B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7771/2015
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt,
dieser substituiert durch lic. iur. Valerio Priuli,
Langstrasse 4, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 25. Oktober 2014 und reiste gleichentags legal mit einem Schen-
gen-Visum ein, um ihre beiden in der Schweiz wohnhaften Töchter zu be-
suchen. Am 12. März 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin in der
Schweiz um Asyl. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton
C._______ zugewiesen. Anlässlich ihrer Kurzbefragung am 25. März 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten sowie der einlässli-
chen Anhörung am 6. Mai 2015 zu ihren Ausreise- und Asylgründen durch
das SEM trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Bei ihrem letzten Besuch in der Schweiz anfangs 2014 habe sie sich mit
ihrer Familie beraten und sei zum Schluss gekommen, ihren Wohnort zu
verlassen und dementsprechend ihre Wohnung zu verkaufen. Nach ihrer
Heimreise habe sie deshalb in einer Zeitung ein Inserat geschalten. Da-
raufhin habe ein Paar Ende Juli 2014 die Wohnung besichtigt. Mitte August
sei der Mann S. ohne seine Partnerin noch einmal bei ihr zu Hause vorbei
gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass sie ihm zwei Millionen Rubel über-
geben müsse. Auf ihr erstauntes Nachfragen nach dem Grund für diese
Geldforderung sei sie von ihm bedroht worden und er habe ihr die Finger
auf die Augen gelegt. Während einigen Tagen habe sie ihre Wohnung aus
Angst nicht mehr verlassen. Als sie auf Bitten einer Nachbarin eines
Abends vor der Wohnung gesessen sei, habe sie einen grossgewachse-
nen Mann gesehen, welcher sie an S. erinnert habe. Daraufhin sei sie zu-
sammengebrochen und eine Ambulanz habe gerufen werden müssen. Als
schliesslich auch noch an die Fenster ihrer im Parterre liegenden Wohnung
geklopft worden sei, habe sie das Inserat in der Zeitung gelöscht und einen
Makler mit dem Verkauf der Wohnung beauftragt. Sie habe um ihr Leben
gefürchtet und habe sich aus Angst auch nicht an die Behörden gewandt.
Im September 2014 sei der Vorverkaufsvertrag für ihre Wohnung unter-
zeichnet worden. Eine ihrer Töchter habe sie am 18. Oktober 2014 abge-
holt und sie habe ihren Heimatstaat am 25. Oktober 2014, nachdem ihr von
der Schweizer Vertretung in Moskau ein Familienbesuchervisum ausge-
stellt worden sei, verlassen. Da es ihr nach ihrer Ankunft in der Schweiz
gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, habe sie das Asylgesuch nicht
vorher einreichen können.
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Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Do-
kumente zu den Akten: Ihren russischen Reisepass im Original; Kopien des
Ehe- und Todesscheins ihres Ehemanns; Arztberichte vom 20. August
2014, wonach die Beschwerdeführerin an einer [Krankheit] leide und eine
Tomografie durchgeführt wurde; Kopie des Vorverkaufsvertrags ihrer Woh-
nung vom 16. September 2014; Kopie eines angeblich zuhanden der kan-
tonalen Behörden am 29. Januar 2015 eingereichten Gesuchs um Famili-
ennachzug; eine kantonale Wegweisungsverfügung vom 12. März 2015.
B.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – einen Arztbericht von Dr. med. A. N. vom
7. Mai 2015 zu den Akten, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen nicht
im Stande sei, eine Reise anzutreten, geschweige denn selbstständig ei-
nen Haushalt zu führen. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, im An-
schluss an die Anhörung vom 6. Mai 2015 habe sie sich aufgrund ihres
schlechten psychischen und physischen Zustands in ärztliche Behandlung
begeben müssen. Sie sei aufgrund des Erlebten stark traumatisiert und
wegen ihres fortgeschrittenen Alters in einem schlechten Gesundheitszu-
stand. Da der Versuch ihren Aufenthalt über den ausländerrechtlichen Weg
wegen des rechtswidrigen Verhaltens der kantonalen Fremdenpolizei nicht
zielführend gewesen sei, sei entschieden worden, ein Asylgesuch einzu-
reichen und damit – aufgrund der durchzuführenden Befragung und Anhö-
rung – auch eine Retraumatisierung in Kauf zu nehmen.
C.
Mit Schreiben vom 2. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin auf-
gefordert, innert Frist einen ärztlichen Bericht zuhanden des SEM einzu-
reichen.
D.
Gemäss dem zuhanden des SEM eingereichten Arztberichts vom 17. Sep-
tember 2015 von Dr. med. A. N. wurden bei der Beschwerdeführerin fol-
gende Leiden diagnostiziert: (…). Zudem bestehe ein Verdacht auf eine
[Krankheit]. Weitere Untersuchungen bei Kardiologen, Neurologen und ge-
gebenenfalls einem Halsnasenohrenarzt sowie eine psychiatrische Be-
handlung seien dringend angezeigt. Die gegen Russland verhängten
Sanktionen führten wahrscheinlich zu einer Qualitätsabnahme bei der me-
dizinischen Grundversorgung und einer Verteuerung der Medikamente.
Aufgrund des reduzierten Allgemeinzustands sei die Beschwerdeführerin
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Seite 4
nicht mehr in der Lage, notwendige medizinische Konsultationen ohne
Hilfe wahrzunehmen.
Dem Arztbericht waren eine Medikamentenliste, ein Laborblatt, ein Echo-
kardiogramm sowie ein Bericht von Dr. med. M.G., Spital D._______ vom
7. Mai 2015 betreffend einer durchgeführten Computertomographie des
Schädels der Beschwerdeführerin beigelgt.
E.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 – eröffnet am 2. November 2015 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete ihre Wegweisung aus
der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich –
in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung
sei in den Dispositivpunkten 3 - 5, eventualiter sei die Verfügung in den
Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben. Auf die Begründung wird – sofern
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein ärztli-
ches Attest von Dr. med. A. N. vom 25. Dezember 2015 (recte: 25. Novem-
ber 2015) zu den Akten, wonach weitere fachärztliche Abklärungen im
Gang seien.
G.
Am 3. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin auf-
gefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
I.
Am 16. Dezember 2015 ging der geforderte Kostenvorschuss innert Frist
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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Seite 5
J.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht, eine Erklärung über
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie die weiteren in
der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen neun Arztberichte sowie jeweils ein Betreuungs- und Pflegebe-
richt ihrer beiden Töchter zu den Akten, welche die gesundheitlichen Be-
schwerden und die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit belegen würden.
Diesen Arztberichten ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen:
Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. J. H. vom 17. November 2015, Spi-
tal E._______, liegen bei der Beschwerdeführerin geringe Zeichen einer
[Krankheit] vor. Im Vergleich zu beiden Voruntersuchungen zeige sich
keine signifikante Befundsänderung. Gemäss dem Arztbericht vom 27. No-
vember 2015 von Dr. med. A. E. des Spital E._______ war die Beschwer-
deführerin vom 17. bis 27. November 2015 hospitalisiert, wobei folgende
Leiden diagnostiziert wurden: (…). Dem Arztbericht von Dr. med. U.F. vom
Kantonsspital C._______ vom 23. Dezember 2015 gemäss wurde bei der
Beschwerdeführerin zusätzlich eine [Krankheit] diagnostiziert, wobei eine
[Komplikation] ausgeschlossen werden konnte. Gemäss dem Arztbericht
von C.V. vom Spital E._______ vom 7. Januar 2016 seien bei der Be-
schwerdeführerin gegenwärtig keine nephrologischen Untersuchungen
mehr angezeigt. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. A. N. vom 14. Ja-
nuar 2016 seien bei der Beschwerdeführerin noch weitere neurologische,
rheumatologische und psychiatrische Abklärungen angezeigt. Hinsichtlich
des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin stellt Dr. med. G. A. G.
