Abtei lung IV
D-7769/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. April 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7769/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in U._______ – verliess seine Heimat ei-
genen Angaben zufolge am 26. März 2005. Er sei, versteckt in einem
LKW und zuletzt in einem Auto, über ihm unbekannte Länder am
31. März 2005 in die Schweiz gelangt. Nachdem er am 31. März 2005
in der Empfangsstelle des BFM in Basel (heute Empfangs- und Verfah-
renszentrum) ein Asylgesuch eingereicht hatte, wurde er vom BFM am
4. April 2005 kurz befragt und am 11. April 2005 einlässlich zu den
Gründen für sein Asylgesuch angehört.
B.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache geltend, er werde in der Türkei gesucht, weil sein Name
bei einem getöteten Kämpfer der MKP respektive der TKP/ML gefun-
den worden sei. In diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen
das Folgende aus: Am 14. Januar 2005 sei es zwischen dem Staat
und der Guerilla zu einer Schiesserei gekommen, wobei fünf Kämpfer
der MKP respektive der TKP/ML getötet worden seien. Am Abend des
nächsten Tages, am 15. Januar 2005, habe die Antiterror-Sektion von
U._______ bei ihm zuhause eine Razzia durchgeführt. Die Razzia sei
erfolgt, da – wie er jedoch erst später erfahren habe – sein Name bei
den Habseligkeiten eines der Getöteten gefunden worden sei. Er sei
zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen und sein Vater habe den
Sicherheitskräften angegeben, er befinde sich nicht in der Stadt. Da
seinem Vater nicht geglaubt worden sei, sei sein Vater zur Antiterror-
Einheit mitgenommen worden. Er selbst sei von seiner Schwester auf
seinem Mobiltelefon angerufen, über die Razzia informiert und vor ei-
ner Rückkehr gewarnt worden. Er sei daraufhin in V._______ (Pro-
vinz ...) bei einer befreundeten revolutionären Familie untergekommen.
Der Grund für die Razzia sei ihm erst später aufgrund von Zeitungsbe-
richten klar geworden. Am Tag nach der Razzia habe er in den Zeitun-
gen geblättert, einen Bericht über die Schiesserei gefunden und auf
diese Weise erfahren, dass einer der getöteten Kämpfer B._______
gewesen sei, ein alter Freund, mit welchem er von 1999 bis 2001 zu-
sammengearbeitet habe. Etwa 15 Tage später sei zudem ein Bericht in
der Zeitung „C._______“ erschienen, in dem sein Name erwähnt wor-
den sei. So sei berichtet worden, dass man bei einem der getöteten
Guerilla eine Notiz mit seinem Namen und seiner Adresse sicherge-
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stellt habe. Er habe nämlich in der Vergangenheit, ab dem Jahre 1999,
revolutionäre Aktivitäten verfolgt. Anlässlich der Kurzbefragung führte
er diesbezüglich aus, dass er im Rahmen des Vereins „D._______“
Kleider und Medikamente an Bedürftige der MKP weitergeleitet habe.
Er sei jedoch kein Mitglied, sondern nur ein Sympathisant der Partei
gewesen und habe bei seiner Tätigkeit im Hintergrund gestanden. Im
Rahmen der einlässlichen Anhörung führte er in gleicher Sache an,
dass er unter dem Einfluss von B._______ ein Sympathisant der TKP/
ML geworden und mit diesem in der demokratischen Jugendbewegung
tätig gewesen sei. Sie hätten zusammen eine Wohnung angemietet,
von wo aus B._______ seine Aktivitäten im Namen der Organisation
durchgeführt habe. Er selbst habe in den Reihen der demokratischen
Jugendbewegung nach Interessierten gesucht, welche er dann an
B._______ weitergeleitet habe. Er habe in jener Zeit sowohl in dieser
Wohnung als auch bei seinen Eltern gewohnt, könne sich aber zufolge
Zeitablaufs nicht mehr an die Adresse der Wohnung erinnern. Im wei-
teren Verlauf der einlässlichen Anhörung machte er geltend, er habe
im Auftrag von B._______ mehrfach Büros gemietet, wo sich die soge-
nannten Stadtguerilleros aufgehalten hätten, und die Büros alle paar
Monate wieder gewechselt. Zu B._______ habe er letztmals im Jahre
2002 Kontakt gehabt. Ein eingeschriebenes Mitglied sei er einzig bei
dem Verein „D._______“ gewesen, welcher sich auch „E._______“
nenne, und eine Vereinigung von Familienangehörigen von Häftlingen
sei. Da er vor zirka einem Jahr den Kontakt zum Verein abgebrochen
habe, da er zuviel zu tun gehabt habe, sei ihm allenfalls seine Mit-
gliedschaft in der Zwischenzeit aberkannt worden.
Im Rahmen der einlässlichen Anhörung führte der Beschwerdeführer
im Weiteren an, dass er nach der Publikation des Berichts in
„C._______“ das Gefühl gehabt habe, die Polizei wolle ihn mit der
Nennung seines Namens nicht nur an den Pranger stellen, sondern
bereite damit vielmehr seine Liquidation vor. Er sei noch eine Weile bei
der demokratisch-revolutionär gesinnten Familie in V._______ geblie-
ben, bis ihm diese empfohlen habe, die Türkei bald zu verlassen. Vor
diesem Hintergrund sei er Mitte März von V._______ nach W._______
gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 26. März 2005 bei ei-
nem Verwandten versteckt gehalten habe. Auf Frage nach dem Schick-
sal seines Vaters (im Nachgang zur geltend gemachten Mitnahme)
führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach der Razzia keinen
Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe. Auf eine Kontaktnahme
habe er bisher verzichtet, da er befürchtet habe, dass seine Eltern da-
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durch noch stärker unter Druck kommen könnten (act. A7 S. 7 oben
und S. 8 Mitte).
Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person und seinen familiären
Verhältnissen an, er sei Kurde und seine Familie stamme ursprünglich
aus einer Ortschaft im Bezirk (...) in der Provinz (...). Seine Familie sei
jedoch im Jahre 1989 nach U._______ umgezogen, wo er bis einen
Monat vor seiner Ausreise, zusammen mit zwei Brüdern und zwei
Schwestern, bei seinen Eltern wohnhaft gewesen sei. In sei ferner
eine verheiratete Schwester wohnhaft. Ein Bruder und eine Schwester
lebten in W._______ und eine Schwester in X._______. Ein Bruder
und eine Schwester lebten in Deutschland und ein weiterer Bruder in
Schweden. Nach der Primar- und Sekundarschule habe er in
U._______ das technische Gymnasium besucht. Danach habe er die
Berufsschule in V._______ absolviert. Er sei von Beruf (...) und er sei
ab dem Jahre 1996 auf selbständiger Basis als (...) tätig gewesen.
Nachdem seine militärische Musterung 1995 stattgefunden habe, hätte
er vermutlich dieses Jahr seinen Militärdienst leisten müssen, über
eine Vorladung zum Militärdienst sei ihm aber nichts bekannt.
Auf Frage nach seinen Reise- und Identitätspapieren reichte der Be-
schwerdeführer seinen Nüfus zu den Akten. Betreffend seinen Pass
– welcher ihm Ende 2004 ausgestellt worden sei – gab er an, dieser
sei bei ihm zuhause geblieben, da er diesen nach den Ereignissen
vom 15. Januar 2005 nicht mehr habe beschaffen können.
Anlässlich der Kurzbefragung reichte er als Beweismittel ein Exemplar
der Zeitung „C._______“ vom 31. Januar 2005 und eine Beitragsquit-
tung des Vereins „D._______“ vom 4. Juni 2002 ein. Ferner wurden
vom BFM in Kopie ein Universitätsdiplom vom 26. August 2002 und in
Kopie eine Landbesitzurkunde vom 7. November 1997 zu den Akten
genommen. Anlässlich der Direktanhörung legte der Beschwerdeführer
ferner ein Exemplar der Zeitung „F._______“, Ausgabe vom 16.-31. Ja-
nuar 2005, vor.
C.
Mit Verfügung vom 15. April 2005 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es dessen
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an. Dabei erkannte das BFM im Rahmen der Begründung seines Ent-
scheides die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
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haft. Den Vollzug der Wegweisung erklärte das BFM als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM
fristgerecht bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flücht-
ling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Durchführung einer
ergänzenden Befragung zu seinen politischen Tätigkeiten, subeventua-
liter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges. Ausserdem ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Im Rahmen der Begründung seiner Eingabe hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinen Gesuchsvorbringen fest, wobei er seine Sachverhalts-
schilderungen unter Darlegung erläuternder Erklärungen sowohl be-
kräftigte als auch ergänzte. Gleichzeitig reichte er als Beweismittel
eine fremdsprachige Bestätigung (ohne Datum) durch den Dorfmuhtar
zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2005 entsprach die ARK dem Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) und verzichtete auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, betreffend die als Beweismittel eingereichte Bestätigung des
Dorfmuhtars eine Übersetzung nachzureichen.
F.
Die einverlangte Übersetzung wurde, zusammen mit der Kopie einer
aktuellen Vertretungsvollmacht, am 2. Juni 2005 nachgereicht. Laut der
handschriftlichen Übersetzung wird im nachgereichten Beweismittel
vom Muhtar am Wohnort des Beschwerdeführers bestätigt, dass es
– gemäss einer Meldung des Vaters des Beschwerdeführers – am
15. Januar 2005 in der Wohnung der Familie des Beschwerdeführers
zu einer Razzia gekommen sei, wobei der Vater nach dem Verbleib
seines Sohnes befragt worden sei.
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G.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2005 hielt das BFM unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
16. Juni 2005 zur Kenntnis gebracht.
H.
Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Juni 2007 eine Schweizer
Bürgerin geheiratet hatte, ersuchten er und seine Ehefrau das BFM
mit Schreiben vom 6. September 2007 um eine Zuweisung des Be-
schwerdeführers in den Wohnkanton der Ehefrau. In dieser Eingabe
hielt der Beschwerdeführer gleichzeitig fest, dass er trotz seiner Heirat
an seinem Asylgesuch festhalten werde. Am 10. September 2007 ent-
sprach das BFM dem Ersuchen des Beschwerdeführers um einen
Kantonswechsel und wies ihn dem Kanton (...) zu.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 15. Oktober 2007 von
der zuständigen Behörde des Kantons (...) eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
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stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer ergänzenden
Anhörung zu seinen politischen Aktivitäten, falls nicht bereits aufgrund
der vorliegenden Aktenlage seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt
und ihm Asyl in der Schweiz gewährt werden sollte (vgl. dazu E. 5.2.3).
Der entscheidrelevante Sachverhalt erscheint jedoch aufgrund der vor-
liegenden Aktenlage ohne weiteres als hinreichend erstellt (vgl. dazu
E. 6.1), weshalb der Eventualtantrag um Durchführung einer er-
gänzende Anhörung abzuweisen ist (Art. 33 Abs. 1 VwVG).
3.
Nachdem (...[die zuständige kantonale Behörde]) dem Beschwerde-
führer eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, sind
die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisung und deren Vollzug
(vgl. angefochtene Verfügung, Ziffn. 3 - 5 des Dispositivs). ohne weite-
res dahingefallen, da diese Anordnungen gegenüber dem gültigen Auf-
enthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. Entscheide und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 30 S. 251 E. 4 letzter Absatz; EMARK 2001 Nr. 21 S. 178 E. 11c).
Die eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben (vgl. dazu auch Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Verfahrensgegenstand bilden demzufolge einzig noch die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (vgl. ange-
fochtene Verfügung, Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen. Seit die Schweiz im Juni 2006 den Wech-
sel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen, kann auch
eine Verfolgung aus den oben genannten Gründen seitens privater
Dritter flüchtlingsrechtlich relevant sein kann (vgl. die vom Bundesver-
waltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006
Nr. 18).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatze zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
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mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid erkannte die Vorinstanz die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu den angeblich ausreiserelevanten Er-
eignissen – die geltend gemachte Furcht vor Nachstellungen der Si-
cherheitskräfte, weil bei einem getöteten Guerilla der Name und die
Adresse des Beschwerdeführers gefunden worden sei – als unglaub-
haft.
5.1.1 Dabei führt das BFM vorab aus, das vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Verhalten – sein sofortiges Untertauchen ab dem
15. Januar 2005 – sei aufgrund der gesamten Sachverhaltsumstände
nicht nachvollziehbar. Dabei wies das BFM darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer, welcher nie an illegalen Aktivitäten beteiligt gewesen
sei, zu jener Zeit schon länger nicht mehr politisch aktiv gewesen sei
und ihm die Gründe für die Suche nach ihm nicht bekannt gewesen
seien, da er mit den Vorfällen vom Januar 2005 ja nichts zu tun gehabt
habe. Vor diesem Hintergrund habe für den Beschwerdeführer kein An-
lass zur Furcht und somit kein Grund für ein sofortiges Untertauchen
bestanden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zusammen-
arbeit mit B._______ erklärte das BFM als zweifelhaft, wobei es na-
mentlich auf die Unkenntnis der Adresse der angeblich vom Beschwer-
deführer für B._______ angemieteten Wohnung verwies. Als wenig
plausibel erklärte es ferner, dass der Beschwerdeführer zu keinen An-
gaben über das Schicksal seines Vaters in der Lage gewesen sei, ob-
wohl er sich noch bis Ende März 2005 in der Türkei aufgehalten habe.
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5.1.2 In seinen weiteren Erwägungen erkannte das BFM die vom Be-
schwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Zeitungsberichte einer-
seits als in der Sache nicht ausschlaggebend, andererseits als nicht
stichhaltig. Zum Artikel in „F._______“, zweite Januarhälfte, führte es
aus, dort sei lediglich über das Ereignis berichtet worden, welchem
B._______ zum Opfer gefallen sei, was als solches jedoch nicht strittig
sei. Die eingereichte Notiz aus der Zeitung „C._______“ vom 31. Janu-
ar 2005, worin – unter Nennung von Name und Adresse – ausgeführt
werde, der Name des Beschwerdeführers, seine Adresse und seine
Telefonnummer seien beim getöteten Terroristen B._______ gefunden
worden, erachtete das BFM als zweifelhaft. Der Beschwerdeführer
habe nicht erklären können, weshalb B._______ diese Angaben hätte
auf sich tragen sollen, nachdem sie seit Jahren nicht mehr Kontakt
miteinander gehabt hätten. Aus der Zeitungsnotiz ergebe sich zudem,
dass mehrere Adressen gefunden worden seien, wobei nicht ersicht-
lich sei, weshalb gerade die Adresse des Beschwerdeführers hätte in
aller Ausführlichkeit veröffentlicht werden sollen. Vor diesem Hinter-
grund hielt das BFM dafür, dass es sich beim Artikel in der Zeitung
„C._______“ um einen käuflich erworbenen Bericht handle, wobei es
anführte, es sei bekannt, dass solche verfälschten Zeitungsartikel er-
worben werden könnten, um daraus in einem späteren Asylverfahren
einen Nutzen zu ziehen.
5.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer an seinen Ge-
suchsvorbringen fest, wobei er seine Sachverhaltsschilderungen so-
wohl bekräftigte beziehungsweise teilweise erweiterte.
5.2.1 Einleitend führte er aus, er sei von 1999 bis 2004 Mitglied des
Vereins „D._______“ gewesen, eine Vereinigung von Familienangehöri-
gen von Inhaftierten, auch genannt „E._______“. Er habe zudem ab
1999 als Sympathisant für die MKP gearbeitet, welche ab 2002
TKP/ML genannt worden sei. In diesem Rahmen habe er 1999
B._______ kennengelernt, welcher ihn als Mitarbeiter der Organisation
angeworben habe. Mit B._______ sei er bis 2002 tätig gewesen; sie
hätten gemeinsam eine Wohnung gemietet, der Beschwerdeführer
habe interessierte Jugendliche gesucht und diese B._______ zuge-
führt, welcher diese als Sympathisanten der MKP und für bestimmte
politische Aktivitäten zur rekrutieren versuchte. Da B._______ im Jah-
re 2002 von der Partei eine andere Aufgabe zugeteilt worden sei, hät-
ten sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zusammenarbeiten können. Er
sei jedoch in gleichem Umfang weiterhin für die Organisation tätig ge-
wesen. Nachdem er am 15. Januar 2005 von seiner Schwester einen
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Telefonanruf erhalten habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass die Po-
lizei nach ihm suche, in der Wohnung eine Razzia stattgefunden habe
und der Vater auf den Polizeiposten geführt worden sei, habe er am
nächsten Tag aus der Zeitung über den Tod von B._______ erfahren.
In der Zeitung „C._______“ vom 31. Januar 2005 habe er dann lesen
können, dass die Sicherheitskräfte bei jener Aktion schwere Verluste
erlitten hätten. Laut dem Zeitungsartikel seien bei den getöteten Gue-
rilla Notizen mit seinem Namen und seiner Adresse gefunden worden,
womit ihm klar gewesen sei, dass die Sicherheitskräfte über seine po-
litischen Aktivitäten informiert waren und er an Leib und Leben gefähr-
det war. Er sei noch einige Zeit an seinem Aufenthaltsort in V._______
verblieben, dann nach W._______ gereist, von wo er mit einem Kolle-
gen seine Flucht ins Ausland organisiert habe.
5.2.2 Vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsdarstellung hielt der
Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen, nach der telefonischen
Mitteilung seiner Schwester betreffend Razzia in der Wohnung, Suche
nach ihm und Mitnahme des Vaters sei durchaus glaubwürdig und
nachvollziehbar, dass er sich bei Bekannten in V._______ versteckt
habe. Die anders lautenden Erwägungen des BFM seien lebensfremd,
da in der Türkei eine Suche durch die Antiterroreinheit ein sofortiges
Verstecken sehr wohl rechtfertige, umso mehr wenn seine vorgängige
politische Tätigkeit in Betracht gezogen werde. Mithin gehe aus seinen
Schilderungen klar hervor, dass er – durch das Bereitstellen von kons-
pirativen Wohnungen, Kuriertätigkeiten und logistischer Hilfe – gewich-
tige Unterstützungsarbeiten für die MKP respektive die spätere
TKP/ML geleistet habe. Diese Handlungen zugunsten einer bewaffne-
ten Organisation seien zweifelsohne illegale Handlungen im Sinne des
türkischen Strafgesetzbuches; er hätte als Unterstützer oder allenfalls
Mitglied einer terroristischen Organisation eine hohe Zuchthausstrafe
und zudem Folter und schwere Misshandlungen zu gewärtigen.
5.2.3 Als nicht zutreffend erklärte der Beschwerdeführer die vorins-
tanzliche Feststellung, er sei zum Zeitpunkt der Ereignisse vom Januar
2005 politisch nicht mehr aktiv gewesen. Richtig sei, dass er im erst-
instanzlichen Verfahren an keiner Stelle erwähnt habe, er habe seine
Aktivitäten im Jahre 2002 eingestellt. Betreffend die Frage seiner Tä-
tigkeiten bis zum Januar 2005 bedürfe es vielmehr einer ergänzenden
Anhörung, da ihm diesbezüglich vom BFM zu Unrecht keine Fragen
gestellt worden seien.
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5.2.4 Dem vorinstanzlichen Zweifel an den geltend gemachten Kon-
takten zu B._______, namentlich dem Vorhalt des BFM betreffend Un-
kenntnis der Adresse(n) der angeblich im Auftrag von B._______ an-
gemieteten Wohnung(en), entgegnete der Beschwerdeführer, es sei
durchaus plausibel, dass er diesbezüglich nichts ausgeführt habe; zum
einen liege dies alles weit zurück und seien die Wohnungen auch
mehrmals gewechselt worden, zum andern könne es sein, dass er die
Adressen aus Verschwiegenheit vorenthalten habe, was aufgrund
seiner Herkunft aus einem Verfolgerstaat durchaus verständlich sei.
Zum Umstand, dass er sich bis zu seiner Ausreise im März 2005 nicht
nach dem Vater erkundigte, führte der Beschwerdeführer an, er habe
– wie dem BFM gegenüber erwähnt – seine Familie nicht gefährden
wollen. Allenfalls möge dies als übertriebene Vorsicht betrachtet wer-
den, es spreche jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ge-
suchsvorbringen.
5.2.5 In seinen weiteren Ausführungen verwies der Beschwerdeführer
auf den Inhalt des vorgelegten Zeitungsberichts vom 31. Januar 2005,
wozu er zur Hauptsache anführte, es bestehe Anlass zur Annahme,
dass es sich dabei um eine bewusste Falschmeldung der Sicherheits-
kräfte handle, welche im Hinblick auf eine mögliche Erschiessung
seiner Person lanciert worden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass bei
B._______ tatsächlich ein Zettel mit seinen Angaben gefunden worden
sei, jedoch sei mit dem Zeitungsartikel eine Verbindung zwischen ihm
und dem Ereignis vom 14. Januar 2005 geschaffen worden. Allenfalls
hätte er aufgrund der Falschmeldung verhaftet und verhört werden
können. Mithin seien Fälle namentlich bekannt, wo die türkischen
Sicherheitskräfte Personen aufgrund fingierter Delikte per Interpol zur
Verhaftung ausgeschrieben hätten; von der türkischen Justiz würden
oft wider besseres Wissen Beschuldigungen erhoben.
Dem vorinstanzlichen Vorhalt, es sei bekannt, dass verfälschte Zei-
tungsartikel in der Türkei käuflich erworben werden könnten (zum
Zwecke der Verwendung in einem Asylverfahren), hielt der Beschwer-
deführer entgegen, die diesbezüglichen Ausführungen des BFM seien
nicht hinreichend substanziiert; das BFM habe seine Behauptung zu
belegen. Vom BFM sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass es
sich bei der Zeitung „C._______“ nicht um ein Organ der TKP/ML son-
dern um eine bürgerliche Zeitung handle; es sei undenkbar, dass er
selbst in einer solch weit verbreiteten Zeitung eine Falschmeldung hät-
te platzieren können. Ein solches Vorgehen würde keinen Sinn ma-
chen und ihn selbst nur zusätzlich gefährden. Zudem sei der Artikel
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Ende Januar 2005 erschienen, ihm seine Flucht jedoch erst am
26. März 2005 gelungen, womit er sich zwei Monate einer Gefahr aus-
gesetzt hätte.
Abschliessend machte er in Zusammenhang mit dem Artikel vom
31. Januar 2005 geltend, es sei davon auszugehen, dass dieser ohne
seine Mitwirkung veröffentlicht worden sei und er von daher bei seiner
Einreise in die Türkei mit einer sofortigen Verhaftung sowie Folter und
Misshandlungen zu rechnen hätte, da er von der Polizei mit den Erei-
gnissen vom 14. Januar 2005 in Verbindung gebracht würde.
6.
Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers – wie vom BFM im Resultat zu Recht erkannt – den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten.
6.1 Die Angaben und Schilderungen des Beschwerdeführers lassen
nicht auf ein relevantes politisches Engagement schliessen, und zwar
weder bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei noch für
die Jahre 1999 bis 2002.
Dabei ist vorab betreffend die geltend gemachte Mitgliedschaft beim
Verein „D._______“ festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbe-
züglich nur anlässlich der Kurzbefragung auf konkrete Aktivitäten ver-
wies; er habe Bedürftige der MKP durch die Verteilung von Naturalien
unterstützt. In diesem Zusammenhang legte er einen Beleg über die
Bezahlung des Mitgliederbeitrages 2002 vor, wobei jedoch seinen An-
gaben gemäss davon auszugehen ist, dass im Zeitpunkt seiner Ausrei-
se aus der Türkei ein allfälliges Interesse an diesem Verein längst erlo-
schen war, sei er doch seit einem Jahr nicht mehr im Vereinslokal ge-
wesen, weshalb seine Mitgliedschaft eventuell erloschen sei. Betref-
fend das geltend gemachten Engagement für die MKP (die sogenann-
te „Maoistisch Kommunistische Partei“) respektive die TKP/ML (die so-
genannte „Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten Leninisten“)
fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Vor-
bringen im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sukzessive auszu-
bauen versuchte, und zwar in einer Form, welche klar gegen eine Wie-
dergabe tatsächlich erlebter Sachverhaltsmomente spricht. Es ist nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein
gewisses Interesse an der TKP/ML respektive an der späteren MKP
hatte. So war er im Verlauf der Anhörungen in der Lage, wenigstens
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ansatzweise die Entwicklung dieser Organisation zu erklären (vgl. act.
A1 S. 6 Mitte sowie act. A7 S. 10); er konnte dort immerhin – anders
als in der Beschwerdeeingabe (vgl. oben, E. 5.2.1) – zutreffend be-
schreiben, dass die MKP im Jahre 2002 aus der TKP/ML hervorgegan-
gen ist (vgl. dazu DENISE GRAF: Türkei, Zur aktuellen Situation – Juni
2003, Themenpapier der SFH vom 21. Juni 2003, S. 10) und er legte
mit der Zeitung „F._______“, Ausgabe vom 16.-31. Januar 2005, das
publizistische Organ der MKP vor. Demgegenüber ist festzustellen,
dass seine Beschreibungen zu seinen angeblichen Tätigkeiten für die
TKP/ML in den Jahren 1999 bis 2002 zwischen Kurzbefragung und Di-
rektanhörung, und nochmals im Verlauf der Direktanhörung, massgeb-
liche Änderungen erfuhren. Anlässlich der Kurzbefragung machte er –
wie oben erwähnt – ein sehr niederschwelliges Engagement zuguns-
ten der Organisation im Rahmen des Vereins „D._______“ geltend
(Verteilung von Naturalien an bedürftige Parteimitglieder), wobei er
sich explizit als im Hintergrund stehend bezeichnete. Demgegenüber
machte er im Rahmen der Direktanhörung eine konkrete Rekrutie-
rungstätigkeit unter Jugendlichen geltend, verbunden mit der Organi-
sation von konspirativen Räumlichkeiten. Auch unter Berücksichtigung
des bloss summarischen Charakters der Kurzbefragung erscheint als
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dort nichts über
sein angeblich viel weitergehendes Engagement erwähnte. Das Vor-
bringen über angeblich massgebliche Aktivitäten im Auftrag von
B._______ sind vor diesem Hintergrund als nachgeschoben zu erken-
nen. Der Beschwerdeführer war denn auch nicht in der Lage, seine
diesbezüglichen Ausführungen zu substanziieren, respektive verstrick-
te er sich in seinen Schilderungen zunehmend in klare Widersprüche.
So sprach er anfangs der Direktanhörung von einer konspirativen
Wohnung, wo er zeitweise selbst auch gewohnt habe, deren Adresse
er aber vergessen habe (act. A7 S. 4 unten), um im weitern Verlauf der
Direktanhörung schliesslich eine Mehrzahl von Büros zu erwähnen,
welche von ihm immer wieder gewechselt worden seien (act. A7 S. 6
Mitte).
Die Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeeingabe sind nicht geeig-
net, die massgeblichen Ungereimtheiten in den Sachverhaltsschilde-
rungen des Beschwerdeführers zu erklären. Zum Beschwerdevorbrin-
gen, er sei auch noch nach der Trennung von B._______ für die TKP/
ML respektive die MKP aktiv gewesen, ist anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer diesbezüglich erst Ende der Direktanhörung – erst auf
Frage des Hilfswerkvertreters – überhaupt noch ein angeblich fort-
dauerndes Engagement zugunsten der Organisation behauptete, ohne
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dabei jedoch konkret zu werden (act. A7 S. 8 Mitte). Auch auf Be-
schwerdeebene war er nicht in der Lage, diesbezüglich wenigstens an-
satzweise nachvollziehbare Angaben zu machen, weshalb auch in die-
ser Hinsicht von nachgeschobenen Vorbringen auszugehen ist.
6.2 Ebenfalls als unglaubhaft zu erkennen sind die Ausführungen des
Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Razzia an sei-
nem Wohnort am 15. Januar 2005. In diesem Zusammenhang er-
scheint – wie vom BFM zu Recht erkannt – als nicht nachvollziehbar,
dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt (weder vor noch
nach seiner Ausreise) nach dem Schicksal des angeblich am 15. Janu-
ar 2005 verhafteten Vaters erkundigt haben will. Das Vorbringen, er
habe seine Familie nicht gefährden wollen, ist als blosse Schutzbe-
hauptung zu werten. Vor dem Hintergrund seiner zahlreichen familiä-
ren Anknüpfungspunkte (Geschwister in U._______, W._______ und
X._______, aber auch in Deutschland und Schweden) darf davon aus-
gegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine sichere Kontakt-
nahme mit seiner Familie jederzeit möglich gewesen wäre. Aus der auf
Beschwerdeebene eingereichten Muhtarbestätigung – worin über eine
Razzia am 15. Januar 2005 und eine Nachfrage nach dem Beschwer-
deführer berichtet wird – geht im Übrigen nichts über eine Verhaftung
oder Mitnahme des Vaters hervor. Wäre der Vater tatsächlich von den
Sicherheitskräften mitgenommen worden, so wäre dies mit Sicherheit
in der Bestätigung erwähnt worden, da diese gemäss der vorgelegten
Übersetzung ja auf Veranlassung des Vaters und alleine gestützt auf
dessen Angaben ausgestellt wurde.
Der Beschwerdeführer war im Verlauf der Direktanhörung nicht bereit,
seinen Aufenthaltsort in V._______ im Nachgang zur angeblichen Raz-
zia zu benennen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststel-
lungen besteht kein Anlass zur Annahme, dies sei zum Schutz von ihm
nahestehenden Personen erfolgt, sondern es ist zu schliessen, dies
habe – mit Blick auf eine mögliche Überprüfbarkeit – vorab der Ver-
schleierung gedient. Das gleiche gilt für die auch auf Beschwerde-
ebene nicht definierte Dauer der Verhaftung seines Vaters, obwohl der
Vater in der Zwischenzeit ja freigekommen sein muss, ansonsten er
die nachgereichte Muhtarbestätigung ja nicht hätte beschaffen kön-
nen, und auch ein Kontakt mit der Familie offenbar zustande gekom-
men ist.
Nach vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, in der auf Be-
schwerdeebene als Beweismittel eingereichten Muhtarbestätigung
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werde ein nicht zutreffender Sachverhalt bestätigt. Das Beweismittel
ist daher als Fälschung zu werten und als solche einzuziehen (vgl.
Art. 10 Abs. 4 AsylG).
6.3 Schliesslich ist auf den Zeitungsbericht vom 31. Januar 2005
einzugehen, worin der Beschwerdeführer namentlich erwähnt und in
einen Zusammenhang mit den am 14. Januar 2005 getöteten MKP-
Guerilla gebracht wird. In dieser Hinsicht ist – im Sinne der Er-
wägungen des BFM – aufgrund der gesamten Aktenlage von einer fin-
gierten respektive durch den Beschwerdeführer veranlassten Publi-
kation auszugehen.
Für eine Platzierung des Artikels auf Veranlassung des Beschwerde-
führers spricht klar, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Zei-
tungsartikel erst 16 Tage nach den angeblich zugrunde liegenden
Ereignissen – der Tod von Mitgliedern der MKP und die darauf fol-
gende angebliche Razzia vom 15. Januar 2005 – erschienen ist, mithin
zu einem Zeitpunkt, als die Meldung als solche längst veraltet war.
Insbesondere ist aber auch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
darauf hinzuweisen, dass nicht klar wird, weshalb der Beschwerde-
führer im Artikel mit Namen und Adresse genannt wird und weshalb
die MKP-Kämpfer überhaupt seine Adresse auf sich getragen haben
sollen. Der diesbezügliche Einwand auf Beschwerdeebene, der Be-
schwerdeführer hätte sich durch diesen Artikel selber gefährdet, da
der Artikel bereits am 31. Januar 2005 erschienen sei, er aber erst am
26. März 2006 das Land verlassen habe, vermag dabei nicht zu über-
zeugen. Zum einen liegen betreffend den Zeitpunkt seiner Ausreise
aus der Türkei keine gefestigten oder überprüfbaren Angaben vor.
Auch in dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer –
obwohl er in W._______ über zwei Geschwister verfügt – als Auf-
enthaltsort bis zur seiner Ausreise einen namentlich nicht genannten
Verwandten (vgl. act. A7 S. 7 unten) respektive einen Kollegen (vgl.
Beschwerde) erwähnt, was eine Überprüfung seiner Angaben wiede-
rum verunmöglicht. Zum anderen ist auch nicht anzunehmen, dass die
Sicherheitsbehörden aufgrund einer entsprechenden Notiz in einer
Lokalzeitung nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Auch die
Vermutung, die Sicherheitskräfte hätten den entsprechenden Artikel
selber veranlasst, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist nicht auszu-
schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in der Lage und im
Einzelfall gegebenenfalls sogar Willens sind, die Presse mit einer
Falschmeldung zu versorgen, wenn sie Druck auf eine unliebsame
Person ausüben wollen. Der Beschwerdeführer weist indes kein Profil
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auf, welches nachvollziehbar in eine solche Richtung weisen würde.
Zudem lässt auch der vorgelegte Artikel als solcher in keiner Weise in
die vom Beschwerdeführer behauptete Richtung schliessen, da es sich
dabei um einen bloss 9-zeiligen Kurzbericht in der Mitte des Blattes
handelt, publiziert im vermischten Teil der Zeitung unter der Rubrik
„Kurznachrichten“. Es darf davon ausgegangen werden, dass die
türkischen Sicherheitskräfte zu einer deutlich wirksameren Publikation
in der Lage sind, falls sie eine Person in der behaupteten Weise treffen
wollen.
Nach vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, in dem bei der
Vorinstanz als Beweismittel eingereichten Exemplar der Zeitung
„C._______“ vom 31. Januar 2005 werde ein nicht zutreffender Sach-
verhalt wiedergegeben. Das Beweismittel ist daher als Fälschung zu
werten und als solche einzuziehen (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG).
6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass
kein hinreichender Anlass besteht, dem Beschwerdeführer drohe in
seiner Heimat alleine aufgrund der Publikation des Kurzberichts vom
31. Januar 2005 in der Zeitung „C._______“ eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung. Die Publikation – welche nach vorstehenden
Erwägungen auf Betreiben des Beschwerdeführers erfolgte – bildet
somit keine Grundlage zur Annahme einer Gefährdung.
6.5 Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie zu keinen
anderen Schlüssen führen können. Zusammenfassend folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen kann. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und die Abweisung des Asylgesuches sind daher zu bestätigen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen; im Übrigen
ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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8.
8.1 Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Weg-
weisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben
wird, ist über die Kosten und allfälligen Entschädigungen zu befinden.
8.2 Mit Zwischenverfügung der ARK vom 31. Mai 2005 wurde dem
Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen. Da der Beschwerde-
führer jedoch im Verlauf des Verfahrens als Fälschung erkannte Be-
weismittel eingereicht hat (vgl. E. 6.2 und E. 6.3), ist auf diesen Ent-
scheid wiedererwägungsweise zurückzukommen und das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen.
8.3 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde teilweise – be-
treffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
(vgl. angefochten Verfügung, Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) – unter-
legen, weshalb ihm diesbezüglich Verfahrenskosten von Fr. 300.--
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
8.4 Die Beschwerde wurde andererseits teilweise – betreffend die An-
ordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges vgl. ange-
fochten Verfügung, Ziffn. 3 - 5 des Dispositivs) – gegenstandslos, wo-
mit diesbezüglich die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit zu verlegen sind (Art. 5 VGKE). Im konkreten
Fall ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nach
einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sowohl die
Wegweisung als auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu
bestätigen gewesen wären, womit der Beschwerdeführer im Be-
schwerdeverfahren vollumfänglich unterlegen wäre. Ihm sind somit
auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens
Kosten von ebenfalls Fr. 300.-- aufzuerlegen.
8.5 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurich-
ten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die vorgelegte Muhtarbestätigung und das vorgelegte Exemplar der
Zeitung „C._______“ vom 31. Januar 2005 werden eingezogen.
4.
Der Entscheid vom 31. Mai 2005 betreffend Erlass der Verfahrenskos-
ten wird wiedererwägungsweise aufgehoben und das Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten abgewiesen.
5.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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