Abtei lung IV
D-7770/2006
spn/mal
{T 0/2}
Urteil vom 20. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richterin Schenker Senn,
Richter Tellenbach,
Gerichtsschreiber Mauerhofer
1. A._______, geboren _______, Serbien,
2. B._______, geboren _______, Serbien,
3. D._______ , geboren _______, Serbien,
4. E._______, geboren _______, Serbien,
5. F._______, geboren _______, Serbien,
6. G._______, geboren _______, Serbien,
7. H._______, geboren _______, Serbien,
8. I._______, geboren _______, Serbien,
alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. Februar 2006 i.S. Wegweisungsvollzug / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer – Staatsangehörige des damaligen Jugoslawien aus der
Ortschaft X._______ in der Gemeinde Y._______ in der Provinz Kosovo – reichten
am 31. Oktober 1989 das erste Mal ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Damals be-
fanden sich das Ehepaar A._______ und B._______ in Begleitung der Kinder
C._______, D._______ und E._______. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz
wurden ferner die Kinder F._______ und G._______ geboren.
Im Rahmen des damaligen Verfahrens bezeichneten sich die Beschwerdeführer
als Albaner und machten zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache geltend,
der Beschwerdeführer habe sich ab November 1988 in einer kleinen Gruppierung
politisch betätigt und im Frühjahr 1989 an mehreren Demonstrationen für eine un-
abhängige Republik Kosovo teilgenommen. Am 25. März 1989 sei bei einer De-
monstration sowohl von Seiten der Polizei als auch von Seiten der Demonstranten
geschossen worden, wobei sich auch der Beschwerdeführer mit seiner Pistole an
der Schiesserei beteiligt habe. In der Folge sei er widerholt von der Polizei gesucht
worden. Da er eine lange Haftstrafe befürchtet habe, hätten die Beschwerdeführer
ihre Heimat verlassen.
Mit Verfügung vom 31. August 1992 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwer-
deführer aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Sachverhalts-
schilderungen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
Der Entscheid des BFF erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die zuständige
kantonale Behörde teilte dem BFF am 22. Dezember 1992 mit, dass die Beschwer-
deführer seit September 1992 verschwunden seien.
B. Am 22. September 2003 ersuchte B._______ – zusammen mit ihren Kindern
E._______, F._______, G._______ und H._______ sowie in Begleitung der mittler-
weile volljährigen Tochter C._______ – ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz.
Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF vom 23. September 2003 bezeichne-
ten sich B._______ und ihre Tochter E._______ als Angehörige der ethnischen
Minderheit der Ashkali. Dabei gaben sie an, die Unterscheidung von den Albanern
sei früher kein Problem gewesen (vgl. dazu act. B1, Ziff. 4). Zur Begründung ihres
Gesuches machten sie geltend, sie hätten den Kosovo verlassen, weil im August
2003 des Nachts maskierte Albaner in das Haus der Familie eingedrungen seien
und versucht hätten, die älteste Tochter der Familie – C._______ – zu vergewalti-
gen. Zum derzeitigen Verbleib der weiteren Familienmitglieder gaben sie an, dass
diese vermutlich demnächst in die Schweiz nachfolgen würden.
Aufgrund der Akten sah sich das BFF veranlasst, betreffend B._______ eine
Sprach- und Herkunftsanalyse (sog. "Lingua"-Gutachten) in Auftrag zu geben so-
wie eine Anfrage an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu richten.
In seinem Bericht vom 29. September 2003 gelangte der vom BFF beauftragte
3sprach- und länderkundige Experte gestützt auf ein Gespräch mit B._______ via
Bildtelefon zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei eindeutig im Kosovo und sehr
wahrscheinlich im Milieu der albanischsprachigen Minderheiten sozialisiert wor-
den.
Die Anfrage des BFF bei den deutschen Behörden ergab, dass sich B._______
und ihre Kinder – entgegen ihren anders lautenden Angaben (vgl. act. B1, Ziff. 3,
und B2, Ziff. 3) – nach ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz während eines Jah-
res in Deutschland aufgehalten hatten; gemäss Auskunft der deutschen Behörden
hatten sie am 14. September 1992 in Deutschland um Asyl ersucht; nachdem ihr
Asylantrag am 21. Dezember 1993 abgelehnt worden sei, seien sie in Deutschland
nicht mehr in Erscheinung getreten.
Am 2. Oktober 2003 gewährte das BFF B._______ das rechtliche Gehör zu den
von den deutschen Behörden erhaltenen Angaben (im Hinblick auf einen allfälligen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Bei dieser Gelegenheit bestritt die Be-
schwerdeführerin einen früheren Aufenthalt in Deutschland.
Am 7. Oktober 2003 wurden B._______ und E._______ vom BFF direkt zu den
Gründen für ihr Asylgesuch angehört (Art. 29 Abs. 4 AsylG). Dabei machten sie
zur Hauptsache geltend, ihre Familie könne nicht weiter unter den Albanern leben.
Früher hätten sie alles miteinander geteilt und miteinander gut zusammengelebt.
Jetzt wolle man sie aber nicht mehr im Land haben; seit dem Krieg würden sie von
den Albanern ausgegrenzt. Nachdem eines Nachts unbekannte Männer in ihr
Haus eingedrungen seien und es auf die älteste Tochter C._______ abgesehen
hätten, habe sich die Familie zur Ausreise aus dem Kosovo entschlossen.
C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 (eröffnet am gleichen Tag) trat das BFM in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche von B._______
und ihren Kindern E._______, F._______, G._______ und H._______ nicht ein,
verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des sofortigen Wegweisungs-
vollzuges.
Einen im Resultat gleichlautenden Entscheid erliess das BFM am gleichen Tag
auch betreffend die volljährige Tochter C._______.
D. Am 16. Oktober 2003 ersuchte auch A._______ – zusammen mit den Kindern
D._______ und I._______ – ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz.
Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF vom 20. Oktober 2003 bezeichneten
sich A._______ und seine Tochter D._______ als Angehörige der ethnischen Min-
derheit der Ashkali. Dabei gaben sie an, bis vor dem Krieg seien sie alle Albaner
gewesen. Nach dem Krieg habe sich das geändert; heute würden sie in ihrem Dorf
als Majup und in der Stadt als Ashkali bezeichnet und hätten als Roma keine
Rechte mehr (vgl. dazu act. C2, Ziff. 4, insb. S. 3 oben). Zur Begründung ihres Ge-
suches machten sie geltend, sie hätten den Kosovo verlassen, weil im August
2003 die älteste Tochter C._______ des Nachts zu Hause von maskierte Albanern
vergewaltigt worden sei, respektive weil es zu einem Vergewaltigungsversuch ge-
4kommen sei. Die unbekannten Albaner hätten zudem auch versucht, die Tochter
D._______ zu vergewaltigen, respektive sie hätten zudem den Vater geschlagen.
Aufgrund der Akten sah sich das BFF veranlasst, auch betreffend A._______ und
D._______ eine Anfrage an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu rich-
ten. Die Anfrage ergab, dass auch sie sich – entgegen ihren anders lautenden An-
gaben (vgl. act. C2, Ziff. 3, und C2, Ziff. 3) – nach ihrem ersten Aufenthalt in der
Schweiz während eines Jahres in Deutschland aufgehalten hatten. Am 23. Okto-
ber 2003 gewährte das BFF (im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG) A._______ und D._______
das rechtliches Gehör. Bei dieser Gelegenheit bestritten die Beschwerdeführer ei-
nen früheren Aufenthalt in Deutschland.
Am 28. Oktober 2003 wurden A._______ und D._______ vom BFF direkt zu den
Gründen für ihr Asylgesuch angehört (Art. 29 Abs. 4 AsylG). Dabei machten sie
zur Hauptsache geltend, sie hätten ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl er-
sucht, weil sie als Zigeuner im Kosovo nicht in Ruhe gelassen würden. Sobald es
dunkel werde, getraue sich keiner mehr das Haus zu verlassen. Das Volk nenne
sie heute Zigeuner, geführt würden sie als Ashkali, zu Hause würden sie aber al-
banisch sprechen. Früher habe man immer zusammengelebt und der einzige Un-
terschied zu den Albanern sei gewesen, dass man gegenseitig nicht geheiratet
habe. Heute könnten die Kinder nicht mehr zur Schule gehen und überall werde
man beleidigt. Ausgereist seien sie, weil im August 2003 maskierte albanische
Männer in ihr Haus eingedrungen seien und die älteste Tochter C._______ verge-
waltigt hätten, respektive es zu einem Vergewaltigungsversuch gekommen sei und
der Vater zusammengeschlagen worden sei.
E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 (eröffnet am gleichen Tag) trat das BFM in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgsuche von A._______
und den Kindern D._______ und I._______ nicht ein, verbunden mit der Anord-
nung der Wegweisung und des sofortigen Wegweisungsvollzuges.
F. Gegen die sie betreffenden Nichteintretensentscheide vom 8. respektive 29. Okto-
ber 2003 liessen die Beschwerdeführer und C._______ fristgerecht bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einrei-
chen.
Am 18. März 2005 – im Verlauf des Schriftenwechsels – hob das BFM die ange-
fochtenen Nichteintretensentscheide auf und nahm die erstinstanzlichen Verfahren
wieder auf. Die anhängig gemachten Beschwerdeverfahren wurden daraufhin von
der ARK als gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. dazu Art. 57 und 58
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]).
G. Nachdem das BFM am 15. März 2005 Abklärungen in der Heimat der Beschwer-
deführer veranlasst hatte, reichte das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina
am 13. April 2005 einen Abklärungsbericht zu den Akten (vgl. act. C27 und C28).
5Darin wurde ausgeführt, die Eltern von A._______ und ein Sohn mit dessen Fa-
milie würden weiterhin in X._______ wohnen, wo die sieben Familienmitglieder
über ein angenehmes Haus und ein schönes Grundstück verfügten. Die Familie
lebe von der Landwirtschaft. Die vier Brüder von A._______ lebten in der Schweiz.
Seine Schwestern seien verheiratet und lebten im Kosovo in den umliegenden
Dörfern. Weiter wurde im Bericht festgehalten, die Mutter von B._______ lebe in
Z._______ mit zwei Söhnen und deren Familien. In dieser Familie habe niemand
eine feste Anstellung und der Vater sei verstorben.
Am 1. Juli 2005 brachte das BFM den Beschwerdeführern den wesentlichen Inhalt
der Abklärungsergebnisse zur Kenntnis und gewährte ihnen diesbezüglich das
rechtliche Gehör.
In Ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2005 machten die Beschwerdeführer geltend,
die Beschreibungen im Abklärungsbericht seien nicht sachlich und liessen nicht er-
kennen, ob das Haus und die Parzelle genügend gross seien, um weitere Perso-
nen aufzunehmen respektive zu ernähren. Andererseits liessen sich dem Bericht
betreffend die geltend gemachten Fluchtgründe nichts Gegenteiliges entnehmen.
H. Am 7. Februar 2006 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom
22. September 2003 und 16. Oktober 2003 ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges.
In der Begründung seines Entscheides erkannte das BFM den geltend gemachten
Übergriff von Seiten albanisch sprechender, unbekannter Dritter als flüchtlings-
rechtlich nicht relevant. Zwar sei es seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts
zwischen der (damaligen) Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten
der NATO und dem Einmarsch der KFOR-Verbände am 12. Juni 1999 zu teilweise
schwerwiegenden Übergriffen (von albanischer Seite) auf Angehörige der ethni-
schen Minderheiten im Kosovo, namentlich der Ashkali gekommen. Ein systemati-
sches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten sei jedoch nicht fest-
gestellt worden. Die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK seien, zusam-
men mit dem KPS (Kosovo Police Service), zur Schutzgewährung in der Lage; die
Polizeipräsenz sei flächendeckend und bei Übergriffen werde von den Sicherheits-
kräften interverniert. Mithin sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfä-
higkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen. Die Beschwerdeführer hätten
diesen Schutz nicht in Anspruch genommen, da sie den geltend gemachten Vorfall
gar nicht gemeldet hätten.
Den Vollzug der Wegweisung erkannte das BFM im Falle der Beschwerdeführer
als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es – bezogen auf die Frage der Zumut-
barkeit – unter anderem auf das Abklärungsergebnis des Schweizerischen Verbin-
dungsbüros in Pristina verwies.
Mit separater Verfügung, ebenfalls vom 7. Februar 2006, wies das BFM auch das
Asylgesuch der volljährigen und mittlerweile verheirateten Tochter C._______ ab.
Da C._______ aufgrund ihrer Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen
Ausländer über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung (B) verfügte (vgl.
dazu Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, SR 142.20]), ordnete das BFM in ihrem Fall die Wegweisung
6und den Wegweisungsvollzug nicht an.
I. Gegen den Entscheid vom 7. Januar 2006 (eröffnet am 9. Februar 2006) liessen
die Beschwerdeführer am 28. Februar 2006 (Poststempel) bei der damals zustän-
digen ARK Beschwerde einreichen. Am gleichen Tag liess auch C._______ eine
Beschwerde gegen den sie betreffenden Entscheid einreichen
In ihrer Eingabe beantragten die Beschwerdeführer ausdrücklich die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. Ausserdem ersuchten sie um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten und Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht.
In ihrer Beschwerdebegründung hielten sie vorab am Vorbringen fest, im August
2003 seien die zwei älteren Töchter der Familie von Albanern sexuell belästigt
worden. Von der Vorinstanz sei dieser Vorfall weder geprüft worden, noch sei un-
tersucht worden, welches Ausmass diese Belästigung angenommen habe. Dabei
merkten die Beschwerdeführer an, der Umstand, dass betreffend die sexuelle Be-
lästigung der Töchter relativ undeutliche Aussagen gemacht worden seien, sei kul-
turell erklärbar. Tatsache sei und bleibe, dass die Ereignisse stattgefunden hätten.
In diesem Zusammenhang führten sie in ihrer Eingabe ferner aus, die wesentli-
chen Gründe und Fakten für ihre Ausreise aus dem Kosovo seien weder wider-
sprüchlich noch unklar. Ferner hielten sie dem BFM vor, dass es im vorgebrachten
Fall von sexueller Belästigung – welche vom BFM nicht bestritten worden sei – sei-
nen Entscheid sorgfältiger hätte redigieren sollen. In ihren weiteren Ausführungen
bestritten sie die Erwägungen der Vorinstanz betreffend Schutzfähigkeit und
Schutzwillen der Sicherheitskräfte im Kosovo, wobei sie eine systematische ethni-
sche Säuberung der Region geltend machten. Den Erwägungen des BFM zur all-
gemeinen Lage im Kosovo hielten sie entgegen, die Berichte verschiedener inter-
nationaler Organisationen widersprächen den Schlüssen des BFM. Richtig sei,
dass sich die Lage der Angehörigen der ethnischen Minderheiten im Kosovo weiter
verschärft habe. Der Feststellung des BFM, die Beschwerdeführer hätten das gel-
tend gemachte Ereignis vom August 2003 bei den zuständigen Behörden nicht zur
Anzeige gebracht, hielten sie entgegen, dass eine solche Anzeige die Lage der
Betroffenen nur verschärfen würde. Aus diesem Grund würden Roma solche Vor-
fälle generell nicht bei den Behörden melden. Da es im Übrigen nach Übergriffen
noch nie zu Verurteilungen gekommen sei, könne nicht von einem Schutzwillen
der Behörden gesprochen werden. In ihrer Eingabe machten die Beschwerdefüh-
rer schliesslich geltend, die Feststellung des BFM, ihr Heimatdorf X._______ in der
Gemeinde Y._______ liege in einer sicheren Gemeinde, entbehre jeglicher Grund-
lage; die Vorinstanz bleibe den Beweis schuldig. Andererseits seien die vorin-
stanzlichen Abklärungen betreffend den Status der Familie in ihrem Heimatdorf un-
genügend, da nicht abgeklärt worden sei, ob die Familie ihr Eigentum an ihrem
Haus und Land durch Urkunden hinlänglich belegen und dadurch gegen Übergriffe
absichern könne. Vor diesem Hintergrund – sowie unter Verweis auf verschiedene
Berichte – schlossen die Beschwerdeführer auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges.
7J. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. März 2006 wurde festgehalten, dass die
Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten können
(Art. 42 Abs. 1 AsylG). Gleichzeitig teilte die ARK den Beschwerdeführern und
C._______ mit, dass ihre Verfahren koordiniert behandelt würden.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 9. März 2006 wurde festgestellt, dass sich
die eingereichten Beschwerden einzig gegen den vom BFM angeordneten Weg-
weisungsvollzug richten. Vor diesem Hintergrund wurde C._______, die durch Hei-
rat über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, im Falle des Rückzugs die
kostenfreie Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt. Aufgrund der Be-
schwerdevorbringen wurde den Beschwerdeführern ferner in anonymisierter Form
die Anfrage des BFM an das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina vom 15.
März 2005 und die zugehörige Antwort des Verbindungsbüros vom 13. April 2005
zur Kenntnis gebracht. Da den Beschwerdeführern der wesentliche Inhalt dieser
Aktenstücke von der Vorintanz bereits bekannt gemacht worden war, wurde keine
Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
K. Mit Eingabe vom 22. März 2006 zog C._______ die Beschwerde zurück; ihr Ver-
fahren wurde von der ARK am 28. März 2006 abgeschrieben.
In der gleichen Eingabe hielten die Beschwerdeführer nochmals fest, dass gemäss
den Abklärungsergebnissen des schweizerischen Verbindungsbüros nicht abge-
klärt worden sei, ob die Familie im Besitz von Akten sei, die ihr Eigentum an ihrem
Haus auswiesen. So könne es wohl sein, dass die Familie zum verlassen ihres
Hauses gezwungen würde. Zudem seien die wesentlichen Fragen nach der Grös-
se des Hauses und der Parzelle und die Frage der allgemeinen Sicherheit ungenü-
gend abgeklärt worden; damit seien weder die Sicherheit noch die Existenz der
Beschwerdeführer zur Zeit im Kosovo gewährleistet, weshalb eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei. In ihrer Eingabe wiesen die Beschwerdeführer im Übrigen
darauf hin, dass gemäss den von der ARK offengelegten Berichten das schweize-
rische Verbindungsbüro im März 2005 in einem ersten Anlauf aus Sicherheitsgrün-
den nicht in der Lage war, die Heimatgemeinde der Beschwerdeführer zu besu-
chen.
L. In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2006 hielt das BFM unter Verweis auf
seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantrag-
te die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 3. April
2006 zur Kenntnis gebracht.
8Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 -
34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am 31. Dezember
2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Ver-
fahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerdeführer sind legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG).
3. Auf Beschwerdeebene werden keine wesentlichen neuen Sachverhaltsmomente
eingebracht. Aufgrund der Akten – sowie der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E
5.2.3) – ist der entscheidrelevante Sachverhalt zudem als erstellt zu erachten. Es
bedarf daher – anders als von den Beschwerdeführern geltend gemacht – keiner
weiteren Abklärungen.
4.
4.1 In der Beschwerde wird – wie in der Zwischenverfügung der ARK vom 9. März
2006 festgestellt – ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung an-
gefochten. Die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2006 ist somit betreffend Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung
der Wegweisung (vgl. Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die
Frage des Wegweisungsvollzuges.
4.2 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist.
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
94.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.4 Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für
den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Eine
solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie bei-
spielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990,
BBl 1990 II 668).
5.
