B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7778/2016
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______) stammender
nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______ und
der Ethnie der E._______ zugehörig, eigenen Angaben zufolge seine Hei-
mat im Mai/Juni 2014 verliess und über F._______ – wo er sich bis im (...)
aufgehalten habe –, G._______ und H._______ am 22. September 2015
illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 23. September 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in I._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ I._______ am 29. Oktober
2015 und die Anhörung zu den Asylgründen am 14. November 2016 durch-
geführt wurden,
dass er in der Anhörung im Wesentlichen vorbrachte, er habe auf Drängen
seines Vaters verschiedene Seminarschulen besucht, da dieser gewollt
habe, dass er Priester werde,
dass er im Jahre (...) beziehungsweise im Jahre (...) in der Schule mit ei-
nem Mitschüler „gespielt“ habe respektive es von diesem ausgehend zu
einer sexuellen Annäherung gekommen sei, worauf der Mitschüler die
Schule wegen des Vorwurfs der Homosexualität habe verlassen müssen,
er selber aber aufgrund der Intervention eines Onkels habe bleiben kön-
nen, in der Folge jedoch als Homosexueller bezeichnet – obwohl er keiner
sei – und deswegen sowie wegen seiner Sympathien für Homosexuelle
ausgegrenzt worden sei,
dass er im Jahre (...) wegen der ungerechten Behandlung von Homosexu-
ellen nicht mehr habe weiterstudieren wollen, worauf er den Zorn seines
Vaters auf sich gezogen und ihm dieser den Pass und weitere Dokumente
weggenommen habe,
dass er in der Folge nach D._______ umgezogen sei, dort für seinen in der
Schweiz lebenden Bruder gearbeitet habe und wegen seiner Weigerung,
ein Priester zu werden, eines Tages von seinem ältesten in Nigeria leben-
den Bruder – der ihm das Leben habe schwer machen wollen – aufgesucht
und mit einer Glasscherbe verletzt worden sei, worauf er sich Mitte des
Jahres 2014 nach F._______ begeben habe und weiterhin für seinen Bru-
der in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei,
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dass er in F._______ von einem nigerianischen Staatsangehörigen er-
presst worden sei, der Kenntnis von den in seiner Heimat gegen ihn ge-
äusserten Vorwürfen gehabt habe, und, als er wegen der Erpressung in
Geldnöte gekommen sei, deswegen auch Probleme mit seinem Bruder in
der Schweiz bekommen habe,
dass er unter diesen Umständen F._______ schliesslich im September
2015 verlassen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2016 – eröffnet am
22. November 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 23. September 2015 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen erwog, dass die Identität, die
effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststehen
würden, da der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden we-
der eine Identitätskarte noch einen Reisepass noch sonst irgendwelche
Dokumente übergeben habe, welche seine Aussagen bestätigen könnten,
dass sodann der angeblich in der Schweiz lebende Bruder in dessen Asyl-
gesuch geltend gemacht habe, aus J._______ zu stammen, seine Eltern
früh verloren zu haben oder denselben Jahrgang wie der Beschwerdefüh-
rers angegeben habe, was dieser nicht plausibel habe erklären können,
dass er überdies angeführt habe, bereits vor über einem Jahr Dokumente
an das SEM geschickt zu haben, welche jedoch bis heute nicht eingetroffen
seien,
dass er sich hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorfalls, wonach er von einem
Mitschüler sexuell bedrängt worden sei, in widersprüchliche Aussagen ver-
strickt habe und es davon abgesehen unglaubhaft sei, dass er wegen eines
vor mehreren Jahren stattgefundenen Vorfalls heute noch ernsthafte Nach-
teile zu befürchten hätte,
dass ausserdem grundsätzliche Vorbehalte gegenüber dem Wahrheitsge-
halt seiner geschilderten Probleme bestehen würden, da diese unsubstan-
ziiert, knapp und stereotyp ausgefallen seien und auch keine Realkennzei-
chen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung und inhaltliche Be-
sonderheiten) aufweisen würden, weshalb eine personalisierte Ereignis-
schilderung gänzlich fehle,
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dass selbst bei angenommener Richtigkeit, dass der Beschwerdeführer zu
Unrecht als Homosexueller angesehen worden sei, sich keine konkreten
Anhaltspunkte dafür ergeben würden, er sei jemals Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt worden oder müsse befürchten, solchen in Zu-
kunft ausgesetzt zu werden,
dass er nämlich während insgesamt (...) Jahren die Schule besucht, im
Jahre (...) sein Studium abgeschlossen, in der Folge ein Jahr als (Nennung
Tätigkeit) und zwei Jahre geschäftlich mit einem Bruder gearbeitet und mit
den heimatlichen Behörden niemals Schwierigkeiten gehabt habe,
dass er aus dem alleinigen Umstand, einmal von seinem Bruder verletzt
worden zu sein, keine Asylrelevanz ableiten könne, zumal dieser Vorfall
nicht belegt sei,
dass schliesslich die geltend gemachten Schwierigkeiten in F._______
keine asylrelevante Verfolgung darstelle, da F._______ nicht der Heimat-,
sondern lediglich ein Drittstaat sei, in welchem er sich aufgehalten habe,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 12. Dezember 2016 Beschwerde erhob
und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl,
eventuell die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren,
und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er seiner Beschwerdeschrift unter anderem (Auflistung Beweismittel)
beilegte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. De-
zember 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–
bis zum 6. Januar 2017 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Erwägungen
der Vorinstanz, wonach die Vorbringen zum Vorfall an der Seminarschule
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und die mit dem daraus angeblich resultierenden Vorwurf der Homosexu-
alität und der dadurch einhergehenden Repression sowohl wegen man-
gelnder Glaubhaftigkeit als auch infolge fehlender Asylrelevanz den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu
genügen vermöchten, zutreffend erscheinen und zu bestätigen sein dürf-
ten,
dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegan-
gen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegeh-
ren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vo-
raussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, demnach ebenso das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abzuweisen sei und auch
keine besonderen Gründe erkennbar seien, die es rechtfertigen würden,
ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten
dass der mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 verlangte Kos-
tenvorschuss am 30. Dezember 2016 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seinem nicht unterzeichneten Schreiben
vom 29. Dezember 2016 (Poststempel: 30. Dezember 2016; Eingang Bun-
desverwaltungsgericht: 5. Januar 2017) darlegte, er sei an einem Punkt in
seinem Leben angelangt, an welchem er den Wunsch hege, seine wahre
Identität respektive seine Homosexualität offenzulegen,
dass er anlässlich der Anhörung aus Angst vor dem Übersetzer, in welchem
er seinen Vater gesehen habe, und wegen des ihm in der Vergangenheit
Widerfahrenen nicht den Mut aufgebracht habe, zu seiner Homosexualität
zu stehen,
dass er das Bundesverwaltungsgericht ersuche, ihm seine Unaufrichtigkeit
zu verzeihen und ihm eine zweite Chance zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG:
subjektive Nachfluchtgründe),
dass das SEM die vorgebrachten Fluchtgründe weder als glaubhaft noch
als asylrelevant erachtete und demzufolge eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 einlässlich dar-
gelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände
könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht ent-
kräften,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden,
dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage
seit Erlass der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 unverändert
geblieben ist,
dass an diesem Ergebnis die Ausführungen des Beschwerdeführers in sei-
ner Eingabe vom 29. Dezember 2016, worin er sich neu zu seiner Homo-
sexualität bekennt, nichts zu ändern vermögen,
dass dadurch nämlich einerseits die Zweifel bezüglich der effektiven Iden-
tität, der tatsächlichen Ausreiseumstände und der Reiseroute sowie die üb-
rigen Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag in keiner Weise plausibel
aufgelöst werden,
dass andererseits die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid zu
Recht und mit zutreffender Begründung erläuterte, weshalb selbst bei
Wahrunterstellung des Vorwurfs der Homosexualität nicht von einer asyl-
relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann,
und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass er solche Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste,
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dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der junge, eigenen Angaben zufolge gesunde Beschwerdeführer über
eine (...)-jährige Schulbildung, einen Bachelor in (...), diverse Berufserfah-
rungen und in seiner Herkunftsregion über Familienangehörige verfügt
(vgl. act. A3/12 S. 4 f.), weshalb keine Hinweise vorliegen, dass er bei einer
Rückkehr befürchten müsste, in eine existenzielle Notlage zu geraten,
dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
30. Dezember 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: