B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7770/2015
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Eritreas tigrinischer Eth-
nie – reiste eigenen Angaben zufolge Ende September 2013 illegal von
Eritrea nach Äthiopien, wo er sich bis Mai 2014 in einem Flüchtlingslager
aufgehalten habe. Danach sei er über den Sudan, Libyen und Italien am
18. Juli 2014 in die Schweiz eingereist, wo er am darauf folgenden Tag ei-
nen Asylantrag stellte. Am 28. Juli 2014 fand die Befragung zur Person
(BzP) statt. Am 3. September 2015 wurde er einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört.
In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er
stamme aus B._______, Zoba C._______, wo seine Eltern einen (…) Be-
trieb hätten. Er habe die Schule in B._______, D._______ und E._______
besucht und das 12. Schuljahr in Sawa abgeschlossen. Danach habe er
seinen Eltern geholfen, bis er ein Aufgebot erhalten habe, im September
2013 nach Sawa zurückzukehren.
Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, er sei Mitte September 2013
auf einem Fussmarsch von Sawa nach Nakfa, auf dem einige Kameraden
gestorben seien, aus dem Militärdienst desertiert. In einer Pause sei ihm
gemeinsam mit einem Kollegen die Flucht gelungen, danach seien sie ille-
gal ausgereist.
Zur Stützung seiner Angaben legte er einen Studentenausweis und zwei
Fotos, die aus Sawa stammen sollen, vor.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 – eröffnet am 30. Oktober 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivzif-
fern 1 – 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-
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ordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters
als amtlichen Rechtsbeistand.
Zur Untermauerung seiner Angaben reichte er Kopien des Eritrean Se-
condary Education Certificate Examination (ESECE) Answer Sheet, des
Schlussexamens im Fach Englisch und eines Abschlussfotos des Jahr-
gangs 2011/12 in Sawa sowie einen Ausweis, bei dem es sich gemäss sei-
nen Angaben um einen UNHCR-Flüchtlingsausweis handeln soll, zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG
gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbei-
stand bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift sowie den eingereichten Beweismitteln und hielt voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest.
F.
Mit Replik vom 14. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be-
schwerdebegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – dementsprechend einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es dem Be-
schwerdeführer aufgrund von stereotypen und detailarmen Angaben nicht
gelungen sei, eine Flucht aus Sawa und die illegale Ausreise glaubhaft zu
machen. In Bezug auf den geltend gemachten Aufenthalt in Sawa sei er
mehrfach aufgefordert worden, den ersten Tag zu beschreiben. Er habe
sich aber nur allgemein zur Tageshitze und Hungergefühlen geäussert so-
wie angegeben, es habe dort verschiedene Häuser gegeben, wobei er so
etwas noch nie gesehen habe. Trotz wiederholter Nachfragen habe er nur
dürftig Auskunft geben können, etwa darüber, dass sie viele gewesen
seien und man eingeteilt worden sei. Als ihm in der Befragung sodann Ge-
legenheit gegeben worden sei, einen beliebigen Tag im Tagesablauf von
morgens bis abends zu schildern, habe er angegeben, um fünf Uhr in Sawa
angekommen zu sein. Danach habe man ihm die Einheit mitgeteilt, ein
Zimmer mit Bett gegeben und ihn aufgefordert zu schlafen. Auch reichten
die beiden vorgelegten Fotos, auf denen zwei Personengruppen zu sehen
seien, nicht aus, einen Aufenthalt in Sawa glaubhaft zu machen. Da seine
Ausführungen trotz wiederholter Nachfragen substanzlos geblieben seien,
könne nicht festgestellt werden, dass er in Sawa eingerückt sei und dort
gelebt beziehungsweise die Schule besucht habe.
Weiter habe er vorgebracht, anlässlich eines Marsches aus Sawa geflüch-
tet zu sein. Auf Nachfrage hin habe er ausgesagt, dies sei ihm während
eines Toilettengangs gelungen. Nach Aufforderung, dies konkreter zu schil-
dern, habe er angegeben, man habe ihm gesagt, er könne auf die Toilette
gehen, dabei sei er geflohen und habe ein Versteck gefunden, wo er sich
für eineinhalb Stunden aufgehalten habe. Er habe gesehen, wie die ande-
ren nach ihrem Aufbruch an ihm vorbeigegangen seien. Nach neuerlicher
Aufforderung, ausführlicher darüber zu berichten, habe er bloss angege-
ben, es gebe in der Nähe viele Bäume und Wälder, wo er ein Versteck
gefunden habe. Danach sei er in seinen Ausführungen auf andere Allge-
meinplätze ausgewichen. Aufgrund der substanzlosen, nicht nachvollzieh-
baren und ausweichenden Schilderung könne ihm die Flucht aus Sawa
nicht geglaubt werden.
Schliesslich seien auch die Vorbringen über die Umstände seiner Ausreise
unglaubhaft. Nach seinen knappen Angaben, er sei nach Dekemhare ge-
gangen und von dort in einem Auto nach Tsorona gereist sowie um sieben
Uhr abends in Äthiopien angekommen, sei er in der Anhörung aufgefordert
worden, genauer darüber zu berichten, woraufhin er lediglich vier Orte
habe aufzählen können. Zum Grenzübertritt befragt habe er angegeben,
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um sieben Uhr in Tsorona losgegangen und abends um sechs Uhr in Kelele
angekommen zu sein. Auf Nachfrage, was er auf dem elfstündigen Marsch
erlebt habe, habe er ausweichend angegeben, es sei nachts und dunkel
gewesen, er habe nichts gesehen, aber Hunde gehört, woraufhin er wei-
tergegangen und in Kelele angekommen sei. Danach befragt, wie er den
Weg gefunden habe, da er nichts gesehen habe, habe er ausgeführt, ein
Freund, der dabei gewesen sei, habe sich ausgekannt. Seine Ausführun-
gen zur Ausreise wiesen keinerlei Details auf, wobei auch die stereotype
Begründung, ein ortskundiger Freund sei dabei gewesen, den Ausflüchten
von anderen Personen gleiche, die ihre Ausreise nicht schildern könnten.
Es fehlten insgesamt betrachtet individualisierte Aussagen, welche seine
persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster
zum Ausdruck bringen würden.
4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde zusammenfassend geltend
gemacht, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen des
Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen. Zu betonen sei, dass die Vorinstanz
in den Aussagen des Beschwerdeführers keinen einzigen Widerspruch
ausgemacht habe. Ihm werde – ohne stichhaltige Begründung – einzig vor-
gehalten, zu wesentlichen Punkten zu wenig detaillierte Angaben gemacht
zu haben. Angesichts seines Detailwissens, welches sich mit den Erkennt-
nissen der Vorinstanz (EASO Länderfokus Eritrea) decke, könnten aber
kaum vernünftige Zweifel an seinem Schulbesuch in Sawa bestehen. Auch
seien seine Schilderungen zur Desertion und zum illegalen Grenzübertritt
gesamthaft als glaubhaft einzustufen. Mit der UNHCR-Flüchtlingskarte
habe er nachweisen können, dass er auf äthiopischen Boden als eritrei-
scher Flüchtling registriert worden sei.
Entgegen der Auffassung des SEM seien seine Angaben zum 12. Schul-
jahr in Sawa nicht oberflächlich und substanzlos gewesen. Das SEM sei
aber in der angefochtenen Verfügung nur auf seine Aussagen zum ersten
Tag in Sawa eingegangen, hingegen habe es seine übrigen Vorbringen zur
Einteilung in die militärische Einheit, zu seinen Vorgesetzten, zu den unter-
richteten Fächern, zu den militärischen Übungen, Kleidern, Uniformen und
Feierlichkeiten in Sawa mit keinem Wort erwähnt. Zudem sei im Protokoll
ersichtlich, dass er am ersten Tag erst um 17 Uhr in Sawa eingetroffen sei
und es in der Anhörung zu einem Missverständnis darüber gekommen sei,
was der Beschwerdeführer nun schildern solle. Auch gehe aus dem Proto-
koll hervor, dass er von den vielen Mitschülern aus den verschiedenen Lan-
desteilen und der Dimension der Anlagen in Sawa beeindruckt gewesen
sei, da er – aus einfachen Verhältnissen stammend – noch nie so viele
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Kasernengebäude gesehen habe. Darin liege ein Indiz für tatsächlich Er-
lebtes. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer genau angeben könne, welcher Einheit er zugeteilt ge-
wesen sei und woraus diese bestanden habe, sowie alle seine Vorgesetz-
ten benennen könne. Er habe vorgebracht, sechs Monate zur Schule ge-
gangen zu sein und sich dann während der Dauer von sechs Monaten den
militärischen Trainingseinheiten unterzogen zu haben. Die Schilderungen
des Beschwerdeführers zu seiner schulischen Ausbildung deckten sich mit
unabhängigen Quellen zum Schulsystem in Sawa (EASO Bericht Länder-
fokus Eritrea vom Mai 2015). Zudem würden auch seine Schilderungen
zum militärischen Training überzeugen. So habe er Angaben zur militäri-
schen Feldübung nach elf Monaten Aufenthalt in Sawa gemacht, wobei ihm
das Leben eines Soldaten beziehungsweise der Kampf gegen Feinde bei-
gebracht worden sei. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
eingereichten Fotos aus Sawa nicht echt sein sollten, da er zudem Anga-
ben zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung wie auch zu den verschie-
denen Uniformen und deren Erhalt habe machen können. Das SEM habe
es hingegen unterlassen zu begründen, inwiefern anhand der Kleidung
keine zeitliche oder örtliche Zuordnung der Fotos in Sawa möglich sein
sollte. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend veri-
fiziert worden.
Auch habe der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Vorhalte
die Umstände der Wiedereinberufung und die darauffolgende Flucht aus-
reichend zu schildern vermocht. Nach dem Abschluss des 12. Schuljahres
sei er vorübergehend zu seiner Familie zurückgekehrt und habe seinen
Passierschein regelmässig verlängern lassen. Am 20. September 2013 sei
er erneut nach Sawa einberufen worden und habe erwartet, er könne eine
Berufsausbildung absolvieren. Hingegen sei sein Gesuch um eine Ausbil-
dung zum Mechaniker abgelehnt und seine weitere Ausbildung als Soldat
beschlossen worden. Seine Ausführungen über die Berufsausbildung
seien im Lichte der verfügbaren Länderinformationen glaubhaft. Zudem
habe er den Namen des Entscheidungsträgers angeben können, der für
die Ablehnung seines Gesuchs verantwortlich sei.
Sodann habe er auch detailreich und realitätsnah schildern können, wie er
sich während eines mehrtägigen Fussmarsches von seiner Einheit habe
absetzen können. Die Distanzen seien – wenn auch unter grossen Strapa-
zen – zu Fuss zu bewältigen, wobei das Teilstück nach Afabet drei Tage
gedauert sowie durch trockene Landschaft geführt habe und die Soldaten
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unterversorgt gewesen seien. Dabei seien drei Kameraden aus seiner Ein-
heit umgekommen. Bei der Ankunft in Afabet habe man ihnen Essen und
Trinken gezeigt, welches sie nicht bekommen hätten, da sie erst aufgefor-
dert worden seien, den Toilettengang in einem etwa 100 Meter entfernten
Waldstück zu erledigen. Bei dieser Gelegenheit habe der Beschwerdefüh-
rer gemeinsam mit einem Kollegen die Flucht gewagt und sich etwa einen
Kilometer in den Wald zurückgezogen. Die Desertion sei im Hinblick auf
die detaillierten Ausführungen zur Wiedereinrückung und die präzisen ge-
ografischen Angaben zum Fussmarsch glaubhaft. Auch habe es das SEM
unterlassen, den Beschwerdeführer zum weiteren Fluchtabschnitt inner-
halb Eritreas zu befragen. Deshalb fehlten präzise Angaben, insbesondere
zu seinem Kollegen, der mit ihm desertiert und an der Grenze ortskundig
gewesen sei. Die pauschale Argumentation der Vorinstanz, die Ortskun-
digkeit seines Kameraden sei ein Vorwand, gehe fehl. Auch habe er an
seiner Befragung und Anhörung die Ausreiseumstände übereinstimmend
und widerspruchsfrei geschildert. Zudem habe er seine Fluchtroute durch
die Nachreichung seines UNHCR-Ausweises belegen können. Zur Stüt-
zung seiner Angaben wies er auf verschiedene Quellenangaben namhafter
Flüchtlingsorganisationen hin, wobei diesbezüglich für weitere Details auf
die Beschwerdeschrift verwiesen werden kann.
4.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, die Argumentation
des Beschwerdeführers zur Substantiiertheit seiner Vorbringen sei nicht
stichhaltig. Beispielhaft hierfür sei, dass er zwar Schulfächer habe aufzäh-
len können, hingegen mit keinem Wort erwähnt habe, dass die Vermittlung
nationaler Werte im Mittelpunkt des Unterrichts gestanden habe. Bereits
den Stundenplan habe er nicht mehr beschreiben können. Bei den Schul-
unterlagen, die auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien, handle es
sich um unscharfe Kopien. Mit Ausnahme der Seite 16 stehe auch sein
Name nicht darauf und die Dokumente könnten durch den Kopiervorgang
manipuliert worden sein. Das Gruppenfoto gebe keinen Aufschluss dar-
über, wo es aufgenommen worden sei, zudem sei der Beschwerdeführer
darauf nicht erkennbar.
4.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe in
der Vernehmlassung zwar ein Beispiel angeführt, sei aber nicht genügend
auf die weiteren Belege für die ausreichende Substantiierung seiner Vor-
bringen eingegangen. Zudem könne dem Beschwerdeführer nicht vorge-
halten werden, sich nicht über den Inhalt der Schulfächer geäussert zu ha-
ben, weil das SEM ihn nicht danach gefragt habe. So habe er sich zu den
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Fächern geäussert, aber nicht zu den in den einzelnen Fächern vermittel-
ten Inhalten. Es sei aber davon auszugehen, dass im erwähnten Fach So-
zialwissenschaften auch die nationalen Werte gelehrt worden seien. Er
habe nie behauptet, dass Ideologie nicht Teil der Ausbildung gewesen sei.
Insbesondere sei ihm durch den militärischen Drill in den Feldübungen ein-
getrichtert worden, dass er sein Land zu verteidigen habe. Da der Schul-
besuch zum Zeitpunkt der Anhörung bereits vier Jahre zurückgelegen
habe, könnten von ihm auch keine detaillierten Auskünfte darüber erwartet
werden, ob ein Schulfach nun morgens um neun oder zu einer anderen
Tageszeit unterrichtet worden sei. Zwar sei die Qualität der Kopien der
Schulunterlagen schlecht, doch sei (neben der vom SEM erwähnten Seite
16) an einer weiteren Stelle – bei den Testergebnissen – sein Name auf-
geführt. Zu betonen sei, dass er seinen Notendurchschnitt von (…) ange-
geben habe, weshalb er zu einer Berufslehre berechtigt gewesen sei, wo-
bei sich dieses Vorbringen ebenfalls mit dem EASO-Bericht decke.
Schliesslich könne der Beschwerdeführer auf dem Abschlussfoto in der
zweiten Reihe von hinten rechts lokalisiert werden. Seine Identifizierung
sei insbesondere auch im Vergleich mit den beiden anderen Fotos, welche
er eingereicht habe, möglich. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen,
sich zu den Kleidervorschriften, die eine zeitliche Einordnung der Fotos zu-
liessen, zu äussern. Auf dem Jahresabschlussfoto sei im Hintergrund ein
Gebäude zu sehen, welches eindeutig in Sawa liege, da es nur dort eine
solche Infrastruktur gebe. Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft ma-
chen können, dass er sein 12. Schuljahr in Sawa absolviert habe.
5.
5.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundes-
verwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweige-
rung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie
Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Die Furcht vor
einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann be-
gründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In die-
sen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine In-
haftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deser-
teure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die De-
sertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeind-
lichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die eine begründete Furcht
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haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im
Sinn von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG
anzuerkennen.
5.2 Im Ergebnis ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
5.3 Zwar konnte er zum Schulbesuch in Sawa – wie in der Beschwerde-
schrift angeführt – Angaben machen, die mit den Länderinformationen
übereinstimmen (etwa in Bezug auf die unterrichteten Fächer, die Klei-
dung, die Abschlussnoten und die damit zusammenhängende Einteilung in
den Nationaldienst, Feste, Namen von Einrichtungsleitern). Auch wurde
die Stichhaltigkeit einzelner Argumente des SEM, die zur Begründung der
Verfügung herangezogen wurden, nicht zu Unrecht angezweifelt. Etwa ist
es nicht auszuschliessen, dass es in der Befragung zum Tagesablauf in
Sawa zu einem Missverständnis gekommen sein könnte, um welchen Tag
es sich handle. Letztlich ins Gewicht fällt aber die von der Vorinstanz ins-
gesamt zu Recht ins Treffen geführte Substanzlosigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers. Dies trifft auf wesentliche Teile seiner Angaben zu, wie
das von ihm geltend gemachte militärische Training in Sawa und seine De-
sertion anlässlich eines Fussmarsches nach seiner Wiedereinberufung. So
weisen seine Aussagen hinsichtlich der militärischen „Siltis“, die ihm zu-
folge das einprägsamste Erlebnis während seiner Schulzeit in Sawa gewe-
sen seien, keine ausreichenden Detailkenntnisse und Realkennzeichen
auf und vermitteln den Eindruck eines blossen Konstrukts (vgl. A 18, S. 8 -
9). Aufgrund der minderen Qualität der auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Fotos von einer Menschengruppe vor einem Gebäude in Sawa kann
zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer am rech-
ten Rand dieser Gruppe gestanden hat. Auch geht aus den Protokollen
eine gewisse Enttäuschung des Beschwerdeführers darüber, dass ihm in
Sawa keine Berufsausbildung ermöglicht worden sei, hervor (vgl. A 4, S. 8,
und A 18, S. 12). Hingegen reicht dies, wie auch der vorgelegte Studenten-
ausweis, demzufolge er in E._______ die 11. Klasse bestanden habe, nicht
aus, angesichts der fehlenden erlebnisbasierten Ausführungen hinrei-
chend glaubhaft zu machen, dass er das 12. Schuljahr tatsächlich in Sawa
absolviert habe. Auch die Kopien der eingereichten Schulunterlagen haben
aufgrund ihrer Anfälligkeit für Manipulationen keinen ausreichenden Be-
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Seite 11
weiswert. Sodann entstehen auch aufgrund weitgehend fehlender Detail-
angaben und Realkennzeichen erste Zweifel an der geltend gemachten
Desertion, die im Zuge eines Fussmarsches von Sawa nach Nakfa wäh-
rend einer Pause in Afabet stattgefunden haben soll. Diese Zweifel erhär-
ten sich aufgrund seiner unplausiblen Ausführungen zur von ihm bewältig-
ten Distanz, wobei über 180 km zwischen Sawa und Afabet liegen (Luftli-
nie). Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine solche Strecke von einer mehr
als 100 Personen starken Ganta in einem dreitägigen Fussmarsch ohne
ausreichende Verpflegung und ohne Ruhepausen zurückgelegt werden
kann. Insbesondere fehlen der Schilderung des Beschwerdeführers ent-
