B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7767/2009/sed
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2009 / N (…).
D-7767/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsbürger Soma-
lias mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Region C._______, verliess
seine Heimat im Oktober 2007 und gelangte via D._______ nach
E._______ , Äthiopien. Am 9. Oktober 2008 reiste er von E._______via
F._______ nach G._______. Am 14. Oktober 2008 reiste er illegal in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Er wurde am 30.
Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______
summarisch und am 26. Juni 2009 eingehend durch das BFM befragt.
Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton I._______ zuge-
wiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er und seine Familie von verschiedener Seite
mehrmals angegriffen worden seien. Im Jahr 2004 respektive 2005 sei er
von Angehörigen eines anderen Clans entführt und misshandelt worden.
Ihm seien mit einem Gewehrkolben mehrere Zähne ausgeschlagen wor-
den und, als er ohnmächtig geworden sei, habe man ihm mit einem Mes-
ser die Kopfschwarte aufgeschnitten. Im August 2006 habe sein Onkel,
welcher ein Dieb sei, eine Person aus der Clanfamilie J._______ ermor-
det. Daraufhin hätten die Verwandten der ermordeten Person Rache ge-
nommen und die Frauen seiner Familie entführt und vergewaltigt. Er sel-
ber sei geschlagen und sein Vieh gestohlen worden. Im November 2006
sei er und sein Vater entführt und für ein bis zwei Wochen festgehalten
worden. Aufgrund der ständigen Konflikte, der Hungersnot und der Armut
habe er im Oktober 2007 sein Heimatland verlassen.
In der Schweiz habe er erfahren, dass seine Ehefrau und sein Schwie-
gervater ermordet worden seien, als Milizen das Vieh hätten stehlen wol-
len. Am 10. Mai 2009 sei er in der Schweiz von einem Mann, welcher mit
der von seinem Onkel ermordeten Person verwandt sei, mit einem Mes-
ser angegriffen und am Kopf und Arm schwer verletzt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seiner Heiratsurkunde zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
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Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Der Wahr-
heitsgehalt wesentlicher Vorbringen, insbesondere seine Entführung und
die den Onkel betreffenden Aussagen, seien zweifelhaft. Ferner habe er
sich zu seinem Geburtsort und seiner Clanzugehörigkeit widersprüchlich
geäussert. Die wenig konkreten und unsubstanziierten Vorbringen wür-
den die Vermutung nahelegen, dass er die Behörden über seine wahre
Herkunft zu täuschen versuche. Während der Wegweisungsvollzug nach
Zentral- und Südsomalia generell als unzumutbar erachtet werde, sei
durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer aus Nordsomalia oder so-
gar aus einem anderen Land stamme. Da weder dessen Identität noch
Herkunft feststünden, könne die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung nicht beurteilt werden. Schliesslich fänden sich die Grenzen der Un-
tersuchungspflicht an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Be-
schwerdeführers. Da dieser es versäumt habe, den mit Schreiben vom
27. Oktober 2009 eingeforderten ärztlichen Bericht einzureichen, könne
insbesondere nicht beurteilt werden, ob aus medizinischer Sicht allfällige
Wegweisungshindernisse bestünden.
D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 focht der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantrag-
te er die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme und sinnge-
mäss die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Weg-
weisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Als Beweismittel reichte er Kopien seiner Geburtsurkunde
und einer Bestätigung seines angeblichen Arbeitgebers in Somalia
(K._______, vom 14. Oktober 2005 datierend), eine Fürsorgebestätigung
und einen Arztbericht von Dr. med. L._______, vom 7. Dezember 2009
ein. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
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Schweiz abwarten dürfe und lediglich der Vollzug der Wegweisung Ge-
genstand des Verfahrens bilde. Über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sei zu ei-
nem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet und dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben, die in Aussicht gestellten Beweismittel (Geburtsurkunde und
Arbeitgeberbestätigung im Original) innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Ver-
fügung nachzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer seine
Geburtsurkunde und die Arbeitgeberbestätigung im Original zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 wurde der fristgerechte Eingang der
erwähnten Beweismittel bestätigt und der Vorinstanz Gelegenheit einge-
räumt, bis zum 9. März 2010 eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2010 die
Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte. Die eingereichte Geburtsur-
kunde vermöge die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers,
seinen angeblichen Geburtsort betreffend nicht zu entkräften und stelle
kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Die durch den Arztbericht
vom 7. Dezember 2009 belegten gesundheitlichen Probleme (…) müss-
ten hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unberücksichtigt bleiben. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen, weshalb dessen tatsächliche
Herkunft nicht hinreichend habe festgestellt werden können. Das BFM
könne sich deshalb nicht zu einer allfälligen Zumutbarkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs äussern.
I.
Mit Verfügung vom 11. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug
auf die Vernehmlassung des BFM Gelegenheit zur Replik erteilt.
J.
Der Beschwerdeführer nahm am 25. März 2010 fristgerecht zur Vernehm-
lassung Stellung und führte aus, dass durch die Geburtsurkunde erstellt
sei, dass er aus Somalia stamme und sein Geburtsort M._______ sei. Die
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widersprüchlichen Angaben in den Anhörungsprotokollen seien darauf zu-
rückzuführen, dass er nur sehr schlecht lesen und schreiben könne und
es bei der ersten Anhörung bei der Übersetzung zu einem Missverständ-
nis gekommen sei. Es sei für ihn unverständlich, inwiefern er seine Mit-
wirkungspflicht verletzt haben solle, da er sich sehr bemüht habe, die er-
forderlichen Identitätspapiere zu beschaffen. Darüber hinaus sei das BFM
gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 VwVG und
Art. 49 VwVG gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen abzuklären, ansonsten eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes bestehe. Da seine Herkunft aus Somalia unbestritten sei, hätte
das Bundesamt die Zumutbarkeit der Wegweisung auch aufgrund seiner
schweren gesundheitlichen Probleme überprüfen müssen.
K.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um
Auskunft über den Verfahrensstand.
L.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 stellte der stellvertretende Instrukti-
onsrichter fest, dass aufgrund der grossen Geschäftslast keine genaue-
ren Angaben gemacht werden könnten, bis wann der Beschwerdeführer
mit einem Entscheid rechnen dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 6
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliess-
lich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise
deren Vollzug richtet. Soweit die Verfügung des BFM vom 16. November
2009 die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, ist diese
in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die Ziffer 3 der angefoch-
tenen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuhe-
ben, ist weiter festzustellen, dass die Wegweisung nur aufgehoben wer-
den kann, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht
(vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733). Mangels entsprechender Begründung in
der Beschwerdeschrift ist das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf
den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet damit in materieller Hinsicht lediglich die Frage, ob
die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
4.
Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich
vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch
die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erhoben worden ist.
4.1. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
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Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde
verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sach-
verhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersu-
chungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen
2010, S. 375 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings
durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) so-
wie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen
Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a, EMARK
2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesonde-
re mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die
Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung re-
levant sein könnten.
4.2. In Bezug auf Somalia, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwer-
deführer nach eigenen Angaben besitzen will, ist in allgemeiner Hin-
sicht Folgendes festzuhalten: Aufgrund der chaotischen Lage und der
andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia ist ein Weg-
weisungsvollzug in diese Gebiete nach aktueller Praxis als generell
unzumutbar zu erachten. Demgegenüber kann – unter gewissen Be-
dingungen – ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Punt-
land erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge
Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage auf-
bauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans
rechnen darf (vgl. zuletzt etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4926/2008 vom 6. Juni 2011 E. 4.3.2, unter Bezugnahme auf
EMARK 2006 Nr. 2 E. 7; zur allgemeinen Lage in Somalia PETER K.
MEYER/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Somalia: Aktuelle Entwick-
lungen, 4. August 2010; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Somalia. Country
Report on Human Rights Practices 2010, April 2011).
4.3. Es erweist sich somit nicht nur von entscheidwesentlicher
Bedeutung, ob der Beschwerdeführer somalischer Herkunft ist, son-
dern auch – sofern dies als gesichert gelten kann – aus welcher
Region des Landes er tatsächlich stammt.
