Abtei lung IV
D-7775/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren (...), Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2006 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7775/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Provinz Erbil), verliess sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge am 16. März 2006 und reiste am 22. Mai 2006 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Das BFM lehnte das Asylge-
such infolge fehlender Asylrelevanz mit Verfügung vom 7. Juni 2006 ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es
jedoch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Das BFM beauf-
tragte dabei den Kanton D._______ mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme und erliess noch am selben Tag den entsprechenden Zu-
weisungsentscheid. Der vorinstanzliche Asylentscheid vom 7. Juni
2006 erwuchs am 8. Juli 2006 unangefochten in Rechtskraft.
B.
Im Juni 2006 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe an das
BFM (Eingang BFM: 22. Juni 2006), worin er den Wechsel in den Kan-
ton E._______ beantragte. Zur Begründung seines Gesuchs führte er
aus, er habe Familienangehörige im Kanton E._______. Er spreche
kein Deutsch und sei daher namentlich für die Stellensuche auf die
Unterstützung seiner Familienangehörigen angewiesen.
C.
In der Folge forderte das BFM die betroffenen Kantone D._______ und
E._______ zu einer Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 7. Juli 2006
teilte der Migrationsdienst des Kantons E._______ dem BFM mit, es
seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche für einen Wechsel in
den Kanton E._______ sprechen würden. Der Beschwerdeführer kön-
ne seine Familienangehörigen ohne weiteres vom Kanton D._______
aus besuchen. Das Migrationsamt des Kantons D._______ teilte mit
Schreiben vom 13. Juli 2006 mit, gegen einen Kantonswechsel sei aus
seiner Sicht nichts einzuwenden.
D.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 lehnte das BFM das Kantonswechsel-
gesuch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Kantonswechsel
werde nur bei Zustimmung beider Kantone bewilligt, ausser es beste-
he ein Anspruch auf Einheit der Familie. Im vorliegenden Fall habe der
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Kanton E._______ die Abweisung des Gesuchs beantragt. Überdies
bestehe kein Anspruch auf Einheit der Familie.
E.
In seiner ans BFM gerichteten Eingabe vom 18. Juli 2006 erklärte der
Beschwerdeführer, er sei mit dem Schreiben des BFM nicht einver-
standen. Das BFM überwies diese Eingabe in der Folge an den da-
mals zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements (nachfolgend: BD).
F.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 forderte der BD den Beschwerdefüh-
rer auf, innert Frist zu präzisieren, gegen welchen Entscheid des BFM
(Asyl und Wegweisung oder Kantonswechsel) er Beschwerde erheben
wolle.
G.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 5. August 2006
(Poststempel: 7. August 2006) erneut ans BFM und führte darin aus, er
sei nicht damit einverstanden, dass er im Kanton D._______ bleiben
müsse, da seine ganze Familie im Kanton E._______ lebe. Das BFM
leitete das Schreiben wiederum an den BD weiter.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2006 forderte der BD den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, an-
dernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der verlangte
Kostenvorschuss wurde am 30. August 2006 einbezahlt.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2006 wies das BFM auf
die anwendbaren Gesetzesbestimmungen hin und führte aus, der Be-
schwerdeführer könne weder einen Anspruch auf Einheit der Familie
noch eine schwerwiegende Gefährdung geltend machen. Im Übrigen
stelle das vom Beschwerdeführer angefochtene Schreiben vom 17. Juli
2006 gar keine Verfügung im Rechtssinn dar; das Rechtsverhältnis des
Beschwerdeführers – die Regelung nach Asylgesuchstellung, das
heisst die vorläufige Aufnahme – werde durch dieses Schreiben nicht
berührt, sondern bleibe bestehen. Die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 5. August 2006 könne daher nicht als eigentliche Beschwer-
de betrachtet werden, weshalb beantragt werde, es sei darauf nicht
einzutreten.
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J.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
29. September 2006 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Er
liess diese Frist indessen ungenutzt verstreichen.
K.
Der BD informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. No-
vember 2006 über die Auflösung des BD per 31. Dezember 2006 und
die Übernahme der zu diesem Zeitpunkt noch hängigen Verfahren
durch das Bundesverwaltungsgericht. In der Folge teilte die damals
zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2007 mit, seine Be-
schwerde werde nun von der Abteilung V des Bundesverwaltungsge-
richts weiterbehandelt.
L.
In seiner Eingabe von Anfang Oktober 2007 (Eingang BFM: 2. Oktober
2007; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4. Oktober 2007) erkundigte
sich der Beschwerdeführer, weshalb er kein Sozialgeld und auch keine
Arbeitsbewilligung mehr erhalte. Der Eingabe lagen folgende Doku-
mente in Kopie bei: der F-Ausweis des Beschwerdeführers, eine unda-
tierte Bestätigung der F._______ betreffend den Wohnsitz des Be-
schwerdeführers, ein ärztlicher Kurzbericht der Psychiatrischen Klinik
G._______ vom 27. November 2006, eine Einladung zur Konsultation
des Ambulatoriums H.________ vom 17. September 2007, ein ausge-
fülltes Formular "Nachsendeauftrag/Wohnungswechsel" vom 7. August
2007 sowie ein Schreiben des I.________ Hotels vom 27. Juni 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend den Kantons-
wechsel einer vorläufig aufgenommenen Person entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Der Begriff der Verfügung wird in Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) definiert. Demnach handelt es sich bei der Verfügung um
einen individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch
den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsge-
staltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise ge-
regelt wird (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 854; siehe
auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 24 Rz. 2.3). Der vorlie-
gend angefochtene Entscheid des BFM vom 17. Juni 2006 über das
Gesuch um Kantonswechsel stellt damit entgegen der vom BFM in sei-
ner Vernehmlassung vom 25. September 2006 vertretenen Auffassung
(vgl. dazu oben Bst. I) offensichtlich eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG dar, zumal darin durchaus ein Rechtsverhältnis geregelt wird:
Es wird damit nämlich verbindlich festgelegt, in welchem Kanton die
vorläufig aufgenommene Person für die Dauer der vorläufigen Aufnah-
me aufenthaltsberechtigt ist. Somit liegt im vorliegenden Fall ein zuläs-
siges Anfechtungsobjekt vor. Der Verfügungscharakter des Entscheids
über ein Gesuch um Kantonswechsel ist im Übrigen implizit daraus er-
sichtlich, dass dessen (beschränkte) Anfechtbarkeit im anwendbaren
Spezialgesetz explizit erwähnt wird (vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG bezie-
hungsweise Art. 14c Abs. 1quater des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1
121]).
1.3 In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzustellen, dass der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Juli beziehungsweise
5. August 2006 sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Ein-
heit der Familie rügt. Die Beschwerde gegen den Entscheid des BFM
über das Gesuch um Kantonswechsel ist demzufolge auch unter dem
Gesichtspunkt von Art. 85 Abs. 4 AuG zulässig.
1.4 Die beim BD am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerde-
verfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsge-
richt übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet
das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob das
BFM das Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen hat. Der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen
Personen wurde bis zum 1. Januar 2008 durch Art. 14c Abs. 1 ter und
1quater aANAG normiert. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getre-
ten, welches den Kantonswechsel in Art. 85 Abs. 3 und 4 AuG regelt.
Die erwähnten Artikel des aANAG betreffend den Kantonswechsel sind
dabei durch das AuG fast wortgleich übernommen worden. Zeitgleich
mit dem Inkrafttreten des AuG wurde das aANAG aufgehoben (vgl. Art.
125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG
bleibt jedoch für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG einge-
reicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren
richtet sich allerdings auch in diesem Fall nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG). Nach dem Gesagten ist das vorliegende Be-
schwerdeverfahren demzufolge in materieller Hinsicht nach den ein-
schlägigen Bestimmungen des aANAG zu beurteilen.
4.
4.1 Der Kantonswechsel wird vom BFM nur bei Zustimmung beider
Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegen-
der Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen
verfügt (vgl. Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
[VVWA, SR 142.281] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2 Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist gemäss Art. 14c
Abs. 1ter aANAG von der vorläufig aufgenommenen Person beim BFM
einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Abs. 1quater
aANAG nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig. Aus
Abs. 1quater ergibt sich, dass der Entscheid über den Kantonswechsel
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(nur) dann angefochten werden kann, wenn gerügt wird, dieser verlet-
ze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4.3 Mit der Einleitung des Rechtsmittelweges bei Eingriffen in die Fa-
milieneinheit trägt das Gesetz den Anforderungen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) Rechnung. Dementsprechend wird der Kreis
der Personen, die sich auf den Grundsatz der Familieneinheit berufen
können, von Art. 8 EMRK bestimmt (Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes, BBl 1996 II 54 f.). Das durch Art. 8 EMRK geschützte
Familienleben ist prinzipiell auf die eigentliche Kernfamilie, das heisst
die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, be-
schränkt. Daneben erfasst Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwi-
schen allen übrigen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesent-
liche Rolle spielen können. Die Strassburger Organe haben in diesem
Zusammenhang die Beziehungen zwischen Grosseltern sowie Enkeln
respektive Enkelinnen, zwischen Onkeln und Tanten sowie Nichten
und Neffen und insbesondere zwischen Geschwistern als relevant an-
erkannt. In Bezug auf ausserhalb der Kernfamilie stehende, nahe Ver-
wandte setzt eine Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit je-
doch voraus, dass nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes, besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesge-
richts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002] E. 3.2 - 3.5, BGE 129 II 11
E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.). Die Abhängigkeit eines
Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten
Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus
besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen
oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten er-
geben (vgl. BGE 115 Ib 1). Liegen keine solchen Umstände vor, hängt
sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der be-
treffenden Person ab.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer sowohl
das Gesuch um Kantonswechsel als auch seine Beschwerde sinnge-
mäss mit dem Grundsatz der Einheit der Familie, indem er geltend
machte, er habe Familienangehörige im Kanton E._______ und wolle
bei diesen leben. Da er kein Deutsch spreche, sei er insbesondere bei
der Stellensuche auf die Unterstützung seiner Verwandten angewie-
sen.
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5.2 Bei den Verwandten, auf welche sich der Beschwerdeführer in sei-
nem Gesuch respektive in seiner Beschwerde bezieht, handelt es sich
den Akten zufolge um die beiden im Kanton E._______ lebenden (ver-
heirateten) Brüder des Beschwerdeführers. Da Geschwister den vor-
stehenden Erwägungen zufolge (vgl. E. 4.3) nicht der Kernfamilie zu-
zurechnen sind, setzt eine Berufung auf den Grundsatz der Einheit der
Familie voraus, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern besteht. Ein derartiges,
besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch vorliegend nicht er-
sichtlich und wird auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist den
Akten zufolge im heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt und verfügt über
normale geistige und körperliche Fähigkeiten. Er macht weder geltend
noch muss aus den Akten geschlossen werden, dass er auf die Be-
treuung oder Pflege durch seine im Kanton E._______ lebenden Ver-
wandten angewiesen ist. Er bringt einzig vor, er benötige namentlich
bei der Stellensuche die Hilfe seiner Verwandten, weil er selber kein
Deutsch spreche. Dieser Umstand begründet jedoch kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis von seinen Verwandten, zumal der Beschwer-
deführer für derartige Dienstleistungen auch die Hilfe von Drittperso-
nen in Anspruch nehmen könnte. Im Übrigen wird durch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht im Kanton
E._______, sondern im Kanton D._______ hat, nicht von vornherein
verhindert, dass seine Brüder ihm in sprachlicher und allenfalls auch
sozialer Hinsicht behilflich sein können. Da demnach im vorliegenden
Fall offensichtlich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist
Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch den Entscheid über das Kantonswechselge-
such von vornherein nicht betroffen.
5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsel
den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
In seiner Eingabe ans BFM von Anfang Oktober 2007 (Eingang BFM:
2. Oktober 2007), welche die Vorinstanz ans Bundesverwaltungsge-
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richt weiterleitete, erkundigt sich der Beschwerdeführer, weshalb er
kein Sozialgeld und keine Arbeitsbewilligung mehr erhalte. Diese Fra-
gestellung steht offensichtlich ausserhalb des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens und fällt überdies primär in die Zuständigkeit des Aufent-
haltskantons, weshalb darauf sowie auf die zusammen mit der er-
wähnten Eingabe eingereichten Unterlagen nicht näher einzugehen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 30. August 2006 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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