mit den Behörden
keine Probleme gehabt habe, bestehe keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit, dass er befürchten müsste, inhaftiert oder zum
Verschwinden gebracht zu werden. Bei begründeter Furcht hät te er im
Zusammenhang mit den Gesuchen um Ausstellung von Visa anlässlich
der Vorsprache auf den Botschaften ein Asylgesuch einreichen
können. Die abgegebenen Beweismittel zur Untermauerung der
Asylvorbringen vermöchten einer genaueren Prüfung nicht standzu-
halten. So sei der „Convocation“ lediglich zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer am 21. August 2007 um 16.00 Uhr bei der Polizei
hätte melden sollen. Diese Aufforderung könne aus vielen Gründen zu-
stande gekommen sein. Ebenso wenig könne dem Zettel vom
10. Februar 2006 entnommen werden, weshalb dieser ausgestellt wor-
den sei.
5.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen – neben Be-
merkungen allgemeiner Natur zu den Voraussetzungen von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG – entgegen, seine Vorbringen seien logisch nach-
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vollziehbar. Bei der ersten Befragung sei er darauf hingewiesen
worden, er habe bei der Anhörung genügend Zeit, seine Asylgründe
darzulegen. Deshalb seien seine Erklärungen nicht nachgeschoben,
sondern höchstens ausführlicher. Überdies seien vorliegend weitere
Abklärungen notwendig, weshalb kein Nichteintretensentscheid
getroffen werden dürfe.
5.3 Der Gesetzgeber hat nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzu-
gebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweis-
massanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der
Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine
Verschärfung beabsichtigt. Er hat – wie im Wesentlichen bereits vor-
stehend ausgeführt – mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über
das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf
das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich
erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegen-
über auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit
der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asyl-
relevanz ergeben.
Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend fest-
gestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling
ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch
zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten,
wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8
E. 3-5).
5.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, seine
Erklärungen seien nicht nachgeschoben, sondern höchstens ausführ-
licher. Zudem sei er bei der Befragung darauf hingewiesen worden, er
könne seine Asylgründe bei der Anhörung ausführlicher darlegen. Das
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BFM warf dem Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich im Zu-
sammenhang mit dessen Aussagen zu den anonymen Telefonanrufen
vor, er habe diesen Sachverhalt bei der Kurzbefragung nicht erwähnt.
Die weiteren Vorwürfe der Vorinstanz bezüglich nachgeschobener
Sachverhalte betreffen Antworten, die während der direkten Anhörung
gegeben wurden. Ob die anonymen Telefonanrufe als nach-
geschobener und damit unglaubhafter Sachverhalt zu beurteilen sind
(vgl. EMARK 1993 Nr. 3), kann vorliegend offenbleiben, da mit dem
Wechsel der Telefonnummer keine solchen Anrufe beim Beschwerde-
führer mehr eingingen (vgl. A13/15, S. 8). Sollten die anonymen Anrufe
von F._______ ausgegangen sein – diesbezüglich liegen keine
substanziierten Aussagen vor –, kann mangels Intensität ohnehin nicht
von einem asylrelevanten Grund ausgegangen werden.
Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz –
diese beziehen sich im Wesentlichen auf das jeder Logik entbehrende
Verhalten des Beschwerdeführers, den fehlenden zeitlichen Kausal-
zusammenhang zwischen der vorgebrachten Verfolgung durch die
F._______ und der Flucht und die Untauglichkeit der eingereichten
Dokumente zum Beweis einer Verfolgung – verwiesen werden. Diesen
ist nichts beizufügen, zumal die übrigen in den Rechtsmitteleingaben
geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers lediglich
pauschaler Natur sind und eine konkrete Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lassen.
Gestützt auf die Aktenlage erscheinen das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nach-
folgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig, weshalb unter
diesen Umständen – entgegen den nicht weiter konkretisierten Rügen
des Beschwerdeführers – von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG abgesehen werden konnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im Rahmen der
Prüfung der Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte
d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Er-
wägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In Bezug auf die gegenwärtige Menschenrechtslage in der Côte
d'Ivoire kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Lageeinschätzung im Grundsatzurteil vom 24. November 2009 ver-
wiesen werden. Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Ab-
kommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deut-
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lich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der
allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei
(BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde im erwähnten Entscheid
festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in
den Westen des Landes aufgrund der dort zur Zeit herrschenden un-
genügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus
dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch
grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten
des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden,
wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheits-
zustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Re-
integration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.).
7.3.3 Eigenen Angaben zufolge lebte der Beschwerdeführer, dessen
Eltern sich in seinem Heimatdorf aufhalten sollen, seit 1994 in
H._______. Vor seiner Ausreise habe er zusammen mit seinen zwei
Kindern, einem Hausmädchen und einem Neffen im Zentrum von
H._______ gewohnt. Er sei diplomierter Agrar-Techniker, habe 15
Jahre lang als „Agent de Quai“ im Hafen von H._______ das Verladen
von Bananen und Ananas auf die Schiffe überwacht, nach seiner
Entlassung fünf Coiffeur-Salons betrieben und die Bauern beraten. Vor
dem Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung hinsichtlich der Côte
d'Ivoire sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in
H._______ lebte und dort arbeitete, ist der Schluss zulässig, dass er
dort über ein familiäres wie auch soziales Beziehungsnetz verfügt,
welches ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland unterstützen kann.
Seine gute Ausbildung, seine gesammelten Erfahrungen im
Erwerbsleben sowie das in H._______ vorhandene Beziehungsnetz
dürften ihm eine Reintegration erleichtern. Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass der gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt
wäre, die ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen
würden. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte aber ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit
die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Die Beschwerdebegehren waren nicht als aussichtslos zu
bezeichnen. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig, wes-
halb von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Damit sind
beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der
Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz sei-
nes Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Z._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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