Abtei lung IV
D-7752/2008
D-7753/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.________ und dessen Lebenspartnerin
B._______ Mongolei,
beide vertreten durch Monica Capelli, Bündner
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM
vom 3. November 2008 / N _______ und N________
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7752/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2007 ohne Einrei-
chung von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie im C._______ am 27. Dezember 2007 einer Erstbefragung
unterzogen und am 2. Juni 2008 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurden,
dass sie dabei unter anderem angaben, am (...) (Beschwerdeführer)
beziehungsweise (...) (Beschwerdeführerin) geboren und damit noch
minderjährig zu sein,
dass das BFM den Beschwerdeführenden aufgrund der geltend ge-
machten Minderjährigkeit unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 3
Bst. b AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der diesbezüglichen
Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13) am 30. Januar
2008 eine Vertrauensperson beiordnete,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, der Onkel D._______ des Beschwer-
deführers beziehungsweise der Halbbruder der Beschwerdeführerin,
welcher in seiner Funktion als Sicherheitsbeamter bei einer Goldfirma
einen Diebstahl beobachtet habe, sei deswegen von drei Unbekannten
bei sich Zuhause gesucht worden,
dass die Unbekannten am 2. August 2006 vom Beschwerdeführer, wel-
cher im selben Haus wie sein Onkel D._______ gewohnt habe, dessen
Aufenthaltsort hätten erfahren wollen und ihm dabei, da er keine Aus-
kunft habe geben können, das Handgelenk gebrochen hätten, worauf
der Vorfall der Polizei zur Anzeige gebracht worden sei,
dass am 21. August 2006 die gleichen Personen den Beschwerdefüh-
rer erneut geschlagen und die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten,
nachdem sie auch diesmal den Aufenthaltsort von D._______ nicht
hätten in Erfahrung bringen können,
dass sie sich in der Folge in ärztliche Behandlung begeben hätten,
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dass sie danach zusammen mit D._______ nach E._______ gereist
seien, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise am 2. November 2007 aufge-
halten hätten,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass das BFM mit – am 4. November 2008 eröffneten – Entscheiden
vom 3. November 2008 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
vom 4. Dezember 2007 abwies, die Wegweisung anordnete und den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das Asylgesuch des mitgereisten D._______ vom (...) Entscheid
des BFM vom 7. November 2008 ebenfalls abgewiesen wurde,
dass D._______ nach Ablauf der Beschwerdefrist mit Eingabe vom
18. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, wel-
ches diese Eingabe dem BFM zur weiteren Behandlung überwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin
vom 2. Dezember und 3. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht gegen diese Entscheide Beschwerde erhoben und dabei in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchten, es sei ih -
nen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
15. Dezember 2008 die beiden Verfahren D-7752/2008 und
D-7753/2008 vereinigte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf
das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass der Rechtsvertreterin gleichzeitig bis zum 20. Dezember 2008
Gelegenheit zur allfälligen Präzisierung des Gesuchs um unentgelt li-
che Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gegeben wur-
de, unter Hinweis auf die erfolgte Beiordnung einer Vertrauensperson
für ihre Mandanten sowie das gesetzliche Erfordernis einer Zulassung
als Anwältin, wobei nach ungenutztem Fristablauf vom Rückzug dieses
Antrags ausgegangen werde,
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dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zurückzog,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Rechtsvertreterin mit Replik vom 24. März 2009 auf die vorin-
stanzlichen Argumente in der Vernehmlassung Stellung bezog,
dass mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 17. April 2009 zwei ärzt li-
che Berichte betreffend die Beschwerdeführenden eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche han-
delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
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ist, wobei auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen ver-
wiesen werden kann,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen feststellte, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen D.______von Unbe-
kannten behelligt worden zu sein, seien aufgrund widersprüchlicher
Angaben nicht glaubhaft,
dass im Weiteren die geltend gemachten Vorbringen auch nicht asyl re-
levant seien, könne doch davon ausgegangen werden, dass der mon-
golische Staat sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei,
dass die Rechtsvertreterin in ihren Beschwerden auf die festgestellten
Unglaubhaftigkeitselemente Stellung bezog und zur Stützung der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden Berichte über deren ärztliche Be-
handlung in einem Spital in F._______ in Kopie einreichte,
dass sie im Weiteren mit Hinweis auf einen Auszug aus einem Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Februar 2007 den Schutzwil-
len und die Schutzfähigkeit des mongolischen Staates in Frage stellte,
dass sie schliesslich hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs der – zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen – Be-
schwerdeführenden darauf hinwies, zwar lebe die Mutter der Be-
schwerdeführerin noch, jedoch sei sie schwer krank,
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dass ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nachgereicht werde,
dass am 10. Juli 2008 das gemeinsame Kind der Beschwerdeführen-
den tot geboren sei und die Ergebnisse diesbezüglicher ärzt licher Un-
tersuchungen noch nicht feststünden,
dass die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen vom 25. Februar 2009
festhielt, das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis hinsichtlich des
Gesundheitszustands der Mutter der Beschwerdeführerin sei bis zum
jetzigen Zeitpunkt beim BFM nicht eingegangen,
dass sowohl das ärztliche Zeugnis hinsichtlich der Behandlung der Be-
schwerdeführerin vom 22. August 2006 als auch dasjenige die Be-
handlung des Beschwerdeführers vom 3. August 2006 betreffend nur
in Kopie vorlägen und es sich hierbei nach den Angaben in der Be-
schwerde um Arztberichte eines Spitals in F._______ handle, obwohl
die Beschwerdeführenden angegeben hätten, in einem Spital in
G._______ behandelt worden zu sein (vgl. BFM-Protokoll A1, S. 5;
A22, S.7),
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Replik vom 24. März 2009 unter
Einreichung eines ärztlichen Berichts hinsichtlich der Mutter der Be-
schwerdeführerin festhielt, das Original des ärztlichen Berichts sei im
Rahmen des Verfahrens von D._______ (...) mit Eingabe vom 18. De-
zember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden,
dass die ärztlichen Berichte hinsichtlich der Behandlung der Be-
schwerdeführenden entgegen der – wegen eines Missverständnisses
unzutreffenden – Angabe in der Beschwerde von einem Spital in
G._______ ausgestellt worden seien,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. April 2009 angab, die
Originale der – bereits in Kopie eingereichten – ärztlichen Zeugnisse
betreffend die Beschwerdeführenden einzureichen,
dass sie im Übrigen auf medizinische Untersuchungen betreffend der
erlittenen Totgeburt des Kindes der Beschwerdeführerin hinwies,
dass das Bundesamt zu Recht und mit im Ergebnis zutreffender Be-
gründung die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowohl als nicht
glaubhaft als auch nicht asylrelevant erachtet hat,
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dass zum einen der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutref-
fend festgehalten, in Abweichung der Angabe anlässlich der Erstbefra-
gung, den ersten Vorfall mit den Unbekannten zusammen mit
D.______ einem Polizisten gemeldet zu haben (vgl. A1, S. 6), anläss-
lich der Anhörung geltend machte, die Schwiegermutter habe den Vor-
fall der Polizei gemeldet (vgl. A22, S. 6),
dass er zum anderen abweichend von der Angabe anlässlich der Erst -
befragung, wonach er den zweiten Vorfall der Polizei nicht gemeldet
habe (vgl. A1, S. 6), im Rahmen der Anhörung geltend machte, eine
Anzeige gemacht zu haben (vgl. A22, S. 6),
dass er im Weiteren im Widerspruch zur Angabe anlässlich der Erstbe-
fragung, in E.______keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A1,
S. 6), an der Anhörung geltend machte, Leute hätten nach dem Bruder
gefragt, weshalb sie E.______ verlassen hätten (vgl. A22, S. 7),
dass mit den Behauptungen in der Beschwerde, wonach alle gemein-
sam den ersten Vorfall bei der Polizei gemeldet hätten beziehungswei-
se der Beschwerdeführer auch den zweiten Vorfall zur Anzeige ge-
bracht habe, die diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben des Be-
schwerdeführers nicht plausibel erklärt werden können,
dass schliesslich der weitere Erklärungsversuch, der Beschwerdefüh-
rer habe mit der Aussage, auch in E.______ Probleme gehabt zu ha-
ben, die Probleme gemeint, vor welchen er geflüchtet sei, keineswegs
zu überzeugen vermag,
dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich aus-
gefallen sind,
dass diese, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, in Abwei-
chung der Angabe anlässlich der Erstbefragung, am 21. August 2006
vergewaltigt worden zu sein, im Rahmen der Anhörung den Zeitpunkt
der geltend gemachten Vergewaltigung mit 21. August 2007 bezeich-
nete,
dass sie im Weiteren im Widerspruch zur Angabe an der Erstbefra-
gung, die Vergewaltigung nicht zur Anzeige gebracht zu haben (vgl.
A1, S. 5), im Rahmen der Anhörung geltend machte, den Vorfall der
Polizei gemeldet zu haben (vgl. A22, S. 7),
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dass die Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach die wider-
sprüchlichen Aussagen hinsichtlich des Zeitpunkts der Vergewaltigung
auf einen Versprecher zurückzuführen seien beziehungsweise die Be-
schwerdeführerin heute darauf beharre, den Vorfall bei der Polizei ge-
meldet zu haben und anlässlich der Erstbefragung lediglich zum Aus-
druck habe bringen wollen, die Vergewaltiger hätten sie gewarnt, zur
Polizei zu gehen, ganz offensichtlich nicht zu überzeugen vermögen
und daher unbehelflich sind,
dass der Beweiswert der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens im Ori-
ginal eingereichten ärztlichen Zeugnisse aus der Mongolei aufgrund
ihrer fraglichen Herkunft und Beschaffenheit und vor dem Hintergrund
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als gering einzustufen ist,
dass schliesslich die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Vor-
bringen auch auffallend unbestimmt ausgefallen sind,
dass somit die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen
der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten seien, zu be-
stätigen ist,
dass indessen die Vorbringen der Beschwerdeführenden unabhängig
von deren Glaubhaftigkeit ohnehin als nicht asylrelevant zu erachten
sind, ist doch zum einen entgegen der Auffassung in der Beschwerde
vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicher-
heitsbehörden auszugehen und mangelt es zum Anderen den behaup-
teten Übergriffen Dritter, bei denen es sich um kriminelle Akte ohne
politischen Hintergrund handelt, an der spezifisch flüchtlingsrechtli-
chen Motivation,
dass daher die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AuG,
SR 142.20),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl recht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen
und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Mongolei keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück-
führung in ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wären,
dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den
Wegweisungsvollzug der in der Zwischenzeit volljährig gewordenen
Beschwerdeführenden, welche in Gestalt der Brüder der Beschwerde-
führerin (vgl. A1, S. 2; A22, S. 4) und des wieder in die Mongolei zu-
rückgekehrten Halbbruders D.______ über ein Beziehungsnetz verfü-
gen, sprechen würden,
dass an dieser Einschätzung die erlittene Fehlgeburt, welche nun be-
reits zwei Jahre zurückliegt, nichts ändert, zumal, wenn notwendig,
von einer diesbezüglichen hinreichenden medizinischen Betreuung der
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ausgegangen werden kann,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerden abzuweisen sind,
dass die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwvG), indessen mit Zwischen-
verfügung vom 15. Dezember 2008 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen wurde, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ und
N______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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