sprechende Realkennzeichen, wie etwa Angaben zu den von ihm persön-
lich erlebten Strapazen, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung be-
reits kürzere Distanzen wesentliche körperliche Zeichnungen mit sich brin-
gen würden. Seine pauschale Angabe, dass dies drei Personen nicht
durchgestanden hätten und er Angst gehabt habe, auf dem weiteren Weg
ebenfalls zu sterben, erweckt nicht den Eindruck, dass er diesen Fuss-
marsch erlebt habe. Auch ist insbesondere in diesem Zusammenhang das
Argument, seine Erlebnisse zwischen seiner Desertion und der illegalen
Ausreise seien vom SEM nicht genügend in Betracht gezogen worden, un-
behelflich. Vielmehr erscheint es in Anbetracht der Ausführungen in der Be-
schwerde (S. 10), wonach die Soldaten völlig erschöpft gewesen seien,
unplausibel, dass er und sein Kollege unmittelbar nach geglückter Deser-
tion in der Lage gewesen seien, wiederum zu Fuss (vgl. A 4, S. 7) zusätz-
lich 60 km von Afabet nach Keren zu bewältigen.
5.4 Im Sinn einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente,
die für die Glaubhaftigkeit, und derjenigen, die dagegen sprechen, kommt
das Gericht – unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgeleg-
ten Dokumente und der geltend gemachten Länderinformationen – zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein
12. Schuljahr inklusive militärischer Trainingseinheiten in Sawa absolviert
und sei nach seiner Wiedereinrückung während eines Fussmarsches aus
dem aktiven Militärdienst desertiert, den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Es lässt sich darüber
hinaus kein weiterer Grund erkennen, weshalb die eritreischen Behörden
den Beschwerdeführer als missliebige Person identifiziert hätten. Dem-
nach ist davon auszugehen, dass er nicht aufgrund einer persönlichen Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus Eritrea ausgereist ist.
D-7770/2015
Seite 12
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist – ungeachtet der Be-
schwerdebegründung zur geltend gemachten illegalen Ausreise – auf die
diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen nicht einzugehen.
6.4 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
6.5 Aufgrund dieses Entscheids kann auf eine eingehende Glaubhaftig-
keitsbeurteilung bezüglich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
verzichtet werden. Hinzuweisen ist lediglich, dass es sich beim mit der Be-
schwerde eingereichten Ausweis entgegen der Bezeichnung in der Rechts-
mitteleingabe nicht um einen UNHCR-Flüchtlingsausweis, sondern um
eine so genannte „UNHCR food ration card“ handelt. Selbst bei Wahrun-
terstellung der illegal erfolgten Ausreise ist das Vorliegen zusätzlicher An-
knüpfungspunkte in seinem Falle zu verneinen. Aufgrund obiger Erwägun-
gen ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr als Deserteur
oder Refraktär gelten könnte. Es sind wegen der fehlenden Glaubhaftma-
chung von Problemen mit den eritreischen Behörden auch keine weiteren
Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Au-
gen des Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten.
D-7770/2015
Seite 13
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Vorinstanz
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers von den vorstehenden Erwägungen unberührt bleibt. Auf
den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs ist in
Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht
einzutreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, da weder Vorfluchtgründe noch
subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht werden konnten.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 wurde ausserdem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtli-
cher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Hono-
rars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwal-
tungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenan-
satz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 14. Januar 2016
eine Honorarnote eingereicht. Darin wurde der Aufwand insgesamt mit
Fr. 2981.45 beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 300.– aus-
gegangen und ein Vertretungsaufwand von 9.15 Stunden geltend gemacht
wurde. Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichti-
gung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend zu kürzen.
Das amtliche Honorar beträgt somit Fr. 2190.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7770/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechts-
vertreter in der Höhe von Fr. 2190.– geht zulasten des Bundesverwaltungs-
gerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Wildt
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