B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7752/2015 und D-7753/2015
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
und
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. September 2015 / D-2424/2015 und D-2425/2015.
D-7752/2015 und D-7753/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 21. November 2006 reichte der Gesuchsteller in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch ein, welches das BFM mit Verfügung vom 4. Januar
2007 ablehnte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an. Gegen diesen Entscheid erhob er am 29. Januar 2007
(Poststempel) Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels
zog das Bundesamt mit Verfügung vom 9. April 2008 seinen Entscheid vom
4. Januar 2007 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige
Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs an. Mit Urteil D-781/2007 vom 4. August 2010 wies
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit auf diese ein-
zutreten beziehungsweise diese nicht gegenstandslos geworden war. Mit
Verfügung vom 28. März 2012 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des
Gesuchstellers auf und setzte ihm Frist, die Schweiz bis am 23. Mai 2012
zu verlassen. Die dagegen am 2. Mai 2012 erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2405/2012 vom 8. Mai 2013
abgewiesen.
A.b Am 20. August 2013 reichte der Gesuchsteller beim BFM eine als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche teilweise als
zweites Asylgesuch, teilweise als Revisions- und qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch behandelt wurde. Mit Entscheid des SEM vom 19. März
2015 wurde auf die Eingabe vom 20. August 2013 – soweit Revisions-
gründe enthaltend – nicht darauf eingetreten und – soweit ein qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch darstellend – im Sinne der Erwägungen abge-
lehnt. Das SEM stellte fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch vom 20. August 2013 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die da-
gegen erhobene Beschwerde vom 20. April 2015 wurde mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2424/2015 vom 14. September 2015 – eröffnet
am 17. September 2015 – abgewiesen.
B.
B.a Die Gesuchstellerin reichte am 29. Juni 2007 ein Asylgesuch auf der
schweizerischen Botschaft in Colombo ein und beantragte eine Einreise-
bewilligung für die Schweiz. Das BFM lehnte diese Gesuche mit Verfügung
vom 20. Mai 2010 ab. Die Gesuchstellerin reiste in der Folge selbstständig
in die Schweiz, wo sie am 6. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung
vom 18. Juli 2013 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab und ordnete die
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Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Am 19. August 2013
reichte die Gesuchstellerin gegen die Verfügung des BFM Beschwerde ein.
Am 30. April 2014 hob das BFM seinen Entscheid vom 18. Juli 2013 auf
und führte das erstinstanzliche Asylverfahren fort, worauf das Beschwer-
deverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts D-4646/2013
vom 6. Mai 2014 als durch Wiedererwägung gegenstandlos abgeschrieben
wurde. Mit Verfügung vom 19. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch
der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen am 20. April
2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2425/2015 vom 14. September 2015 – eröffnet am 17. September
2015 – abgewiesen.
B.b Am 28. Juli 2015 brachte die Gesuchstellerin (...) zur Welt.
C.
Mit Schreiben vom 17. September 2015 setzte das SEM den Gesuchstel-
lenden eine Ausreisefrist bis zum 13. Oktober 2015 an.
D.
D.a Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 gab der rubrizierte Rechtsvertre-
ter die Übernahme des Mandats bekannt, ersuchte um Akteneinsicht sowie
um Erstreckung der Ausreisefrist, da die Gesuchstellerin am 28. Juli 2015
– was der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich bis
dato nicht bekannt gewesen sei – (...) geboren und sich von der Geburt
noch nicht vollständig erholt habe sowie durch die Betreuung des Säug-
lings massiv belastet sei.
D.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Rechts-
vertreter Akteneinsicht.
D.c Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte das Staatssekretariat dem
Rechtsvertreter mit, das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist sei le-
diglich als Gesuch um Aussetzung des Vollzugs entgegenzunehmen, da
es erst nach Ablauf der Ausreisefrist gestellt worden sei. Das SEM sei be-
reit, den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellenden bis zum 30. No-
vember 2015 auszusetzen. Die zuständige Migrationsbehörde werde mit
gleichem Schreiben angewiesen, bis zum genannten Datum keine Voll-
zugshandlungen vorzunehmen. Allenfalls über diesen Zeitpunkt hinaus be-
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stehende Rückkehrhindernisse gesundheitlicher Natur seien beim SEM in-
nert derselben Frist schriftlich geltend zu machen und in geeigneter Weise
zu belegen.
D.d Am 6. November 2015 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um er-
gänzende Akteneinsicht, die ihm mit Schreiben vom 12. November 2015
gewährt wurde.
E.
