Abtei lung IV
D-7775/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7775/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine muslimische Türkin aus B._______,
vom 20. Februar 2006 bis 19. April 2006 ein Visum für die Schweiz zur
kurzfristigen Erwerbstätigkeit als Musikerin/Tänzerin erhielt und sich
während dieser Zeit im Kanton C._______ aufhielt,
dass sie ein weiteres Arbeitsvisum für die Zeit vom 8. September 2006
bis 7. Dezember 2006 erhielt und sich in dieser Zeit im Kanton
D._______ aufhielt,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2006 ein Gesuch um
Erteilung eines Visums zur Vorbereitung der Eheschliessung stellte,
dass ihr für die Dauer vom 15. März 2007 bis 14. Juni 2007 durch den
Kanton E._______ ein Visum zwecks Vorbereitung zur Heirat erteilt
wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2007 in die Schweiz ein-
reiste,
dass sie am (...) in F._______ den Schweizer Bürger G._______
(geboren (...)) heiratete,
dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Heirat durch den Kanton
E._______ eine Aufenthaltsbewilligung B (gültig bis 30. April 2008)
ausgestellt wurde,
dass die Aufenthaltsbewilligung per 30. April 2008 ablief, da die Be-
schwerdeführerin – trotz Aufforderung das kantonalen Migrationsamts
– keine Verlängerung derselben beantragte,
dass die Beschwerdeführerin im Juli 2008 in die Türkei zurückkehrte
und in der Folge nicht mehr in die Schweiz einreisen konnte, weil ihre
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz abgelaufen war,
dass sie deshalb die Wohnsitzgemeinde ihres Ehemannes kontaktier-
te, welche ihr Gesuch um Ausstellung eines erneuten Einreisevisums
für die Schweiz an das kantonale Migrationsamt weiterleitete,
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dass das Migrationsamt des Kantons E._______ den Ehemann der
Beschwerdeführerin am 16. Juli 2008 betreffend der ehelichen
Verhältnisse einvernahm,
dass er dabei erklärte, die Beschwerdeführerin habe nach der Hoch-
zeit nie mit ihm zusammengelebt und sie hätten auch kaum Kontakt
zueinander gehabt,
dass er trotzdem erklärte, er sei bereit, ein Familiennachzugsgesuch
einzureichen, wenn die Beschwerdeführerin danach bei ihm leben wol-
le,
dass aufgrund dieser Angaben der Beschwerdeführerin am 3. Septem-
ber 2008 erneut ein Schweizer Visum – gültig bis am 2. Dezember
2008 – ausgestellt wurde und sie am 13. September 2008 in die
Schweiz einreiste,
dass die Beschwerdeführerin auch danach nicht mit ihrem Ehemann
zusammenlebte, weshalb dessen Wohnsitzgemeinde am 22. Oktober
2008 rückwirkend per (...) (Datum der Hochzeit) ihren Wohnsitz
abmeldete,
dass das kantonale Migrationsamt des Kantons H._______ am 18. No-
vember 2008 den neuen Wohnsitz der Beschwerdeführerin per 23. Ok-
tober 2008 registrierte,
dass der Beschwerdeführerin ein Rückreisevisum für die Dauer vom
8. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009 ausgestellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Dezember
2008 in die Türkei reiste und etwa im März 2009 wieder in die Schweiz
zurückkehrte,
dass der Kanton H._______ der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe-
mann am 25. Februar 2009 das rechtliche Gehör zur Verlängerung ih-
rer Aufenthaltsbewilligung gewährte,
dass ihr Ehemann zu den gestellten Fragen am 11. März 2009 schrift-
lich Stellung nahm und dabei unter anderem angab, er könne sich eine
gemeinsame Zukunft mit seiner Ehefrau eher nicht mehr vorstellen,
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dass die Beschwerdeführerin am 8. April 2009 dazu Stellung nahm
und auch sie erklärte, nach der Hochzeit nur zwei Tage mit ihrem Ehe-
mann zusammengelebt zu haben und seither freiwillig getrennt von
ihm lebe, sich aber eine gemeinsame Zukunft mit ihm vorstellen kön-
ne,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2009 in H._______ ein
Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels einreichte, und ihr der
Kanton am 22. Juni 2009 im Hinblick auf eine Abweisung des Gesuchs
das rechtliche Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführerin per 31. Juli 2009 aus dem Kanton
H._______ wegzog, womit das Gesuch um Kantonswechsel
gegenstandslos wurde,
dass sich die Beschwerdeführerin danach in keiner Gemeinde mehr
anmeldete und auch keine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz beantragte,
dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge aus der
Schweiz kommend am 14. Oktober 2009 in Bregenz/Österreich mit ih-
rer Schwester traf,
dass sie am gleichen Tag von der österreichischen Polizei kontrolliert
und verhaftet wurde,
dass sie am 19. Oktober 2009 den Schweizer Behörden übergeben
und wegen eines fehlenden gültigen Aufenthaltstitels in der Schweiz in
Ausschaffungshaft genommen wurde,
dass das BFM am 20. Oktober 2009 ein Einreiseverbot für die Schweiz
bis 13. Oktober 2011 verfügte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 21. Oktober
2009 für diese schriftlich ein Asylgesuch einreichte,
dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2009 aus der Ausschaf-
fungshaft entlassen wurde,
dass sie am 23. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
I._______ um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
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dass das BFM am 26. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum I._______ die Beschwerdeführerin summarisch zum Reiseweg
und ihren Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 17. November 2009 ein-
lässlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen geltend machte,
sie sei in B._______ aufgewachsen,
dass sie sehr früh – bereits mit 16 Jahren – geheiratet habe und zu
ihrem Ehemann nach J._______ gezogen sei,
dass ihr ehemaliger Ehemann Kurde sei, und seine Familie mit der
Heirat nicht einverstanden gewesen sei,
dass ihr Ehemann sie immer geschlagen und ihr den Kontakt zu ihrer
Familie verboten habe,
dass sie etwa 2002 oder 2003 zweimal zur Polizei in J._______
gegangen sei und ihn wegen der Schläge habe anzeigen wollen,
dass die Polizei aber nichts dagegen unternommen habe,
dass sie Ende 2003 im Internet einen Mann kennengelernt und sich
mit diesem getroffen habe,
dass ihr Ehemann etwa zwei Monate später eine SMS dieses Mannes
entdeckt und sie daraufhin zusammengeschlagen habe, bis sie ohn-
mächtig gewesen sei,
dass er oder sonst jemand seiner Familie sie wegen seiner verletzten
Ehre bestimmt getötet hätte,
dass sie deshalb nach K._______ geflüchtet sei,
dass sie dort jedoch entdeckt worden und deshalb weiter nach
L._______ geflüchtet sei,
dass er ihre Spur auch dorthin verfolgt habe und sie nach M._______
und schliesslich wieder nach K._______ gegangen sei,
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dass ihr Mann bei der Polizei eine Vermisstenanzeige gemacht habe
und in M._______ am Arbeitsplatz nach ihr gesucht worden sei,
dass sie in der Türkei nirgends vor ihrem Ehemann sicher gewesen
sei,
dass sie von ihrem Ehemann in der Türkei im Jahr 2004 geschieden
worden sei (recte: (...); vgl. Gesuch um Vorbereitung der
Eheschliessung),
dass sie sich zu der Zeit, als die Scheidung ausgesprochen worden
sei, in K._______ aufgehalten habe, und sie dafür von einem Anwalt
vertreten gewesen sei,
dass ihr eine Freundin gesagt habe, ihr Ex-Mann suche noch immer
nach ihr,
dass sie in K._______ von einer Freundin erfahren habe, dass man mit
einem Künstlervisum nach Europa gehen könne, und sie von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht und als Sängerin in die Schweiz ge-
kommen sei,
dass sie hier dann einen Schweizer kennengelernt und am (...)
geheiratet habe,
dass sie ein Jahr zusammen gelebt, sich dann aber wieder getrennt
hätten,
dass sie den Kontakt zueinander aber nicht vollständig abgebrochen
hätten,
dass ihre Aufenthaltsbewilligung wegen der Trennung nicht verlängert
worden sei,
dass sie ihre Schwester in Österreich besucht habe und auf dem
Rückweg am Zoll von der Polizei kontrolliert und verhaftet worden sei,
dass sie mit ihrem Mann gesprochen habe und sie vereinbart hätten,
wieder zusammenzukommen,
dass sie am 23. Oktober 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreich-
te,
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dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe das Gesuch in engem zeitlichem Zusammen-
hang mit der verhängten Ausschaffungshaft und der Einleitung der Or-
ganisation ihrer Ausschaffung eingereicht, obwohl ihr eine frühere Ge-
suchseinreichung möglich und zumutbar gewesen wäre,
dass sie sich nämlich seit 2005, das heisst nach der Scheidung von
ihrem kurdischen Ehemann, immer wieder für einige Monate in der
Schweiz aufgehalten habe und jeweils wieder für einige Zeit in die Tür-
kei zurück gekehrt sei, um sich ein neues Kurzaufenthaltsvisum für die
Schweiz ausstellen zu lassen,
dass sie sich also schon vor ihrer Eheschliessung am (...) regelmässig
in der Schweiz aufgehalten habe und genügend Zeit gehabt hätte, ein
Asylgesuch zu stellen,
dass selbst wenn sie aufgrund ihrer Eheschliessung mit einem
Schweizer Bürger davon hätte ausgehen können, dass sie fortan in
der Schweiz eine ständige Aufenthaltsbewilligung erhalte, man davon
ausgehen müsste, dass sie sich wenigstens um die Verlängerung der-
selben bemüht hätte, wenn ihr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
ernsthafte Gefahr drohen würde,
dass sie ihr Asylgesuch jedoch erst in der Ausschaffungshaft einge-
reicht habe,
dass auch kein Grund ersichtlich sei, weshalb sie nicht schon vor lan-
ger Zeit in der Schweiz ein Asylgesuch hätte stellen können, oder auf
der Schweizer Botschaft in Ankara, wo sie jeweils ihre Visa für die
Schweiz beantragt habe,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Vermutung nach Art. 33
Abs. 1 AsylG nicht zu widerlegen vermöge,
dass sich den Angaben der Beschwerdeführerin ausserdem keine Hin-
weise auf eine Verfolgung entnehmen liessen (Art. 33 Abs. 2 und 3
AsylG), zumal sie sich nach der Trennung bzw. Scheidung von ihrem
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kurdischen Ehemann immer wieder für längere Zeit in der Türkei auf-
gehalten habe,
dass das BFM zudem auf diverse Widersprüche in den Vorbringen der
Beschwerdeführerin hinwies,
dass das BFM schliesslich ausführte, es könne nicht nachvollzogen
werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Tür-
kei, bis ihr erneut ein Schweizer Visum ausgestellt worden sei, wieder
als Sängerin in K._______ gearbeitet hätte, wenn sie damit hätte
rechnen müssen von ihrem Ex-Ehemann oder jemand anderem aus
seiner Familie verfolgt zu werden,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der von ihr geltend
gemachten Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann oder dessen Familie
haltlos blieben, und somit gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2009
durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 sei aufzuheben und es sei
ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge davon
von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, auf
die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, der Beschwer-
deführerin sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmit-
teleingabe nicht zu überzeugen vermögen, wenn sie erklärt, sie habe
sich nicht illegal in der Schweiz aufgehalten, da sie – obwohl von die-
sem getrennt – noch immer mit einem Schweizer Bürger verheiratet
sei,
dass die Beschwerdeführerin gemäss heutigem Aktenstand über keine
gültige Aufenthaltsbewilligung oder einen anderen Aufenthaltstitel in
der Schweiz verfügt, weshalb sie sich zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung
und vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz auf-
hielt,
dass die Beschwerdeführerin das Asylgesuch einreichte, nachdem sie
am 19. Oktober 2009 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz
in Ausschaffungshaft genommen worden und die Rückreise von den
Behörden bereits organisiert war,
dass somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kontrolle durch die Polizei,
ihrer Verhaftung, dem drohenden Vollzug der Wegweisung und der
Asylgesuchseinreichung besteht,
dass keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asyl-
gesuchs zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht hätten oder ein
solches als unzumutbar erschienen liessen,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe erklärte, sie
habe vor ihrer Festnahme kein Asylgesuch gestellt, weil sie immer da-
von ausgegangen sei, sie dürfe sich in der Schweiz aufhalten, solange
sie nicht geschieden sei,
dass festgestellt wird, es wäre der Beschwerdeführerin bereits vor
ihrer Ehe mit dem Schweizerbürger G._______ über längere Zeit
möglich und zumutbar gewesen, ein Asylgesuch einzureichen, da sie
sich im Jahre 2006 mehrfach mit einem Visum für kurzfristige
Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgehalten hat,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe den zutref-
fenden Erörterungen der Vorinstanz in deren Verfügung vom 8. De-
zember 2009 darüber hinaus nichts Konkretes entgegenbringt, wes-
halb vollumfänglich auf diese Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsmitteleingabe die Vermu-
tung, ihr Asylgesuch sei einzig zum Zweck der Verzögerung einer dro-
henden Weg- oder Ausweisung gestellt worden, nicht auszuräumen
vermag,
dass vorliegend zu prüfen bleibt, ob sich Hinweise auf eine Verfolgung
ergeben, welche nicht als offensichtlich haltlos zu qualifizieren sind
(Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. die weiterhin geltende Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 5),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung überzeugend dargelegt hat,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich, vage
und nicht nachvollziehbar und folglich als unglaubhaft zu werten sind,
dass zur einlässlichen Begründung vollumfänglich auf die ausführli-
chen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass insbesondere gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bezüg-
lich der Verfolgung durch den Ex-Mann spricht, dass die Beschwerde-
führerin seit 2006 mindestens drei Mal für mehrere Wochen bezie-
hungsweise Monate in die Türkei zurückkehrte (vgl. A21/13, S. 5),
dass sie sich dabei unter anderem regelmässig bei ihrer Familie in
B._______ aufhielt,
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dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb eine Person, die ver-
folgt werden soll, genau an den Ort zurückkehrt, an dem sie ihr Verfol-
ger als erstes suchen wird,
dass gegen ihre Gefährdung auch der Umstand spricht, dass sich der
Ex-Mann der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2005 ordentlich von
ihr scheiden liess,
dass es realitätsfremd erscheint, weshalb er nach der Scheidung trotz-
dem einen Ehrenmord an ihr planen soll, obwohl sie gar nicht mehr
seine Ehefrau ist,
dass sie zudem widersprüchliche Angaben bezüglich ihrer Aufenthalts-
orte nach der angeblichen Flucht vor dem Ex-Ehemann machte,
dass sie anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum angab, sie sei zuerst zweieinhalb bis drei Jahre in K._______
gewesen, danach vier Monate in L._______ und schliesslich sechs
Monate in M._______, bevor sie wieder zurück nach K._______
gegangen sei (vgl. A1/10, S. 2),
dass sie dagegen bei der einlässlichen Anhörung erklärte, sie sie
zuerst drei bis vier Monate in K._______ gewesen, danach sechs
Monate in L._______ und drei Monate in M._______ und schliesslich
etwa zwei Monate in N._______, bevor sie in die Schweiz gereist sei
(vgl. A21/13, S. 2 ff.),
dass die sich in blossen Behauptungen und Wiederholung des vorge-
brachten Sachverhalts erschöpfenden Vorbringen in der Beschwerde
nicht geeignet sind, die zutreffende Begründung der Vorinstanz in Fra-
ge zu stellen,
dass insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe, wonach die Behauptung der Vorinstanz, ihre An-
gaben hinsichtlich der Todesdrohung durch ihren Ex-Mann seien
widersprüchlich, offensichtlich nicht stichhaltig ist, da sie lediglich ihre
im Empfangs- und Verfahrenszentrum protokollierten Vorbringen zitiert,
dass ihr Vorbringen, die Behauptung der Vorinstanz, wonach sie fak-
tisch nie mit ihrem Ehemann in einem Haushalt gelebt habe, treffe
nicht zu, sie habe nämlich mindestens ein Jahr lang mit ihm zusam-
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men gewohnt, als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu qualifizieren
ist,
dass nämlich aus den Akten hervor geht, dass sie bereits am 8. April
2009 selber angab, nach der Hochzeit nur zwei Tage mit ihrem Ehe-
mann zusammen gelebt zu haben, und dieser auch mehrmals erklärte,
nie einen gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin geführt
zu haben,
dass auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Berichte
über unzureichenden Schutz für Frauen in der Türkei bei häuslicher
Gewalt nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfü-
gung zu bewirken,
dass somit auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Vermu-
tung der missbräuchlichen Asylgesuchseinreichung nicht umzustossen
vermögen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt keine Hinwei-
se auf eine Verfolgung enthalten, die nicht offensichtlich haltlos er-
scheinen, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG
zu Recht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton die Aufenthaltsbewilligung der Beschwer-
deführerin nicht verlängert hat und zudem aufgrund der Akten davon
auszugehen ist, es bestehe wegen des fehlenden gemeinsamen Haus-
halts mit ihrem Schweizer Ehemann (vgl. Akten der Kantone
E._______ und H._______) auch kein Anspruch auf Verlängerung
einer solchen, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das BFM in seiner Verfügung vom 8. Dezember 2009 zu Recht
ausführte, bei einem Entschluss der Eheleute, ihre Ehe doch in einem
gemeinsamen Haushalt leben zu wollen, stehe es dem Ehemann der
Beschwerdeführerin frei, bei den Behörden zu diesem Zweck eine
Familienzusammenführung zu beantragen, wie sie dies schon einmal
im September 2008 erfolgreich getan haben,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen in verschie-
denen Städten der Türkei als Sängerin gearbeitet hat und sie diese
Tätigkeit nach ihrer Rückkehr wieder aufnehmen können wird,
dass sie zudem in ihrem Heimatstaat über ein familiäres und soziales
Beziehungsnetz verfügt,
dass deshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihr, sich in ihrer Hei-
mat eine Existenz aufzubauen,
dass somit weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlie-
ssen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskos-
tenvorschusses, mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos ge-
worden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ (vorab per
Telefax, mit den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Corinne Krüger
Versand:
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