B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7772/2016
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik)
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N________
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 9. Februar
2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 19. Februar 2015 im B.______ zu ihrer Person und summa-
risch zum Reiseweg sowie den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen
fand am 26. März 2015 statt. Im Rahmen dieser Anhörung wurde der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der von ihr an-
gegebenen Herkunft gewährt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibeti-
scher Ethnie sei und aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Nach dem
Tod ihres Vaters sei sie regelmässig von einem chinesischen Polizisten se-
xuell missbraucht worden. Auf Initiative ihrer Mutter habe sie mit Unterstüt-
zung eines Freundes ihres Vaters ihren Heimatstaat im Dezember 2014
verlassen.
C.
Mit Entscheid vom 1. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an,
wobei es, wenn auch nicht ausdrücklich im Dispositiv festgehalten, einen
Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausschloss.
D.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai
2015 beim Bundesverwaltungsgericht an.
E.
Mit Urteil D-2779/2015 vom 31. Juli 2015 hob das Gericht die Verfügung
vom 1. April 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Un-
tersuchungsgrundsatzes auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück.
F.
Am 17. Juni 2016 führte die Fachstelle LINGUA per Telefoninterview eine
Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführe-
rin durch. Der LINGUA-Bericht vom 18. Juli 2016 gelangte zum Schluss,
dass die Wahrscheinlichkeit der Sozialisation der Beschwerdeführerin in
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der von ihr angegebenen Region in Tibet (von ihrer Geburt bis im Jahre
2014) gering sei.
G.
Mit Schreiben vom 2. September 2016 gewährte das SEM der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse.
Im Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin auf Ersuchen hin am 4. Okto-
ber 2016 die Möglichkeit, die Gesprächsaufnahme vom 17. Juni 2016 beim
SEM anzuhören.
H.
In ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2016 bezog die Beschwerdeführerin Stel-
lung zu den Ergebnissen der Herkunftsabklärung.
I.
Mit – am 24. November 2016 eröffnetem – Entscheid vom 22. November
2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab
und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegwei-
sungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde.
J.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, eventuali-
ter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
subeventualiter wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, sub-
subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren
Abklärung und neuer Entscheidung.
In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 wurden die Gesuche um Ge-
währung der der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG wegen Aussichtslosigkeit
abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– erhoben,
welcher in der Folge fristgerecht einging.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Im Weiteren wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, gemäss der Evaluation des
Alltagswissens bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Be-
schwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum (Dorf B._____ in
der Gemeinde C.______, Kreis D._______, Präfektur E.______) gelebt
habe. So seien die Angaben über die administrative Einteilung nicht korrekt
(unzutreffende Unterordnung der Gemeinde Uma zur Grossgemeinde
Gerze und falsche Bezeichnung für den zur Gemeinde B.______ gehören-
den Kreis). Zwar habe die Beschwerdeführerin eine weitere Gemeinde in
ihrem Heimatkreis nennen können, jedoch sei im Hinblick auf die spärliche
Bevölkerung der Region erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin ein
Dorf, welches bloss fünf Kilometer von C._______ entfernt sei, nicht kenne
und noch nie vom berühmtesten See im Gebiet D._______ gehört habe.
Im länderspezifischen Kontext seien zudem die Angaben zum Verdienst
des Lebensunterhaltes (insbesondere angebliche Tätigkeit ihrer Mutter in
fremden Haushalten) und die Behauptung, die Schule nie besucht zu ha-
ben und nicht zu wissen, wo sich die nächste Schule befinde, als realitäts-
fremd zu erachten. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin weder die in
Tibet gängigen Gewürze zur Nahrungszubereitung noch die ungefähren
Preise für häufig im Tibet verwendete Produkte nennen können, sondern
lediglich den Preis für ein Paar Socken und für Butter korrekt genannt. Sie
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habe erklärt, in ihrem Dorfladen Süssgetränke eingekauft zu haben, habe
jedoch deren chinesische und damit gängige Namen nicht gekannt. Auch
habe sie für die Bezeichnungen Strassenbelag und Polizeibeamte im Tibet
nicht verwendete Begriffe benutzt. Schliesslich verfüge sie über keine
Kenntnisse des Chinesischen.
Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin einge-
wendet, es liege ein Missverständnis vor. Sie würde nicht aus dem Dorf
C.________, sondern aus dem Dorf B.______ beziehungsweise
E._______ stammen. Das Dorf B._______ liege in der Grossgemeinde
D._______. Ferner sei ihr nicht offengelegt worden, welchen falschen Na-
men sie für den zu C.________ gehörenden Kreis genannt habe, womit sie
nicht wirksam dazu Stellung nehmen könne, was eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstelle. Aufgrund des genannten Missverständnisses
sei nicht auszuschliessen, dass die sachverständige Person während des
Gesprächs von einem falschen Dorf ausgegangen sei. So habe die Be-
schwerdeführerin das Dorf, welches fünf Kilometer von ihrem Heimatdorf
entfernt liege, genannt und man könne im Weiteren nicht von einem einzi-
gen berühmten See in ihrer Umgebung sprechen. Auch hinsichtlich der Tä-
tigkeit ihrer Mutter läge ein Missverständnis vor. Ihre Mutter habe lediglich
aus Gefälligkeit in anderen Haushalten ausgeholfen. Hinsichtlich der gän-
gigen tibetischen Gewürze habe sie gedacht, zu deren chinesischen Na-
men gefragt zu werden, weshalb sie geantwortet habe, es nicht zu wissen.
Im Weiteren würden die Preise in ihrer Heimatregion stark variieren.
Schliesslich sei man in ihrem Heimatdorf zu Hause unterrichtet worden und
da sie nie zur Schule gegangen sei, könne sie auch kein Chinesisch spre-
chen. Auch existierten in ihrem Heimatstaat eine Vielzahl Dialekte und die
sachverständige Person habe nicht denselben Dialekt wie sie gesprochen.
Es könne daher sein, dass sie, die Beschwerdeführerin, dialektspezifische
Begriffe verwendet habe, welche die sachverständige Person nicht ver-
standen habe.
Zu dieser Argumentation der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass
die sachverständige Person ausreichend qualifiziert sei und dem Gespräch
keine Verständigungsprobleme zu entnehmen seien. Der weitere Vorwurf,
das rechtliche Gehör sei nicht hinreichend gewährt worden, sei unzutref-
fend, zumal die Beschwerdeführerin den besagten administrativen Kreis im
Gespräch selber genannt habe und zusätzlich zum schriftlichen Gehör die
Gelegenheit gehabt habe, die Aufnahme des Gesprächs beim SEM anzu-
hören. Zu den geltend gemachten Missverständnissen in Bezug auf die
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administrative Gliederung in der Heimatregion der Beschwerdeführerin sei
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Anhörung
angegeben habe, aus dem Dorf B._______ zu stammen, welches zur Ge-
meinde E.________ gehöre.
Aus diesen Gründen sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin
während der von ihr geltend gemachten Dauer in der angegebenen Region
sozialisiert worden sei. Diese Schlussfolgerung entziehe den geltend ge-
machten Asylgründen ihre Grundlage. Der Vollständigkeit halber könne je-
doch auf die diesbezüglichen Unglaubhaftigkeitselemente in der aufgeho-
benen Verfügung vom 1. April 2015 verwiesen werden.
Gemäss geltender Rechtsprechung sei bei Personen tibetischer Ethnie,
welche unglaubhafte Angaben über ihre Sozialisation in China machen
würden, davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort
sprächen. Allerdings sei bei Personen, die unbestrittenermassen tibeti-
scher Ethnie seien, ein Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen,
da ihnen dort eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. In An-
wendung dieser Rechtsprechung sei das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin folglich abzulehnen.
6.
Der angefochtene Entscheid beruht im Wesentlichen auf einer Herkunfts-
analyse, welche aufgrund einer Evaluation des Alltagswissens der Be-
schwerdeführerin durch eine qualifizierte Person vorgenommen wurde.
Der Einwand gegen die Qualifikation des Alltagsspezialisten erweist sich
als nicht stichhaltig, zumal dieser tibetischer Ethnie ist, muttersprachlich
Tibetisch spricht, bis im Jahre 2009 in Tibet gelebt hat und sich dort regel-
mässig aufhält. Diese Analyse gelangt mit überzeugenden Argumenten
zum Schluss, dass eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus der von ihr
angegebenen Region sehr unwahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführerin
ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie der teils identischen Aus-
führungen in ihrer nur knapp begründeten Beschwerdeschrift nicht gelun-
gen, die Schlussfolgerungen der Herkunftsanalyse zu entkräften, wobei auf
die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann. Es ist im Weiteren festzuhalten, dass das SEM ent-
gegen der Behauptung in der Beschwerde seinen Entscheid hinreichend
begründet hat, weshalb sich die Rüge der Verletzung der Begründungs-
pflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs als unzutreffend erweist.
Im übrigen sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht
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und ihrem Reiseweg unplausibel ausgefallen, was die Zweifel an der gel-
tend gemachten Herkunft untermauert.
Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht
seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklä-
rungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende
durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effek-
tiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich
keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG statt-
finden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der
wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betref-
fenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwen-
dung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das
SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5 skizzierte Rechtsprechung ist der
Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften angeblichen Her-
kunft für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdefüh-
rerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK droht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch
den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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