im Arztbericht vom 22. Januar 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin an
einer [Krankheit] leide. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde ihren Zu-
stand akut verschlechtern und sei damit aus gesundheitlichen Gründen
nicht zumutbar. Gemäss den Arztberichten von Dr. med. A. E. vom 28. Ja-
nuar 2016 und von S.S. vom 1. Februar 2016 leidet die Beschwerdeführe-
rin zudem an Arthrose. Den Betreuungs- und Pflegeberichten vom 29. res-
pektive 31. Januar 2016 der beiden Töchter der Beschwerdeführerin ist im
Wesentlichen zu entnehmen, dass sie alternierend für einige Wochen bei
den beiden Töchtern wohnt, diese ihre Medikamenteneinnahme überwach-
ten und für die notwendigen medizinischen Abklärungen und Therapien
sorgten.
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Seite 6
L.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie des am 15. Februar 2016 bei den zuständigen kantonalen Behörden
eingereichten Familiennachzugsgesuchs ein.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 hielt das SEM vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin Gele-
genheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
P.
Am 11. März 2016 replizierte die Beschwerdeführerin. Auf die Begründung
wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerde-
führerin ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Dispositivzif-
fern 3 - 5 respektive 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Die Dispositiv-
ziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) der Verfügung vom
28. Oktober 2015 sind demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 28. Oktober 2015
führte das SEM für das vorliegenden Verfahren im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführerin sei pensioniert und erhalte bis heute eine Rente. Zu-
dem lebten zwei ihrer Brüder im Heimatstaat, wobei sie auch weiterhin auf
die finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz wohnhaften Töchter zäh-
len könne. In Russland gebe es Alters- und Pflegeheime, mithin eine zu-
künftige Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer solchen Institution
insbesondere auch in finanzieller Hinsicht möglich und zumutbar er-
scheine. Hoher Blutdruck sei in Russland ebenfalls behandelbar; ganz all-
gemein sei die Behandlung von Krankheiten und psychischen Problemen
flächendeckend gewährleistet. Die vom Arzt A. N. gemachten Ausführun-
gen zu einer Qualitätsabnahme in der medizinischen Grundversorgung
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seien spekulativ. Schliesslich gehe aus den Akten keinerlei Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes hervor, wobei sie bezeichnenderweise
erst Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz erstmals beim Arzt gewesen
sei. Überdies werde allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch
die zuständigen kantonalen Behörden im Rahmen des Vollzugs Rechnung
getragen, zumal es ihr auch frei stehe, medizinische Rückkehrhilfe zu be-
antragen.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 30. November 2015 wird dem im We-
sentlichen entgegengehalten, bei der Prüfung der Wegweisung seien zu-
nächst allfällige Ansprüche aus Art. 8 EMRK zu prüfen. Während Art. 8
EMRK zwar primär die Kernfamilie schütze, könne diese Bestimmung auch
zwischen anderen Verwandten zur Anwendung gelangen, wenn ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Ein solches könne sich insbeson-
dere aus einer körperlichen oder geistigen Behinderung ergeben. Gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei demnach
vorfrageweise zu prüfen, ob ein potentieller Anspruch auf Aufenthalt be-
stehe. Die Beschwerdeführerin lebe in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer
Tochter, welche Schweizer Staatsangehörige sei. Demnach bestehe zu-
mindest ein potentieller Anspruch im Sinne der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts; beim kantonalen Migrationsamt werde ein Famili-
ennachzugsgesuch hängig gemacht. Sollte das Gericht das Vorliegen ei-
nes Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf den Schutzbereich von Art. 8
EMRK verneinen, sei der Mutter-Tochter Beziehung bei der Beurteilung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Dabei
seien nicht nur die Verhältnisse im Heimatstaat, sondern auch die in der
Schweiz vorliegende individuelle Situation massgebend. Die Beschwerde-
führerin habe starke gesundheitliche Beschwerden, wobei der Gesund-
heitszustand momentan genau abgeklärt werde. In Russland könne die
Beschwerdeführerin nicht auf ein verwandtschaftliches Netz zurückgreifen,
da der einzige Bruder, zu welchem sie Kontakt habe, selber alt und nicht in
der Lage sei, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Zudem sei die
Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Übergriffe schwer traumati-
siert. Das mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz wohnhafte fami-
liäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin sei für ihre Pflege zuständig.
Insgesamt sei der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren Heimatstaat
nicht zuzumuten, weshalb wenigstens eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei.
D-7771/2015
Seite 9
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 führte das SEM im
Wesentlichen aus, den eingereichten Arztberichten sei nichts zu entneh-
men, was der Einschätzung des SEM widerspreche. Es handle sich bei der
Beschwerdeführerin um eine betagte Person mit einer reduzierten gesund-
heitlichen Gesamtkonstitution. Die allesamt altersbedingten Gebrechen
seien weder gravierend noch sei sie auf komplexe Therapien oder Medika-
mente angewiesen. Sie leide im Wesentlichen an [Krankheiten]. Diese
seien in Anbetracht ihres Alters als normal und in ihrem Heimatstaat als
behandelbar zu taxieren. Die angebliche Traumatisierung der Beschwer-
deführerin werde grundsätzlich in Frage gestellt; doch auch diese wäre in
ihrem Heimatstaat behandelbar. Sodann bestehe kein besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK. Aufgrund des altersbedingten
reduzierten Gesundheitszustandes bestehe kein Anspruch auf Verbleib in
der Schweiz; ausserdem habe sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz seit
etlichen Jahren selbstständig und getrennt von ihren Töchtern gelebt. Es
sei ihr unbenommen, sich bei einer Rückkehr in ihrem Heimatstaat um die
Unterbringung in einer geeigneten sozialen Einrichtung zu kümmern, wo-
bei ihre Töchter sie dabei finanziell unterstützen könnten. Es könne weder
von einer konkreten Gefährdung noch einer medizinischen Notlage noch
von unzulänglichen Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten gespro-
chen werden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei.
4.4 In ihrer Replikeingabe vom 11. März 2016 führte die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen aus, aus den in der Vernehmlassung gemachten Aus-
führungen gehe zunächst hervor, dass die Vorinstanz die Ansicht teile, die
Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Gesundheitszustands auf Pflege
und Betreuung angewiesen und nicht mehr in der Lage, alleine für sich zu
sorgen. Der Anspruch aus Art. 8 EMRK sei vorfrageweise zu prüfen und zu
bejahen. Seit ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat werde sie von ihren bei-
den Töchtern engmaschig betreut und gepflegt. Es bestehe ein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis. Auch sei den Töchtern und ihren Familien
nicht zuzumuten, die familiären Beziehungen durch einen Wegzug nach
Russland oder alternierende Besuche im Heimatland aufrechtzuerhalten.
Es seien keine Gründe nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erkennbar, die einen Ein-
griff in das Recht auf Familienleben zu rechtfertigen vermöchten, wobei die
Betreuungseinrichtungen im Heimatstaat die familiären Beziehungen in der
Schweiz auch nicht ersetzen könnten. Entgegen den vorinstanzlichen Aus-
führungen lasse sich der angeschlagene Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin nicht alleine mit dem Alter begründen, stelle er sich doch
aufgrund der Traumatisierung als erheblich schlechter und labiler dar, als
bei ihren Altersgenossinnen. Sowohl die PTBS als auch die [Krankheit]
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Seite 10
würden in der Vernehmlassung keine adäquate Berücksichtigung finden,
habe sie sich doch vergangene Woche zum wiederholten Male hospitali-
sieren lassen müssen. Die diesbezüglichen Arztberichte würden nachge-
reicht.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Weg-
weisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende
Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli-
gung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat.
5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein-
reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis
zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug
kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli-
gung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies
der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu ver-
fügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über,
welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren
ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret
zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsu-
chende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche
Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu
prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG
auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkom-
men einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln,
fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich
die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. zum Ganzen
BVGE 2013/37 E. 4.4). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer
gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des
Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz er-
D-7771/2015
Seite 11
wächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Ver-
wandten bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz auf-
haltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlas-
sungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I
143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., EMARK 2005 Nr. 3
E. 3.1 S. 31 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3341/2011 vom 10. April 2013).
5.3 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person
auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hin-
zuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zu-
ständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kan-
tonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab
oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das
Bundesverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom SEM verfügte
Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Andererseits ha-
ben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kanto-
nale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b
S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständi-
gen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da ein gesetzli-
cher Anspruch fehlt, ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8
EMRK zu prüfen. Die Beschwerdeführerin gehört nicht zur Kernfamilie ihrer
in der Schweiz lebenden Kinder. Wie aus den Beschwerdevorbringen er-
sichtlich, beruft sie sich darauf, aufgrund des bestehenden Abhängigkeits-
verhältnisses zu ihren in der Schweiz wohnhaften Kinder habe sie gestützt
auf Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
6.2 Abgesehen von der Kernfamilie, d.h. den Beziehungen zwischen Ehe-
partnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern, erfasst
Art. 8 EMRK die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in
der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Um ausserhalb der
D-7771/2015
Seite 12
Kernfamilie einen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8
EMRK entstehen zu lassen, ist aber notwendig, dass zwischen der über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden Person und
der um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen
Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein Nachzugs-
recht für Verwandte, die nicht zur Kernfamilie gehören, wird nach bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung anerkannt, wenn die nachzuziehende Per-
son von der hier fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig ist oder
umgekehrt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann aus Betreuungs-
oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. zum Ganzen statt
vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.5).
6.3 F._______, die eine Tochter der Beschwerdeführerin, ist gemäss den
dem Gericht vorliegenden Akten Schweizer Bürgerin (vgl. Kopie der Iden-
titätskarte in den vorinstanzlichen Akten). G._______, die zweite Tochter
der Beschwerdeführerin, ist gemäss den Informationen aus dem Zentralen
Migrationssystem (ZEMIS) seit 1999 im Besitz einer B-Bewilligung (Aufent-
haltsbewilligung). Da die eine Tochter der Beschwerdeführerin über das
Schweizer Bürgerrecht und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz verfügt, kommt der Beschwerdeführerin gestützt darauf ein
grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung zu, weshalb sie
sich grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen kann. Es kann deshalb vorlie-
gend offen gelassen werden, ob die Aufenthaltsbewilligung B der anderen
Tochter ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE
135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1). Sodann wird in der Beschwerde mit
etlichen Arzt-, Betreuungs- und Pflegeberichten ein Abhängigkeitsverhält-
nis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz wohnhaften
Töchtern vorgebracht (vgl. Arztberichte von Dr. med. G. A. G, vom 22. Ja-
nuar 2016, S. 3; Dr. med. S. C. vom 14. Januar 2016; Dr. med. A. N. vom
14. Januar 2016). Die Frage nach dem konkreten Grad der Selbstständig-
keit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bewältigung ihres Alltages so-
wie auch die Frage nach ihrem aktuellen Gesundheitszustand hinsichtlich
der konkreten Beurteilung des grundsätzlichen Anspruchs aus Art. 8 EMRK
ist nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts, sondern des zustän-
digen Migrationsamtes ist, wo ein entsprechendes Gesuch derzeit hängig
ist (vgl. Bst. M).
6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht vorfrageweise zur Einschät-
zung, dass sich die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich auf Art. 8
EMRK berufen kann, wobei die konkrete Beurteilung des Anspruchs nicht
D-7771/2015
Seite 13
mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts, sondern des zuständigen
Migrationsamtes ist.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde be-
züglich der verfügten Wegweisung sowie des Vollzugs der Wegweisung im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist und die Dispositiv-Ziffer 3 (Weg-
weisung) sowie die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung)
der Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 aufzuheben sind.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 16. Dezember 2015 zugunsten der
Gerichtskasse einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist
der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwer-
deführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1440.– auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7771/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Dispo-
sitivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 28. Oktober 2015 werden aufge-
hoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 16. Dezember 2015
zugunsten der Gerichtskasse einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– wird rückerstattet.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1440.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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