Mit Schreiben vom 30. November 2015 reichten die Gesuchstellenden
zwecks Fristwahrung beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsge-
such gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und
D-2425/2015 vom 14. September 2015 ein. Diesbezüglich verwiesen sie
auf ihre ebenfalls vom 30. November 2015 datierende Eingabe an das
SEM und den Umstand, dass diese erst dann als Revisionsgesuch zu be-
handeln wäre, wenn die Unzuständigkeit des SEM für die Behandlung der
vorliegenden Sache eindeutig feststehe. Für diesen Fall werde der Revisi-
onsgrund von Art. 121 Bst. a BGG angerufen, wonach die Revision eines
Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden könne,
wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand
verletzt worden seien.
F.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 wies der Rechtsvertreter der Ge-
suchstellenden auf ein ihm in einem ähnlich gelagerten Fall am 5. Dezem-
ber 2015 zugestelltes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. De-
zember 2015 hin, das verschiedene Mängel aufweise. So sei unter ande-
rem der gestellte Beweisantrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung
weiterer Unterlagen zum Beleg der übermässigen Häufung von fachlichen
Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli nicht behandelt wor-
den. Er verweise daher explizit auf diesen Antrag in seinem Gesuch vom
30. November 2015, sollte entgegen seinem Antrag das sekundär zu be-
handelnde Revisionsgesuch trotzdem vorgängig behandelt werden.
G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 2015
überwies das SEM zuständigkeitshalber die Eingabe der Gesuchstellen-
den vom 30. November 2015 zur weiteren Behandlung.
H.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
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reichten die Gesuchstellenden insbesondere unter Bezugnahme auf das
Überweisungsschreiben des SEM vom 8. Dezember 2015 eine Stellung-
nahme ein und beantragten die Ansetzung einer angemessenen Frist, um
notwendige Ergänzungen für eine verbesserte Grundlage des Revisions-
gesuches trotz verspäteter Revisionsvorbringen einzureichen, falls die Sa-
che nicht an das SEM zurückgesandt würde. Auch im Zusammenhang mit
der Eingabe vom 7. Dezember 2015 sei eine angemessene Frist anzuset-
zen. Auch wenn die Sache an das SEM zurückgesandt würde, sei zuhan-
den der kantonalen Migrationsbehörden mittels superprovisorischer Verfü-
gung ein Vollzugsstopp anzuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges
werden die Revisionsverfahren D-7752/2015 und D-7753/2015 vereinigt
und es wird in einem Urteil darüber befunden.
1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
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Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.6 Im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs würden die ange-
fochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und
D-2425/2015 vom 14. September 2015 aufgehoben und die Beschwerde-
verfahren wieder aufgenommen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 314 Rz. 5.75). Die Gesuchstellenden befänden sich in den (ursprüngli-
chen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in denen sämtliche Beweismittel
und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt einge-
reicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für diese Ver-
fahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl.
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bun-
des und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Im Falle eines negativen Aus-
gangs des Revisionsverfahrens liegt es – soweit es seine Zuständigkeit
betrifft – am SEM, die bei ihm geltend gemachten Vorbringen zu prüfen.
Deshalb ist die Eingabe vom 30. November 2015 hinsichtlich der revisions-
rechtlich geltend gemachten Aspekte vorrangig zu behandeln.
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m.
Art. 67 Abs. 3 VwVG).
Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a
BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder
über den Ausstand) geltend. Auch wenn der Erhalt der mit der Gewährung
der Akteneinsicht am 26. Oktober 2015 versandten Akten nicht aktenkun-
dig belegt ist, ist mit der Eingabe vom 30. November 2015 das Revisions-
begehren rechtzeitig eingereicht worden (30 Tage nach der Entdeckung
des Ausstandsgrundes; Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG), zumal der Rechtsver-
treter der Gesuchstellenden darlegt, die Akten am 29. Oktober 2015 erhal-
ten zu haben. Der Eingabe ist zudem – wenn auch nicht explizit in Form
eines Antrages formuliert – das Begehren um Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft, Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzu-
lässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
zu entnehmen (Eingabe S. 7, 17 und 18). Auf das in Bezug auf den aus-
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drücklich geltend gemachten Ausstandsgrund frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b
BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und 52 VwVG). Insoweit sinngemäss
andere Revisionsgründe geltend gemacht werden, wird auf die Ausführun-
gen in E. 3.4 verwiesen.
3.
3.1 Die Gesuchstellenden führten zur Begründung ihres Revisionsgesu-
ches an, Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli sowie der Gerichts-
schreiber Gert Winter seien als befangen zu erachten, da sowohl im ange-
fochtenen Urteil als auch in anderen Beschwerdeurteilen infolge der Mit-
wirkung dieser beiden Personen in übermässiger Weise schwerwiegende
fachliche Fehler begangen worden seien, was auch eine schwere Pflicht-
verletzung darstelle. So würden jeweils die notwendigen, aber auch die
vorgelegten Beweismittel missachtet – vorliegend beispielsweise der von
allem Anfang an in den Akten befindliche, von den (...) ausgestellte Aus-
weis des Gesuchstellers und die von D._______ ausgestellte Bestätigung
vom (...) –, selbst bei einem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz die
den Behörden obliegenden Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen
und verfügbare Länderinformationen respektive die tatsächlichen Verhält-
nisse in Sri Lanka systematisch ignoriert. Durch das Ignorieren von rechts-
erheblichen Sachverhalten könne nie eine Basis für ein korrektes Urteil ge-
schaffen werden. Sollten die Voraussetzungen für eine Revision nicht vor-
liegen, hätte das Bundesverwaltungsgericht – selbst im Falle eines Nicht-
eintretens auf das Revisionsgesuch – die Frage der Zulässigkeit und der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund des zwingenden Cha-
rakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und Art. 3 EMRK zu prüfen.
3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten
eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfahrens-
ausganges massgebend, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten
Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entschei-
dende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei
kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden,
sondern es muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr
in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 286 E. 3d). Eine
Befangenheit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn konkrete An-
haltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der zuständige Richter oder
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die zuständige Richterin bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hätte,
dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht
mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als of-
fen erscheinen würden (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119).
Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache kön-
nen die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder ei-
ner Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe
zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine
Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl.
REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hin-
weisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich da-
bei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die
eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil
des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2849/2012 vom 1. Juni 2012
E. 2.4).
3.3
3.3.1 Vorliegend vermögen die gerügten Erwägungen in den Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 15. Sep-
tember 2015 eine Voreingenommenheit der in Frage stehenden Personen
(Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter) oder eine
schwere Verletzung richterlicher Pflichten nicht erkennen zu lassen. So
wurden im angefochtenen Urteil D-2424/2015 betreffend den Gesuchstel-
ler auf den Seiten 7 und 9 ff. die aktenkundigen Tatsachen (Aussagen des
Gesuchstellers und die von ihm im Rahmen des Wiedererwägungsverfah-
rens beim SEM eingereichten Beweismittel) erwähnt, gewürdigt und dar-
aus der Schluss gezogen, es sei ihm nicht gelungen, eine wiedererwä-
gungsrechtlich relevante und wesentliche Veränderung der Sachlage dar-
zulegen. Ebenso wurde im Urteil D-2425/2015 betreffend die Gesuchstel-
lerin auf den Seiten 8 und 9 die Würdigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts vorgenommen und gefolgert, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle.
Auch aus dem Umstand, dass im Urteil D-2424/2015 betreffend den Ge-
suchsteller auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Bestäti-
gung von D._______ vom (...) nicht explizit eingegangen, sondern ein an-
deres Beweismittel als wesentlich erachtet und einlässlich gewürdigt
wurde, kann weder eine objektiv begründete Voreingenommenheit noch
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eine schwere (systematische) Verletzung richterlicher Pflichten (beispiels-
weise die gerügte systematische Missachtung von Beweismitteln; Nicht-
durchführung von der Behörde obliegenden Sachverhaltsabklärungen) er-
kannt werden. So wurde im fraglichen Urteil bei den im Wiedererwägungs-
verfahren eingereichten Beweismitteln zunächst festgehalten, dass der
Gesuchsteller schwergewichtig neue Beweismittel ins Zentrum seines Ge-
suchs gestellt habe und anschliessend zwischen einem zentralen Beweis-
mittel (Fahndungsliste) und den weiteren Dokumenten unterschieden. Im
Rahmen der Würdigung dieser weiteren Unterlagen wurde festgehalten, es
sei nicht davon auszugehen, dass die neuen Beweismittel (also diejenigen,
welche mit der Rechtsmitteleingabe gegen den ablehnenden Folgeasyl-
und Wiedererwägungsentscheid eingereicht wurden) darauf hinweisen
würden, der Gesuchsteller habe bei den LTTE eine noch wichtigere Funk-
tion innegehabt als er im ersten Asylverfahren angegeben habe. Der Um-
stand, dass im Urteil darauf verzichtet wurde, jedes der weiteren Doku-
mente einzeln aufzuführen und jeweils gesondert zu beurteilen, lässt vor-
liegend nicht auf eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli und Ge-
richtsschreiber Gert Winter schliessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
die Urteile im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG ergingen und solche
Beschwerdeentscheide nur summarisch begründet werden (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.3.2 Soweit die Gesuchstellenden sodann an der Arbeit von Richter Fulvio
Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter in anderen Beschwerdeurteilen
in pauschaler Weise Kritik üben, da diese Arbeit regelmässig durch eine
übermässige Häufung von fachlichen Fehlern geprägt sei, wird dadurch im
Resultat beabsichtigt, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten,
identischen Sachverhalts herbeizuführen. Diese Kritik ist jedoch vorliegend
unbeachtlich, da dafür im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum
besteht (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; HANSJÖRG SEILER/NICO-
LAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bun-
desgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121
Rz. 28). Auf den mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 gemachten Hin-
weis, wonach der im Gesuch vom 30. November 2015 gestellte Beweisan-
trag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zum
Beleg der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern bei Bundesver-
waltungsrichter Fulvio Haefeli zu behandeln sei, ist festzustellen, dass dem
erwähnten Gesuch ein solcher Antrag nicht zu entnehmen ist. Sollte das
Schreiben vom 7. Dezember 2015 – darauf wird in der Eingabe vom
14. Dezember 2015 insofern Bezug genommen, als in diesem Zusammen-
hang eine angemessene Frist anzusetzen sei – dennoch als Grundlage für
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Seite 10
einen solchen Beweisantrag genommen werden, ist dieser abzuweisen, da
aus allenfalls in anderen Verfahren begangenen Fehlern ohnehin nicht da-
rauf geschlossen werden kann, vorliegend seien aus den gleichen Grün-
den die gleichen Fehler vorgekommen.
Den in anderen Asylbeschwerdeverfahren Beteiligten steht es offen, mut-
massliche Rechtsverletzungen in geeigneter Weise zu rügen und entspre-
chende Schritte zu unternehmen.
3.4 Insofern die Gesuchstellenden ein Übersehen von tatsächlich vorlie-
genden Beweismitteln (Bestätigung von D._______ vom (...); unberück-
sichtigt gebliebener (...)-Ausweis, der sich seit Beginn des ersten Asylver-
fahrens in den Akten der Vorinstanz befunden habe) rügen und dadurch
sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinne von Art. 121
Bst. d BGG geltend machen (danach kann die Revision eines Entscheids
verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tat-
sachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat), bleibt diese Rüge vorlie-
gend revisionsrechtlich unbeachtlich. So wurde in der Eingabe vom 30. No-
vember 2015 in diesem Zusammenhang weder ein Revisionsgrund ange-
geben noch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG dargetan (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Überdies
ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Ent-
scheids (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) einzureichen. Diese Frist wurde
vorliegend klarerweise nicht eingehalten, zumal das in der Eingabe vom
30. November 2015 enthaltene Gesuch über zwei Monate nach der Eröff-
nung des angefochtenen Urteils am 17. September 2015 eingereicht
wurde.
3.5 Die Gesuchstellenden sind der Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht
hätte – selbst im Falle eines Nichteintretens auf das Revisionsgesuch – die
Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes ge-
mäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK zu prüfen (Gesuch vom
30. November 2015, S. 20). Der diesbezügliche Verweis in der Eingabe
vom 14. Dezember 2015 auf die Rechtsprechung bezüglich der Behand-
lung verspäteter Revisionsvorbringen gemäss Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4401/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1 ist indessen un-
behelflich, da vorliegend der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG recht-
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Seite 11
zeitig geltend gemacht wurde. Der sinngemäss vorgebrachte Revisions-
grund von Art. 121 Bst. d BGG ist unzulässig, weshalb diesbezüglich eine
weitergehende Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Sache
ausgeschlossen ist.
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Gesuchstellenden Frist zu
von ihnen als notwendig erachteten Ergänzungen in Bezug auf verspätete
Revisionsvorbringen anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag ab-
zuweisen ist.
3.6 Auf die weiteren Vorbringen und Ausführungen zum Sachverhalt und in
diesem Zusammenhang stehende Beweisanträge ist bei dieser Sachlage
nicht weiter einzugehen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbe-
stand von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt und die sinngemässe Anrufung
von Art. 121 Bst. d BGG unzulässig ist. Das Gesuch um Revision der Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom
14. September 2015 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
5.
Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist – soweit das
Bundesverwaltungsgericht davon betroffen ist – mit vorliegendem Urteil als
gegenstandslos zu erachten. Anlass, einen Vollzugsstopp anzuordnen,
selbst wenn die Sache an das SEM zurückgesandt würde, besteht nicht,
weshalb der diesbezügliche Antrag in der Eingabe vom 14. Dezember
2015 abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: