B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7755/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (…).
D-7755/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Distrikt Una-Gaeben, Region Debub), verliess sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai oder Juli 2015 illegal in Rich-
tung Äthiopien. Anschliessend sei er zunächst in den Sudan, daraufhin wei-
ter nach Libyen und von dort aus in einem Schiff nach Italien gelangt. Am
8. Juni 2016 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz einge-
reist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. Am 14. Juni 2016 wurde beim Beschwerdeführer
eine radiologische Handknochenanalyse durchgeführt, welche ein Kno-
chenalter von dreizehn Jahren und sechs Monaten ergab. Am 31. Juni
2016 wurde der Beschwerdeführer im EVZ C._______ zu seiner Person,
zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Zudem wurde
ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen ge-
währt. Am 12. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner
Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Identität seiner in Deutschland
und Holland lebenden Geschwister sowie einer möglichen Familienzusam-
menführung gewährt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 9. November 2016 wurde der Be-
schwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin ausführlich
zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei am (…) geboren worden und habe bis zur
Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf
B._______ gelebt. Sie hätten dort Landwirtschaft betrieben. Er habe im
Heimatland die Schule besucht. Allerdings sei die Schule in Eritrea nicht so
gut. Dies sei ein Grund gewesen, weshalb er sich zur Ausreise entschlos-
sen habe. Er beabsichtige, in Europa zur Schule zu gehen und eine Aus-
bildung zu erhalten. Ausserdem seien eine Zeitlang immer wieder Soldaten
bei ihnen zuhause vorbeigekommen, hätten nach seinem militärdienst-
pflichtigen Bruder G. gesucht und seine Eltern vorübergehend festgenom-
men. Aus diesen Gründen sei er im Mai oder Juli 2015 zusammen mit drei
anderen Jugendlichen vom heimatlichen Dorf zu Fuss über die Grenze
nach Äthiopien gegangen. Sein Bruder G. sei inzwischen ebenfalls ausge-
reist.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitätspapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2016 – eröffnet am 17. November 2016
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig verfügte sie infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Dezember 2016
liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositiv-
ziffern 1 und 3 aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die ange-
fochtene Verfügung des SEM, eine Verfügung des zuständigen Migrations-
amts vom 29. August 2016 betreffend Beiordnung der amtlichen Rechts-
vertretung und Anzeige der Vertrauensperson, eine Substitutionsvollmacht
vom Februar 2016, eine Bestätigung vom 2. Dezember 2016 betreffend
Sozialhilfebezug sowie eine Aufstellung der Aufwendungen.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
20. Dezember 2016 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwer-
deführer wurde seine damalige Rechtsvertreterin, MLaw Sonja Comte, als
Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung innert Frist aufgefordert.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest.
D-7755/2016
Seite 4
F.
Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 17. Januar 2017 rep-
lizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wurden.
Gleichzeitig ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entbindung vom
Mandat als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lag eine aktualisierte
Auflistung der Aufwendungen bei.
G.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 entband der Instruktionsrichter die vor-
malige Rechtsvertreterin antragsgemäss vom Mandat als amtliche Rechts-
beiständin des Beschwerdeführers und ordnete diesem den aktuellen
Rechtsvertreter, Urs Jehle, als amtlicher Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht
nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-7755/2016
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und eventualiter eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asyl-
punkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.
Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich sowie die vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden
ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
D-7755/2016
Seite 6
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
betreffend die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei ausgereist, um eine Ausbildung machen zu
können, stehe im Zusammenhang mit den allgemeinen Lebensbedingun-
gen in Eritrea und stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Bezüglich
des Vorbringens, wonach Soldaten nach seinem Bruder G. gesucht hätten,
sei festzustellen, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
kein Anlass zur Annahme bestehe, dass die Behörden ihn mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft wegen seines Bruders fest-
genommen hätten. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die Probleme seines Bruders G. in der Erstbefragung nicht erwähnt habe.
Er habe damals erklärt, er habe keinerlei Asylgründe, weshalb davon aus-
zugehen sei, die Probleme von G. seien für den Beschwerdeführer nicht
ausreisebegründend gewesen. Betreffend die geltend gemachte illegale
Ausreise sei sodann festzustellen, dass der Nationaldienststatus das wich-
tigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangswei-
sen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine
untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den National-
dienst verweigert noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Demnach
habe er nicht gegen die „Proclamation on National Service“ aus dem Jahr
1995 verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, was
darauf hinweisen würde, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte
Nachteile zu gewärtigen hätte. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei
daher ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als flüchtlingsrechtlich ir-
relevant zu qualifizieren. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu vernei-
nen.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die illegale
Ausreise des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als subjektiven Nach-
fluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Somit habe sie die Begrün-
dungspflicht verletzt und die Bindungswirkung der Rechtsprechung miss-
achtet. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft bewirke zudem
einen Verstoss gegen Art. 1 und 3 AsylG, Art. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
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Seite 7
sowie Art. 3 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische
Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund (Verweis auf das Urteil
E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015). Angesichts der kürzlich ergange-
nen Urteile des Gerichts sei davon auszugehen, dass diese Rechtspre-
chung weiterhin Gültigkeit habe, und zwar unabhängig vom Alter der be-
troffenen Person. Das SEM müsse sich als Vorinstanz an die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, insbeson-
dere was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragen betreffe. Bei
einer Abweichung von der Praxis des Gerichts müssten bestimmte Regeln
beachtet werden (Verweis auf BVGE 2010/54). Diese Regeln habe das
SEM im vorliegenden Fall klarerweise nicht eingehalten. Im Übrigen liege
auch kein zureichender Grund für die Vornahme einer Praxisänderung vor,
da keine relevanten neuen Herkunftslandinformationen vorlägen. Die ei-
genmächtige Praxisänderung durch die Vorinstanz entbehre jeglicher
Grundlage. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stehe vielmehr
fest, dass keine Belege dafür vorlägen, dass Personen, die nicht im Kon-
takt mit dem Nationaldienst gestanden hätten, keiner flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Auch der Bericht des SEM
zeige an verschiedenen Stellen auf, dass die Informationslage unklar sei.
Die Vorinstanz habe bei ihrer Praxisänderung die geltenden Country of Ori-
gin Information (COI) Standards nicht eingehalten. Sie habe bei ihrer Ent-
scheidfindung die Informationen von eritreischen Behörden und internatio-
nalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als diejenigen von
NGOs und internationalen Organisationen. Zudem seien zu vielen Quellen
nur vage Angaben gemacht worden. Insgesamt reiche die Informations-
grundlage nicht aus, um eine Praxisänderung zu begründen. Aufgrund der
bestehenden Informationen und angesichts der in Eritrea herrschenden
Willkür könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausge-
reiste Personen vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden
und somit begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr asylbeachtlichen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Für diese Schlussfolgerung sprächen
auch die Berichte über die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea,
namentlich jener der Untersuchungskommission des UNO-Menschen-
rechtsrates vom 8. Juni 2016. Daraus sei ersichtlich, dass keinerlei Ver-
besserungen der Menschenrechtssituation in Eritrea feststellbar seien. Die
UNO werfe Eritrea gar Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Dies
habe zur Folge, dass bei eritreischen Asylsuchenden in der Europäischen
Union eine Schutzquote von über 75% erreicht werde. In Bezug auf die
vom SEM erwähnte faktische Gewährung von Amnestie im Fall der Unter-
D-7755/2016
Seite 8
zeichnung eines Reueschreibens sei sodann festzustellen, dass offen-
sichtlich keine Garantie dafür bestehe, dass in diesen Fällen tatsächlich
eine Amnestie gewährt werde. Daraus ergebe sich, dass bei illegal aus
Eritrea ausgereisten Personen nach wie vor ein reales Risiko bestehe,
dass sie im Fall ihrer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt wären (Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 3 EMRK). Im Weiteren sei
das vom SEM vom Beschwerdeführer verlangte Diskretionserfordernis als
problematisch zu erachten (Verweis auf mehrere ausländische Gerichts-
entscheide zu diesem Thema). Dem Beschwerdeführer könne nicht zuge-
mutet werden, ein Reueschreiben zu unterzeichnen und dem eritreischen
Regime Steuern zu bezahlen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner politischen Anschauungen spätestens bei
seiner zu erwartenden zukünftigen Einberufung in den Nationaldienst be-
gründete Furcht vor Verfolgung haben müsste. Abschliessend wird auf ein
Urteil des britischen Upper Tribunals ([2016] UKUT 443) zum Thema 2%-
Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars sowie auf die am 13. Juli
2016 beim EGMR anhängig gemachte Beschwerde eines eritreischen
Asylsuchenden (Application no. 41282/16 M. O. against Switzerland) ver-
wiesen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer als Flüchtling an-
zuerkennen.
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
verkenne, dass das Bundesverwaltungsgericht die illegale Ausreise aus
Eritrea differenziert betrachtet und dabei in konkreten Fällen, namentlich
bei bestimmten Personengruppen respektive Personen, die im Alter von 10
oder 12 Jahren aus Eritrea ausgereist seien, festgestellt habe, dass trotz
illegaler Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete
Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen bestehe. Sodann sei darauf hinzu-
weisen, dass die im Juni 2016 angekündigte Praxisänderung nicht mit der
dem Grundsatzurteil BVGE 2010/54 zugrunde liegenden Konstellation ver-
gleichbar sei. Dadurch, dass das SEM die Praxisanpassung öffentlich an-
gekündigt und das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig direkt darüber
informiert habe, habe es klar deklariert, dass es fortan von der bisherigen
Praxis abweichen werde. Dem Grundsatzurteil sei damit sinngemäss Ge-
nüge getan worden. Das SEM verweist sodann darauf, dass seine Länder-
analyse laufend Berichte zu Eritrea ausgewertet und sich mit Experten und
Partnerbehörden ausgetauscht habe. Darauf basiere die Asylpraxis. Im
Jahr 2015 habe die Länderanalyse den Bericht „Länderfokus Eritrea“ erar-
beitet, der von vier Partnerbehörden und einem wissenschaftlichen Exper-
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Seite 9
ten validiert und vom Europäischen Asylunterstützungsbüro (EASO) veröf-
fentlicht worden sei. Im Frühjahr 2016 habe ausserdem eine Fact-Finding
Mission stattgefunden, wobei die Länderanalyse ihre Erkenntnisse ergänzt
und vertieft habe. Das SEM habe sodann im Juni 2016 den Bericht „Update
Nationaldienst und illegale Ausreise“ erstellt und damit einige Kapitel des
„Länderfokus Eritrea“ aktualisiert. Im Länderfokus werde ausführlich auf
die Quellenlage und die Einschätzung der verschiedenen Quellen einge-
gangen.
5.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM sei sehr wohl von der geltenden
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, da der Fall
des Beschwerdeführers nicht unter die vom SEM genannten Beschwerde-
entscheide subsumiert werden könne, zumal er Eritrea im Alter von 13 Jah-
ren verlassen habe und nicht aus dem Militärdienst entlassen worden sei.
Im Weiteren werde an der Auffassung, wonach das SEM die Vorausset-
zungen an eine Praxisänderung nicht eingehalten habe, festgehalten. Mit
dem Vorgehen des SEM sei eine bedenkliche Situation für Personen ge-
schaffen worden, deren Asylgesuche erstinstanzlich abgelehnt worden
seien. Dies hätte durch ein Vorgehen mittels einzelner Pilotverfahren ver-
mieden werden können, was ausserdem kostengünstiger gewesen wäre.
6.
Insoweit als seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge als
unbegründet zu erachten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Ver-
fügung die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Entscheid
zugrunde legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht angefochten
werden. Soweit mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiel-
len Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verlet-
zung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die (materielle) Frage, ob
die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen verneint hat. Nach dem Gesagten ist der (eventualiter
gestellte) Antrag auf Kassation abzuweisen.
7.
Nachfolgend bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
7.1 Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illega-
les Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
D-7755/2016
Seite 10
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr ei-
ner zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen
seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen.
7.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer in-
folge der von ihm geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimat-
staat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bun-
desverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch
dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation
No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein
legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu-
sätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa
seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Be-
zahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige,
als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime er-
achte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition
gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter
diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den.
7.2.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer
erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die
Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer
nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten
verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus ver-
schiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass
D-7755/2016
Seite 11
die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur
Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei un-
bestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Aus-
mass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzu-
nehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche
Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden
ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern statt-
gefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen
der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bis-
herige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten,
könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es
fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr –
selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle
– problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal
ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine
bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch
der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit
den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorüberge-
hende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Um-
standes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr
nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet wor-
den sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück-
zuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei
ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei
und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe
die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum
Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Aus-
reise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kon-
text von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung
D-7755/2016
Seite 12
der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
7.2.3 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesver-
waltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni
2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung
sowie deren Vorgehen bestätigt, weshalb sich weitergehende diesbezügli-
che Ausführungen, namentlich zu BVGE 2010/54 sowie zum Vorwurf der
ungenügenden Quellenlage, erübrigen. Die in der Beschwerde erhobene
Rüge, wonach die Praxisänderung unzulässig sei, ist demnach als unbe-
gründet zu qualifizieren. Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrifft die
Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allen-
falls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von
Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungs-
vollzugspunkt ist jedoch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens (vgl. dazu vorstehend E. 3), weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist.
7.2.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise ver-
mag gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht
vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begrün-
den. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn be-
stehen keine. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zu-
folge als Minderjähriger und hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit
den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nati-
onaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich,
welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zwar wird in der Be-
schwerde in pauschaler und unsubstanziierter Weise die „politische Ein-
stellung“ des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. beispielsweise in Ziff. 4.14,
S. 14, der Beschwerde). Eine irgendwie geartete, spezifische „politische
Einstellung“ kann jedoch den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Be-
gründung seines Asylgesuchs gemachten Ausführungen nicht entnommen
werden, weshalb dieser Einwand offensichtlich nicht geeignet ist, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
seiner Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen.
D-7755/2016
Seite 13
7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe bestehen und der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
9.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen.
Zwar erfolgte während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Wechsel
in der Person des amtlichen Beistands, jedoch ist die Zahladresse dieselbe
geblieben (Caritas Schweiz; vgl. die Eingabe vom 17. Januar 2017,
Ziff. 2.3). In der aktualisierten Liste mit den getätigten Aufwendungen (vgl.
die Eingabe vom 17. Januar 2017) wird seitens der Rechtsvertretung ein
Aufwand von 165 Minuten geltend gemacht, was angemessen erscheint.
Weitergehende Informationen (Stundenansatz, Auslagen) sind aus der
Eingabe nicht ersichtlich. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 20. De-
zember 2016 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl.
auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) geht das Gericht im vorliegenden Fall mangels an-
derweitiger Angaben von einem Stundenansatz von Fr. 100.– aus. Das
amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 275.– und geht zulasten
der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7755/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, ass. iur. Urs Jehle (Caritas Schweiz), wird
zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches
Honorar von Fr. 275.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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