Abtei lung IV
D-7774/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), Russland,
alias B._______, geboren (...), Georgien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7774/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 11. November 2008 im Empfangs
-und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie anlässlich der am 16.
Februar 2009 in D._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung
geltend machte, er sei russischer Staatsangehöriger und sei in
E._______ (Abchasien) geboren worden, wo er - mit Ausnahme von
vier Jahren - bis zu seiner Ausreise auch gelebt habe,
dass die Russen im Jahre 2008 angefangen hätten, sich für den Krieg
gegen die Georgier vorzubereiten, weshalb sie begonnen hätten,
Männer in die Armee einzuziehen,
dass im Frühling 2008 vier oder fünf Männer von der abchasischen Mi-
liz beziehungsweise der russischen Armee zu ihm nach Hause gekom-
men seien und von ihm verlangt hätten, sich der abchasischen Armee
anzuschliessen,
dass er sich jedoch geweigert habe, Dienst zu leisten, sich jedoch mit
300 Dollar habe frei kaufen können,
dass später erneut Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien und
von ihm verlangt hätten, sich der abchasischen Armee anzuschlies-
sen,
dass sie ihn bei dieser Gelegenheit ins Gesicht geschlagen und ihm
seinen russischen Inlandpass abgenommen hätten,
dass sie ihm zudem gedroht hätten, ihn zu erschiessen, falls er nicht
nach ein paar Tagen bei der Kommandantur erscheinen würde,
dass er deshalb am folgenden Morgen nach F._______ gegangen sei,
wo er sich bei einem Armenier versteckt habe, bis seine Familie das
Geld für seine Ausreise beisammen gehabt habe,
dass ihn am 20. Oktober 2008 russische Offiziere gegen Bezahlung
per Auto nach Sochi gebracht hätten, von wo er mit der Hilfe eines
Schleppers per Zug, Auto und Bus unter Umgehung der Grenzkontrol-
len in die Schweiz gereist sei,
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dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach E._______ wegen Lan-
desverrats verurteilt oder von Soldaten erschossen zu werden,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ C._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson
am 17. November 2008 in Form eines Telefongesprächs mit dem Be-
schwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analy-
se zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes durchführte,
dass im Bericht vom 23. Dezember 2008 im Ergebnis festgehalten
wurde, der Beschwerdeführer sei nicht in einem abchasischen Milieu
sozialisiert worden, jedoch in der Nähe Abchasiens aufgewachsen,
dass das BFM mit Entscheid vom 3. Dezember 2009 - eröffnet am 9.
Dezember 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 143.31) auf das Asyl-
gesuch vom 6. November 2008 nicht eintrat und die Wegweisung so-
wie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitätspapier
eingereicht,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, sein russischer Pass sei
von Behördenmitgliedern konfisziert worden und es sei ihm nicht mög-
lich, mit Verwandten oder Bekannten in Georgien Kontakt aufzuneh-
men, da er nicht über die Telefonnummern dieser Personen verfüge,
dass der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich des Verlustes seines
Passes widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er einmal
ausgesagt habe, sein Pass sei ihm Ende Mai 2008 von der abchasi-
schen Polizei abgenommen worden, hingegen er später vorgebracht
habe, Soldaten hätten ihm den Pass Ende Juli/Anfang August 2008
weggenommen,
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dass der Beschwerdeführer zudem keine Ahnung haben wolle, wohin
er sich hätte wenden müssen, um den Pass wieder zurückzuerhalten,
dass dies, wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den
Zeitpunkt des Verlustes und damit auch die Dauer seines Aufenthalts
in Abchasien ohne Identitätsausweis nicht eindeutig zu benennen ver-
möge, angesichts der Wichtigkeit, die Identitätspapieren in Georgien
zukomme, doch eher ungewöhnlich sei,
dass ferner keine Hinweise vorliegen würden, dass der Beschwerde-
führer konkrete Schritte in die Wege geleitet habe, um Ersatzdoku-
mente von Georgien in die Schweiz kommen zu lassen,
dass der Einwand, er habe keine Telefonnummern, als Erklärung nicht
genüge, da es andere Wege und Möglichkeiten gebe, sich mit Ver-
wandten und Bekannten in Georgien in Verbindung zu setzen, zumal
sich der Beschwerdeführer bereits mehr als ein Jahr in der Schweiz
aufhalte,
dass aus diesen Gegebenheiten geschlossen werden müsse, er sei
nicht gewillt, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, die verlangten Doku-
mente einzureichen,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend mache, er werde gesucht,
weil er sich geweigert habe, zum Militärdienst einzurücken, wobei er
sich dazu jedoch widersprüchlich geäussert habe,
dass er sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes als auch der Behörde, die
ihn zum Beitritt aufgefordert habe, uneinheitliche Angaben gemacht
habe,
dass er überdies einerseits angebe, er habe vor der russischen Armee
fliehen müssen, um sich der Zwangsrekrutierung zu entziehen, er
andererseits vorbringe, gerade Angehörige dieser Armee hätten ihm
geholfen, das Land heimlich zu verlassen,
dass im Übrigen davon auszugehen sei, dass er sich auch ein
weiteres Mal von der Rekrutierung hätte freikaufen können, wäre es
tatsächlich so einfach, sich mittels Geld jegliche Dienstleistung
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erkaufen zu können, wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht
werde,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Beschwerde sei
gutzuheissen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Akten
seien zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2009 beim Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Urteil im vorliegenden Fall in deutscher Sprache ergeht (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zuneuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift erhobenen
Einwände, weshalb ihm das Einreichen von Identitätspapieren nicht
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möglich sei, das Gericht nicht zu überzeugen vermögen, zumal ledig-
lich bereits Gesagtes wiederholt wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Be-
schwerdeführers teilweise widersprüchlich und unglaubhaft vorgetra-
gen worden sind, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanz-
lichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass insbesondere in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung geltend machte, er sei Ende Mai 2008
zum zweiten Mal aufgefordert worden, sich der abchasischen Armee
anzuschliessen (act. A 1/9, S. 5), demgegenüber er bei der Anhörung
vorbrachte, dies sei Ende Juli/Anfang August 2008 gewesen (act. A
17/14, S. 5, 7), davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behaup-
tung des Beschwerdeführers, wonach er in Abchasien unter Drohun-
gen zum Beitritt zur Armee aufgefordert worden sei, um ein Sachver-
haltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, er habe
bei einer Rückkehr in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat asylrelevan-
te Nachteile zu befürchten,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt
der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen fest-
hält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits fest-
gestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der offensichtli-
chen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts
zu ändern vermag,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
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summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMARK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
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ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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