5.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asyl-
gesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihre
Heimat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Asylrekurskommission/EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Serbien respektive im Kosovo lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die dies-
bezüglich anders lautenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen
dabei nicht zu überzeugen. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen darzu-
tun, sie seien in ihrem Heimatstaat einem ernsthaften konkreten Risiko im Sinne
des "real risks" ausgesetzt gewesen. Die Familie hat offenbar bis ins Jahr 2003 re-
lativ unbehelligt im Kosovo gelebt, wo sich auch zahlreiche Familienangehörige
nach wie vor aufhalten. Fluchtauslösend war angeblich ein – recht vage geschil-
derter – nächtlicher Überfall durch drei Unbekannte, den sie allerdings nicht zur
Anzeige gebracht haben wollen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen, sie hätten sich
10
vor einer Anzeige gefürchtet, sind jedoch auch unter Berücksichtigung der allge-
mein schwierigen Lage für Minderheiten im Kosovo nicht nachvollziehbar. Sodann
kann gemäss Praxis der Asylbehörden eine generelle Gefährdung im Sinne des
"real risik" allein aufgrund der Angehörigkeit einer Minderheit ausgeschlossen wer-
den. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2
5.2.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine sol-
che Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie bei-
spielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990,
BBl 1990 II 668).
5.2.2 Angesichts der jüngeren Entwicklungen im Kosovo, namentlich einer Verbesse-
rung der allgemeinen Lage für Angehörige der ethnischen Minderheiten, ist zum
heutigen Zeitpunkt der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar, sofern aufgrund einer
Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht, dass
bestimmte Reintegrationskriterien – namentlich die berufliche Ausbildung, der Ge-
sundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirtschaftlichen
Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungsnetzes im Kosovo – erfüllt
sind (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). Das BFM hat via das schwei-
zerische Verbindungsbüro in Pristina Abklärungen in der Heimat der Beschwerde-
führer veranlasst. Im diesbezüglichen Bericht wird ausgeführt, die Eltern des Be-
schwerdeführers würden zusammen mit deren Sohn und dessen Familie im Hei-
matdorf leben. Sie würden ein Haus bewohnen und über Landwirtschaftsland ver-
fügen, welches sie auch bewirtschafteten. Die Schwestern seien alle verheiratet
und würden mit ihren Familien in den umliegenden Dörfern wohnen. Auch die Mut-
ter der Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihren zwei Söhnen und deren Fa-
milien im Kosovo. Von ihnen habe aber niemand eine feste Anstellung.
5.2.3 Aufgrund dieser Abklärungen ist zumindest in Bezug auf die Familie des Be-
schwerdeführers von einem grossen und ingesamt tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetz auszugehen. Dabei ist nicht relevant, ob die Familie über Besitzurkun-
den für das Haus und das Landwirtschaftsland verfügt, zumal die in der Beschwer-
de vorgebrachte Gefahr, dass ihnen ihr Besitz allenfalls enteignet werden könnte,
doch recht hypothetisch anmutet. Zwar handelt es sich bei den Beschwerdeführern
um eine sehr grosse Familie, die Kinder sind jedoch nicht mehr klein; die jüngsten
Zwillinge sind bald 14 Jahre alt und zwei der Kinder sind bereits volljährig. Der Be-
schwerdeführer kann sodann auf eine langjährige Berufserfahrung als Landwirt auf
dem eigenen Betrieb und als Taxifahrer zurückgreifen. Aus den Akten geht weiter
nichts hervor, das auf gesundheitliche Schwierigkeiten in der Familie hinweisen
würde und einer Reintegration im Heimatstaat stehen schliesslich auch keine an-
deren Gründe entgegen, zumal die Familie erst seit knapp dreieinhalb Jahren in
11
der Schweiz lebt. Die Beschwerdeführer dürften demnach trotz der schwierigen
Verhältnisse im Heimatstaat in der Lage sein – allenfalls mit gewisser Unterstüt-
zung durch die (Schwieger-)Brüder und einer Tochter in der Schweiz – wie bereits
früher eine Existenzgrundlage für ihre Familie zu schaffen. Es ist demnach nicht
davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr in eine existenzgefährdende
Situation geraten würden.
5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.4 Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Anordnungen des BFM betreffend
Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Akten ist jedoch – in
Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG – von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand am: