B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7752/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2016 / N (…).
D-7752/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. November 2013 (erstmals) in
der Schweiz um Asyl nach.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor,
er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme ur-
sprünglich aus B._______, lebe aber seit dem Jahr 2000 in C._______. Er
sei zunächst (ab 20[…]) Mitglied der D._______ gewesen, im Jahr 20(…)
aber der E._______ beigetreten, welche ihn für die Wahlen vom (...) als
Kandidaten aufgestellt habe. Da die E._______ im Hinblick auf diese Wah-
len Flugblätter mit falschen Informationen zur Täuschung der Wähler ge-
druckt respektive mit der Regierung zusammengearbeitet habe, habe er
sich gegen seine Partei gestellt. Er sei in der Folge entführt und für zwei
Tage festgehalten worden. Man habe von ihm unter Morddrohungen ver-
langt, weiter für die E._______ zu arbeiten und deren illegale Machen-
schaften nicht bekannt werden zu lassen. Am Tag seiner Freilassung hät-
ten er und sein Freund F._______, der ebenfalls Mitglied der E._______
gewesen sei, auf der Strasse mittels Lautsprecher die illegalen Machen-
schaften der E._______ bekannt gemacht und dazu aufgerufen, nicht die
E._______, sondern die D._______ zu wählen. Noch am gleichen Tag sei
er in seiner Abwesenheit von Unbekannten bei sich zu Hause gesucht wor-
den, weshalb er nach Colombo und von dort auf dem Luftweg über diverse
Länder in die Schweiz gereist sei. Nach seiner Ausreise habe er erfahren,
dass sein Bruder wegen des LTTE-Engagements seines Vaters, der seit
1995 verschwunden sei, befragt und misshandelt worden sei, und seine
Familie das Dorf habe verlassen müssen. In der Schweiz habe er einmal
an einer Demonstration in Genf teilgenommen.
A.c Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 verneinte die Vorinstanz wegen
Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlender Asylrelevanz der Vorbringen
des Beschwerdeführers dessen Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-1975/2015 vom 26. Juni 2015 ab.
B.
Der Beschwerdeführer gelangte am 13. August 2015 mit als "neues Asyl-
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gesuch" bezeichneter Eingabe – handelnd durch den rubrizierten Rechts-
vertreter – an die Vorinstanz, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er
habe neue Beweismittel, welche seine Asylvorbringen belegen und gleich-
zeitig einen neuen Sachverhalt dokumentieren würden. Das SEM überwies
diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht,
welches die Eingabe als Revisionsgesuch entgegennahm und dieses mit
Urteil D-4993/2015 vom 4. März 2016 abwies.
C.
Der Beschwerdeführer wurde am (…) 2016 in Ausschaffungshaft genom-
men.
D.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 27. Oktober
2016 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte darin
– unter Einreichung eines Haftbefehls und eines von ihm als Empfangs-
schein bezeichneten Dokuments (beides im Original) – im Wesentlichen
geltend, seine Mutter habe ihm im August 2016 berichtet, dass er in Sri
Lanka von der Polizei gesucht werde, ein Strafverfahren gegen ihn einge-
leitet worden sei und er bei Gericht erscheinen solle. Er sei sich sicher,
dass die E._______ dahinterstecke und sei überzeugt, dass er wegen sei-
ner politischen Aktivitäten und seines Widerstandes gegen Korruption und
Machtmissbrauch bei einer Rückkehr eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) haben müsse. Wei-
tergehend wird auf die Eingabe in den Akten verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 7. November 2016 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter
dem SEM die erneute Mandatierung an und erklärte, er werde neue und
aktuelle Asylgründe des Beschwerdeführers im Rahmen eines neuen Ge-
suchs vorlegen, sobald ihm diese – die Kommunikation sei angesichts der
Inhaftierung des Beschwerdeführers erschwert – bekannt seien.
F.
Mit Schreiben vom 9. November 2016 räumte das SEM dem Beschwerde-
führer respektive dessen Rechtsvertreter eine kurze Frist zur Bezeichnung
der in der Eingabe vom 7. November 2016 angerufenen neuen und aktu-
ellen Asylgründe ein. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu
den vorläufigen Abklärungsergebnissen einer summarischen Prüfung der
vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 eingereichten
Beweismittel. Zusammengefasst führte es an, gemäss seinen gesicherten
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Erkenntnissen würden (…). Ausserdem handle es sich beim zweiten Do-
kument nicht um einen Empfangsschein, sondern um eine Haftbestäti-
gung, wobei schleierhaft sei, weshalb dem Beschwerdeführer eine solche
für eine niemals abgesessene Haft ausgestellt worden sein sollte.
G.
Mit Eingabe vom 22. November 2016 räumte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – ein, dass die eingereichten Doku-
mente einige Merkwürdigkeiten enthalten würden, welche an deren Echt-
heit zweifeln liessen. Erste Abklärungen in Sri Lanka hätten indes ergeben,
dass unter der im Haftbefehl aufgeführten Verfahrensnummer beim Gericht
in C._______ tatsächlich ein Gerichtsverfahren gegen ihn existiere und
auch in den bestehenden Akten gebe es verschiedene Anhaltspunkte da-
für. Bezüglich der "weiteren Asylgründe" machte der Beschwerdeführer zu-
sammengefasst geltend, seine Sache sei im Hinblick auf das Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 res-
pektive auf den der Eingabe beiliegenden Bericht seines Rechtsvertreters
zur aktuellen Lage in Sri Lanka neu zu durchleuchten. Kumulativ zu seinem
bereits bewiesenen Engagement für tamilische Anliegen und seiner Auf-
lehnung gegen die sri-lankischen Behörden sowie zu den Umständen sei-
ner Ausreise seien dabei seine bisher aus Scham verschwiegene (…), die
bereits eingeleiteten Papierbeschaffungsmassnahmen (inkl. Vorsprache
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat), die regelmässigen Verhaftungen
und Verhöre nach erfolgten Ausschaffungen sowie die Umstände eines
jüngst durch das SEM durchgeführten Sonderausschaffungsfluges nach
Sri Lanka, bei welchem die Namen der zurückgeschafften Personen durch
die Schweizer Botschaft in Colombo den Medien übermittelt worden seien,
zu berücksichtigen. Es sei damit von seiner Flüchtlingseigenschaft auszu-
gehen. Weitergehend wird auf die Eingabe in den Akten verwiesen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – neben dem bereits er-
wähnten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 12. Oktober 2016;
inkl. CD mit Quellen) – zwei Ausdrucke einer Fotografie, die ihn mit seiner
(…) vor einem "eindeutigen" Vorhang zeige, und die Kopie eines im Rah-
men der Beschaffung von Ersatzreisepapieren verwendeten Formulars der
sri-lankischen Behörden ein.
H.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 – eröffnet am 14. Dezember 2016 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
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erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug.
Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
I.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte dabei in materieller Hin-
sicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell
sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um un-
verzügliche Mitteilung des Spruchkörpers und Bestätigung dessen zufälli-
ger Auswahl. Ausserdem sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und (…) sei unverzüglich an-
zuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.
Auf die Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts in ei-
nem anderen Beschwerdeverfahren sowie Kopie eines Artikels der "NZZ
am Sonntag" vom 27. November 2016) wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Telefax vom 15. Dezember 2016 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
K.
Am (…) 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft ent-
lassen.
L.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine "Be-
schwerdevervollständigung" nach. Darin beantragte er in verfahrensrecht-
licher Hinsicht – unter Einreichung einer Kopie des vom gleichen Tag da-
tierenden und bei der Vorinstanz anhängig gemachten Asylgesuchs – zu-
sätzlich, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das SEM über sein
neues Asylgesuch entschieden habe. Des Weiteren sei ihm bei Ablehnung
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des Sistierungsantrages oder nach Aufhebung der Sistierung eine ange-
messene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Auf die Ausführungen in der "Beschwerdevervollständigung" und insbeson-
dere im beiliegenden Asylgesuch wird – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
M.
M.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 stellte die Instruktions-
richterin die aufschiebende Wirkung wieder her und hielt fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Sistierung des Ver-
fahrens und das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der
Beschwerde ab. Sie teilte dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen
Spruchkörper mit und forderte ihn – unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall – auf, bis zum 9. März 2017 einen Kostenvorschuss
von Fr. 900.– zu bezahlen.
M.b Der Kostenvorschuss ging am 9. März 2017 bei der Gerichtskasse ein.
N.
Mit Eingabe vom 9. März 2017 stellte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seines Schreibens
vom selben Tag an das SEM zu, nachdem dieses die als "neues Asylge-
such" bezeichnete Eingabe vom 13. Januar 2017 nicht entgegennahm res-
pektive angesichts des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Be-
schwerdeverfahrens (angeblich) dem Rechtsvertreter zurücksandte.
O.
Mit Verfügung vom 15. März 2017 forderte die Instruktionsrichterin das
SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung (inkl. einer Stellungnahme zu
der im N-Dossier befindlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom
13. Januar 2017) bis zum 30. März 2017 auf.
P.
Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2017 zur Be-
schwerdeschrift, zur "Beschwerdevervollständigung" und zu der als "neues
Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017 Stellung.
Q.
Mit Eingabe vom 18. April 2017 machte der Beschwerdeführer von seinem
ihm mit Verfügung vom 3. April 2017 eingeräumten Replikrecht Gebrauch.
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Auf die Ausführungen in dieser Eingabe und die damit eingereichten Be-
weismittel (bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichter Bericht zur
aktuellen Lage in Sri Lanka [Stand: 12. Oktober 2016; inkl. CD mit Quellen]
sowie diverse Unterlagen zu "jüngsten Entwicklungen" bezüglich Sri Lan-
ka) wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, wes-
halb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 8
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkör-
pers und Bestätigung, dass dieser nach dem Zufallsprinzip ausgewählt
worden sei, wurde in der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 befun-
den. Diesbezüglich kann sodann – angesichts seitheriger Rechtspre-
chungsentwicklungen – etwa auf das Urteil des BVGer E-4514/2016 vom
18. Oktober 2018 (E. 3 m.w.H.) verwiesen werden.
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die als "neues Asylgesuch" bezeichnete
Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2017, die sich – entge-
gen der Ausführungen sowohl des SEM in dessen Vernehmlassung als
auch des Rechtsvertreters – inklusive Beilagen in den vorinstanzlichen Ak-
ten befindet, vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens behandelt wird (vgl. auch den Hinweis in der Zwi-
schenverfügung vom 22. Februar 2017 auf Art. 54, Art. 57 Abs. 1 und
Art. 58 Abs. 1 VwVG; ferner "Beschwerdevervollständigung" Ziff. 9). Dem
SEM wurde denn auch mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2017 ex-
plizit Gelegenheit gegeben, sich – im Rahmen der Vernehmlassung – zu
den darin angeführten Asylgründen zu äussern und damit allenfalls seine
Verfügung vom 6. Dezember 2016 in Wiedererwägung zu ziehen. Es be-
steht für die Vorinstanz indes keine (gesetzliche) Verpflichtung, zu Vorbrin-
gen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ausführlich und vor allem in
materieller Hinsicht Stellung zu nehmen. Daran vermögen im Übrigen auch
der Vorwurf des Beschwerdeführers in der Replik betreffend Inkaufnahme
der Verletzung seiner unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechte
durch das SEM respektive dessen Ausführungen in den Eingaben vom
13. Januar 2017 zum Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin nichts zu än-
dern. Der in der Replik gestellte Antrag, das SEM sei erneut anzuweisen,
zu der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017
ausführlich schriftlich Stellung zu nehmen, ist daher abzuweisen.
Indes ist festzuhalten, dass das SEM im vorinstanzlichen Dossier seine
Paginierungspflicht vernachlässigt hat, so dass letztlich auch das "neue
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Asylgesuch" des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2017 übersehen wur-
de. Dem Beschwerdeführer ist dadurch allerdings kein Rechtsnachteil er-
wachsen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
4.2 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen Ver-
änderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter
den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren wird eingeleitet, wenn sich die
nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvoll-
zugspunkt bezieht.
Die Vorinstanz hat das Gesuch vom 27. Oktober 2016 (und die nachfol-
genden Eingaben des Beschwerdeführers) zu Recht als Mehrfachgesuch
im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt, da damit hauptsächlich Vorbringen
dargelegt werden, die eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG betreffen und das Gesuch zudem die formellen Vo-
raussetzungen (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt.
4.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Prüfung der in
den vorherigen Verfahren des Beschwerdeführers angeblich aus Scham
verschwiegenen (…) (und deren private Zurschaustellung vor einem "ein-
deutigen" Vorhang) für unzuständig erklärt. Es stellt sich die Frage, ob dies
zu Recht geschah, da die (…) keine "nachträglich erfahrene" Tatsache im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und mithin kein Revisionsgrund bil-
den dürfte. Die Vorinstanz ist indes grundsätzlich einer in verschiedenen
Urteilen vertretenen Praxis gefolgt. Ob diese Praxis allenfalls einer Präzi-
sierung zu unterziehen ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären,
zumal es dem Vorbringen, zu welchem sich das Gericht – unter sinnge-
mässer Beachtung der Art. 121–128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) – äussern
kann, offensichtlich an der Erheblichkeit fehlt. Das Gleiche gilt im Übrigen
auch für die in der Eingabe vom 13. Januar 2017 neu vorgebrachten Tat-
sachen, die bereits vor dem letzten rechtskräftigen Urteil bekannt gewesen
sein dürften (vgl. E. 7.2-7.4 nachstehend; vgl. zum Ganzen Urteil des
BVGer D-580/2019 vom 16. April 2019 E. 7.2 f.).
5.
5.1 Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer
Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
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5.2 Der Beschwerdeführer rügt konkret, die Vorinstanz habe im Zusam-
menhang mit seinen Vorbringen zu seiner (…) und den Papierbeschaf-
fungsmassnahmen den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig respek-
tive unvollständig abgeklärt sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
(und mithin die Begründungspflicht) verletzt. Das SEM hätte insbesondere
zwingend abklären müssen, ob sich aus den Standardabklärungen des
Generalkonsulats eine Gefährdung für ihn ergebe, ob die sri-lankischen
Behörden (auf dem Generalkonsulat) allenfalls seine (…) gesehen, seinen
Namen auf der Black List vermerkt oder ob sie aus Sri Lanka Informationen
über ihn erhalten hätten, die zu einem Vermerk geführt hätten.
5.3 Diese Rügen erweisen sich als nicht stichhaltig. Betreffend die Rügen
im Zusammenhang mit der (…) des Beschwerdeführers kann auf die Aus-
führungen in E. 4.3 vorstehend verwiesen werden. In diesem Sinne kann
dem SEM auch nicht vorgeworfen werden, es habe diesbezüglich den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig
abgeklärt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt. Die Vorinstanz hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung
zu den Papierbeschaffungsmassnahmen (inkl. Vorsprache beim sri-lanki-
schen Generalkonsulat) ausreichend geäussert und hat ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht gefährdet wäre, wobei sie
auch auf die Kontrollmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka verwies. Somit ist festzuhalten, dass der
Sachverhalt diesbezüglich richtig festgestellt wurde und keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht
vorliegt. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers
durch das SEM zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachver-
halts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che.
5.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag in den Rechtsbegehren
2-4 (resp. 4 und 5 der "Beschwerdevervollständigung") ist daher abzuwei-
sen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 11
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Eu-
ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beur-
teilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, a.a.O.
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu-
rückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, a.a.O. E. 8.4.4
und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft ge-
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Seite 12
machten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der be-
treffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere
jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden
zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen (a.a.O. E. 8.5.1).
7.
7.1 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Au-
gust 2016 von seiner Mutter erfahren habe, dass in Sri Lanka ein Strafver-
fahren gegen ihn eingeleitet worden sei und die Polizei nach ihm gesucht
habe, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ange-
führt, dass selbst bei Wahrunterstellung seines (im ersten Asylverfahren
als unglaubhaft eingeschätzten) politischen Engagements nicht nachzu-
vollziehen sei, welches Interesse die sri-lankischen Behörden zum heuti-
gen Zeitpunkt haben könnten, ihn irgendwie zu belangen. Auch hat sie –
unter Berücksichtigung der Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im
Rahmen des rechtlichen Gehörs – mit zutreffender Begründung festgehal-
ten, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang eingereichten Doku-
menten (Haftbefehl und Haftbestätigung) um verfälschte Beweismittel
handle, und ist mithin zu Recht zum Schluss gekommen, dass es sich beim
entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Die-
se Schlussfolgerung wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer – obwohl er deren Beschaffung bereits im November 2016
ankündigte – bis zum heutigen Zeitpunkt keine Dokumente zum angeblich
tatsächlich gegen ihn existierenden Gerichtsverfahren in C._______ ein-
reichte und sich diesbezüglich im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr
äusserte.
7.2 In der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar
2017 wird mit "neuen" Tatsachen und Beweismitteln (vgl. Ausführungen in
Ziff. 4.1) versucht, das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden
am Beschwerdeführer (aufgrund seines politischen Engagements sowie
der Aufdeckung der Verbindungen zwischen der E._______ und der Re-
gierungspartei) aufzuzeigen. Dabei wird im Wesentlichen auf die enge Ver-
bindung zwischen dem Führer der E._______ und dem sri-lankischen Mi-
litär sowie die Kenntnis des E._______-Führers über die LTTE-Verbindun-
gen der Familie des Beschwerdeführers hingewiesen. Abgesehen davon,
dass die entsprechenden Vorbringen nicht nach dem letzten rechtskräfti-
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Seite 13
gen Urteil entstanden sind, dürfte es ihnen – unter revisionsrechtlichen Ge-
sichtspunkten betrachtet – auch an der Erheblichkeit mangeln, sofern sie
als rechtzeitig vorgebracht erachtet würden. Dies weil einerseits von der
tatsachenwidrigen Annahme ausgegangen wird, dass in den vorherigen
Verfahren die Aufdeckung der Machenschaften der E._______ durch den
Beschwerdeführer (inkl. Aufforderung seinerseits an die Öffentlichkeit, die
D._______ zu wählen) für glaubhaft befunden wurden (vgl. dagegen Ver-
fügung vom 20. Februar 2015 Ziff. II.1-3 sowie Urteil des BVGer D-
1975/2015 vom 26. Juni 2015 S. 4-6; vgl. auch Urteil des BVGer D-
4993/2015 vom 4. März 2016 E. 6.2.1). Andererseits ist die persönliche
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts der oben erwähnten
Einreichung gefälschter Beweismittel erheblich beeinträchtigt, so dass
auch die Glaubhaftigkeit seiner "neuen" Vorbringen mit Zweifeln behaftet
ist. Die Ergänzungen zur bereits im ersten Asylverfahren geltend gemach-
ten LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters, und damit das Vorbringen, dieser
habe in gutem Kontakt zu ranghohen LTTE-Mitgliedern gestanden, sowie
das erstmalige Vorbringen zur angeblichen LTTE-Mitgliedschaft einer (na-
hen) Cousine sind denn auch beide unsubstanziiert ausgefallen und durch
keine (relevanten) Beweismittel belegt. Die in Kopie eingereichten Beweis-
mittel zur Cousine des Beschwerdeführers beweisen – wenn überhaupt –
höchstens, dass sie im Jahr 2001 für zwei Wochen inhaftiert und im Jahr
2008 (erstmals) verschwunden war. Schliesslich vermochten die geltend
gemachten LTTE-Verbindungen seines Vaters und seiner Cousine – bei
deren Wahrunterstellung – bis zur Ausreise des Beschwerdeführers auf-
grund der Aktenlage offenbar kein (glaubhaftes) Verfolgungsinteresse sei-
tens der sri-lankischen Behörden an seiner Person auszulösen, obwohl
diese respektive zumindest die behauptete LTTE-Mitgliedschaft der Cou-
sine den sri-lankischen Behörden bekannt war, worauf das Vorbringen be-
züglich ihrer angeblichen Inhaftierung von 2009 bis 2012 unter anderem in
Rehabilitationszentren schliessen lässt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass
sein Vater gemäss den erstmaligen – und im Widerspruch zu seinen Anga-
ben im ersten Asylverfahren stehenden (vgl. Akten SEM A 15/11 Ziff. 3.01,
A 38/16 Q37) – Ausführungen des Beschwerdeführers im Jahr 1998 und
damit vor über 20 Jahren in einer Schlacht getötet wurde, was ein diesbe-
zügliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer umso unwahr-
scheinlicher macht, auch wenn angeblich im Dorf und im sozialen Umfeld
des Beschwerdeführers bekannt gewesen sein soll, dass sein Vater auf
ehrenhafte Weise für den tamilischen Separatismus gestorben sein soll. Es
ist daher sowie unter Hinweis auf die im ersten Asylverfahren festgestellte
Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten (auch wegen des be-
D-7752/2016
Seite 14
haupteten Engagements seines Vaters für die LTTE entstandenen) Prob-
leme seiner Familie nach seiner Ausreise (vgl. Verfügung vom 20. Februar
2015 Ziff. II.2) nicht ersichtlich, dass die angeblichen LTTE-Verbindungen
seiner Familienangehörigen (sowie die angebliche Kenntnis des
E._______-Führers über diese Verbindungen) zu einer Verschärfung sei-
nes Risikoprofils führen könnten.
7.3 In Bezug auf das in der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe
vom 13. Januar 2017 geltend gemachte exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers in der Schweiz (je eine Demonstrationsteilnahme in den
Jahren 2014 und 2015 sowie die Teilnahme am Heldentag in den Jahren
2014 und 2015) gilt es festzuhalten, dass dieses bloss im niederschwelli-
gen Bereich anzusiedeln ist. Es ist – auch unter Berücksichtigung der zu
einer Demonstrationsteilnahme eingereichten Fotografien, die den Be-
schwerdeführer mit einem Schild des (…) respektive mit (…) im Hinter-
grund zeigen – nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer des-
wegen von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen wird
beziehungsweise ihm deswegen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel
der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird
(vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.5.4). Der Antrag auf zusätzliche Abklärun-
gen ist nach dem Gesagten – sowie unter Hinweis auf die Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 8 AsylG) – abzuweisen.
7.4 Die (…) des Beschwerdeführers vermag dessen Risikoprofil ebenfalls
nicht wesentlich zu schärfen. Aus der alleinigen Tatsache, (…) ergibt sich
noch keine Verbindung zu den LTTE. (…). Es ist mithin nicht erkennbar,
inwiefern es sich bei der (…) des Beschwerdeführers um ein (…) handeln
soll und er – wie von ihm behauptet – bei einer Einreise in Sri Lanka auf-
grund dieser (…) dem Verdacht der Unterstützung der LTTE sowie entspre-
chenden Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden
ausgesetzt sein wird. Die diesbezüglich eingereichte Fotografie respektive
die private Zurschaustellung der (…) vor einem "eindeutigen Vorhang" ver-
mag sein Risikoprofil ebenfalls nicht zu verschärfen, zumal nicht ersichtlich
ist, inwiefern das Posieren vor einem Vorhang mit Leopardenfellmuster ei-
nen Hinweis auf eine LTTE-Verbindung geben könnte.
7.5 Auch unter Berücksichtigung der mit der als "neues Asylgesuch" be-
zeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017 und der mit der Replik einge-
reichten Beweismittel, welche sich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka
beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben,
D-7752/2016
Seite 15
bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risi-
kogruppen zuzurechnen ist. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
tamilischen Ethnie, sein Alter, seine Herkunft aus dem Norden des Landes,
seine mittlerweile fünfjährige Landesabwesenheit, sein behauptetes politi-
sches Engagement zunächst für die D._______ und dann für die
E._______, die angeblichen Verbindungen seines Vaters und seiner Cou-
sine zu den LTTE, seine sporadische Teilnahme an Demonstrationen in der
Schweiz sowie seine (...) reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr
von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine allfällige Befragung des
Beschwerdeführers am Flughafen von Colombo (zu Tätigkeiten im In- und
Ausland) sowie das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illega-
ler Ausreise stellen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Es
sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage mithin keine massgeblichen Hin-
weise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsin-
teresse an ihm haben könnten. Der am 26. Oktober 2018 begonnene
Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil
Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri
Lanka ist zwar als volatil – und nach den verheerenden Anschlägen vom
21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt – zu beurteilen, jedoch
ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zu-
rückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 weiterhin festzu-
halten.
7.6 Hinsichtlich der bereits eingeleiteten Papierbeschaffungsmassnahmen
und insbesondere der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
ist auf BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Er-
satzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und
gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermitt-
lung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und
der persönlichen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfol-
gung zu rechnen. In Bezug auf die Beschwerdevorbringen im Zusammen-
hang mit einer allfälligen Überprüfung durch die sri-lankischen Behörden
gilt es zudem auf die oben erwähnte Legitimität allfälliger Kontrollmassnah-
men bei der Wiedereinreise hinzuweisen (E. 7.5 vorstehend). Schliesslich
kann aus den geltend gemachten Ereignissen rund um erfolgte Ausschaf-
D-7752/2016
Seite 16
fungen respektive der in der Replik beschriebenen Lage von ausgeschaff-
ten tamilischen Asylsuchenden nichts zu Gunsten der konkreten Situation
des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
7.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-7752/2016
Seite 17
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2
9.2.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass
das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als
unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssitua-
tion im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tami-
len, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs-
sen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19.
September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen,
Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter-
streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
D-7752/2016
Seite 18
Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann-
ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Replik zur Lage von
ausgeschafften tamilischen Asylsuchenden in Sri Lanka, die keinen kon-
kreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen, nichts zu
ändern.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert im Übrigen
auch die aktuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungs-
situation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.
9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens-
und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3, mit Hinweis auf BVGE 2011/24; vgl. bezüglich
des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Ge-
waltvorfälle in Sri Lanka am und nach dem 21. April 2019 sowie der am
22. April 2019 von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezu-
stand nichts zu ändern.
9.3.3 Der Beschwerdeführer lebte seit dem Jahr 2000 in C._______, wohin
der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Er verfügt dort mit
seiner Mutter und zwei volljährigen Geschwistern über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen im Urteil des
D-7752/2016
Seite 19
BVGer D-1975/2015 vom 26. Juni 2015 S. 7; auch B 1/4) und hat ausser-
dem weitere Verwandte in Sri Lanka (vgl. A 15/11 Ziff. 3.01). Ferner ist er
noch jung, verfügt über eine gute Ausbildung und über Berufserfahrung
(vgl. A 15/11 Ziff. 1.17.04 f.). Es ist ihm deshalb zuzumuten, sich bei einer
Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
9.3.4 Betreffend das Vorbringen in der als "neues Asylgesuch" bezeichne-
ten Eingabe vom 13. Januar 2017, wonach sich der Beschwerdeführer in
psychiatrischer Behandlung befinde und allfällige gesundheitliche Proble-
me im Rahmen eines fachärztlichen Gutachtens abgeklärt werden müss-
ten, ist darauf hinzuweisen, dass Arztberichte zu gesundheitlichen Be-
schwerden, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen sollen, unauf-
gefordert und unverzüglich einzureichen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG). Dies müsste sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem auf
Asylverfahren spezialisierten Rechtsvertreter bekannt sein (vgl. im Übrigen
bereits den Hinweis auf die entsprechende Mitwirkungspflicht in der Ver-
nehmlassung des SEM). Indes wurde bis zum heutigen Tag auf die Nach-
reichung eines ärztlichen Berichtes verzichtet, so dass nicht davon auszu-
gehen ist, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ei-
nem Wegweisungsvollzug entgegensteht. Der Antrag auf weitere diesbe-
zügliche Abklärungen ist abzuweisen.
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-7752/2016
Seite 20
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 9. März 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7752/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: