Abtei lung IV
D-7780/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7780/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, wohnhaft in B._______, ersuchte die Schweizerische
Vertretung in Colombo mit englischsprachiger Eingabe vom 22. Januar
2007 (Eingang: 26. Januar 2007) um Gewährung von Asyl respektive
Migration in die Schweiz. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er
zahlreiche Beweismittel in Kopie zu den Akten, so unter anderem eine
Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz
(IKRK) Colombo vom 8. Januar 2007, ein Affidavit, eine Haft-
bestätigung der Menschenrechtskommission von Sri Lanka vom
13. Dezember 2006 sowie mehrere Zeitungsberichte.
B.
Mit Schreiben vom 19. April 2007 bestätigte die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo den Eingang des Asylgesuchs. Der Beschwerde-
führer wurde gleichzeitig aufgefordert, seine Vorbringen detailliert
schriftlich festzuhalten und entsprechende Beweismittel bis zum
19. Mai 2007 in die englische Sprache übersetzt einzureichen, sollte er
an seinem Asylgesuch festhalten.
C.
Zur Präzisierung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer
der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Schreiben vom 7. Mai
2007 ein.
D.
Mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 6. Juni
2007 wurde der Beschwerdeführer für den 20. Juni 2007 zur Durch-
führung eines Interviews eingeladen. Da er zu diesem Termin unent-
schuldigt nicht erschien, wurde ihm mit Schreiben der
Schweizerischen Botschaft vom 4. Juli 2007 eine Frist von zehn Tagen
gewährt, um das Nichterscheinen zu begründen.
E.
Am 17. Juli 2007 traf ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers,
datiert vom 14. Juli 2007, bei der Schweizerischen Vertretung in
Colombo ein.
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F.
Mit Schreiben vom 1. August 2007 an die Schweizerische Botschaft in
Colombo ersuchte der Beschwerdeführer um die Durchführung eines
Interviews und präzisierte seine Asylvorbringen. Als Beweismittel lag
der Eingabe die Kopie eines Pfandscheins bei.
G.
Am 29. August 2007 übermittelte die Schweizerische Vertretung in
Colombo die Akten des Asylgesuchs zusammen mit einem Begleit-
schreiben an das BFM (Eingang: 5. September 2007).
H.
H.a Am 3. September 2007 wurde der Beschwerdeführer auf der
Schweizer Vertretung in Colombo zur Sache angehört.
H.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung sowie in den vorangegangenen schrift-
lichen Eingaben im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______
und sei mit seiner Familie in den 1990er Jahren nach B._______
vertrieben worden. Am 27. Juni 2006 sei im Geschäft, wo er gearbeitet
habe, eine Bombe gefunden worden, die von Unbekannten dort
deponiert worden sei. Darüber habe man sofort die Polizei informiert,
die ihn zusammen mit zwei weiteren Personen auf ihren Posten
genommen habe, wo sie während Stunden befragt worden seien.
Wegen der im Geschäft gefundenen Bombe habe die Polizei ihn und
seinen Boss als Terroristen betrachtet und in Haft genommen. Da die
Polizei keine Beweise gehabt habe, seien sie vom Gericht
freigesprochen und schliesslich am 8. Dezember 2006 freigelassen
worden. Im Januar 2007 seien während seiner Abwesenheit zwei
Männer zu seinem Haus gekommen, wo er zusammen mit seiner
Familie gewohnt habe, und hätten sich nach ihm erkundigt und
gedroht, dass sie ihn erschiessen würden, falls sie ihn sehen würden.
Aufgrund dieses Vorfalls halte er sich seither bei Bekannten und
Verwandten versteckt. Auch in den Folgemonaten hätten unbekannte
Männer mehrere Male das Haus seiner Familie aufgesucht und nach
ihm gesucht. Am 16. Juni 2007 seien bewaffnete, unbekannte
Personen zum Haus seiner Familie gekommen und hätten von seiner
Mutter seinen Pass und Geld verlangt, wobei sie ihr gedroht hätten,
sie werde getötet, falls sie dieses Geld nicht beschaffe. Einige Tage
später seien die unbekannten Männer gekommen, um das Geld
abzuholen, wobei sie seinen Pass beschädigt zurückgegeben hätten.
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Für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf das
Protokoll der Anhörung beziehungsweise die schriftlichen Eingaben
verwiesen.
H.c Das Anhörungsprotokoll vom 3. September 2007 wurde zu-
sammen mit einem Begleitschreiben vom 3. September 2007 dem
BFM übermittelt.
I.
I.a Mit Eingabe vom 8. September 2007 machte der Beschwerdeführer
geltend, am 7. September 2007 seien während seiner Abwesenheit
fünf unbekannte Personen zum Haus seiner Familie gekommen und
hätten seine Familienmitglieder misshandelt.
Der Eingabe lag eine Verfügung des "Chief Magistrate Court" in
Colombo vom 6. September 2007 bei (in Kopie, inklusive englischer
Übersetzung).
I.b Diese Eingabe wurde mit Begleitschreiben vom 12. September
2007 dem BFM übermittelt.
J.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
12. Oktober 2007 - eröffnet am 26. Oktober 2007 - die Einreise in die
Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, für die Gewährung der Einreise sei die Ge-
fährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreise-
bewilligung massgeblich. Eine vergangene Verfolgung könne nur be-
rücksichtigt werden, wenn sie noch andaure oder konkrete Hinweise
auf eine künftige Verfolgung bestünden. Zwar treffe es zu, dass der
Beschwerdeführer in den 1990er Jahren vertrieben worden und er vom
27. Juni 2006 bis zum 8. Dezember 2006 in Haft gewesen sei. Den
Akten sei jedoch zu entnehmen, dass er aufgrund einer richterlichen
Verfügung freigesprochen worden sei. Damit sei zweifelsfrei belegt,
dass die srilankische Justiz den Beschwerdeführer keiner strafrechtlich
relevanten Tätigkeit mehr verdächtige, womit er grundsätzlich keine
weiteren Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten habe. Somit
könne aufgrund der vorgebrachten Inhaftierung nicht von begründeter
Furcht vor weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gegangen werden.
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Weiter führte das BFM aus, eine für die Einreisebewilligung relevante
Verfolgung liege nur dann vor, wenn die asylsuchende Person aus
einem der im Asylgesetz genannten Gründe verfolgt werde und nicht
im Heimatstaat Schutz finden könne. Übergriffe durch Dritte oder Be-
fürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asyl-
relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer
mache geltend, es sei seitens Unbekannter zu Drohungen gekommen
und seine Mutter habe Geld bezahlen müssen. Hierzu sei festzuhalten,
dass der srilankische Staat grundsätzlich willens sei, Personen, die
bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz
zu gewähren. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer sich vergeblich um Schutz bemüht habe respektive
adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären.
Das BFM wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich der
geltend gemachten Verfolgung seitens unbekannter Personen durch
Verlegung des Wohnsitzes in den Grossraum Colombo entziehen
könne. Gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr spreche
überdies, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Region
von B._______ aufhalte. Im Lichte dieser Ausführungen seien die
geltend gemachten Vorbringen einreiserechtlich nicht relevant.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz
verwiesen.
K.
K.a
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 (Eingang: 2. November 2007)
reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Colombo
Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ver-
fügung des BFM vom 12. Oktober 2007 und die Gewährung von Asyl
sowie die Bewilligung zur Einreise.
K.b Zur Begründung seiner Beschwerde wurde vom Beschwerde-
führer im Wesentlichen vorgebracht, er könne aufgrund der früher er-
littenen Haft nicht in Colombo oder sonst wo in Sri Lanka leben, da er
auch dort befürchten müsse, wieder verhaftet zu werden. Er habe
Grund zur Annahme, dass die Polizei versuche, ihn erneut in
Schwierigkeiten zu bringen. So sei er am 25. Oktober 2007 in
B._______ von der Polizei gestoppt und von einem Polizisten, den er
während seiner früheren Haft schon gesehen habe, während fast zwei
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Stunden verhört worden. Dieser habe ihn anschliessend nur unwillig
wieder gehen lassen und ihm dabei gedroht, ihn erneut zu verhaften.
Um sich in Colombo aufhalten zu können, müsse man sich
registrieren. Er habe gehört, dass Besucher sich nur für maximal einen
Monat in Colombo aufhalten könnten. Zudem habe er dort niemanden,
der ihn unterstützen könne. Überdies sei es ihm nicht mehr möglich, in
B._______ zu leben, zumal er dort von den Paramilitärs gesucht
werde und die Polizei wegen seiner Freilassung durch das Gericht auf
Rache schwöre.
K.c Die Beschwerde wurde von der Schweizerischen Vertretung zu-
sammen mit den eingereichten Beweismitteln mit Begleitschreiben
vom 5. November 2007 an das BFM überwiesen. Das BFM leitete am
19. November 2007 die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht weiter.
K.d Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
L.
L.a
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 wandte sich der Beschwerde-
führer erneut an die Schweizerische Vertretung in Colombo und führte
aus, er habe seitens der Botschaft keine Rückmeldung auf sein
Schreiben vom 30. Oktober 2007 erhalten. Zudem machte er geltend,
am 4. November 2007 seien fünf junge Männer ganz in seiner Nähe
erschossen worden, weshalb er seither in grosser Angst lebe. Er
müsse sich versteckt halten, weshalb es ihm nicht möglich sei, aus
dem Haus zu gehen und eine Arbeit anzunehmen. Der Eingabe lag ein
Zeitungsartikel in Kopie inklusive englischer Übersetzung bei.
L.b Diese Eingabe wurde von der Schweizerischen Vertretung in
Colombo mit Begleitschreiben vom 11. Januar 2008 via BFM zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
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gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber be-
funden werden kann.
2.
Die angefochtene Verfügung wurde durch die Schweizerische Ver-
tretung in Colombo am 26. Oktober 2007 mit eingeschriebener Post-
sendung dem Beschwerdeführer eröffnet. Daher wurde mit Rechts-
mittelschrift vom 30. Oktober 2007 (Eingang: 2. November 2007) die
Frist gewahrt. Die Beschwerde ist somit - abgesehen vom sprachlichen
Mangel - form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
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Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruch-
körper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art.
20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben,
wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK] in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom
22. Januar 2007, seinen übrigen Eingaben sowie der Anhörung vom
3. September 2007 einerseits geltend, er sei in den 1990er Jahren ver-
trieben worden und andererseits vom 27. Juni 2006 bis zum
8. Dezember 2006 in Haft gewesen.
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5.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Vertreibung in den 1990er Jahren
ist festzustellen, dass dieses Vorbringen zu weit zurückliegt, um noch
asylrelevant zu sein. Bezüglich der geltend gemachten Haft vom
27. Juni 2006 bis 8. Dezember 2006 ist Folgendes festzuhalten: Ge-
mäss der eingereichten Verfügung des "Chief Magistrate Court" in
Colombo vom 6. September 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer
keine Anklage erhoben, da gegen ihn nicht genügend Beweise vor-
lagen. Deshalb ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszu-
gehen, der Beschwerdeführer werde von der srilankischen Justiz
keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeit mehr verdächtigt, weshalb er
in Sri Lanka diesbezüglich keine weiteren strafrechtlichen Ver-
folgungsmassnahmen mehr zu befürchten hat. Soweit der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er habe
Grund zur Annahme, dass die Polizei versuche, ihn erneut in
Schwierigkeiten zu bringen, zumal er am 25. Oktober 2007 in
B._______ von der Polizei gestoppt und von einem Polizisten während
fast zwei Stunden verhört worden sei, wobei dieser ihm bei seiner
Entlassung gedroht habe, ihn erneut zu verhaften, ist festzuhalten,
dass dieses Vorbringen nicht geglaubt werden kann. Dies einerseits
deshalb, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 3.
September 2007 zu Protokoll gegeben hat, seit seiner Entlassung aus
der Haft am 8. Dezember 2006 keine Probleme mehr mit der Polizei
gehabt zu haben (vgl. act. A 8/17, S. 8 ff.), weshalb es
unwahrscheinlich ist, dass diese ihn ohne zureichenden Grund verhört
haben will. Andererseits ist die Schilderung des Beschwerdeführers
bezüglich seiner angeblichen Festnahme und des geltend gemachten
anschliessenden Verhörs unsubstanziiert ausgefallen; so fehlen ihr der
Detailreichtum und die erforderlichen Realkennzeichen. Soweit der
Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift überdies vorbringt, er
werde in B._______ von Paramilitärs gesucht, ist festzustellen, dass
auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden kann, zumal er diese
Behauptung in keiner Weise substanziiert, weshalb davon auszugehen
ist, es handle sich dabei lediglich um den Versuch, eine asylrelevante
Verfolgung zu konstruieren beziehungsweise seinem Asylgesuch mehr
Nachdruck zu verleihen.
5.3
5.3.1 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seinem Asyl-
gesuch vom 22. Januar 2007, seinen übrigen Eingaben sowie der An-
hörung vom 3. September 2007 geltend, er sei nach seiner Frei-
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lassung am 8. Dezember 2006 wiederholt von unbekannten Männern
zu Hause gesucht worden, wobei diese Männer auch gedroht hätten,
ihn zu töten, falls sie ihn sehen würden.
5.3.2 In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum
Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von
Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staat-
lichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grund-
sätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein
Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie.
Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz
einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne
kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und
-unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche
Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant,
sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der
Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten
(vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April
2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]).
5.3.3 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls
in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine An-
erkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil
EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für lang-
fristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung be-
drohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die
absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und
überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster
Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein
Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafver-
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folgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines
solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich
und individuell zumutbar sein.
5.3.4 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der
konkreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu er-
achten. Somit hat die Vorinstanz (sinngemäss) richtigerweise fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den
lokalen Sicherheitsbehörden direkt um Schutz vor den unbekannten
Männern zu ersuchen, von denen er gemäss eigenen Angaben be-
droht sein will, was er gemäss Aktenlage bis jetzt unterlassen hat.
Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, da dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass die Polizei ver-
suche, ihn erneut in Schwierigkeiten zu bringen, wie er das in der Be-
schwerdeschrift geltend gemacht hat, zumal nicht glaubhaft ist, dass
er am 25. Oktober 2007 von der Polizei festgenommen und verhört
worden ist (vgl. E. 5.2). An dieser Einschätzung ändert auch das Vor-
bringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 8. September
2007 nichts, wonach seine Familienmitglieder am 7. September 2007
von unbekannten Personen misshandelt worden seien, insbesondere
da seinen Familienmitgliedern ebenfalls die Möglichkeit offen steht, bei
den lokalen Sicherheitsbehörden direkt um Schutz zu ersuchen.
5.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass aufgrund den Akten nicht an-
zunehmen ist, der Beschwerdeführer habe von den unbekannten
Männern, von denen er bedroht sein will, eine landesweite Behelligung
zu befürchten. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich
der Beschwerdeführer durch einen innerstaatlichen Wegzug, allenfalls
in den Grossraum Colombo, möglichen Behelligungen durch die un-
bekannten Männer entziehen kann und sich somit das Bestehen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen muss. An
dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Ein-
wendungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
5.5 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant
erachtet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die zahlreich eingereichten
Beweismittel weiter einzugehen.
6.
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6.1 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zur Recht verweigert beziehungsweise das Asylgesuch ab-
gelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die
Sicherheitssituation des Beschwerdeführers trotz des vor kurzer Zeit
beendeten langjährigen Bürgerkrieges in Sri Lanka generell als
schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft
indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka,
weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven
Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu
bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutz-
bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3
AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen
Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren.
6.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (unter Hinweis auf ihre
Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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