Abtei lung IV
D-7757/2007
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Äthiopien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-7757/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss eritreischer Staats-
angehöriger tigrinischer Ethnie, lebte seit seiner Kindheit bis zum 15.
Mai 2006 – zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und den vier gemein-
samen Kindern – in A._______/Äthiopien. Am 4. Februar 2006 sei er
von der äthiopischen Polizei festgenommen und während 3 Monaten
und 11 Tagen im Gefängnis B._______ inhaftiert worden.
Anschliessend sei er nach Eritrea ausgeschafft worden, wo man ihn
zwei Tage nach seiner Ankunft ins Gefängnis C._______ gebracht
habe. Am 2. Juni 2006 habe er Eritrea verlassen und sei in den Sudan
eingereist, wo er sich drei Monate lang aufgehalten habe. Danach sei
er nach Libyen weitergereist, von wo aus er in einem kleinen
Motorboot nach Italien gebracht worden sei. Von Frankreich her
kommend sei er am 31. Oktober 2006 in die Schweiz eingereist, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Erstbefragung, welche im Empfangszentrum D._______
stattfand, sagte er aus, man habe ihn von Äthiopien nach Eritrea aus-
geschafft. Sein Vater sei am 14. Januar 2006 verstorben. Eritreische
Deserteure hätten ihn in seinem Laden aufgesucht, um ihm ihr Beileid
zu bezeugen. Aufgrund der Besuche dieser Leute hätten die äthiopi-
schen Behörden ihn verdächtigt, etwas mit den Desertionen zu tun zu
haben. Sie hätten behauptet, er besitze ein Radio und hätten sein
Haus durchsucht. Man habe sein Haus nochmals durchsucht, habe
aber nichts gefunden. Nachdem er dazu angehalten worden sei, nach
Eritrea zu gehen, hätten die eritreischen Behörden von ihm verlangt,
dass er in die Armee einrücke. Da er sich geweigert habe, sei er inhaf-
tiert worden. In der Nacht des 2. Juni 2006 habe jemand die Backstei-
ne des Gebäudes, in dem er festgehalten worden sei, entfernt und den
vier Insassen der Zelle die Flucht ermöglicht. Am 21. April 2003 sei er
der "Eritrean Liberation Front - Revolutionary Council" (ELF-RC) bei-
getreten; er habe für diese Prospekte an andere Eritreer verteilt.
Der Beschwerdeführer wurde von der zuständigen kantonalen Behör-
de am 12. Januar 2007 zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentli-
chen machte er geltend, er sei zusammen mit seinen Eltern als Klein-
kind nach Äthiopien gekommen. Sein Vater, der im Jahre 2004 nach
Eritrea ausgewiesen worden sei, habe sich in A._______ als Händler
betätigt. Er (der Beschwerdeführer) habe nach dem Abschluss der
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Schule ein Geschäft (Boutique) geführt, das er mit Hilfe seines Vaters
gegründet habe. Am 4. Februar 2006 sei er zu Hause von einem
Polizisten aufgesucht worden, der eine Vorladung dabei gehabt habe.
Er habe auf die Polizeistation mitgehen müssen, wo man ihm
vorgeworfen habe, er besitze ein Funkgerät und sei ein Spion. Er habe
die Vorwürfe bestritten und sei in Haft genommen worden. Bei einer
Hausdurchsuchung habe die Polizei nichts gefunden. Während der
Haft sei er einige Male zur Befragung geholt worden. Da er nach dem
Tod seines Vaters Kontakte zu vielen Eritreern gehabt habe, hätten die
äthiopischen Behörden geglaubt, er arbeite für die eritreischen
Behörden. Am 10. Mai 2006 sei er von der Polizei zu seinem Geschäft
gebracht worden. Man habe von ihm verlangt, dass er die Steuern für
das Jahr 2006 bezahle und die Geschäftsschlüssel übergebe. Bei der
Durchsuchung seines Geschäfts sei nichts gefunden worden. Danach
sei er ausgewiesen worden. Zwei Polizisten hätten ihn nach
E._______ gebracht, wo bereits fünf andere Ausgewiesene gewartet
hätten. Man habe sie angewiesen, über eine Brücke nach Eritrea zu
gehen, wo sie von der eritreischen Armee in Empfang genommen
worden seien. Er habe seine eritreische Identitätskarte bei sich gehabt
und sei registriert worden. Sie seien zwei Tage in C._______ geblieben
und dort für die Armee aufgeboten worden. Da er sich geweigert habe,
sofort in die Armee einzurücken, sei er inhaftiert worden. Ein
Mithäftling habe aus der Mauer des baufälligen Hauses, in dem sie
festgehalten worden seien, einige Backsteine entfernen können. In der
Nacht des 2. Juni 2006 sei ihnen die Flucht gelungen. Er sei zu Fuss
in den Sudan gegangen. Im Sudan sei er der "Eritrean Congress
Party" (ECP) beigetreten, um einen Parteiausweis zu erhalten, mit
dem er sich im Sudan habe frei bewegen können.
Der Beschwerdeführer gab die folgenden Beweismittel ab: Eine Kopie
eines ECP-Ausweises, eine Kopie eines Identitätsdokuments und
einen Mitgliederausweis der ELF-RC (Original).
Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba am
15. Februar 2007 um die Vornahme von Abklärungen in Äthiopien. Mit
Schreiben vom 2. März 2007 setzte das BFM den Beschwerdeführer
von den eingeleiteten Abklärungen in Kenntnis und ersuchte um
nähere Angaben zu seiner Adresse in A._______. Der
Beschwerdeführer beantwortete am 7. März 2007 die ihm zur Adresse
gestellten Fragen. Die Botschaft übermittelte am 13. Juli 2007 die
Ergebnisse ihrer Abklärungen. Das BFM sandte dem
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Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 die Botschaftsanfrage und den
Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen
zu und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Der
Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2007 seine Stellungnahme ein.
Am 24. August 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM
einen selbst gezeichneten Plan von A._______, auf welchem er die
Lage seines Hauses markierte, und die Telefonnummer seines Onkels,
der von der Schweizerischen Botschaft kontaktiert werden könne. Das
BFM ersuchte den Beschwerdeführer am 13. September 2007 um
weitere Angaben zu seinem Wohnort beziehungsweise den Wohnorten
seiner Angehörigen. Am 18. September 2007 (Poststempel)
übermittelte der Beschwerdeführer seine Antwort. Das BFM forderte
den Beschwerdeführer am 19. September 2007 erneut auf, klare
Angaben zu den benötigten Adressen seiner Angehörigen zu machen;
zudem wurde er zur Einreichung von Identitätsdokumenten
aufgefordert. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Oktober 2007 ein
fremdsprachiges Schreiben ein. Am 5. Oktober 2007 forderte das BFM
den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Übersetzung seines
Schreibens auf. Am 8. Oktober 2007 stellte der Beschwerdeführer dem
BFM ein Schreiben der ELF-RC vom 2. Oktober 2007 zu; am
12. Oktober 2007 reichte er eine zusammengefasste Übersetzung
seiner fremdsprachigen Eingaben ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab, und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den
Vollzug.
C.
Der Beschwerdeführer stellte dem BFM am 20. Oktober 2007 eine am
1. Oktober 2007 in Deutschland ausgestellte Mitgliederkarte der ELF-
RC zu.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November
2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sube-
ventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig
und unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
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auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe
lag ein Schreiben der ELF-RC vom 19. Oktober 2007 bei.
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit
Zwischenverfügung vom 21. November 2007 dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Akten
wurden zur allfälligen Einreichung einer Vernehmlassung an das BFM
übermittelt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2007 hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. November
2007 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.
G.
Der Beschwerdeführer teilte dem BFM am 27. Dezember 2007 mit,
seine Ehefrau und seine vier Kinder seien anfangs Oktober 2007 bei
einem Schiffsunglück ums Leben gekommen. Es sei ihm mitgeteilt
worden, dass sich sein Sohn unter den Überlebenden befunden habe;
er habe keinen Kontakt mit ihm herstellen können.
H.
