Abtei lung IV
D-7761/2007/law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren_______,
Kongo (Kinshasa),
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7761/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ngbandi mit letztem Wohnsitz in
Kinshasa, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am
24. März 2007 und hielt sich bis am 10. Juni 2007 in Kongo (Brazza-
ville) auf, von wo aus er auf dem Luftweg nach Frankreich gelangte.
Von dort her kommend reiste er am 13. Juni 2007 illegal in die
Schweiz ein, wo er am 22. Juni 2007 um Asyl nachsuchte. Bei der
Empfangszentrumsbefragung, die am 28. Juni 2007 in A._______
durchgeführt wurde, sagte er aus, er habe seine Heimat wegen der
kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen, die im März 2007 in
Kinshasa stattgefunden hätten. Als diese ausgebrochen seien, habe er
sich in einer Zone aufgehalten, in der geschossen worden sei. Am fol-
genden Morgen seien die Häuser in der Umgebung durchsucht wor-
den, wobei er von den Soldaten aufgegriffen worden sei. Diese hätten
gesagt, er sei ein Anhänger von Bemba. Ein Polizist habe ihn den Sol-
daten der MONUC (Mission des Nations Unies au Congo) übergeben.
Die Angehörigen seiner Ethnie seien schlecht angesehen, da sie Bem-
ba unterstützt hätten. Die Soldaten hätten in den Jahren 2006 und
2007 bei ihnen zweimal eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Als er
im April 2007 nach Hause telefoniert habe, habe er erfahren, dass er
von den Soldaten zu Hause gesucht worden sei.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. Juni 2007 Kopien verschiedener
Dokumente zu den Akten (vgl. Akten A8/7 und A9/1).
Am 28. August 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, er
habe sich nicht eigentlich politisch betätigt, habe aber mit jungen Leu-
ten seiner Ethnie gesprochen, um sie zu ermuntern, ihr Schicksal
selbst in die Hand zu nehmen. Auf Nachfrage erklärte er, er unterstüt-
ze die MLC (Mouvement de Libération du Congo), auf nochmalige
Nachfrage hin sagte er, er sei Mitglied dieser Bewegung. Seit dem Re-
gimewechsel habe seine Familie nicht mehr in Ruhe leben können. Je-
des Mal, wenn etwas geschehe, werde ihr Haus durchsucht. Man habe
ihn mehrmals mitgenommen und befragt; in den Jahren 2006 und
2007 sei er je einmal festgenommen worden. Seine Familie sei zu Zei-
ten Mobutus angesehen gewesen und stehe nun unter Beobachtung.
Als die Auseinandersetzungen in Kinshasa begonnen hätten, habe er
sich im Stadtzentrum befunden. Er habe sich dorthin begeben, um mit
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Gleichgesinnten Bemba zu schützen, da gesagt worden sei, die
Soldaten Kabilas würden diesen attackieren. Da es ihm nicht gelungen
sei, nach Hause zu gelangen, habe er sich versteckt. Am folgenden
Tag sei er von den Soldaten Kabilas aus dem Haus getrieben und
mitgenommen worden. Diese hätten ihn bedroht und misshandelt. Ein
Polizeioffizier, der ihn gekannt habe, habe ihn und einen anderen
Festgenommenen der MONUC übergeben. Die Soldaten der MONUC
hätten ihm und anderen Leuten zur Flucht verholfen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 17. November 2007 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig und unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme
sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der
Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Ziffn. 3. bis 8. der Be-
schwerde).
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2007 bestätigte der zu-
ständige Richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdefüh-
rer sein Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
zu können. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses;
dem BFM räumte er Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung ein.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. November
2007 die Abweisung der Beschwerde.
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Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesver-
waltungsgericht am 28. November 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Sachvor-
trag des Beschwerderführers zahlreiche Ungereimtheiten enthalte. So
habe er beim Empfangszentrum mit keinem Wort erwähnt, dass er po-
litisch tätig gewesen und Mitglied der MCL gewesen sei. Bei der Anhö-
rung habe er zuerst gesagt, er habe keine eigentlichen politischen Tä-
tigkeiten gehabt. Am Ende der Anhörung habe er sich als Mitglied der
MCL und Jugendbeauftragter bezeichnet. Ferner entsprächen seine
Ausführungen nicht den Tatsachen, da die bewaffneten Auseinander-
setzungen in Kinshasa entgegen seinen Ausführungen nicht erst am
Tag vor seiner am 24. März 2007 erfolgten Flucht begonnen hätten. Im
Übrigen sei es zumindest erstaunlich, dass ein ihm unbekannter Liba-
nese allein aufgrund des Umstandes, wonach dieser mit seinem Bru-
der befreundet gewesen sei, sämtliche Reisekosten übernommen
habe. Erfahrungswidrig sei, dass er nicht in Kongo (Brazzaville) habe
bleiben können, obwohl er sich dort ab März 2007 rund drei Monate
lang aufgehalten habe. Somit führten die nicht abschliessend aufge-
zählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Eltern des Be-
schwerdeführers stammten aus der Provinz Equateur. Sein Vater sei
unter Mobutu in der Armee tätig gewesen. Er sei bei seiner Schwester
aufgewachsen, deren Ehemann Oberst bei der Armee gewesen sei.
Einer seiner älteren Brüder sei ebenfalls Offizier unter Mobutu gewe-
sen. Als Kabila an die Macht gekommen sei, sei sein Schwager umge-
bracht worden. Sein Bruder sei verwundet worden und habe nach Kon-
go (Brazzaville) fliehen können. Seit dem Sturz von Mobutu habe seine
Familie grosse Probleme. Bei der Empfangszentrumsbefragung sei er
nicht gefragt worden, ob er politisch tätig sei. Man habe ihm gesagt, er
solle seine Fluchtgründe nennen, was er getan habe. Die ihm bei der
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Anhörung gestellte Frage nach politischen Tätigkeiten habe er so
verstanden, dass man nach einem politischen Amt gefragt habe. Bei
der Anhörung habe er gesagt, dass es schon vor dem 23. März 2007
Unruhen gegeben habe, weil die Leute gesagt hätten, die Soldaten
von Kabila bereiteten einen Angriff auf Bemba vor. Sein Bruder habe
den Libanesen, der ihm die Ausreise finanziert habe, von früher
gekannt; deshalb habe der Libanese ihm geholfen. Sein Bruder halte
sich illegal in Kongo (Brazzaville) auf, weshalb er nicht bei ihm habe
bleiben können. Die Polizei und die Armee verdächtigten seine Familie
und ihn, weil seine Angehörigen für Mobutu gearbeitet hätten. Da er
aus dem gleichen Herkunftsgebiet wie der Oppositionsführer stamme
und derselben Ethnie angehöre, sei er von willkürlicher Verhaftung
bedroht. Bei einer Rückführung sei er an Leib und Leben gefährdet,
was einem beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zu entnehmen sei. Die allgemeine Situation in der
Demokratischen Republik Kongo sei instabil und es gebe keine
unabhängige Justiz.
5.
5.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass der Beschwerdeführer bei der Empfangszentrumsbefragung nicht
erwähnte, politisch tätig gewesen zu sein. Anlässlich dieser Befragung
wurde er zwar nicht direkt nach politischen Tätigkeiten gefragt, jedoch
wurde er nach den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes
beziehungsweise nach anderen als den bereits genannten Gründen
gefragt. Aufgrund der Anwort des Beschwerdeführers auf die erste
Frage bei der Anhörung nach politischen Aktivitäten, kann nicht ge-
schlossen werden, er habe die Frage so interpretiert, dass nach einem
politischen Amt gefragt worden sei. Er sagte nämlich, er habe ver-
sucht, die Jugendlichen seiner Ethnie zu sensibilisieren. Erst auf
Nachfrage erwähnte er, dass er einer politischen Partei angehöre. Je-
denfalls kann aus seinen Aussagen nicht geschlossen werden, er
habe aufgrund der geltend gemachten Parteizugehörigkeit in seinem
Heimatland ernsthafte Probleme gehabt.
Als Hauptgrund für das Verlassen der Heimat nannte der Beschwerde-
führer eine Festnahme im Anschluss an die Unruhen in Kinshasa vom
März 2007. Beim Empfangszentrum sagte er, er habe einen Polizisten
angetroffen, der ihn den Soldaten der MONUC übergeben habe. Auf
Nachfrage, weshalb der Polizist dies für ihn und nicht für andere getan
habe, antwortete er, im Moment der Festnahme hätten sie eine Pat-
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rouille der MONUC gekreuzt. Der Polizist habe ihn der MONUC über-
geben, danach hätten sie weitere Häuser durchsucht. Bei der Anhö-
rung hingegen erklärte er, die Soldaten hätten ihn festgenommen und
in ihrem Wagen mitgenommen. Er habe einen Polizeioffizier getroffen,
den er gekannt habe. Dieser sei ein Freund seines Bruders gewesen.
Der Polizeioffizier habe ihn und einen anderen Kameraden der MO-
NUC übergeben, um sie zu retten. Die Schilderung dieses angeblichen
Ereignisses ist somit derart widersprüchlich, dass nicht davon ausge-
gangen werden kann, der Beschwerdeführer sei von den Auseinander-
setzungen im März 2007 persönlich betroffen gewesen.
Diese Schlussfolgerung wird durch die Ungereimtheiten beziehungs-
weise Widersprüche hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdefüh-
rers in Kongo (Brazzaville) bestätigt. Bei der Empfangszentrumsbefra-
gung sagte er aus, er habe in Brazzaville bei Leuten gelebt, die er dort
getroffen habe. Er habe zufälligerweise einen Libanesen getroffen, der
mit einem seiner Brüder zusammengearbeitet habe. Dieser habe ihm
geholfen, indem er ihn mit Westafrikanern bekannt gemacht habe, die
ihm bei der Flucht weitergeholfen hätten. Bei der Anhörung machte er
hingegen geltend, er habe in Brazzaville seinen Bruder aufgesucht,
der ihm behilflich bei der Finanzierung der Reise gewesen sei. Sein
Bruder habe einen Libanesen gebeten, ihm (dem Beschwerdeführer)
finanziell zu helfen.
5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
ist Folgendes festzuhalten:
5.2.1 Mit den eingereichten Kopien eines Ausweises und eines Schrei-
bens der MLC vom 15. April 2007 versucht er die Zugehörigkeit zu die-
ser Partei zu belegen. Im Schreiben der MLC wird ausgeführt, sein
Kampf für die Demokratisierung habe ihm viele Schwierigkeiten mit
den Sicherheitsbehörden gebracht. Er sei mehrmals festgenommen,
gefoltert und eingeschüchtert worden. Abgesehen davon, dass dem
Schreiben nichts Konkretes zu entnehmen ist, hat der Beschwerdefüh-
rer selbst "lediglich" von zwei konkreten Festnahmen berichtet. Zudem
erwähnte er an keiner Stelle, dass er gefoltert worden sein solle. Auch
das von ihm geltend gemachte geringe politische Engagement steht
nicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Schreiben der
MLC. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit diesen Dokumenten somit
nicht, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner allfälligen Mit-
gliedschaft bei der MLC politische Verfolgung erlitt oder zu befürchten
hat.
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5.2.2 Den eingereichten Berichten, in denen die allgemeine Lage in
Kinshasa und die Probleme der Angehörigen der Ethnie der Ngbaka
beziehungsweise der aus der Provinz Equateur stammenden Perso-
nen dargelegt werden, vermögen die festgestellte Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu relativieren. Der Be-
schwerdeführer erfüllt alleine aufgrund seiner Herkunft oder seiner
Ethnie die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik
Kongo weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hatte noch sol-
che in begründeter Weise fürchten musste. Auch im heutigen Zeitpunkt
ist nicht davon auszugehen, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland asylrechtlich relevante Verfolgung. Abschliessend ist festzu-
stellen, dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Eth-
nie der Ngbaka und seine angebliche Zugehörigkeit zu einer während
des Regime Mobutus angesehenen Familie für sich alleine nicht zur
Zuerkennung einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen können,
zumal er bei den Befragungen in diesem Zusammenhang keine per-
sönlich erlittenen Probleme glaubhaft machen konnte.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers und
den eingereichten Beweismitteln im Einzelnen weiter einzugehen, da
sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern ver-
mögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
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6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
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einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122), was ihm
unter Hinweis auf die unglaubhaften Vorbringen nicht gelungen ist. Die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik
Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betrof-
fenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ-
baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot-
schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Demokratischen Republik
Kongo ist zunächst auf das unter EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Ur-
teil, welches eine detaillierte und auch nach den Präsidentschafts- und
Parlamentswahlen des vergangenen Jahres grundsätzlich nach wie
vor gültige Lageanalyse enthält, zu verweisen. In der Provinz Bas-Con-
go und in der Hautpstadt Kinshasa kam es zwar im Februar bezie-
hungsweise März 2007 zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen
der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen, seither wurden
jedoch aus diesen Regionen des Landes - im Gegensatz zu den Ge-
bieten im Osten, wo die Lage angespannt bleibt und immer wieder Un-
ruhen unterschiedlicher Intensität aufflammen - keine schwerwiegen-
den Zwischenfällte gemeldet. Daher kann im jetzigen Zeitpunkt nicht
von einer landesweiten Kriegs-, Bürgerkriegs- oder allgemeinen Ge-
waltsituation gesprochen werden.
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Gemäss der ebenfalls in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten Praxis kann
die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo
nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar
bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer lebte während rund 30
Jahren in der Hauptstadt Kinshasa, ist - soweit aktenkundig - bei guter
Gesundheit und verfügt über ein familiäres und ein weiter gehendes
Beziehungsnetz, was ihm eine Reintegration und den Aufbau einer
ausreichenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage ermöglichen wird.
Somit ist der Vollzug der angeordneten Wegweisung als zumutbar zu
bezeichnen.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
- 4 ANAG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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