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4.4. In Bezug auf die konkrete örtliche Herkunft macht der
Beschwerdeführer geltend, er sei im N._______-Quartier in
M._______, Somalia, zur Welt gekommen und habe seit 1993 bis zu
seiner Ausreise in B._______ in der Region C._______ gewohnt.
Diese Region gehört zu Zentral- und Südsomalia, wohin eine
Wegweisung von vornherein unzumutbar ist.
Demgegenüber stellte das BFM in der angefochtenen Verfügung fest,
dass weder die Identität noch die Herkunft des Beschwerdeführers
feststünden. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass er aus Südsomalia
stamme, habe er doch im Rahmen der durchgeführten Anhörungen
widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsort und seiner
Clanzugehörigkeit gemacht. Die Annahme, dass er seine Herkunft zu
verheimlichen versuche, werde auch dadurch erhärtet, dass er nicht in
der Lage gewesen sei, ortsspezifische Angaben zu machen, da er
beispielsweise auf die Frage nach den umliegenden Provinzen von
C._______ keinerlei Angaben machen konnte. Ferner sei die von ihm
eingereichte Kopie der Heiratsurkunde kein rechtsgenügliches
Identitätspapier. Der Beschwerdeführer könne ebenso aus
Nordsomalia oder aus einem anderen Land stammen. Da der
Beschwerdeführer versucht habe, die schweizerischen Behörden über
seine tatsächliche Herkunft zu täuschen und dadurch seine
Mitwirkungspflicht verletzt habe, könne sich das BFM zur Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht äussern. Schliesslich
habe er es unterlassen, das Schreiben des BFM vom 27. Oktober
2009, mit welchem ein ärztlicher Bericht eingefordert wurde, bei der
Post abzuholen, weshalb auch nicht beurteilt werden könne, ob aus
medizinischer Sicht allfällige Wegweisungshindernisse bestehen
würden.
4.5. Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer an seiner Herkunft
aus M._______ fest und versucht dies durch die Einreichung seiner Ge-
burtsurkunde und einer Bestätigung seines angeblichen Arbeitsgebers zu
untermauern. Es sei ihm unerklärlich, weshalb ihn das Schreiben des
BFM vom 27. Oktober 2009 nie erreicht habe. Da er als Heimbewohner
keinen Briefkasten besitze, würden die Abholscheine der Heimleitung
ausgehändigt, weshalb nicht überprüft werden könne, ob und wann ein
Abholschein abgegeben worden sei. Wie dem sodann auf Beschwerde-
ebene eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ vom 7.
Dezember 2009 datierend, entnommen werden könne, habe er schwer-
wiegende gesundheitliche Probleme, die eine Rückkehr nach Somalia
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weder zumutbar noch zulässig erscheinen liessen. Es sei ihm deshalb ei-
ne vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.6. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen
zu seinem angeblichen Geburtsort, wonach er in O._______ (vgl. Akten
des BFM A1 S. 1), beziehungsweise in N._______ (A2 S. 1) respektive in
M._______ (A25 S. 4) zur Welt gekommen sei, handelt es sich, wie von
der Vorinstanz richtig festgestellt, um einen klaren Widerspruch. Auf die
Frage, welches die umliegenden Provinzen von C._______ seien, wo er
eigenen Angaben zufolge seit 1993 wohnhaft gewesen sein will, konnte
der Beschwerdeführer bei der Anhörung im EVZ keinerlei Angaben ma-
chen (A1 S. 2). Dabei vermögen seine Erklärungsversuche – er habe
damals am 26. Oktober 2008 vom Tod seiner Frau (A25 S. 5) erfahren
und könne sich deshalb nicht mehr an seine Aussagen anlässlich der An-
hörung im EVZ vom 30. Oktober 2008 erinnern und es habe sich ein
Missverständnis mit dem Dolmetscher ergeben – nicht zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer gab bereits bei seiner Ankunft im EVZ am 14. Ok-
tober 2008 und damit zu einem Zeitpunkt, wo er gemäss eigenen Anga-
ben noch gar nichts vom Tod seiner Frau wissen konnte, an, er sei ver-
witwet.
Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde geht her-
vor, dass er in M._______ geboren wurde. Darüber hinaus vermag die
Geburtsurkunde und insbesondere die ebenfalls auf Beschwerdeebene
eingereichte Arbeitgeberbestätigung (welche sich als offensichtliche Fäl-
schung erweist, datiert sie doch vom 14. Oktober 2005 und bezeugt ein
Arbeitsverhältnis bei der K._______ von 2003 bis 2007, mithin zwei Jahre
später) den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt in
keiner Weise zu bestätigen. Unbesehen davon hat der Beschwerdeführer
angegeben, er sei seit 2004 bei seinem Vater in der Wäscherei tätig ge-
wesen und davor habe er Vieh gehütet (A25 S. 4). Ferner ist den einge-
reichten Beweismitteln Nichts über den angeblichen Wohnsitz des Be-
schwerdeführers in B._______ im Zeitraum vor seiner Ausreise aus So-
malia zu entnehmen, weshalb sie sich als untauglich erweisen, um den
behaupteten Sachverhalt zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu ma-
chen.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht, wie von ihm behauptet, seit 1993 in B._______ in der Region
C._______ gelebt hat.
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Seite 10
4.7. Über diese Feststellung hinaus erscheint die Herkunft des Be-
schwerdeführers aber völlig offen. Entgegen der Argumentation der Vor-
instanz sind den Aussagen keinerlei konkrete Hinweise dafür zu entneh-
men, dass er aus Somaliland oder Puntland stammt. Würden sich aus
dem Sachverhalt konkrete Hinweise auf die Herkunft des Beschwerdefüh-
rers aus diesen Regionen ergeben, wären sodann individuelle, begünsti-
gende Faktoren zu prüfen, die gemäss geltender Rechtsprechung für die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Nordsomalia vorausge-
setzt werden. Der Beschwerdeführer müsste über enge Verbindung zur
Region, konkrete Möglichkeiten zur Existenzsicherung oder wenigstens
über eine wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan verfügen.
Die Vorinstanz darf nicht mangels anderweitiger konkreter Hinweise auf
die Herkunft des Beschwerdeführers aus einer Region schliessen, in die
ein Vollzug möglicherweise zumutbar wäre. Dasselbe hat für die nicht
weiter begründete Bemerkung des BFM, wonach der Beschwerdeführer
möglicherweise sogar aus einem anderen Staat komme, zu gelten (vgl.
dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2012,
D-6710/2009).
4.8. Das BFM hat sich im vorinstanzlichen Verfahren darauf beschränkt,
den Beschwerdeführer im Rahmen von zwei Anhörungen (am 30. Okto-
ber 2008 summarisch im EVZ und am 26. Juni 2009 ausführlich) zu be-
fragen. Angesichts der angeführten Zweifel an der tatsächlichen Herkunft
des Beschwerdeführers und in Anbetracht der insbesondere im vorlie-
genden Fall entscheidwesentlichen Bedeutung dieser Erkenntnis, ist es
nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt keine weiteren Abklärun-
gen vorgenommen hat. So ist insbesondere davon auszugehen, dass mit
einer sogenannten LINGUA-Analyse, mit welcher die landeskundlich-
kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Soziali-
sierung analysiert werden, spezifischere Schlüsse auf die Herkunft des
Beschwerdeführers hätten gezogen werden können.
4.9. Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt
nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM ist
daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen.
Sollte sich die vermutete Herkunft des Beschwerdeführers aus Somali-
land oder Puntland bestätigen, wären ausserdem die praxisgemäss vor-
ausgesetzten Kriterien zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
prüfen.
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Seite 11
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, soweit die
Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend. Des Weiteren ist die Sache
bezüglich des Punkts des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Beurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
7.
Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist
vorliegend nicht vertreten, weshalb ihm keine Kosten entstanden sind.
Ihm ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte Beschwerde
wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. November 2009 wer-
den aufgehoben.
3.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache – soweit
die Frage des Wegweisungsvollzugs bertreffend – im Sinne der Erwä-
gungen überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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