Abtei lung IV
D-7780/2006
law/mam
{T 0/2}
Urteil vom 7. September 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Beat Weber, Fulvio Haefeli
Gerichtsschreiber Martin Maeder
X._______, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
vertreten durch Necmettin Isler, dipl. SA FH, c/o Caritas Schweiz, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. September 2006 i. S. Zuweisung an den Kanton / N_______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 1. Juli
2006 auf dem Landweg in der Region von A._______ (Provinz B._______, Autono-
me Region Kurdistan) und gelangte nach einem Aufenthalt in Istanbul (Taksim)
und einer achttägigen Fahrt in einem Lastwagen durch ihm nicht bekannte Länder
am 15. August 2006 unbemerkt von den Grenzbehörden in die Schweiz. Am
17. August 2006 erschien er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ und suchte unter Abgabe einer Kopie seiner Identitätskarte um Asyl
nach. Bei der Erhebung seiner Personalien machte er die rubrizierten Angaben
und fügte diesen hinzu, er gehöre der kurdischen Volksgruppe und der
Religionsgemeinschaft der Yeziden an, sei in D._______ (Provinz E._______)
geboren worden und habe seit seiner Jugend stets im Dorf F._______ (Provinz
E._______) gelebt, wo heute noch seine Eltern, eine Schwester und acht Brüder
zuhause seien. Auf die Frage nach Verwandten in der Schweiz gab er zu Protokoll,
seine drei Brüder K._______, L._______ und M._______ sowie die Schwester
N._______ lebten hierzulande.
Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 21. August 2006 summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei mach-
te dieser im Wesentlichen geltend, sein Bruder K._______, welcher schon lange in
der Schweiz lebe, habe früher im Irak Probleme gehabt. Welcher Art diese
Probleme gewesen seien, könne er nicht sagen, weil seine Eltern ihm niemals
davon erzählt hätten. Sein Bruder O._______ und sein Cousin P._______ hätten
sich im Jahre 2005 gemeinsam nach E._______ begeben. Dort sei P._______
ermordet worden. Aus Angst vor den Feinden seines Bruders K._______ hätten er
und sein Bruder Q.________, dessen Spur er später in der Türkei verloren habe,
den Irak verlassen. Was die Feinde von R._______ ihm persönlich hätten antun
können, wisse er nicht. Seine Eltern hätten ihm empfohlen, das Land zu verlassen.
Am 7. September 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM im EVZ
C._______ zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte er zu einem
wesentlichen Teil die in der summarischen Befragung erwähnten Beweggründe.
Ergänzend führte er an, er habe das Heimatland auf den Rat seiner Mutter hin
verlassen, ohne von dieser die Hintergründe jenes Zwischenfalls im Februar oder
März 2005 in E._______ zu erfahren, bei dem sein Cousin P._______ sein Leben
verloren habe und sein Bruder O._______ verletzt worden sei. Seine Mutter habe
von ihm und seinem Bruder Q._______ die Ausreise verlangt, ohne ihnen die
Gründe zu erläutern. Jeder, der die Gelegenheit dazu bekomme, verlasse den
Irak. Seine Geschwister in der Schweiz hätten nicht gewusst, dass er
nachkommen würde. Am liebsten würde er hier bei seinem Bruder S.______ in
G._______ wohnen. Er habe seit geraumer Zeit Probleme mit seinen Augen. Der
von ihm aufgesuchte Arzt in D._______ habe ihm gesagt, seine Sehleistung würde
mit dem Alter kontinuierlich abnehmen. Die Tropfen und die Salbe, die er vom Arzt
verschrieben bekommen habe, hätten keine merkliche Besserung gebracht.
B. Mit Verfügung vom 12. September 2006 stellte das BFM mit Bezug auf den Be-
3schwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Als Begründung für
die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte es zusammenfassend an,
die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers von allgemeinen Ereignis-
sen und Unruhen in E._______ betroffen gewesen sei, stelle keinen asylrechtlich
relevanten Nachteil dar. Mit gleicher Verfügung stellte das BFM die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete an dessen Stelle die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Mit der Umsetzung der vor-
läufigen Aufnahme beauftragte es den Kanton H._______ (Ziff. 7 des
Verfügungsdispositivs).
C. Mit Verfügung vom 14. September 2006 wies das BFM den Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und
Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton H._______ zu. Zur Begründung des
Zuweisungsentscheides hielt das BFM fest, aus der Abklärung im Emp-
fangszentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung seien keine spezifischen schüt-
zenswerten Interessen des Asylbewerbers ersichtlich, die für eine Zuweisung in
einen bestimmten Kanton sprechen würden. Der Beschwerdeführer weigerte sich,
am 14. September 2006 im EVZ C._______ den Empfang des
Zuweisungsentscheides mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Als Grund für seine
Weigerung gab er an, er wolle unbedingt dem Kanton I._______ zugewiesen
werden.
D. Am 18. September 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim
________ eine Beschwerde gegen den "Zuweisungsentscheid an den Kanton" ein.
Darin beantragte er die Zuweisung an den Kanton I._______, subsidiär die
Zuweisung an den Kanton J._______. Zur Begründung machte er hauptsächlich
geltend, als 16-jähriger Jugendlicher ohne Sprachkenntnisse sei es für ihn sehr
schwierig, in der für ihn fremden Schweiz alleine zu leben, nicht zuletzt deshalb,
weil mehrere Geschwister von ihm seit geraumer Zeit hier wohnten. Er könne sich
ohne seine Geschwister nicht verständigen und leide zudem unter Augenpro-
blemen. Im Kanton Luzern lebe zwar sein Bruder K._______, doch werde dieser
demnächst zusammen mit seiner Ehefrau nach Belgien wegziehen. Wie er in der
Befragung erklärt habe, möchte er am liebsten dem Kanton I._______ zugewiesen
werden, wo sich sein Bruder S._______ und seine Schwester N._______ als
Asylbewerber aufhielten. Falls dies nicht möglich sei, sei für ihn der Kanton
St. Gallen die zweitbeste Option, weil dort sein Bruder L._______ mit einer
Aufenthaltsbewilligung lebe.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer Kopien der
Asylbewerberausweise ("N-Ausweise") seiner dem Kanton I._______ zugeteilten
Geschwister N._______ und M._______ zu den Akten.
Der _______ leitete die Beschwerdeeingabe vom 18. September 2006
einschliesslich der zugehörigen Beweismittel mit Begleitschreiben vom 20.
September 2006 zur Behandlung an den Beschwerdedienst des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements (BD EJPD) weiter.
4E. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 bestätigte der instruierende Ju-
rist des BD EJPD den Eingang der Beschwerde vom 18. September 2006, wobei
er im Titel ausführte, die Beschwerde richte sich gegen Ziffer 7 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 12. September 2006 betreffend Zuweisung an den
Kanton H._______ für die Dauer der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig orientierte
er den Beschwerdeführer über dessen Rechtsvertreter darüber, dass die
Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen worden sei und einweilen auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses werde.
F. In seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Als Begründung führte es zusammenfassend an, Abklä-
rungen bei den zuständigen Behörden des Kantons J._______, welchem der Be-
schwerdeführer gemäss einer Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 20. Oktober
2006 nunmehr zugewiesen werden möchte, hätten ergeben, dass die dortige Fa-
milie finanziell nicht im gewünschten Mass für den Beschwerdeführer aufkommen
könne, die Wohnverhältnisse nicht für eine Aufnahme geeignet seien, wenige Mög-
lichkeiten für eine Ausbildung bestünden und die betroffene Gemeinde mit einer
verwandten Familie schlechte Erfahrungen gemacht habe.
G. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Mai 2007 innert gewährter Frist seine Replik
auf die vorinstanzliche Vernehmlassung ein. Darin ersuchte er das Bundesverwal-
tungericht, seinem Begehren um einen Wechsel in den Kanton J._______ umge-
hend zu entsprechen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Grund-
satz der Einheit der Familie gebiete es insbesondere im Sinne des Kindeswohls,
dass er dem Kanton St. Gallen zugewiesen werde, weil dies für ihn als minderjäh-
riges Kind in Anbetracht aller Faktoren die beste Lösung darstelle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat
5das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 beim
BD EJPD hängigen Rechtsmittel übernommen, wobei diese Beurteilung nach
neuem Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Der Entscheid des BFM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen
Kanton für den Zeitraum der Hängigkeit des Asylgesuchs kann nur mit der Begrün-
dung angefochten werden, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt. Es
handelt sich insofern um eine beschränkt anfechtbare Zwischenverfügung (vgl.
Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 AsylG. Im vorlie-
genden Fall wurde in der Verfügung des BFM vom 12. September 2006 (Disposi-
tivziffer 7) der Kanton H._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme
beauftragt, bevor der Beschwerdeführer dann durch das BFM mit
Zwischenverfügung vom 14. September 2006 dem Kanton H._______ zugewiesen
wurde. Mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer erwuchs die Verfügung
vom 12. September 2006 in Bezug auf die Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der
Schweiz, den Aufschub des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme, den Beginn und die Dauer der vorläufigen
Aufnahme sowie die Ausreiseverpflichtung nach deren Aufhebung (Dispositivzif-
fern 1 bis 6) nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
50 Abs. 1 VwVG) in Rechtskraft. Weil mit Inkrafttreten der Dispositivziffern 1 bis 6
der Verfügung vom 12. September 2006 die vorläufige Aufnahme Gültigkeit
erlangte und ihre Dauer von (vorerst) 12 Monaten zu laufen begann, stellt sich im
vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage, ob die Zuweisung des Beschwerde-
führers an den Kanton H._______ für die Dauer der vorläufigen Aufnahme zu
Recht erfolgt ist oder nicht. Die Beschwerde vom 18. September 2006 ist insofern
auch als gegen die Dispositivziffer 7 der Verfügung des BFM vom 12. September
2006 (Beauftragung des Kantons H._______ mit der "Umsetzung" der vorläufigen
Aufnahme) und nicht nur gegen den Zuweisungsentscheid des BFM vom 14.
September 2006 (vgl. Bst. C hiervor) gerichtet zu betrachten. Dass nicht über die
Zuweisung einer asylsuchenden, sondern einer vorläufig aufgenommenen Person
an einen Kanton zu befinden ist, ändert jedoch nichts daran, dass die Prüfungs-
befugnis des Bundesverwaltungsgerichts auf den Aspekt der Familieneinheit be-
schränkt ist (Art. 14c Abs. 1quater des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes
wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den
einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3
E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer
Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
[IPRG, SR 291]).
62.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Abklärungen im EVZ C._______
übereinstimmend an, er sei am _______ geboren. Ein beweistaugliches
Dokument, das seine Altersangabe hätte bestätigen können (vgl. EMARK 2004 Nr.
30 E. 6.1. S. 210), vermag er jedoch bis heute nicht vorzuweisen. Stellte man auf
jene mündliche Auskunft ab, wäre der Beschwerdeführer bei der Einreichung der
Beschwerde am 18. September 2006 16 Jahre und 3 Monate alt und damit
unmündig gewesen. Auch heute hätte er erst sein 17. Lebensjahr vollendet und
wäre demnach nach wie vor als unmündig zu betrachten (vgl. Art. 14 ZGB). Ob
das von ihm angegebene Geburtsdatum den Tatsachen entspricht
beziehungsweise seine Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten ist (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 5.3.3. S. 209 f.), braucht im Rahmen der vorliegenden Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen nicht geklärt zu werden. Sofern seine Altersangabe der
Wahrheit entspricht, konnte und kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nur
mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten
(Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermag er jedoch ohne Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner
Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines
Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden
Rechtsmitteln sind so genannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger,
aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen
seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt,
vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der
Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Anlass
geben würden. Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den Vorakten
den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinngehalt der an ihn
gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen darauf geantwortet und
sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und persönlichen wie familiären
Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Infolgedessen
ist von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen.
2.3 Der Beschwerdeführer hat im Übrigen im Verfahren vor dem Bundesamt teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit
ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
2.4 Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist in
gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge
ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Das BFM verteilt vorläufig aufgenommene Ausländer nach dem in Art. 27 Abs. 2
AsylG festgelegten Verteilschlüssel auf die Kantone, sofern sich diese nicht auf ei-
nen anderen Verteilschlüssel einigen können. Es trägt dabei den schützenswerten
Interessen der Kantone und der vorläufig aufgenommenen Ausländer Rechnung
(Art. 14c Abs. 1bis ANAG). Ein Gesuch um Kantonswechsel ist vom vorläufig auf-
7genommenen Ausländer beim BFM einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbe-
halt von Art. 14c Abs. 1quater nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig
(Art. 14c Abs. 1ter ANAG). Der Zuweisungsentscheid oder der Entscheid über den
Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 14c Abs. 1quater ANAG). Gemäss
Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung
beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender
Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
Mit der Öffnung des Rechtsmittelwegs bei Eingriffen in die Familieneinheit trägt
das Gesetz den Anforderungen der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechts-
konvention, EMRK, SR 0.101) Rechnung. Dementsprechend wird der Kreis der
Personen, die sich im vorliegenden Zusammenhang darauf berufen können, von
Artikel 8 EMRK bestimmt (Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes, BBl 1996
II 54f.). Abgesehen von der Kernfamilie, d.h. den Beziehungen zwischen Ehepart-
nern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e
AsylV 1), erfasst Art. 8 EMRK die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten,
die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solchermassen er-
weitertes Familienleben haben die Strassburger Organe das Verhältnis von Gross-
eltern sowie Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln und Tanten sowie Nichten
und Neffen und insbesondere auch zwischen Geschwistern anerkannt. Im Verhält-
nis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch setzt die Berufung auf
den Grundsatz der Familieneinheit - über die nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung hinaus - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002] E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11
E. 2 S. 14, 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.). Ein solches ist daher auch zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem im Kanton J.________ ansässigen Bruder
L._______ beziehungsweise den im Kanton I._______ in Wohngemeinschaft le-
benden Geschwistern M._______ (Bruder) und N._______ (Schwester)
auszuweisen. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch die
Zuweisung in einen anderen Kanton von vornherein nicht betroffen.
3.2 In der Rechtsmittelschrift vom 14. September 2006 weist der Beschwerdeführer
darauf hin, dass er bereits im EVZ anlässlich der Anhörung vom 7. September
2006 den Wunsch geäussert habe, dem Kanton I._______ zugewiesen zu werden
und, falls diese Option nicht möglich sei, in den Kanton J._______ gehen zu
dürfen. Als 16-jähriger sprachunkundiger Jugendlicher habe er hier in der Schweiz
grosse Schwierigkeiten, alleine "mit den Fremden zu leben", vor allem auch
deshalb, weil zwei Brüder und eine Schwester von ihm im gleichen Land lebten.
Zudem habe er Augenprobleme, und ohne seine Geschwister könne ihn niemand
verstehen und begleiten. Das Bleiben bei seinen Geschwistern habe für ihn in
Zukunft "viele Vorteile", weil seine Geschwister mehr für ihn schauen würden als
die anderen.
In der Replik auf die Vernehmlassung des BFM wird zusätzlich argumentiert, wie
bereits in einer Eingabe vom 20. Oktober 2006 an das BFM dargelegt worden sei,
hätten Gespräche mit den Beteiligten ergeben, dass unter dem Blickwinkel der
8finanziellen Verhältnisse und der sozialen Integration der in den Kantonen
J._______ und I._______ wohnhaften Geschwister, der Alltagsstrukturen an
beiden Orten, der Wohnsituation und des sozialen Umfeldes sowie auch der
signalisierten Bereitschaft der Geschwister ein Aufenthalt des Beschwerdeführers
bei dessen Bruder L._______ im Kanton J._______ die "beste Lösung" sei. Die
Zuweisung an einen dritten Kanton verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
insbesondere im Sinne des Kindeswohls.
3.3 Damit vermag der Beschwerdeführer ein von Art. 8 EMRK geschütztes, besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis nicht hinreichend darzutun. So ist bereits fraglich, zu
welchem/welchen seiner drei in der Schweiz wohnhaften Geschwister überhaupt
eine ausserordentlich enge, über das gewöhnliche Mass hinaus gehende Bindung
bestehen sollte. Nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 7. Septem-
ber 2006 auf die Frage der anwesenden (damaligen) Vertrauensperson hin den
Wunsch nach einem Aufenthalt bei seinem Bruder M._______ im Kanton
I._______ angebracht (vgl. A9/13, S. 10) und diesen in der Beschwerde (vgl.
Beschwerdeschrift vom 14. September 2006, S. 1) unter Vorlage der
Asylbewerberausweise seines Bruders M._______ und seiner im gleichen
Haushalt lebenden Schwester N._______ wiederholt hatte, änderte er seinen
Standpunkt in der Eingabe vom 20. Oktober 2006 an das BFM und in der Replik
vom 17. Mai 2007 dahingehend, dass eine Platzierung beim Bruder L._______ im
Kanton J._______ die beste Lösung sei.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für diesen Meinungsumschwung
sind in erster Linie praktischer Art (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass noch während des ge-
meinsamen Aufenthalts im Heimatland zu einem oder mehreren der drei Ge-
schwister eine besondere Nähe bestanden hätte, geht aus den Erklärungen des
Beschwerdeführers in den Befragungen oder den Eingaben im Verlauf des Verfah-
rens nicht hervor. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass aufgrund der
neuen Situation in der Schweiz nach der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers Umstände vorlägen oder sich für die Zukunft abzeichneten, die ein Zusam-
menleben des Beschwerdeführers mit einem oder mehreren Geschwistern wegen
einer eigentlichen einseitigen Abhängigkeit als dringend angezeigt erscheinen las-
sen würden. Dass die Zuweisung an den Kanton J._______ oder den Kanton
I._______ für den Beschwerdeführer bestimmte Erleichterungen im täglichen
Leben zur Folge hätte und insofern auch Sinn machen könnte, soll nicht verkannt
werden. Nachdem jedoch der Rechtsmittelweg bei der Kantonszuweisung von
vorläufig aufgenommenen Personen auf den Grundsatz der Familieneinheit
beschränkt ist (Art. 14c Abs. 1quater ANAG), steht an dieser Stelle nicht die Frage
nach der "vorteilhaftesten" Lösung beziehungsweise der Wahrung schützenswerter
Interessen aufseiten des Zugewiesenen einerseits und der Kantone andererseits
(vgl. Art. 14c Abs. 1bis ANAG), sondern diejenige nach der Vereinbarkeit einer
Kantonszuweisung mit der Forderung von Art. 8 Abs. 1 EMRK nach der Achtung
des Familienlebens im Mittelpunkt. Kriterien, wie sie in der Replik vom 17. Mai
2007 beleuchtet werden (z. B. wirtschaftliche Verhältnisse, Wohnsituation und
Aufnahmebereitschaft der Geschwister; Ausbildungsmöglichkeiten vor Ort), mögen
zwar durchaus berechtigt sein, sind jedoch rechtlich nicht erzwingbar.
Die zwangsläufig anspruchsvolle Lebenssituation von Asylsuchenden, die weder
mit der Sprache noch mit den kulturellen Gepflogenheiten des Gastlandes vertraut
9sind, stellt für sich allein kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten
Sinn dar. Ein solches lässt sich im Fall des Beschwerdeführers auch nicht aus
dessen jugendlichem Alter oder den von ihm erwähnten Augenproblemen
herleiten. Was die Augenprobleme betrifft, so wurden diese vom
Beschwerdeführer weder im Rahmen der Abklärungen im EVZ noch in der
Beschwerdeeingabe näher - mit einem ärztlichen Zeugnis oder auf andere Weise -
spezifiziert. In der Replik vom 17. Mai 2007 wird darauf mit keinem Wort mehr
Bezug genommen. Demzufolge kann hinlänglich ausgeschlossen werden, dass
seitens des Beschwerdeführers als Folge von Augenproblemen beziehungsweise
einer Sehbehinderung auf absehbare Zeit hinaus ein besonderes Betreuungs-
oder Pflegebedürfnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2d S. 5 f.). Bezüglich des
Alters ist sodann vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer bis heute kein
beweistaugliches Dokument zum Nachweis des von ihm genannten
Geburtsdatums (13. Juni 1990), dem zufolge er auch heute noch minderjährig
wäre, zu den Akten gereicht hat. Aus der von ihm lediglich als Fotokopie
abgegebenen Identitätskarte lassen sich schon aufgrund der beliebigen
Manipulierbarkeit, die der technische Vorgang des Kopierens mit sich bringt, keine
brauchbaren Hinweise für die Altersfeststellung gewinnen. Zudem mutet die vom
Beschwerdeführer gelieferte Begründung für das Schuldigbleiben des Originals
fadenscheinig an (vgl. A1/9, S. 3; A9/13, S. 3 f.), und als kaum wahrscheinlich ist
es weiterhin zu bezeichnen, dass er unter den von ihm behaupteten Umständen
ohne jegliches Identitätspapier zunächst in der Region von Zakho in die Türkei und
später von Istanbul bis in die Schweiz hat gelangen können (vgl. A9/13, S. 4 f.). An
dem von ihm angegebenen Geburtsdatum sind deshalb gewichtige Vorbehalte an-
zubringen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1.-6.4.4. S. 211 ff.). Ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich am 13. Juni 1990 geboren ist beziehungsweise das
18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, braucht indes nicht abschliessend geklärt
zu werden. In seinem speziellen Fall bestehen nämlich mit Blick auf seine Reife
und seinen Entwicklungsstand (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e S. 261 f.) ohnehin genü-
gend Garantien dafür, dass er in der Schweiz nicht zwingend auf ein Zusammen-
leben mit einem oder mehreren hier ansässigen Geschwistern angewiesen ist. So
hinterliess der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 7. September
2006 beim Sachbearbeiter des BFM einen - gemessen am behaupteten Alter -
"ausserordentlich" reifen, eher an einen 19- oder 20-jährigen denn an einen 16-
jährigen Jugendlichen erinnernden Eindruck. Nicht weniger fällt ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer die Weiterreise von der Türkei bis in die Schweiz ohne sei-
nen unauffindbaren Bruder in Angriff nahm und zu bewältigen vermochte
(vgl. A9/13, S. 7), wobei für eine fortgeschrittene Selbständigkeit seinerseits etwa
auch der Umstand spricht, dass er dabei nicht in Kontakt zu seinen in der Schweiz
lebenden Geschwistern stand (vgl. A9/13, S. 9 unten).
Damit ist als Fazit festzuhalten, dass eine besondere, über das übliche Mass hi-
naus gehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen in der Schweiz
lebenden Geschwistern nicht besteht.
3.4 Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers an
den Kanton H._______ für die Dauer der vorläufigen Aufnahme den Grundsatz der
Einheit der Familie nicht verletzt. Die Verfügung des BFM vom 12. September
2006 erweist sich insoweit (Dispositivziffer 7) als rechtmässig, und die dagegen er-
10
hobene Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- das _______ ad _______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
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