B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4292/2015 / D-7754/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Daniela Candinas,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
1. Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
2. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 1. Juli 2015 und
vom 19. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 anerkannte das BFM die eritreische
Staatsangehörige B._______ – die in der Folge mit dem Beschwerdeführer
in der Schweiz die Ehe einging (vgl. nachstehend Bst. W) – auf ihr Asylge-
such vom 20. Februar 2012 hin als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG (SR 142.31); gleichzeitig wurde ihr am (…) in der Schweiz gebore-
ner Sohn C._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt
und Mutter und Kind in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. N […], welche Akten
in den beiden vorliegend zu behandelnden Beschwerdeverfahren beigezo-
gen wurden).
Bezüglich ihres Zivilstands gab B._______ anlässlich der dazumal erfolg-
ten Anhörungen zu Protokoll, sie sei seit dem (…) 2001 mit D._______ re-
ligiös getraut. Mit diesem habe sie letztmals im Jahr 2008 Kontakt gehabt,
als dieser (…) geflohen sei.
B.
Der Beschwerdeführer seinerseits suchte am 11. Mai 2015 in der Schweiz
um Asyl nach.
C.
C.a Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 wurde er der Testphase des Verfah-
renszentrums (VZ) Zürich zugewiesen.
C.b Am 15. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer dort zu seiner Person
befragt (BzP), wobei er insbesondere erklärte, dass sich nebst seiner (…)
seine Partnerin B._______ und ihr gemeinsames Kind C._______ in der
Schweiz aufhalten würden; er selbst habe sich seit dem Jahr 2008 in Italien
aufgehalten (vgl. SEM-act. […]).
C.c Am 19. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen be-
ziehungsweise vom Beschwerdeführer bevollmächtigt.
C.d Am 22. Mai 2015 wurde er zu einem beratenden Vorgespräch mit der
Rechtsvertretung gemäss Art. 25a AsylG vorgeladen, welches am 29. Mai
2015 stattfand. Dabei wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines per-
sönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
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Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör betreffend die
Zuständigkeit Italiens gewährt; dies, nachdem er erklärt hatte, sich seit dem
Jahr 2008 als Flüchtling legal in Italien aufgehalten zu haben, und zu Pro-
tokoll gegeben hatte, dass die Lebensumstände in Italien schwierig gewe-
sen seien, seine Partnerin in der Schweiz erneut schwanger sei und er mit
dieser und seinem Kind zusammenleben möchte (vgl. SEM-act. […]).
C.e In der Folge richtete das SEM am 4. Juni 2015 – gestützt auf Art. 34
Dublin-III-VO – ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden
(vgl. SEM-act. […]).
C.f Am 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Taufurkunde vom
(…) 2013 (einer Kirche in […]) betreffend seinen Sohn C._______ ein (vgl.
SEM-act. […]).
C.g Am 22. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Art. 36
Abs. 1 AsylG unter Ansetzung einer Frist bis zum 26. Juni 2015 das recht-
liche Gehör zu einer beabsichtigten Wegweisung nach Italien gewährt, weil
die Dublin-III-VO wegen des ihm von Italien gewährten subsidiären Schut-
zes nicht anwendbar und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln
sei, wobei das SEM beabsichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen (vgl.
SEM-act. […]).
C.h In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2015 hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinen Vorbringen fest und führte im Wesentlichen aus, es bestehe
offensichtlich eine tatsächlich gelebte Familienbeziehung, weshalb er auf
keinen Fall nach Italien weggewiesen werden könne (vgl. SEM-act. […]).
C.i Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 (Eingang SEM: 1. Juli 2015) reichte
der Beschwerdeführer ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung,
einen diesbezüglichen Begleitbrief von B._______ sowie die Aufenthaltsti-
tel (Flüchtlingsausweise) von dieser und C._______ in Kopie ein (vgl. SEM-
act. […] und […] [Beweismittelcouvert]).
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II.
D.
Mit am selben Tag eröffneter Zwischenverfügung vom 1. Juli 2015 teilte
das Staatssekretariat den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton Zürich zu (vgl. SEM-act. […]).
Das SEM führte unter Verwendung eines Formulars zur Begründung sei-
nes Zuweisungsentscheids aus, dass gestützt auf das Asylgesuch vom
11. Mai 2015 und die Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in Anwendung von Art. 27 AsylG und Art. 22 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine spezifischen schützens-
werten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich seien, die für eine
Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden.
E.
Mit einer separaten Zwischenverfügung vom 1. Juli 2015 teilte das SEM
dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen
bedürfe, weshalb es in das Verfahren ausserhalb der Testphasen gewiesen
werde (vgl. SEM-act. […]).
F.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte die Rechtsvertretung dem SEM unter
Beilage einer Vollmacht des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 mit, dass
das Mandatsverhältnis weiterbestehe (vgl. SEM-act. […]).
G.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Darin liess er die Aufhebung des vorinstanzlichen Zu-
weisungsentscheids und die Zuweisung des Beschwerdeführers an den
Kanton E._______ beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt (Beschwerdeverfahren
D-4292/2015).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 verzichtete der Instruktionsrich-
ter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und überwies die Akten
zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
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I.
I.a In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf
die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen
vollumfänglich festgehalten werde.
I.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. August
2015 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Schreiben vom 24. August 2015 reichte der Beschwerdeführer ein
fremdsprachiges Schreiben in Kopie ein. Dabei handle es sich um eine
Scheidungsvereinbarung zwischen B._______ und ihrem früheren Ehe-
mann D._______, wonach diese Verbindung am (…) 2012 von den bevoll-
mächtigten Eltern in Anwesenheit von Zeugen aufgelöst worden sei.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2015 wurde dem Beschwer-
deführer eine Frist bis zum 22. September 2015 zur Replik zur Vernehm-
lassung vom 3. August 2015 angesetzt.
L.
In seiner Replik vom 22. September 2015 nahm der Beschwerdeführer
Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, wobei er grundsätzlich an den
bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig wurde eine Verfügung der Jus-
tizdirektion des Kantons E._______ vom 14. September 2015 eingereicht
und im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren ausgeführt,
zunächst müsse die Frage der Rechtsgültigkeit der Ehescheidung bezie-
hungsweise vorangegangenen Eheschliessung von B._______ geklärt
werden. Diese sei von der Justizdirektion an das Landgericht E._______
verwiesen worden, welches die Feststellung der Identität und des Zivil-
stands beziehungsweise Personenstands von B._______ festzustellen
habe. Daraufhin könne das Ehevorbereitungsverfahren weitergeführt wer-
den. Bezüglich der Kindsanerkennung müsse zuerst vom Landgericht
E._______ festgestellt werden, dass B._______ geschieden beziehungs-
weise ihre Ehe nicht rechtsgültig gewesen sei. Erst nachher könne der Be-
schwerdeführer sein Kind anerkennen. Zudem wurden bezüglich des Be-
schwerdeführers ein eritreisches Schulzertifikat und eine Bestätigung be-
treffend Leistung des Nationaldienstes sowie drei Familien- beziehungs-
weise Paarfotos in Kopie eingereicht.
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Seite 6
M.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 reichte die Rechtsvertreterin bezüg-
lich B._______ ein ärztliches Attest vom (…) 2015 betreffend (…) ein.
III.
N.
Mit Verfügung vom 19. November 2015 – eröffnet am 24. November 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Italien sowie deren Vollzug aus der Schweiz an.
Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, seine
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidi-
ären Schutz erhalten habe. Zudem habe sich Italien am 29. Oktober 2015
bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
bezeichnet, weshalb in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten werde,
wenn Asylsuchende in diesen zurückkehren könnten, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hätten. In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2015 be-
treffend rechtliches Gehör habe sich der Beschwerdeführer bezüglich sei-
ner Partnerin und seines Sohnes auf das Recht der Familienzusammen-
führung gemäss Art. 8 EMRK berufen und dabei beantragt, es sei auf sein
Asylgesuch einzutreten und zu prüfen, ob ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen beziehungsweise ob er gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die
Flüchtlingseigenschaft seiner Konkubinatspartnerin einbezogen werden
könne. Indessen sei diese Beziehung in casu nicht als schützenswert ein-
zuschätzen. Das Hauptanliegen des Beschwerdeführers bestehe offen-
sichtlich nicht in der Behandlung seines Asylgesuchs, sondern in einer Fa-
milienzusammenführung. Es sei ihm zuzumuten, den Ausgang des einge-
leiteten Ehevorbereitungsverfahrens in Italien abzuwarten. Somit sei auf
das Asylgesuch nicht einzutreten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegwei-
sung sei das Gebot des Non-Refoulements bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer in einen Dritt-
staat ausreisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
insbesondere auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme zu bejahen. Im Übrigen sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar,
wobei eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege.
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Seite 7
O.
Am 29. November 2015 wurde in F._______ G._______ geboren. Auf Ge-
such von B._______ vom 10. Dezember 2015 hin wurde er vom SEM mit
Verfügung vom 17. Dezember 2015 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG eben-
falls als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
P.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (Poststempel) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungs-
gericht, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2015 auf-
zuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; der Be-
schwerdeführer sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin einzube-
ziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zudem sei ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Gleichzeitig wurde namentlich ein Schrei-
ben des Zivilstandsamts F._______ vom 30. November 2015 an
B._______ betreffend "Bereinigung Geburtsregister/Ablehnung Ehevorbe-
reitungsverfahren" in Kopie eingereicht (Beschwerdeverfahren D-
7754/2015).
Q.
Q.a Am 2. Dezember 2015 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang
der Beschwerde vom 1. Dezember 2015 schriftlich.
Q.b Am selben Tag reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung
vom 2. Dezember 2015 nach.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Man-
dant dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und Daniela Candinas,
MLaw, Zürich, als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG) beigeordnet. Schliesslich wurden die Akten zur Vernehmlassung an
die Vorinstanz gesandt.
S.
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S.a In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde.
S.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember
2015 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
S.c Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer
ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung betreffend Vaterschaft von
C._______ und G._______ ein.
S.d Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom
7. Januar 2016. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote eingereicht.
T.
Am 12. Januar 2016 ersuchte der Instruktionsrichter das Landgericht
E._______ um Einsicht in die Akten beziehungsweise um Zustellung einer
Kopie eines in der Beschwerde vom 1. Dezember 2015 erwähnten rechts-
kräftigen Entscheids vom 26. Oktober 2015 betreffend Bereinigung des
Personenstandsregisters gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB bezüglich
B._______. Diesem Ersuchen wurde vom Landesgerichtspräsidium
E._______ am 14. Januar 2016 entsprochen.
U.
Am 15. Januar 2016 (Poststempel) liess das Zivilstandsamt F._______
dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vom 30. November 2015 an
B._______ betreffend Bereinigung des Geburtsregisters bezüglich
C._______ per Telefax zukommen.
V.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 reichte die Rechtsvertreterin insbe-
sondere drei Urteile des Landgerichts E._______ vom 25. Februar 2016
betreffend Ehescheidung von B._______ sowie Anfechtung der Vater-
schaft bezüglich C._______ und G._______ in Kopie ein.
W.
Mit Schreiben vom 7. April 2016 reichte die Rechtsvertreterin einen Auszug
aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (Familienausweis) des Zivil-
standsamts F._______ vom 5. April 2016 ein, woraus hervorgeht, dass der
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Seite 9
Beschwerdeführer und B._______ gleichentags die Ehe eingegangen wa-
ren; zudem werden im erwähnten Auszug C._______ und G._______ unter
dem Namen des Beschwerdeführers als gemeinsame Kinder des frisch
vermählten Ehepaares aufgeführt.
X.
Auf den detaillierten Inhalt der im Verlauf der beiden Beschwerdeverfahren
eingereichten Eingaben und Beweismittel sowie der Stellungnahmen der
Vorinstanz und der von Dritter Seite eingereichten Unterlagen wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs recht-
fertigt es sich, die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren zu koordinie-
ren, wobei der Abschluss der beiden Beschwerdeverfahren zeitgleich zu
erfolgen hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3
2.3.1 Ein Zuweisungsentscheid des SEM ist eine selbständig anfechtbare
Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3
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AsylG). Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Er-
öffnung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Zwischen-
verfügung ist dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 eröffnet worden. Die
dagegen erhobene Beschwerde datiert vom 10. Juli 2015 und ist demnach
frist- und formgerecht eingereicht.
2.3.2 Die Beschwerdefrist beträgt bei Nichteintretensentscheiden fünf Ar-
beitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Die angefochtene Verfügung vom
19. November 2015 ist dem Beschwerdeführer am 24. November 2015 er-
öffnet worden. Dagegen wurde 1. Dezember 2015 Beschwerde erhoben.
Mithin ist diese ebenfalls frist- und formgerecht eingereicht.
2.4 Der Beschwerdeführer hat an beiden Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grundsätzlich
die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Vorliegend bleibt allerdings gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG
die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten (vgl. hierzu die nach-
stehenden Ausführungen).
2.6 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation zum
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 so-
wie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8b; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, 1990, S. 135 ff.). Bezüglich der übrigen Beschwerden auf dem
Gebiet des Asyls ist dieser Grundsatz insofern analog anzuwenden, als auf
den Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids abzustellen ist.
3.
3.1 Ein Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG –
welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG
vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – kann in materieller Hinsicht nur mit der
Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit
der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672).
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Seite 11
3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsu-
chenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 be-
rücksichtigt das SEM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienange-
hörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders be-
treuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel ge-
mäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel
vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit
der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden
Person oder anderer Personen verfügt.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, dem SEM
seien zum Zeitpunkt der Kantonszuteilung alle Fakten bekannt gewesen,
insbesondere, dass die Partnerin des Beschwerdeführers sowie ihr ge-
meinsames Kind im Kanton E._______ lebten und diese zudem ein zwei-
tes Kind von ihm erwarte. Diese Umstände seien von der Vorinstanz nicht
berücksichtigt worden. Dadurch habe sie das rechtliche Gehör verletzt, na-
mentlich die Pflicht zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung der Vorbringen
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einheit der Familie. Diesbezüglich
wird unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 3 ausgeführt, der blosse Verweis
auf die gesetzlichen Bestimmungen in einer Formularverfügung genüge
nicht, wenn sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine kon-
krete Zuweisung sprechen würden (vgl. Beschwerde S. […]).
3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör legt der Behörde insbeson-
dere die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht
nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören,
sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen –
was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht
(vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999,
S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits dem Gesuchsteller
gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid
so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen An-
trägen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die
ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffe-
nen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1.
S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im
Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
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Seite 12
und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher
der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe einge-
räumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des
Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begrün-
dung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Be-
hörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97
E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von wel-
chen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl.
BGE 112 Ia 107 E. 2b; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht.
Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer
Entscheide, 1998, S. 29 ff. und 194 f.; MÜLLER, a.a.O., S. 539 f.).
3.3.2 Es stellt sich damit die Frage, ob das SEM diesen Anforderungen
im vorliegenden Fall gerecht geworden ist.
3.3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergaben sich zum
Zeitpunkt des Zuweisungsentscheids vom 1. Juli 2015 aus den Akten
keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche für eine Zuweisung des
Beschwerdeführers an den Kanton E._______ sprachen. So gab
B._______ in ihrem Asylverfahren zu Protokoll, sie sei seit dem (…)
2001 religiös getraut, wobei der Kontakt zu ihrem Ehemann bei dessen
Flucht ins Ausland im Jahr 2008 abgebrochen sei (vgl. Sachverhalt
Bst. A) und sie keine Bezugspersonen in der Schweiz oder Drittstaaten
habe. Ihr Sohn C._______ wurde am (…) 2012 geboren. Die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz erfolgte gemäss dessen
Angaben am 10. Mai 2015. Unter diesen Umständen vermochten seine
Vorbringen anlässlich der BzP, seine Konkubinatspartnerin B._______
und sein Sohn C._______, für welchen in der Folge eine Taufurkunde
vom (…) 2013 eingereicht wurde, seien im Kanton E._______ wohnhaft
(was in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 26. Juni 2015
bestätigt und dabei ergänzt wurde, B._______ sei im (…) Monate mit
einem weiteren gemeinsamen Kind schwanger), nicht für eine konkrete
Kantonszuweisung zu sprechen.
3.3.4 Bei dieser Sachlage vermag die Formularbegründung des SEM
den oben erwähnten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begrün-
dung standzuhalten. Mithin ist festzustellen, dass das SEM den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
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Seite 13
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Zuweisungsent-
scheid des SEM vom 1. Juli 2015 aus formellen Gründen aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.4 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, wie weit der Schutzbereich von
Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG reicht und ob das SEM im vorliegenden
Fall zu Recht eine schützenswerte Familieneinheit zwischen dem Be-
schwerdeführer einerseits und B._______ und ihrem Sohn anderseits ver-
neint hat.
3.4.1 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert
sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne
von Art. 1a Bst. e AsylV 1, umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder). Er entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK,
wobei über den engen Kern hinausgehende Bande – wie unter Konkubi-
natspartnern und zu deren minderjährigen Kindern sowie zu nahen Ange-
hörigen – nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, wenn
zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis be-
steht. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von
Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.1 S. 677 m.w.H.).
3.4.2 Mit Urteil des Landgerichtspräsidiums E._______ vom 26. Oktober
2015 wurde der Zivilstand von B._______ noch dahingehend festgestellt,
dass diese mit D._______ verheiratet ist. In den Erwägungen wurde na-
mentlich ausgeführt, dass die angebliche Ehescheidung vom (…) 2012
nicht rechtsgültig erfolgt sei und in der Schweiz nicht anerkannt werden
könne (vgl. Sachverhalt Bst. T). Zwischenzeitlich hat sich nun aber die
Sach- und Rechtslage markant verändert. So wurde nunmehr mit Urteil des
Landgerichts E._______ vom 25. Februar 2016 die am (…) 2001 in
H._______ (Eritrea) geschlossene Ehe von B._______ und D._______ ge-
stützt auf Art. 114 ZGB geschieden und die beiden unmündigen Kinder
C._______ und G._______ der Mutter zur Pflege und Erziehung (Obhut)
anvertraut. Mit zwei weiteren Urteilen vom selben Tag hiess das Landge-
richt E._______ zudem je eine Klage von C._______ und G._______ auf
Anfechtung der Vaterschaft gut und hob das Kindesverhältnis der beiden
Kinder zwischen diesen und dem Beklagten D._______ rückwirkend auf
den Zeitpunkt der Geburt auf. Zudem wurde das Sonderzivilstandsamt
E._______ angewiesen, diesen als rechtlichen Vater der beiden Kinder aus
dem Zivilstandsregister zu löschen (vgl. Sachverhalt Bst. V). Bereits aus
den am 23. Dezember 2015 eingereichten Gutachten zur Abstammungs-
untersuchung geht hervor, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu
D-4292/2015 / D-7754/2015
Seite 14
den beiden Kindern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als
erwiesen gilt (vgl. Sachverhalt Bst. S.c). Gemäss dem in Kopie eingereich-
ten Familienausweis ist am 5. April 2016 in F._______ die Trauung zwi-
schen dem Beschwerdeführer und B._______ erfolgt und hat das Ehepaar
die beiden gemeinsamen Kinder C._______ und G._______ (vgl. Sachver-
halt Bst. W). Demnach ist der Beschwerdeführer seit dem 5. April 2016 mit
B._______ verheiratet und hat mit dieser zwei gemeinsame Kinder, wobei
diese Familienangehörigen im Kanton E._______ wohnhaft sind. Aus den
Akten ist zudem zu entnehmen, dass seit der Einreise des Beschwerde-
führers beziehungsweise seit der Geburt des zweiten Kindes, soweit unter
den bisherigen Umständen überhaupt möglich, auch eine Lebensgemein-
schaft zwischen dem Ersteren und seinen Familienangehörigen in der
Schweiz beziehungsweise ein faktisches Zusammenleben in einer Famili-
engemeinschaft besteht, welches zwischenzeitlich unter den Schutzbe-
reich von Art. 8 EMRK fällt.
3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenver-
fügung vom 1. Juli 2015 aufgrund der heute massgebenden Sach- und
Rechtslage den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt (Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG), weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Zwi-
schenverfügung aufzuheben ist. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführer für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem
Kanton E._______ zuzuweisen.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.),
Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73 m.w.H.).
4.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeich-
nen, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
D-4292/2015 / D-7754/2015
Seite 15
4.2.1 Italien wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer
Drittstaat gemäss der erstgenannten Gesetzesbestimmung erklärt. Auf-
grund der Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidi-
ärer Schutz gewährt und ihm eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4.2.2 Es steht somit fest, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in
Bezug auf seinen Heimatstaat Eritrea im Rahmen seines Asylverfahrens in
Italien geprüft worden sind. Angesichts der Klausel von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG betreffend sicheren Drittstaat ist auf ein erneutes Asylgesuch
des Beschwerdeführers, worin die in Italien bereits geprüften Vorbringen
erneut geltend gemacht werden, nicht einzutreten. Mithin sind diese Vor-
bringen – welche die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers in seinem Heimatland betreffen – nicht erneut zu prüfen.
4.3 Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das Asylgesuch vom 11. Mai
2015 nicht eingetreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Weg-
weisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli-
gung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen
hat.
5.2 Ist die asylsuchende Person – wie in casu – nicht im Besitz einer der
genannten Bewilligungen (B bzw. C), ist mit Blick auf die mögliche Zustän-
digkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beru-
fen kann. Wie nachstehend auszuführen sein wird, besteht ein solcher An-
spruch, welcher sich entweder durch Gesetz (wie vorliegend) oder Freizü-
gigkeitsabkommen ergeben muss (andernfalls käme als Anspruchsgrund-
lage allenfalls Art. 8 EMRK in Frage).
5.3 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer den
Antrag gestellt, er sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingsei-
genschaft von B._______ einzubeziehen; dieses Begehren erneuerte er
zudem im Beschwerdeverfahren mit Nachdruck. Wie sich aus den vorste-
D-4292/2015 / D-7754/2015
Seite 16
henden Ausführungen ergibt, handelt es sich bei der Prüfung der Anwend-
barkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht um die Prüfung der originären, son-
dern um diejenige der derivativen (also abgeleiteten) Flüchtlingseigen-
schaft; mithin erweist sich die Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 51
Abs. 1 AsylG im Kontext des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich als zu-
lässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl
– Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige
Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere
Umstände sind gemäss Rechtsprechung unter anderem dann anzuneh-
men, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt
wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen ha-
ben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE
2012/32 E. 5.1).
5.4.2 Nach Lehre und Praxis wird dem in Art. 51 Abs. 1 AsylG erwähnten
Ehegatten eines asylberechtigten Flüchtlings der in einer dauerhaften ehe-
ähnlichen Gemeinschaft lebende Partner rechtlich gleichgestellt (vgl. MAR-
TINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migra-
tionsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 286). Aufgrund der damaligen Aktenlage wurde
das Bestehen einer solchen Gemeinschaft von der Vorinstanz zum Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung – damals hielt sich der
Beschwerdeführer erst seit zirka sechs Monaten in der Schweiz auf und
seine Partnerin war noch in erster Ehe verheiratet – zu Recht verneint. In-
dessen kann sich der Beschwerdeführer zumindest seit seiner Heirat vom
5. April 2016 mit B._______ grundsätzlich auf die Bestimmung von Art. 51
Abs. 1 AsylG berufen (vgl. E. 3.4.2). In diesem Zusammenhang bleibt wei-
ter auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des Ge-
suchs um Familienasyl bereits in der Schweiz befand; in einem solchen
Fall aber ist es nicht notwendig, dass die Familiengemeinschaft bereits im
Heimatland bestanden hat (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER,
a.a.O., S. 286 und EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89).
5.5 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage steht fest, dass die nunmehr in
der Schweiz zivilrechtlich angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers und
die beiden gemeinsamen Kinder als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl einen
D-4292/2015 / D-7754/2015
Seite 17
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ha-
ben und jeweils über eine B-Bewilligung verfügen. Ihr Aufenthaltsstatus
entspricht mithin einem gefestigten Aufenthaltsrecht im Sinne der bundes-
gerichtlichen Praxis. Zudem wird glaubhaft eine neue, echte sowie gelebte
Beziehung geltend gemacht, welche damit den Kriterien eines Familienle-
bens im Sinne von Art. 8 EMRK entspricht.
5.6 Nach dem Gesagten lässt sich die vorinstanzliche Verfügung mit Bezug
auf den Wegweisungspunkt aufgrund der zwischenzeitlich völlig veränder-
ten Sach- und Rechtslage (Scheidung der jetzigen Ehefrau von ihrem
früheren Ex-Mann; gesicherte Vaterschaft des Beschwerdeführers betref-
fend die beiden Kinder; Anerkennung der Kinder und Namensübernahme
derselben; Heirat des Beschwerdeführers mit der Mutter der gemeinsamen
Kinder, welche allesamt Asyl in der Schweiz erhalten haben) nicht mehr
aufrecht erhalten. Mithin erscheint die (bisher unterbliebene) Prüfung des
Gesuchs um Familienasyl – welches wie erwähnt bereits während des vor-
instanzlichen Verfahrens und in der Folge erneut auf Beschwerdeebene
gestellt wurde – im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Vorinstanz
nunmehr als zwingend geboten, umso mehr, als diese Bestimmung keine
vorgängig gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK voraussetzt, son-
dern auf die Zukunft gerichtet ist.
Unter diesen Umständen erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerde be-
züglich der verfügten Wegweisung sowie des Vollzugs derselben gutzu-
heissen ist. Mithin sind die Dispositiv-Ziffer 2 (Wegweisung) sowie die Dis-
positiv-Ziffern 3 und 4 (Vollzug der Wegweisung) der Verfügung des SEM
vom 19. November 2015 aufzuheben. In Bezug auf das Nichteintreten auf
des Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2015 (Dispositiv-
Ziff. 1) ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu
bestätigen. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche über das noch nicht behan-
delte Asylgesuch betreffend Familienasyl (Art. 51 AsylG) zu befinden hat.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären dem Beschwerdeführer – zu-
mindest teilweise im Beschwerdeverfahren D-7754/2015 – ermässigte
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung
D-4292/2015 / D-7754/2015
Seite 18
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von einer Kostenerhebung
abzusehen.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann
der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze
der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde im Verfahren
D-4292/2015, wo dieser vollumfänglich obsiegt, nicht als amtliche Rechts-
vertreterin eingesetzt. Auf die Nachforderung einer Kostennote wird ver-
zichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand
zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sind dem Beschwerdefüh-
rer Fr. 700.– als Parteientschädigung zuzusprechen.
7.2.3 Bezüglich des Verfahrens D-7754/2015 wird die dem Beschwerde-
führer gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung angesichts seines
hälftigen Obsiegens teilweise hinfällig; in diesem Ausmass ist anstelle des
der Rechtsvertreterin auszurichtenden amtlichen Honorars in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE ebenfalls eine Entschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin hat am 7. Januar 2016 eine Kostennote über
Fr. 2075.– (Zeitaufwand: 13.5 Stunden à Fr. 150.–, Auslagen von Fr. 50.-)
eingereicht, die angemessen erscheint. Danach reichte sie am 26. Februar
2016 und am 7. April 2016 weitere Beweismittel ein, womit von einem Ge-
samtbetrag von Fr. 2200.– auszugehen ist.
Die vom SEM dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädi-
gung ist demnach auf Fr. 1100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen; der gleiche Betrag ist der Rechtsvertreterin zulasten
des Gerichts als amtliches Honorar auszurichten.
D-4292/2015 / D-7754/2015
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1. Die Beschwerde bezüglich Kantonszuweisung (D-4292/2015) wird
gutgeheissen.
1.2 Die Zwischenverfügung des SEM vom 1. Juli 2015 wird aufgehoben
und das Staatssekretariat wird angewiesen, den Beschwerdeführer für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zuzuwei-
sen.
2.
2.1 Mit Bezug auf die Verfügung des SEM vom 19. November 2015 wird
die Beschwerde (D-7754/2015) gutgeheissen, soweit die Aufhebung der
angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs nach Italien be-
antragt wird.
Die Dispositivziffer 2 (Wegweisung) sowie die Dispositivziffern 3 und 4
(Wegweisungsvollzug) werden aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Prüfung des Gesuchs
um Familienasyl) zurückgewiesen.
2.2 Soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. No-
vember 2015 betreffend (Nichteintreten auf Asylgesuch betreffend origi-
näre Flüchtlingseigenschaft), wird die Beschwerde D-7754/2015 abgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für die beiden Verfah-
ren D-4292/2015 und D- 7754/2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.– auszurichten.
5.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1100.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonalen
Migrationsbehörden.
D-4292/2015 / D-7754/2015
Seite 20
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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