Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D776/2010/wif
U r t e i l v om 1 4 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren gemäss eigenen Angaben
am _______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 11. Dezember 2007 und gelangte nach Aufenthalten in
verschiedenen Ländern am 20. Mai 2008 von Italien her kommend in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am
27. Mai 2008 summarisch befragt.
A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus _______ (Provinz
_______) zu stammen, der Volksgemeinschaft der Paschtunen
anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Sein Vater habe die
Taliban unterstützt und sei nach deren Entmachtung zeitweise
untergetaucht. Wegen der politischen Haltung seines Vaters sei die
Familie im Dorf angefeindet worden. Als die TalibanBewegung wieder
an Einfluss gewonnen habe, sei sie durch den Vater erneut unterstützt
worden. Der Vater habe versucht, auch ihn für deren Kampf zu
gewinnen. Zu diesem Zweck sei er von seinem Vater im November
2007 in ein Lager der Taliban mitgenommen worden. Da er nicht habe
kämpfen wollen, sei er aus dem Lager ins Dorf zurückgeflohen. Dort
habe er erneute Behelligungen durch seinen Vater respektive die
Taliban gewärtigen müssen, weshalb er auf Anraten seiner Mutter zu
einem Onkel nach Pakistan weitergeflüchtet sei. Der besagte Onkel
habe indes befürchtet, im Falle einer längerfristigen Beherbergung
seines Neffen mit dessen Vater in Konflikt zu geraten, weshalb er ihm
bei der Weiterreise nach Europa behilflich gewesen sei.
A.c. Nach erfolgter Knochenaltersanalyse, bei welcher ein Skelettalter
von 19 Jahren festgehalten wurde, befragte das BFM den
Beschwerdeführer am 27. Mai 2008 hinsichtlich seiner Gesundheit
(Anamnese). Anlässlich einer weiteren Befragung desselben Tages
ging die Vorinstanz insbesondere auf das soziale Umfeld des
Beschwerdeführers und sein angegebenes Alter ein. Ferner wurde ihm
das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis gewährt. Dabei hielt er an
seiner (damaligen) Minderjährigkeit grundsätzlich fest. Das BFM ging
demgegenüber von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und
liess ihm keine Vertrauensperson beiordnen.
A.d. Am 6. Juni 2008 führte das BFM die Anhörung durch. Dem
Beschwerdeführer wurden dabei insbesondere Fragen zum Leben im
Dorf, zum Aufenthalt im Lager der Taliban, zur generellen Situation vor
Ort und zum Reiseweg gestellt.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz. Die Vorinstanz erachtete in ihrem Entscheid sowohl die geltend
gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wie auch die
vorgebrachten Fluchtgründe für unglaubhaft. Den Vollzug der
Wegweisung nach Afghanistan bezeichnete die Vorinstanz als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Am 26. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer die FaxKopie eines
afghanischen Identitätsdokuments ein. In der Folge gab er auch das
Original zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen
vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]). Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz gehe im
angefochtenen Entscheid zu Unrecht von seiner Volljährigkeit und der
Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe aus. Im Weiteren komme der Vollzug
der Wegweisung aufgrund der angespannten Situation vor Ort nicht in
Betracht.
E.
Mit Urteil vom 16. September 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde im Sinne seiner Erwägungen gut. Zur Begründung hielt
es unter anderem fest, in Würdigung der Aktenlage würden die
Anhaltspunkte für die geltend gemachte Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung und der
Anhörung überwiegen. Das Anhörungsprotokoll vom 6. Juni 2009 müsse
als rechtsungenüglich gewertet werden, da dem Beschwerdeführer für die
Anhörung keine Vertrauensperson zugeordnet worden sei. Dies führe
praxisgemäss zur Kassation der angefochtenen Verfügung.
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Seite 4
F.
Am 30. November 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut an.
Dabei brachte er vor, sein Vater habe Land an Angehörige des
Volkstamms der Hazara verpachtet. Nach dem Sturz der Taliban
Regierung hätten sich besagte Pächter das Land angeeignet. Zu diesem
Zweck hätten sie seinen Vater bei den neuen Machthabern als Mörder
angeschwärzt. Sie hätten beabsichtigt, aus Rache auch gegen ihn (den
Beschwerdeführer) vorzugehen. Von der neuen Regierung habe er
keinen Schutz erwarten können. Zudem habe sein Vater versucht, ihn in
einem Lager der wiedererstarkten Taliban auszubilden. Aus den
genannten Gründen habe er fliehen müssen.
G.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 – eröffnet am 8. Januar 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der
Beschwerdeführer habe die angebliche Zwangsrekrutierung durch den
Vater in ein Lager der Taliban nicht hinreichend substanziiert darlegen
können. Auch die angebliche Flucht aus dem Lager habe er nicht
detailliert vorgebracht. Zudem sei das Vorbringen, ein Talib im Lager
habe ihn zuerst vom Dschihad überzeugen wollen und anschliessend
gleichwohl bei der Flucht geholfen, nicht nachvollziehbar. Im Weiteren
habe er den Umstand, wonach seine Familie Land an die Hazara
verpachtet habe, erstmals bei der Anhörung vom 30. November 2009
geltend gemacht, was bereits zu Zweifeln an diesem Vorbringen führe.
Zudem soll die geltend gemachte Bedrohung durch die Hazara mit der
Zugehörigkeit seines Vaters zu den Taliban in Verbindung stehen. Diese
Zugehörigkeit sei indes aufgrund der als unglaubhaft zu bezeichnenden
Rekrutierung des Beschwerdeführers mit Vorbehalten zu versehen. Es
sei sodann zwar bekannt, dass es in Regionen, in welchen Paschtunen
eine Minderheit darstellten, zu Übergriffen gegen diese Volksgruppe
kommen könne. Im Dorf des Beschwerdeführers stellten sie aber offenbar
die Mehrheit dar. Ausserdem gelte der Gouverneur der Provinz _______
als paschtunenfreundlich. Zudem sei festzuhalten, dass die Taliban seit
dem Jahre 2001 nicht mehr über die Macht in der Provinz _______
verfügten. Unter diesen Umständen widerspreche es der allgemeinen
Erfahrung, dass die geltend gemachten Racheakte der zuvor
unterdrückten Hazara erst sechs Jahre später erfolgt wären. Der Vollzug
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der Wegweisung in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sei
zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen
vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde geltend
gemacht, dass vom BFM erwähnte angebliche
Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen auf die soziokulturelle
Prägung des aus ländlichen Verhältnissen stammenden
Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Der Staat sei nicht in der Lage
gewesen, ihn vor der Zwangsrekrutierung bei den Taliban zu schützen.
Dass er die Bedrohung durch die Hazara nicht bereits bei der
Erstbefragung erwähnt habe, könne ihm insofern nicht angelastet
werden, als diese einen bloss summarischen Charakter aufweise.
Anlässlich der Anhörung habe er die Mitnahme durch den Vater ins Lager
der Taliban und die Flucht hinreichend detailliert und nicht realitätsfremd
geschildert. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Ausweise
der Hisbeislami (seinen Vater und seinen Grossvater betreffend) zu den
Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2010 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die beiden eingereichten Ausweise stünden
in keinem direkten Zusammenhang zu den Asylvorbringen des
Beschwerdeführers. Es sei möglich, dass sich Mitglieder der besagten
Gruppierung später der Taliban angeschlossen hätten. Alleine die
allfällige Mitgliedschaft des Vaters bei den Taliban würde indes wiederum
nicht für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechen.
K.
Mit Replik vom 26. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen fest. Der zentrale Punkt in seiner politischhistorischen
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Familiengeschichte werde durch die eingereichten Ausweise belegt. Dies
habe zwar keinen direkten Zusammenhang zur Asylbegründung, stärke
aber die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Seite 7
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt durch die Wiederholung der Anhörung vom 30. November
2009 entgegen den Beschwerdevorbringen hinreichend abgeklärt hat. Im
Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das BFM anlässlich der
Anhörung beim Aussageverhalten des Beschwerdeführers seiner
soziokulturellen Herkunft zu wenig Rechnung getragen haben oder
erforderliche Nachfragen unterlassen haben könnte. Vielmehr ergeben
sich aus den Akten – unabhängig von seinem Persönlichkeitsprofil –
Ungereimtheiten, mit welchen sich die überwiegende Unglaubhaftigkeit
der zentralen Fluchtgründe entgegen den Beschwerdevorbringen
rechtsgenüglich begründen lässt. Zwar kommt den Aussagen in der
Summarbefragung praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu.
Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als der Beschwerdeführer
im damaligen Zeitpunkt mutmasslich noch minderjährig war. Andererseits
erwähnte er bei der Anhörung die Verpachtung von Land an die Hazara
durch seinen Vater und die angeblich auch gegen seine Person
gerichtete Verfolgung durch diese Volksgruppe als erstes (A 49/15
Antwort 27). Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass er die
Landstreitigkeit verbunden mit gezielter Verfolgung bereits bei der relativ
ausführlichen Erstbefragung thematisiert hätte. Die dortige Aussage,
wonach sich Dorfbewohner ihnen gegenüber feindlich verhalten und
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seinen Vater als Taliban bezeichnet hätten, nahm indes gar keinen Bezug
zur erwähnten Landstreitigkeit (A 1/15 S. 6 unten f.). Im Weiteren
vermögen auch die zusätzlichen Argumente des BFM, weshalb die für
den damaligen Zeitpunkt vorgebrachte Verfolgung durch die Hazara im
Dorf nicht glaubhaft erscheine, mangels stichhaltiger Gegenargumente
grundsätzlich zu überzeugen, auch wenn die Erwägung zur zeitlich
verspäteten Reaktion der Hazara etwas spekulativ anmutet (vgl. S. 4 der
angefochtenen Verfügung und obenstehend Bst. G.). Anzufügen ist, dass
der Beschwerdeführer einräumt, die Probleme mit den Hazara seien nicht
ursächlich für seine Flucht aus dem Heimatland gewesen, weshalb auch
in diesem Lichte besehen nicht von glaubhaft gemachter und begründeter
Furcht im Sinne des Asylgesetztes auszugehen ist (vgl. S. 12 der
Eingabe vom 8. Februar 2010).
4.2. Auffallend ist sodann, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur
angeblichen Rekrutierung durch den Vater und zur Mitnahme in ein Lager
der Taliban ausgesprochen substanzarm und stereotyp ausgefallen sind
(A 49/15 Antworten 51 ff. und 63 ff.). Sie weisen keine Realkennzeichen
auf und vermitteln so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem.
Entgegen den eher spekulativen Beschwerdevorbringen nicht
nachvollzogen kann im Weiteren auch die Flucht des Beschwerdeführers
aus dem Lager unter den erwähnten Umständen. In diesem
Zusammenhang kann auf die entsprechenden Erwägungen des BFM
verwiesen werden (vgl. S. 3 unten f. der angefochtenen Verfügung und
vorstehend Bst. G.). Nach dem Gesagten ist mithin nicht glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer Opfer einer versuchten Zwangsrekrutierung bei
den Taliban durch seinen Vater wurde oder wegen der angeblichen
Flucht aus dem Lager durch diese Bewegung gezielt verfolgt würde.
4.3. Schliesslich mag zutreffen, dass der Vater des Beschwerdeführers
tatsächlich Bezüge zur Taliban hatte oder sogar immer noch hat
respektive er und der Grossvater die Bewegung Hisbeislami
unterstützten. Da es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen ist, in
diesem Zusammenhang eine ihm konkret drohende und gezielte
Verfolgung – sei es durch seinen Vater, sei es durch die Taliban –
glaubhaft zu machen, erübrigt sich an dieser Stelle ein vertiefteres
Eingehen auf entsprechende Vorbringen und die im
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel. Insoweit der
Beschwerdeführer überdies auf die generell angespannte Lage vor Ort
hinweist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Vollzugskriterien
untenstehend Rechnung zu tragen.
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Seite 9
4.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe
noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der
asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG),
wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem
zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
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Seite 10
7.
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar erweist.
7.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den
nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist,
erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
7.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E7625/2008 vom
16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst
düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle
Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen
von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei (vgl. E. 9.3 ff.).
7.4.
7.4.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft _______ (Provinz
_______) und mithin nicht aus den Grossstädten Kabul, Herat oder
MazariSharif (vgl. a.a.O. E. 9.2.2 f.). Die Situation in seinem
Herkunftsgebiet ist nach dem Gesagten unbesehen der konkreten
persönlichen Situation als existenzbedrohend einzustufen.
7.4.2. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul (oder allenfalls
auch in Herat oder MazariSharif, wo die Lage im zitierten Urteil nicht
abschliessend geprüft wurde) kommt mangels Bezügen des
Beschwerdeführers zu diesen Städten offensichtlich nicht in Betracht.
7.5. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung
– der aktuellen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu bezeichnen. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine
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einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG)
entgegen.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des
BFM vom 6. Januar 2000 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das
Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von
einem hälftigen Durchdringen aus – sind die reduzierten
Verfahrenskosten von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen
Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem
keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig
abschätzen lässt, ist dieser anteilsmässig auf Fr. 1'000. (inklusive
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der
Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung
(Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300. auferlegt.
3.
Die Parteientschädigung wird auf Fr. 1000. festgesetzt. Das BFM wird
angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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