Abtei lung IV
D-7753/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 8. November 2007 i. S.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7753/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2005 nach Deutschland ein-
reiste und dort einen Asylantrag stellte, welcher am 18. Januar 2006
abgelehnt wurde,
dass bei den deutschen Behörden der Fortzug des Beschwerdeführers
"nach unbekannt" per 1. Oktober 2006 registriert wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2007 in B._______ durch
die Kantonspolizei C._______ einer Personenkontrolle unterzogen
und, weil er kein Dokument zu seiner Identifizierung und auch keinen
Beleg über einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz vorweisen konnte,
in Gewahrsam genommen wurde,
dass er anlässlich seiner Einvernahme zur Sache am 16. Oktober
2007 gegenüber der Kantonspolizei C._______ auf die Frage, ob er
den Tatbestand des illegalen Aufenthalts in der Schweiz anerkenne,
antwortete, er wisse nicht, was er sagen solle, er wolle Asyl
beantragen,
dass er am gleichen Tag aus dem Polizeigewahrsam entlassen und
dem Migrationsamt des Kantons C._______ zugeführt wurde, welches
seinerseits eine Befragung mit ihm durchführte, ihn anschliessend
formlos aus der Schweiz weg wies und ihn zur Sicherung des Wegwei-
sungsvollzugs in Ausschaffungshaft nahm,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der erwähnten Befragung durch
das kantonale Migrationsamt am 16. Oktober 2007 unter anderem er-
klärte, er wolle kein Asylgesuch mehr einreichen,
dass er durch schriftliche Eingabe seines am 16. Oktober 2007 bevoll-
mächtigten Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2007 beim BFM ein
Asylgesuch einreichte,
dass mit Urteil des (...) Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
19. Oktober 2007 die für den Beschwerdeführer angeordnete Aus-
schaffungshaft bis zum 15. Januar 2008 bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 1. November 2007 durch das Migra-
tionsamt des Kantons C._______ zu den Asylgründen angehört wurde,
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dass er dabei zu seiner Person ausführte, er gehöre der kurdischen
Volksgruppe an, stamme ursprünglich aus D._______ (Provinz
E._______) und habe seit seinem siebten Lebensjahr mit der Familie
in F._______ (gleichnamige Provinz) gewohnt,
dass er auf die Frage nach seinen Aufenthaltsorten in der Zeit nach
dem Asylverfahren in Deutschland erwiderte, er sei nach der Ableh-
nung seines Antrags vorerst in Deutschland geblieben, bis er am
11. Oktober 2006 - nachdem ihn sein deutscher Anwalt vor einer dro-
henden Ausschaffung in die Türkei gewarnt habe - aus Angst "abge-
haut" und eine Woche später nach Holland gereist sei, wo er sich an
einen Schlepper gewandt habe, mit dessen Hilfe er weitere zwei Tage
später mit einem auf einen fremden Namen lautenden und mit seinem
Foto ausgestatteten Reisepass nach Istanbul geflogen sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, nach der Landung in Istanbul sei er für die Dauer von zwei Ta-
gen in einer Zelle im Flughafen in Haft behalten worden, weil es Pro-
bleme mit einer "Jugendfraktion" gegeben habe, für welche er in der
Vergangenheit Papiere verteilt habe,
dass er nach der Passkontrolle im Flughafen Istanbul von zwei Poli-
zisten abgeführt, in eine Zelle gesperrt, teilweise unter Schlägen zum
Motiv seines Auslandsaufenthaltes und seiner plötzlichen Heimkehr
verhört und schliesslich nach zwei Tagen ohne Auflagen wieder auf
freien Fuss gesetzt worden sei,
dass er von Istanbul aus mit seiner Familie in F._______ telefoniert ha-
be, wobei ihm von einer Rückkehr dorthin abgeraten worden sei, mit
der Begründung, er werde von der Polizei gesucht,
dass er deshalb in Istanbul geblieben sei und dort im Quartier
G._______ als (...) seinen Lebensunterhalt verdient habe,
dass er dort Probleme mit der Polizei bekommen habe, weil er rund
zwei Wochen nach seiner Wiedereinreise in die Türkei an einer Kund-
gebung der "Jugendfraktion" teilgenommen habe, bei der es zu Fest-
nahmen und einer Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften ge-
kommen sei,
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dass er ansonsten in keine weiteren Konfrontationen mit den Behörden
verwickelt gewesen sei, weil er die meiste Zeit gearbeitet und sich sel-
ten in der Öffentlichkeit gezeigt habe,
dass er heute einerseits wegen seines in das Jahr 2002 zurückge-
henden Engagements für die "Jugendfraktion" - diese habe sich in
Kundgebungen für eine Partei mit Namen "DYP" oder "DEHAP" einge-
setzt, viel wisse er nicht darüber - und andererseits wegen Verweige-
rung des Militärdienstes, für welchen er im Alter von 19 Jahren aufge-
boten worden sei, und den er als Kurde nicht habe leisten mögen, ge-
sucht werde,
dass die Behörden vor langer Zeit - im Jahre 1995 oder 1996 - einen
seiner Brüder während eines Monats gefangen gehalten hätten, nach-
dem dieser in die Berge geflohen und dort vom Militär erwischt worden
sei,
dass er selber wegen seiner Tätigkeit bei der "Jugendfraktion" unter
Beobachtung der Zivilpolizei gestanden habe und in den Jahren 2002
bis 2004 auch wiederholt zum Verhör mitgenommmen worden sei, wo-
bei man ihn auch "etwas" geschlagen habe,
dass er deswegen die Türkei am 7. Oktober 2007 von H._______
(gleichnamige Provinz, europäischer Teil der Türkei) aus mit einem
Lastwagen wieder verlassen habe und an Bord desselben am
12. Oktober 2007 illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2007 - eröffnet am
9. November 2007 - auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
16. November 2007 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass er in der Beschwerde zur Hauptsache die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sowie im Weiteren beantragte, es sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er im Eventualpunkt das Begehren stellte, es sei ihm Asyl, allen-
falls wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
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dass er daneben um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er als Beweismittel zusammen mit der Beschwerdeschrift seine
Identitätskarte sowie Internetausdrucke vom 16. November 2007 mit
Presseartikeln vom 30. Oktober, 31. Oktober und vom 9. November
2007 zum türkisch-irakischen Konflikt um die sich im Nordirak aufhal-
tenden Kämpfer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu den Akten
reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
- unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung als gesetzliche Grundlage
für das Nichteintreten auf das Asylgesuch die Bestimmung von Art. 33
AsylG (missbräuchliche Nachreichung eines Gesuchs) heranzieht,
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dass es am Schluss seiner Erwägungen anfügt, auf Grund der Akten-
lage sei auch der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG erfüllt,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen, wie sie
ein gestützt auf Art. 33 AsylG getroffener Nichteintretensentscheid
darstellt, praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit da-
rin die Gewährung des Asyls durch das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt wird,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der
Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der
Vermeidung oder zumindest Verzögerung einer allfällig drohenden
Weg- oder Ausweisung gestellt werden,
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dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn
eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zu-
mutbar war (Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder sich Hinweise auf eine
Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer selber eingesteht,
sich vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz auf-
gehalten zu haben,
dass der Beschwerdeführer bereits in der polizeilichen Einvernahme
am Morgen nach seiner Verhaftung erstmals die Absicht äusserte, in
der Schweiz um Asyl nachzusuchen (vgl. A11/4, S. 4),
dass er zwei Tage später diese Absicht in die Tat umsetzte (vgl. A1/2),
dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Asylbeantra-
gung und einer Verhaftung zweifelsohne gegeben ist und mithin die
Vermutung greift, der vom Beschwerdeführer mit seinem Gesuch ver-
folgte Zweck liege in der Vermeidung eines drohenden Wegweisungs-
oder Ausweisungsvollzugs,
dass der Beschwerdeführer nicht verständlich zu machen vermag,
weshalb es ihm nicht hätte möglich oder zumutbar sein sollen, zu ei-
nem früheren Zeitpunkt um Asyl nachzusuchen,
dass zunächst - wie dies noch im Einzelnen darzulegen sein
wird - erhebliche Zweifel an dem vom Beschwerdeführer behaupteten
Aufenthalt in der Türkei im Zeitraum von Oktober 2006 bis zum 7. Ok-
tober 2007 bestehen und konsequenterweise auch dessen Aussage,
wonach er von der Türkei herkommend am 12. Oktober 2007 in die
Schweiz eingereist sei, mit grössten Vorbehalten zu begegnen ist,
dass gesetzt den Fall, der Beschwerdeführer befände sich tatsächlich
erst seit dem 12. Oktober 2007 in der Schweiz, ohnehin keine aus-
reichend substanziierten Angaben dafür vorlägen, inwiefern es diesem
nicht hätte möglich oder zumutbar sein sollen, hierzulande um Asyl zu
ersuchen, bevor sein illegaler Aufenthalt bei einer Polizeikontrolle auf-
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gedeckt worden war und er sich mit der Perspektive einer Rückführung
ins Heimatland konfrontiert sah,
dass ihm die Vorgehensweise beim Stellen eines Asylgesuchs ange-
sichts des in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens nicht gänzlich
unbekannt sein konnte, er die deutsche Sprache beherrscht und zu-
dem hierzulande mit entfernten Verwandten und Bekannten in Kontakt
stand, die ihm bei der Einreichung eines Asylgesuchs zweifellos behilf-
lich gewesen wären, sofern denn seinerseits eine echte Bereitschaft
zu diesem Schritt vorhanden gewesen wäre (vgl. A11/4, S. 3),
dass seine Erklärung, seine Verwandten und Freunde hätten "Angst"
gehabt und ihn nirgends hingebracht (vgl. A7/23, Ziff. 88, S. 11), nicht
nachvollzogen werden kann, zumal er selber auf das Vertrauen und
die Sicherheit hinwies, welche in der Schweiz herrschten (vgl. A7/23,
Ziff. 99, S. 13),
dass seine sinngemässe Äusserung, er sei im Auto seines als Pizza-
kurier im Einsatz stehenden Verwandten gerade unterwegs nach Basel
zur Einreichung des Asylgesuchs gewesen, als er durch die Polizei
angehalten worden sei (vgl. A7/23, Ziff. 89 ff., S. 12), geradezu grotesk
anmutet und im Übrigen im Widerspruch steht zu seiner früheren Aus-
sage anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung
einer Ausschaffungshaft (vgl. A13/5, S. 3),
dass somit keine Gründe vorliegen, welche gegen die Möglichkeit oder
Zumutbarkeit der Einreichung eines Asylgesuchs zu einem früheren
Zeitpunkt sprechen,
dass sodann auch bei Anwendung eines tiefen, gegenüber der Glaub-
haftmachung nochmals reduzierten Beweismassstabes (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 4 S. 107 f.) vorliegend keine Hinweise auf Verfolgung
ersichtlich sind,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung gemäss Art. 33
Abs. 3 Bst. b AsylG nach Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie
in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, und Art. 34 Abs. 2 AsylG zur Anwendung
gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Men-
schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG umfasst (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 ebenda),
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dass sich bereits in Bezug auf die näheren Umstände der Gesuchsein-
reichung klare Anzeichen für den fehlenden Wahrheitsgehalt des vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalts finden,
dass der Beschwerdeführer wie erwähnt in jedem Fall bereits mehrere
Tage in der Schweiz verbracht hatte, ohne Anstalten für ein Nachsu-
chen um Asyl zu machen, was nicht dem typischen Verhalten eines
seinem Heimatland in einer Gefahrensituation entflohenen und ernst-
lich um sein Wohl besorgten Menschen entspricht,
dass er sich nach der Aufklärung durch das kantonale Migrationsamt
über die realistische Möglichkeit eines Nichteintretens auf sein Asylge-
such wegen missbräuchlicher Nachreichung weiterhin unschlüssig
zeigte und zu Protokoll gab, er wolle kein Asylgesuch mehr einreichen
(vgl. A13/5, S. 3 f.),
dass die Darstellung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Rückzug des Asylgesuchs
"gedrängt" beziehungsweise für diesen Schritt "erheblich unter Druck
gesetzt" worden sei, in den sich im Dossier des BFM befindlichen Ak-
ten des Migrationsamtes des Kantons C._______ (A4/3, A6/8, A7/23,
A8/1, A10/3, A11/4, A12/1, A13/5, A14/3, A15/4) keine Stütze findet,
dass für den Fall, mit den in der Beschwerde (vgl. daselbst Ziff. 2.1.
S. 3) erwähnten "Akten des Migrationsamtes des Kantons C._______
betr. Ausschaffungshaft" seien andere als die soeben erwähnten
Unterlagen gemeint, mit hinlänglicher Sicherheit abgeschätzt werden
kann, dass ein Beizug derselben keine entscheiderheblichen
Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, weshalb der dahin gehende
Antrag abzuweisen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84),
dass sich weitere gewichtige Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Vor-
bringen des Beschwerdeführers finden lassen,
dass insbesondere unbegreiflich bleibt, warum der Beschwerdeführer
zunächst aus Angst vor einer drohenden Ausschaffung ins Heimatland
durch die deutschen Behörden hätte abtauchen und dann wenige Zeit
später gleichwohl aus freien Stücken mit der Hilfe eines von ihm be-
zahlten Schleppers nach Istanbul zurückzukehren sollen, mit dem
ernsthaften Gedanken, sich nach Hause nach F._______ und damit an
den Ort der behaupteten Verfolgung zu begeben (vgl. A7/23, Ziff. 26,
S. 5),
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dass er eine nachvollziehbare Erklärung hierfür nicht zu liefern ver-
mochte (vgl. A7/23, Ziff. 140, S. 17),
dass, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht hervor-
hebt, die Version des Beschwerdeführers, die türkischen Behörden
hätten ihn wegen einer Indiskretion trotz seiner Rückreise unter fal-
schem Namen im Flughafen Istanbul identifizieren können, offensicht-
lich einer in der Befragungssituation zu Hilfe genommenen Schutzbe-
hauptung entspricht (vgl. A7/23, Ziff. 42-52, S. 7 f.),
dass allein aus dieser Passage im Anhörungsprotokoll erkennbar ist,
dass die Äusserungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Rück-
kehr in die Türkei nicht den Tatsachen entsprechen,
dass abgesehen davon seine Angaben zum angeblichen Engagement
bei der so genannten "Jugendfraktion" (vgl. A7/23, Ziff. 105 f. und
118 ff., S. 13 ff.) äusserst dürftig ausfielen und er auch nicht in der La-
ge war, differenziert über die Befragung am Flughafen (vgl. A7/23,
Ziff. 48, S. 7) und seine Probleme mit der türkischen Polizei zwei Wo-
chen später (vgl. A7/23, Ziff. 71-73, S. 10) zu berichten, welche im Zu-
sammenhang mit dem besagten Engagement gestanden haben sollen,
dass schliesslich auch die angeblich drohende Bestrafung wegen einer
seit ungefähr zwei Jahren (vgl. A7/23, Ziff. 133 S. 16) feststehenden
Militärdienstverweigerung ein offensichtlich konstruiertes Vorbringen
darstellt, ansonsten der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig geltend
machen würde, vor rund einem Jahr freiwillig in die Türkei zurückge-
kehrt zu sein,
dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe mithin auf
den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind,
dass die Einwendungen und Erklärungsversuche in der Beschwerde
den fehlenden Gehalt der Aussagen des Beschwerdeführers nicht
nachvollziehbar erscheinen lassen können,
dass auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zu kei-
ner anderen Betrachtungsweise führen,
dass die Identitätskarte zwar zum Beweis der Identität des Beschwer-
deführers geeignet ist, nicht aber dessen Asylgründe in einem glaub-
hafteren Licht erscheinen zu lassen vermag,
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dass eine Verbindung zwischen den allgemeinen Informationen in den
eingereichten Presseartikeln und dem konkreten Einzelfall in dem Sin-
ne, dass sich aus den darin beschriebenen Vorgängen im Heimatland
gerade auch für den Beschwerdeführer konkrete Gefährdungsindizien
herleiten liessen, in der Beschwerde nicht hergestellt wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass demzufolge nicht erörtert zu werden braucht, ob gleichzeitig auch
die Bedingungen für ein Nichteintreten in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG erfüllt sind,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde-
führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutba-
ren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass angesichts der klar unglaubhaften Gesuchsbegründung insbe-
sondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwer-
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deführer könnte durch Repräsentanten des türkischen Staates oder
durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychi-
scher oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der
Türkei kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder ernie-
drigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in der
Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass mit Bezug auf die hochindustriealisierte Stadt F._______, wo der
Beschwerdeführer ab dem siebten Lebensjahr wohnhaft gewesen ist,
klarerweise nicht von einer Situation unkontrollierter Gewalt und der
Unmöglichkeit einer gesicherten Lebensführung auszugehen ist,
dass ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im
Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohen-
de Situation,
dass in den Akten ausreichende Garantien für die Prognose vorhan-
den sind, der offenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle ei-
ner Rückkehr ins Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Situa-
tion, zumal er über Berufserfahrung verfügt und seine Eltern sowie
mehrere Geschwister in F._______ leben (vgl. A 7/23, Ziff. 22, S. 5),
dass deshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Voraussetzungen
mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräf-
ten ein Auskommen zu finden,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erach-
ten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
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dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde,
soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren ge-
stellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschie-
den waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen ist,
dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Ver-
fahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschus-
sung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax,
eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (vorab
per Telefax; Ref.-Nr. N [...])
- das I._______ des Kantons C._______ (vorab per Telefax; Beilage:
Nüfus Cüzdani [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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