Abtei lung IV
D-7770/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Guinea,
vertreten durch Sandra Staudacher, BAS Beratungs-
stelle für Asylsuchende der Region Basel, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7770/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 6. September 2010 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 23.
September 2010 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten
Bundesanhörung geltend machte, er sei ethnischer Peul und stamme
aus C._______,
dass er am 28. September 2009 an den Demonstrationen gegen das
Militärregime teilgenommen habe, weshalb er sich zusammen mit
seinen Freunden ins Fussballstadion von C._______ begeben habe,
wo sich sehr viele Leute versammelt hätten,
dass um zirka 11:00 Uhr das Militär ins Stadion eingedrungen sei und
begonnen habe, auf die Demonstrationsteilnehmer zu schiessen,
wobei auch er am Arm von einer Kugel getroffen worden sei,
dass er in der Folge vom Militär festgenommen und zusammen mit
anderen jungen Männern in einem Militärcamp in "D._______" in-
haftiert worden sei,
dass sie am 17. Februar 2010 ins "E._______" nach C._______
verlegt worden seien, wo man sie wiederum eingesperrt habe,
dass man ihnen zwei Tage später anlässlich eines Verhörs zu Unrecht
vorgeworfen habe, am 28. September 2009 das Kommissariat in
F._______ verwüstet und Waffen mitgenommen zu haben,
dass er eines Tages bei einem Spaziergang im Gefängnishof einen
ihm bekannten Wächter getroffen habe, der am folgenden Tag seine -
des Beschwerdeführers - Familie über seinen Aufenthaltsort informiert
habe,
dass ihn kurz darauf seine Mutter und sein Onkel im Gefängnis be-
sucht hätten,
dass sein Onkel in der Folge beim zuständigen Polizeikommissar
gegen Geld seine Freilassung habe erwirken können, unter der Be-
dingung, dass er sofort das Land verlasse,
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dass sein Onkel anschliessend Kontakt zu einem Weissen geknüpft
habe, der sich bereit erklärt habe, ihn auf einem Schiff nach Europa zu
bringen,
dass er am 25. Juli beziehungsweise im August 2010 mit dem Schiff
dieses weissen Mannes sein Heimatland verlassen und an einen un-
bekannten Ort in Italien gefahren sei, von wo er mit dem Zug unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 27. Oktober 2010 - eröffnet am
folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch vom 26. August 2010 nicht eintrat und die Wegweisung sowie
den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesent-
lichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ein-
geräumten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitäts-
papier eingereicht,
dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer über keine
Identitätspapiere verfüge, da angesichts der computergestützten,
strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen Interkontinental-
reisen heute kaum noch ohne gültige Reisepapiere möglich seien,
dass das BFM daher davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe nur
unter Verwendung authentischer Reisepapiere bis in die Schweiz ge-
langen können, die er jedoch innert 48 Stunden in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht dem BFM nicht ausgehändigt habe,
dass die Reiseschilderungen zudem stereotyp, durch unplausible Un-
kenntnis geprägt und widersprüchlich ausgefallen seien, so dass sie
insgesamt unglaubhaft seien,
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dass stereotyp sei, dass der Beschwerdeführer von einem Un-
bekannten nach Europa gebracht worden sei und es bei der An-
landung in Europa keine Kontrollen gegeben habe,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Schiffsreise un-
substanziiert und widersprüchlich seien, zumal er nicht anzugeben
vermocht habe, wo er das Schiff verlassen und wo er den Zug be-
stiegen habe, wo in der Schweiz er angekommen sei, auf welcher Art
von Schiff er gereist sei und wie es ihm gelungen sei, ohne Papiere die
Einreisekontrollen zu überwinden,
dass widersprüchlich sei, dass er einerseits angegeben habe, er habe
sich immer in der Schiffsküche aufhalten müssen, andererseits erklärt
habe, er habe das Essen in der Küche geholt und sei damit in seine
Kabine gegangen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers zur Festnahme, In-
haftierung und Flucht in wesentlichen Punkten zu wenig konkret,
detailliert und differenziert ausgefallen seien und dadurch den Ein-
druck erwecken würden, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die dramatischen
Vorkommnisse und das extrem brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte
im und um das Stadion vom 28. September 2009 nicht widerspiegel-
ten,
dass die Angaben des Beschwerdeführers im Weiteren nichts Spezi -
fisches enthielten,
dass davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer über die
Medien bezüglich dieses Ereignisses informiert habe, da intensiv
darüber berichtet worden sei und auch er auf das Internet verweise,
dass zu bezweifeln sei, dass er am 28. September 2009 im Stadion
anwesend gewesen sei, dort festgenommen und mehrere Monate lang
festgehalten worden sei, zumal seine Angaben zu den Haftbedingun-
gen nicht mit den Berichten von tatsächlich Festgenommen überein-
stimmen würden,
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dass diese beispielsweise berichtet hätten, es habe keine medizi-
nische Versorgung gegeben, während der Beschwerdeführer angebe,
man habe ihm eine Kugel aus dem Arm entfernt,
dass unter den Haftbedingungen, wie sie gemäss den Erkenntnissen
des BFM in Guinea herrschen würden, der Beschwerdeführer seine
monatelange Haft kaum überlebt hätte, da seine Familie nicht gewusst
habe, wo er sich aufgehalten habe und ihn erst im "E._______" habe
ausfindig machen können, zumal gemäss Berichten die Gefangenen
kaum ernährt worden seien und dies erst, nachdem ihre Familien das
Wachpersonal bezahlt hätten,
dass überdies die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ge-
fängnisalltag im "E._______" nicht überzeugten, zumal auch sie die
Härte einer Inhaftierung nicht widerspiegelten,
dass ferner die Angaben des Beschwerdeführers zur Freilassung
konstruiert erscheinen würden, habe er doch geltend gemacht, es sei
Bedingung gewesen, dass er sich ins Ausland absetze, zumal der
Kommissar, der den Beschwerdeführer unrechtmässig freigelassen
habe, deswegen so oder so Schwierigkeiten riskiert habe,
dass aus diesen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin -
mit Eingabe vom 3. November 2010 (Poststempel) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 sei aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzu-
treten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen sowie
eine neue Verfügung zu erlassen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass zudem die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem
Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an
denselben bis zum Endentscheid über dieses Verfahren zu unter-
lassen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48
Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere ein-
gereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt
ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet sind, an
dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal der Verweis auf die
geringe Schulbildung des Beschwerdeführers nicht zu erklären ver-
mag, weshalb er keine auf seiner Reise in die Schweiz passierten
Ortschaften hat benennen können,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Be-
schwerdeführers in wesentlichen Punkten undifferenziert, unsubstan-
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ziiert, realitätsfremd und somit unglaubhaft vorgetragen worden sind,
wobei diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verwei-
sen ist,
dass insbesondere in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend machte, er habe
am 28. September 2009 das Bewusstsein verloren, nachdem ihn eine
Kugel am Arm getroffen habe, und er anschliessend, als er wieder zu
sich gekommen sei, festgenommen worden sei (Akten BFM A 1/14, S.
6), er demgegenüber bei der Anhörung vorbrachte, er sei fest-
genommen worden, als er das Stadion verlassen habe (Akten BFM A
9/16, S. 4), davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung
des Beschwerdeführers, wonach er am 28. September 2009 anlässlich
einer Demonstration festgenommen und Monate lang inhaftiert worden
sei, um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt
werden kann, er habe bei einer Rückkehr in seinen Heimat- oder Her-
kunftsstaat asylrelevante Nachteile zu befürchten,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substan-
zielles entgegenhält und der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen sind,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
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steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde
(BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihm in Guinea droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Guinea nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen
lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit akten-
kundig - gesunden jungen Mann handelt, der in seiner Heimat über ein
Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei einer Rückkehr nötigenfalls
unterstützen kann,
dass er zudem über jahrelange Arbeitserfahrung als Händler verfügt,
weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in
wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe beantragt, die
Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen,
dass mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde abgewiesen wird
und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich
der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind
ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als
gegenstandslos erweist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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