Am 14. Januar 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, er sei auf einer Internetseite an einem Meeting der
ELF-RC zu sehen. Dem Schreiben lag die Kopie der Quittung einer
Beitragszahlung an die ELF-RC bei.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 übermittelte er ein Schreiben der
ELF-RC vom 17. Januar 2008 und mehrere Fotografien von Treffen der
ELF-RC, an denen er teilgenommen habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides an, aufgrund
der Aktenlage sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei äthio-
pischer Staatsangehöriger. So habe er eigenen Angaben zufolge einen
äthiopischen Identitätsausweis besessen, habe den grössten Teil sei-
nes Lebens in Äthiopien verbracht, sei dort 12 Jahre lang zur Schule
gegangen und habe dort ein eigenes Geschäft geführt. Auch der Um-
stand, dass seine Mutter und seine Ehefrau äthiopische Staatsange-
hörige seien und weiterhin dort lebten, spreche gemäss der "Procla-
mation on Ethiopian Nationality, No. 378 of December 2003" für seine
äthiopische Staatsangehörigkeit. Aus der Tatsache, dass er dem BFM
unterschiedliche und vor allem unvollständige Angaben zu seiner Ad-
resse und derjenigen seiner Familie gemacht habe, gehe hervor, dass
er seine wahre Identität zu verheimlichen suche. Er habe es auch un-
terlassen, die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit mit rechts-
genüglichen Dokumenten zu belegen. In diesem Zusammenhang er-
staune nicht, dass der Ausweis der ELF-RC gemäss den Abklärungen
der Schweizerischen Botschaft nicht – wie behauptet – in Äthiopien
(A._______) ausgestellt worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass er
offensichtlich äthiopischer Staatsangehöriger sei, käme sowohl diesem
Ausweis, als auch dem Dokument derselben Organisation ("To whom it
may concern") lediglich Gefälligkeitscharakter zu. Dasselbe gelte für
den fotokopierten Ausweis der ECP und die Kopie des eritreischen
Identitätsausweises. Beide Dokumente wiesen gemäss den Abklärun-
gen der Schweizerischen Botschaft gravierende Mängel auf, die in der
Stellungnahme vom 25. Juli 2005 (recte: 2007) nicht hätten entkräftet
werden können. Da Parteiausweise und ein lediglich als Fotokopie vor-
liegender Identitätsausweis kein Beleg für die Identität seien, werde
auf eine abschliessende Beurteilung der Echtheit der Dokumente ver-
zichtet. Gestützt auf diese Ausführungen müsse davon ausgegangen
werden, der Gesuchsteller sei äthiopischer Staatsangehöriger, wes-
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halb seine Vorbringen, wonach er nach Eritrea deportiert und dort in-
haftiert worden sei, jeglicher Grundlage entbehrten.
4.2 In der Beschwerde wird vorab der Sachverhalt nochmals geschil-
dert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe keine äthiopi-
sche, sondern eine eritreische Identitätskarte besessen. Zudem habe
er einen im Sudan ausgestellten Ausweis der ECP gehabt. Er sei in
F._______ geboren worden und eritreischer Nationalität; die im Jahre
2000 ausgestellte Identitätskarte habe er für die Geschäftseröffnung
benötigt. Eritreer oder Äthiopier eritreischer Herkunft würden von der
Regierung registriert und verfügten über nationale Identitätskarten und
eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis. Es sei deshalb falsch, von
seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Eine Doppelbür-
gerschaft sei zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit nicht vorgesehen ge-
wesen. Selbst wenn man entgegen den Tatsachen von einer Doppel-
bürgerschaft ausgehen würde, würde ihn dies nicht von einer Deporta-
tion nach Eritrea schützen. Dort sei er auf jeden Fall militärdienstpflich-
tig und nun als Dienstverweigerer registriert. Angesichts der abgege-
benen Kopie der Identitätskarte könne sich das Bundesverwaltungsge-
richt von der Art des abgegebenen Ausweises überzeugen. Es sei
glaubhaft, dass er keine Geburtsurkunde und keine Heiratsurkunde
abgeben könne, da diese Dokumente in seiner Heimatregion nicht au-
tomatisch ausgestellt würden. Die Identitätskarte habe er in Libyen
dem Schlepper aushändigen müssen. Seine Ehefrau und die vier Kin-
der hätten im Oktober 2007 in die Schweiz reisen und ihm die bei ih-
nen verbliebenen Papiere mitbringen sollen. Mit ihnen sei ein weiterer
Verwandter gereist, der seiner Mutter telefonisch mitgeteilt habe, dass
seine Ehefrau und die Kinder bei einem Schiffsunglück ertrunken sei-
en. Unter diesen Umständen könne er keine Papiere mehr vorlegen.
Bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass er in A._______,
Kebele 2, gewohnt habe und sein Haus keine Nummer habe. Später
sei seine Familie nach Addis Abeba gezogen und habe keinen festen
Wohnsitz gehabt. Am 24. August 2006 (recte: 2007) habe er einen
Lageplan eingereicht, auf dem er eingetragen habe, wo sein Haus zu
finden sei. Der von ihm angegebene Verwandte sei von der
Schweizerischen Botschaft nie kontaktiert worden, weshalb die
Botschaftsabklärung ungenügend gewesen sei. Er bitte um genauere
Angaben darüber, wie man sich in A._______ nach ihm erkundigt
habe und weshalb die von ihm angegebene Person nicht angerufen
worden sei. Es sei möglich, dass die eingereichten Dokumente
Schreibfehler aufwiesen, was jedoch nicht seine Schuld sei.
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Gemäss Amnesty International (ai) bestehe die Gefahr, dass Regime-
kritiker oder Dienstverweigerer bei einer Rückkehr nach Äthiopien oder
Eritrea festgenommen, misshandelt und gefoltert würden. Von der
äthiopischen Regierung werde er als Spion angesehen, weshalb ihm
die erneute Abschiebung nach Eritrea drohe. Die Haftbedingungen in
Eritrea seien unmenschlich gewesen. Es bestehe allein aufgrund
seiner Ausreise nach Europa die Gefahr einer erneuten Inhaftierung;
zudem gehöre er den Risikogruppen der Dienstverweigerer und
Regimekritiker an. Als Mitglied der ELF-RC gehöre er einer
Oppositionspartei an und sei in grosser Gefahr, Opfer einer
Menschenrechtsverletzung zu werden.
Bereits die Flucht ins Ausland und die Stellung eines Asylgesuches
seien für das eritreische Regime Beleg für eine staatsfeindliche
Haltung, ihm drohe alleine deshalb eine Inhaftierung. Zwangsmässig
repatriierte Eritreer würden sofort festgenommen und in ein
Geheimgefängnis überstellt. Durch die Asylgesuchstellung in der
Schweiz erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Es könne auch nicht
ausgeschlossen werden, dass seine Mitgliedschaft bei der ELF-RC in
Eritrea zu Zwangsmassnahmen führe.
5.
5.1 Zentrale Frage hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers ist seine wirkliche Staatsangehörig-
keit. Bei den Befragungen sagte er aus, er sei in Eritrea geboren wor-
den und zusammen mit seinen Eltern im Kleinkindalter nach Äthiopien
gezogen. Bei der Erstbefragung gab er an, es sei ihm in Khartum (Su-
dan) am 10. Juni 2006 eine Identitätskarte ausgestellt worden. In
Äthiopien habe er am 22. Januar 2000 eine Identitätskarte erhalten,
die ihm von den Schleppern abgenommen worden sei. Bei der kanto-
nalen Anhörung gab er einen Mitgliederausweis der ELF-RC ab, der in
A._______ ausgestellt und ihm von seiner Ehefrau in die Schweiz
zugestellt worden sei. Der Ausweis der ECP, ein Schulzeugnis und
seine Identitätskarte seien ihm abgenommen worden, als er in Libyen
in das Boot eingestiegen sei. Beim Grenzübertritt nach Eritrea habe er
nur seine Identitätskarte bei sich gehabt.
5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe gel-
tend, er habe im Jahr 2000 eine in A._______ ausgestellte
Identitätskarte erhalten, in der seine eritreische Nationalität
festgehalten gewesen sei. Er habe diese Identitätskarte für die
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Eröffnung seines Geschäftes benötigt.
In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen Äthiopien und Eritrea vom
Mai 1998 bis Dezember 2000 ein blutig ausgetragener Grenzkrieg wü-
tete, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich
während dieses Krieges in A._______ zwecks Eröffnung eines
Geschäfts eine Identitätskarte ausstellen lassen, aus der seine
eritreische Nationalität hervorgegangen sei, nicht überzeugend.
Angesichts des Umstandes, wonach er während des Grenzkonflikts
ein Geschäft eröffnete und nicht von den systematischen
Deportationen nach Eritrea – die von 1998 bis im Jahr 2002
andauerten – betroffen war (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 S. 96
ff.), ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass er (zumindest auch) äthiopischer Staatsangehöriger ist. Seine
Behauptung, er habe problemlos mit einer eritreischen Identitätskarte
gelebt und über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, vermag vor dem
Hintergrund der jüngsten Geschichte Äthiopiens nicht zu überzeugen;
es ist vielmehr davon auszugehen, dass er über äthiopische Papiere
verfügte. Die Situation eritreischer Staatsangehöriger in Äthiopien hat
sich nach Beendigung des Grenzkrieges und der systematischen
Deportationen gemäss übereinstimmenden Berichten wesentlich
verbessert. Diese mussten sich registrieren lassen und erhielten auf
Gesuch hin in den meisten Fällen die äthiopische Staatsbürgerschaft.
Eritreer, die sich registrieren liessen und die äthiopische
Staatsangehörigkeit nicht erwerben wollten, erhielten eine
Aufenthaltsbewilligung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Äthiopien-Update, 9. November 2005; Österreichisches Rotes
Kreuz/ACCORD, Reisebericht Äthiopien, 5. - 13. Oktober 2004,
erschienen im Dezember 2004). Aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers besteht Gewissheit darüber, dass er in Äthiopien
registriert war, ist er doch eigenen Aussagen gemäss dort
aufgewachsen, hat dort (auch in Addis Abeba) die Schule besucht und
ab dem Jahr 2000 ein Geschäft geführt. Vor dem Hintergrund der
Gepflogenheiten in Äthiopien bestätigt seine Aussage, er habe keine
Aufenthaltsbewilligung besessen, die Schlussfolgerung, dass er
äthiopischer Staatsangehöriger ist. Damit ist gesagt, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er ausschliesslich
eritreischer Staatsangehöriger sei, als unglaubhaft erachtet werden.
5.3 Das BFM hat die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba gebe-
ten, Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers durchzufüh-
Seite 10
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ren. Dieser gab zwar die Stadt und die Kebele an, in welcher er ge-
wohnt habe, behauptete aber, sein Haus habe keine Hausnummer ge-
habt. Mit diesen Informationen war es der mit den Abklärungen betrau-
ten Person indessen nicht möglich, die Adressangabe des Beschwer-
deführers zu verifizieren, da dazu die Hausnummer benötigt wird. Es
ist notorisch, dass Eintragungen in den Registern der
Quartierbehörden über die Hausnummern erfolgen, weshalb die
Aussage des Beschwerdeführers, sein Haus habe keine Nummer,
nicht zu überzeugen vermag. Insofern der Beschwerdeführer rügt, er
habe die Schweizerische Botschaft aufgefordert, einen von ihm
bezeichneten Verwandten zu kontaktieren, welcher nie kontaktiert
worden sei, ist auf das Schreiben des BFM vom 19. September 2007
zu verweisen, in dem zu Recht festgehalten wurde, dass die
Vorgehensweise bei den Abklärungen vor Ort nicht vom
Beschwerdeführer vorzugeben ist. In seiner Eingabe vom 10. Oktober
2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne die Adresse seiner
Familie nicht mitteilen, da er diese nicht gefährden wolle, in der
Beschwerde wird demgegenüber behauptet, seine Angehörigen hätten
in Addis Abeba keinen festen Wohnsitz gehabt. Auch diese
voneinander abweichenden Angaben bestätigen den Eindruck, dass
der Beschwerdeführer bei der Feststellung des Sachverhalts nur
mangelhaft kooperierte.
5.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
ist Folgendes zu erwägen: Unbesehen der Frage der Authentizität des
der Kopie des ECP-Ausweises zugrunde liegenden Originals ist festzu-
halten, dass mit diesem Parteiausweis die Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers nicht bewiesen werden könnte. Angesichts seiner
Aussage, wonach er sich diesen Ausweis einer Partei, zu der er keine
Verbindung gehabt habe, verschafft habe, um sich im Sudan frei bewe-
gen zu können, steht einzig fest, dass die ECP offenbar leichtfertig
Parteiausweise ausstellt. Der Beschwerdeführer reichte während des
Asylverfahrens mehrere Beweismittel ein, mit denen er seine Mitglied-
schaft bei der ELF-RC zu belegen versucht. Gemäss den Aussagen
führender Parteimitglieder und den eingereichten Parteiausweisen ist
er seit dem Jahre 2003 Mitglied dieser Partei; er sei der Partei beige-
treten, als er noch in A._______ gewesen sei. Die von der
Schweizerischen Botschaft mit den Abklärungen in A._______
beauftragte Person teilte mit, in A._______ könne keine etritreische
Partei legal operieren und es sei nicht bekannt, dass die ELF-RC dort
existiere. Diese Aussagen schliessen sich nicht zwingend aus, denn
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der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass sich die Mitglieder der
Partei im kleinen Rahmen in einem privaten Gebäude getroffen hätten.
In Übereinstimmung mit der Ansicht der von der Botschaft
beauftragten Person ist indessen zu schliessen, dass
Bestätigungsschreiben und Ausweise der ELF-RC nicht als Belege für
die eritreische Staatsangehörigkeit angesehen werden können. Die
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und seine
Aktivitäten für die ELF-RC geben Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen könnte,
vermögen aber keinesfalls zu belegen, dass er entgegen seinen
Aussagen nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Die
eingereichten Beweismittel können somit die Erwägungen unter 5.2,
gemäss welchen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei
äthiopischer Staatsangehöriger, nicht umstossen.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anbetracht der vorstehen-
den Erwägungen davon aus, dass der Beschwerdeführer äthiopischer
Staatsangehöriger ist, schliesst aber eine eritreische Abstammung des
Beschwerdeführers beziehungsweise eine Doppelbürgerschaft nicht
aus. Als nicht glaubhaft gemacht erachtet wird die vom Beschwerde-
führer geschilderte Deportation nach Eritrea. Dem Beschwerdeführer
ist es insgesamt gesehen nicht gelungen, eine in Äthiopien erlittene
oder ihm dort drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu
machen. Insoweit der Beschwerdeführer unter Beilage der genannten
Beweismittel geltend macht, er engagiere sich auch in der Schweiz für
die ELF-RC, ist nicht davon auszugehen, dass sich die äthiopischen
Behörden für das Engagement ihrer Bürger für gegen die eritreische
Regierung gerichtete Parteien ernsthaft interessieren, zumal die bei-
den Regimes verfeindet sind. Dem Beschwerdeführer drohen somit in
Äthiopien aufgrund seines kaum exponierten Engagements für die
ELF-RC keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Wür-
digung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
Seite 12
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die
Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen ist. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zutreffend zum
Schluss, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten ergeben sich zudem
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keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerde-
führer würde im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten. Das Bundesverwaltungsgericht
geht davon aus, dass seine Darstellung, wonach er Anfang Juni 2006
nach Eritrea deportiert wurde, nicht den Tatsachen entspricht. Vorlie-
gend war der Beschwerdeführer zudem nicht bereit, vollständig und
wahrheitsgemäss Angaben über seine persönliche und familiäre Situa-
tion im Heimatland zu machen, so dass die Abklärungen in A._______
nicht erfolgreich sein konnten. Aufgrund der Tatsache, dass er geltend
machte, er habe in Äthiopien zahlreiche Verwandte (Mutter und zehn
Geschwister) und seine Mutter sei in A._______ Geschäftsinhaberin
gewesen, ist davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in seine
Heimat nicht auf sich allein gestellt wäre. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 21. November 2007 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den
diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind dem Be-
schwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Quittung Nr.
_______)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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