B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7780/2015
law/joc
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Ehemann
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt,
Advokatur und Notariat Schibli & Partner,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. November 2015 / N (…).
D-7780/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten ihren Angaben zufolge am 6. Oktober
2015 in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Ihr
Gesuch begründeten sie im Rahmen der Kurzbefragung vom 16. Oktober
2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ im Wesent-
lichen übereinstimmend damit, dass sie ihren Heimatstaat Syrien wegen
des Krieges am 27. September 2015 verlassen hätten. Sie seien via Liba-
non, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn, Öster-
reich und Deutschland in die Schweiz gelangt. In Deutschland, wo sie eine
Nacht verbracht hätten, seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen wor-
den.
Im Rahmen des ihnen durch das SEM gewährten rechtlichen Gehörs zum
Umstand, dass sie in Deutschland am 5. Oktober 2015 daktyloskopiert
worden seien und daher Deutschland für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig sei, wandte der Beschwerdeführer B._______ ein, er hätte
in Deutschland bleiben können. Das habe er jedoch nicht gewollt, da in der
Schweiz sein Bruder lebe. Die Beschwerdeführerin A._______ entgegnete
ihrerseits, in Deutschland seien sie wegen strafrechtlicher Abklärungen
daktyloskopiert worden. Sie habe den deutschen Behörden gegenüber er-
klärt, dass sie nicht um Asyl nachsuchen, sondern in die Schweiz weiter
reisen wolle. Die Behörden hätten ihr gesagt, sie würden sie nicht als Asyl-
bewerberin registrieren und hätten ihr auch eine Bestätigung ausgehän-
digt. Der Sohn C._______ gab an, er wolle in der Schweiz bleiben, da dies
immer sein Reiseziel gewesen sei. Sein Bruder D._______ erklärte, er
wolle in der Schweiz bleiben, wo sein Onkel lebe. In Deutschland habe er
niemanden.
B.
Das SEM fragte am 26. Oktober 2015 die deutschen Behörden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden an. Dieses
Ersuchen begründete es damit, dass die Beschwerdeführenden am 5. Ok-
tober 2010 in Deutschland um Asyl nachgesucht hätten. Als Beleg legte es
eine Meldung der Zentraleinheit Eurodac bei.
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Seite 3
C.
Die deutschen Behörden antworteten dem SEM am 27. Oktober 2015. Sie
lehnten eine Aufnahme der Beschwerdeführenden zunächst mit der Be-
gründung ab, Deutschland sei derzeit noch nicht zuständig zur Behandlung
der Asylgesuche. Auf Intervention des SEM vom 28. Oktober 2015 entspra-
chen die deutschen Behörden dessen Gesuch am 17. November 2015 und
stimmten gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der Überstellung
der Beschwerdeführenden zu.
D.
Mit Verfügung vom 19. November 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden vom 6. Oktober 2015 nicht ein, verfügte deren Weg-
weisung nach Deutschland und forderte die Beschwerdeführenden – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es be-
auftragte den zuständigen Kanton (F._______) mit dem Vollzug der Weg-
weisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung. Den Beschwerdeführenden händigte
es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
E.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mittels Ein-
gabe ihres Rechtvertreters vom 1. Dezember 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz
sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch (recte: die
Asylgesuche) einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durch-
zuführen. Weiter beantragten sie, eventualiter sei die Angelegenheit zur
weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Schliesslich beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vo-
rinstanz und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid
über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen
abzusehen. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche
Prozessführung und die Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als
Anwalt zu bewilligen.
F.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 gewährte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wir-
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Seite 4
kung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde
abgewiesen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Das SEM reichte am 16. Dezember 2015 ein Vernehmlassung ein.
H.
Der Instruktionsrichter erteilte den Beschwerdeführenden am 22. Dezem-
ber 2015 die Gelegenheit, bis zum 6. Januar 2016 eine Replik einzu-
reichen.
I.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 6. Januar 2016. Dieser legten sie zwei Berichte betreffend Probleme
Deutschlands hinsichtlich der Registrierung von Flüchtlingen bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG; i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 5
1.3 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE
2015/9 E. 7 f).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieser staatsvertraglichen Zustän-
digkeit gelangt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss deren Art. 3
Abs. 1 wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der
nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
2.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird
eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei sind im Falle eines sogenannten
Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dub-
lin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzu-
wenden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt
auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2;
vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzu-
ständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines soge-
nannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern ein solches gründet ins-
besondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 18
Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO.
2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
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Seite 6
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zu-
ständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird
der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
2.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
2.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in der Dublin-IIII-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Souveränitätsklau-
sel respektive Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Be-
schwerdeführenden hätten gemäss dem Abgleich der Fingerabdrücke mit
der Zentraleinheit Eurodac zweifelsfrei in Deutschland am 5. Oktober 2015
um Asyl nachgesucht. Dem SEM würden keine Hinweise darauf vorliegen,
dass Personen in Deutschland zur Eingabe eines Asylgesuches gezwun-
gen würden. Deutschland habe einer Übernahme gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt und sei daher zur Prüfung der Asyl-
gesuche zuständig. Weder würden völkerrechtliche Hindernisse noch aber
der Umstand, dass die Beschwerdeführenden einen Bruder in der Schweiz
hätten, an dieser Zuständigkeit etwas ändern.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden
hätten den deutschen Behörden gegenüber erklärt, sie wollten in Deutsch-
land nicht um Asyl nachsuchen. Ihnen sei versichert worden, sie könnten
in die Schweiz weiterreisen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Eine ent-
sprechende Bestätigung sei ihnen ausgestellt worden. Diese hätten sie
den Asylbehörden in der Schweiz abgegeben. Weder sei die Bestätigung
im Aktenverzeichnis vermerkt, noch sei sie den Beschwerdeführenden im
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Seite 7
Rahmen des Akteneinsichtsrechts ausgehändigt worden. Die Bestätigung
habe daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt
werden können. Das SEM habe daher den Anspruch auf Akteneinsicht im
Sinne von Art. 26 VwVG und das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV verletzt. Gleichzeitig sei es seiner Begründungspflicht nicht
nachgekommen, da es in der Verfügung erwäge, die Beschwerdeführen-
den hätten in Deutschland um Asyl nachgesucht. Dies treffe – wie deren
Aussagen zeigten – nicht zu, da sie dort lediglich daktyloskopisch erfasst
worden seien. Es liege höchstens eine Registrierung im Sinne von Art. 14
der Eurodac-Verordnung vor. Die Erfassung sei indes einzig vor dem Hin-
tergrund strafrechtlicher Abklärungen erfolgt. Eine Registrierung gemäss
der Eurodac-Verordnung sei somit nicht beabsichtigt gewesen. Die deut-
schen Behörden würden regelmässig Asylsuchende zwecks Weiterreise
passieren lassen, anders lasse sich die Ausstellung eines Passierscheins
nicht erklären. Der Bruder von B._______ wohne seit 25 Jahren in der
Schweiz und sei Schweizer Staatsbürger. Dieser sei der Patenonkel der
minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, zu welchen dieser eine
enge Bindung aufweise. Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Be-
schwerdeführenden (Recht auf Familienleben, Kindeswohl) würden somit
humanitäre Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen.
Die Asylgesuche seien durch die Schweiz zu behandeln.
3.3 In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 führt das SEM aus,
ihm sei – nebst heimatlichen Dokumenten – lediglich ein Erfassungsformu-
lar unbekannter Herkunft eingereicht worden, worauf die Namen der Be-
schwerdeführenden und deren Wunsch nach einer Weiterreise in die Nie-
derlande oder Skandinavien aufgeführt werde und dem daher keine Rele-
vanz zukomme. Gemäss Eintragungen in der Zentraleinheit Eurodac seien
die Beschwerdeführenden in Deutschland am 5. Oktober 2015 als Asylsu-
chende registriert worden. Deutschland habe einer Übernahme der Be-
schwerdeführenden zugestimmt. Deutschland sei daher zur Durchführung
des Asylverfahrens zuständig. Daran ändere auch der Umstand des in der
Schweiz wohnhaften Bruders nichts, da es sich bei diesem nicht um einen
Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO handle.
3.4 In der Replik vom 6. Januar 2016 wird geltend gemacht, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb das SEM das in der Vernehmlassung erwähnte
Dokument, welches entscheidwesentlich sein könnte, nicht zu den Akten
genommen habe und dieses den Beschwerdeführenden nicht ediere. Das
Recht auf Akteneinsicht sei damit verletzt. Auch werde dem Gericht
dadurch eine Urteilsfindung in Kenntnis aller Umstände verunmöglicht. In
D-7780/2015
Seite 8
Deutschland würden Asylsuchende derzeit aufgrund der chaotischen Zu-
stände weitergeschickt, um sich auf eigene Faust in einem Empfangszent-
rum registrieren zu lassen.
4.
4.1 Im Asylverfahren – wie im Übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sach-
verhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzu-
klären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie
hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu be-
schaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gestützt auf Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des
rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV
das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dabei ist sie
nach Art. 33 Abs. 1 VwVG insbesondere berechtigt, Beweise anzubieten,
welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
auch abzunehmen sind, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes tauglich erscheinen. Die verfügende Behörde kann – im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von einer Abnahme angebo-
tener Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen
werden soll oder wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden
kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt
bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt auf-
grund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann
oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine we-
sentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. zum Ganzen BVGE
2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr.
13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
4.2 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Ge-
genstück zum Beweisführungs- sowie zu dem ebenfalls aus Art. 29 Abs. 2
BV fliessenden Akteneinsichtsrecht (Art. 26 ff. VwVG), indem die Wahrneh-
mung des Akteneinsichtsrechts durch eine Partei eine Aktenführungspflicht
der Verwaltung voraussetzt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges
Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungs-
gemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterla-
gen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat
alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwe-
sentlich sein kann. Dabei kann sie sich jedoch auf die für den konkreten
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Seite 9
Fall wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.2, BVGE
2011/37 E. 5.4.1, Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom 29. Oktober
2015 E. 4.1, BGE 138 V 218 E. 8.1.2, Urteil des Bundesgerichts
6B_896/2010 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.2, BGE 130 II 473 E. 4.1).
4.3 Der Beschwerdeführer B._______ erklärte zwar anlässlich der Kurzbe-
fragung vom 16. Oktober 2015, er habe von den deutschen Behörden ein
Papier erhalten, darauf habe "die Schweiz" gestanden, weil er ihnen gesagt
habe, dass er in der Schweiz einen Bruder habe (vgl. act. A4/11 S. 8). In
den vorinstanzlichen Akten findet sich jedoch kein der Beschreibung des
Beschwerdeführers entsprechendes Dokument, mit dem ihm – wie in Be-
schwerde geltend gemacht – von den deutschen Behörden die Zusiche-
rung oder Erlaubnis erteilt worden wäre, zwecks Asylgesuchstellung in die
Schweiz weiterreisen zu können. Der Ansicht des SEM in der Vernehmlas-
sung, wonach die Beschwerdeführenden kein auf erwähnte Beschreibung
passendes Dokument eingereicht hätten, ist demnach zuzustimmen. Ent-
gegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht existiert somit kein Do-
kument in Form eines Passierscheins für eine Asylgesuchstellung in der
Schweiz. Diesbezüglich kann somit auch nicht – wie moniert – von einer
Verletzung der Aktenführungspflicht und damit des Akteneinsichtsrechts o-
der des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.
4.4 Den vorinstanzlichen Akten lässt sich allerdings entnehmen, dass
D._______ anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Oktober 2015 dem SEM
im Auftrag seiner Eltern ein Papier abgegeben hat (vgl. act. A8/10 S. 5). Im
Protokoll der Kurzbefragung wurde dieses nicht näher bezeichnet und
auch nicht als Beweismittel aufgeführt. Auch in das Aktenverzeichnis fand
es keinen Eingang. Es dürfte sich dabei jedoch um das vom SEM in der
Vernehmlassung erwähnte und im Dossier (zuhinterst) abgelegte, und teils
vorgedruckte Formular handeln, worauf handschriftlich die Namen der Be-
schwerdeführenden und deren Wunsch nach einer Weiterreise in die Nie-
derlande oder Skandinavien – und nicht etwa wie von ihnen angegeben,
die Schweiz – vermerkt wurden. Auf dem Formular abgedruckt ist als Er-
fassungsort G._______ und es wurde darauf handschriftlich das Datum
vom 5. Oktober 2015, die Nummer des Aktenzeichens und eine Laufnum-
mer festgehalten. Von wem dieses Dokument konkret stammt respektive
wer genau dieses verfasst und ausgefüllt hat, lässt sich indes nicht eruie-
ren. Da gemäss Kenntnis des Gerichts in G._______ (Deutschland) im
September 2015 ein sogenannter "Warteraum" für Asylsuchende (beste-
hend aus Containern und Zelten mit dem Zweck der Registration, Unter-
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Seite 10
bringung für eine Nacht und anschliessender Verbringung in eine Erstauf-
nahmeeinrichtung) errichtet worden war, könnte es sich allenfalls um ein
Formular dieser Einrichtung handeln. Mangels amtlichem Stempel oder
sonstigem Erkennungszeichen, welches auf eine offizielle deutsche Be-
hörde schliessen lässt, bleibt die konkrete Herkunft des Formulars indes –
wie das SEM auf Vernehmlassungsstufe zu Recht festhält – unklar. Entge-
gen der dahingehenden Auffassung in der Beschwerde war das SEM aber
nicht gehalten, zu diesem inoffiziellen Formular nähere Abklärungen vor-
zunehmen oder dieses als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Dieses
bekräftigt lediglich, dass sich die Beschwerdeführenden in Deutschland
aufgehalten haben und dort registriert wurden. Diese Tatsachen waren
dem SEM allerdings bereits im Zeitpunkt der Anhörungen aufgrund der pro-
tokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden (vgl. act. A4/11 S. 6 ff.,
act. A5/11 S. 6 ff., act. A7/10 S. 5 f., act. A8/10 S. 5 f.), insbesondere aber
aufgrund des Eurodac-Treffers (vgl. act. A3/4 S. 1 ff.) bekannt. Der
Deutschlandaufenthalt und die dortige Erfassung sind vorliegend denn
auch nicht strittig. Das erwähnte, nicht amtliche Formular war für das Zu-
ständigkeitsprüfungsverfahren denn auch nicht massgeblich, sondern aus-
schlaggebendes Kriterium dafür bildete vielmehr der Eintrag in der Zentral-
einheit Eurodac, wonach von einer Registrierung der Beschwerdeführen-
den als Asylsuchende in Deutschland und damit von der Zuständigkeit die-
ses Staates auszugehen ist (vgl. dazu E. 5). Im Umstand, dass das SEM
dieses Papier ohne es im Aktenverzeichnis aufzuführen zusammen mit den
Identitätspapieren im Dossier abgelegt hat, kann daher keine schwerwie-
gende Verletzung der Aktenführungspflicht erblickt werden, die eine Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Angelegen-
heit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz rechtfertigen
könnte. Gestützt auf Art. 27 Abs. 3 VwVG ist den Beschwerdeführenden
jedoch mit dem Urteil eine Kopie des in G._______ am 5. Oktober 2015
ausgestellten Formular zuzustellen.
4.5 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt im Weiteren, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Die erforderliche
Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Die
verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie
D-7780/2015
Seite 11
hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich
leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
4.6 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nahm das
SEM in seinen Erwägungen (vgl. S. 2 Ziffer II der Verfügung) von den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden, wonach sie in Deutschland nicht um
Asyl nachgesucht und dort nicht als Asylsuchende registriert worden seien,
Kenntnis. Es führte dazu in seinen Erwägungen aus, der Abgleich mit der
Zentraleinheit Eurodac habe zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerde-
führenden in Deutschland um Asyl nachgesucht hätten. Es würden auch
keine Hinweise vorliegen, dass die deutschen Behörden eine Person zur
Einreichung eines Asylgesuches zwingen würden (vgl. Ziffer 2 S. 2 f. der
Verfügung). Damit befand das SEM die Behauptung der Beschwerdefüh-
renden, in Deutschland hätten sie kein Asylgesuch gestellt, als tatsachen-
widrig. Das SEM zeigte somit deutlich und in nachvollziehbarer Weise
seine Überlegungen zur Behauptung der Beschwerdeführenden auf, in
Deutschland nicht um Asyl nachgesucht zu haben. Es liegt demnach einzig
eine andere als von den Beschwerdeführenden erwartete Würdigung ihrer
Vorbringen respektive des von ihnen geltend gemachten Sachverhalts und
nicht etwa eine ungenügende Begründung vor. Die Rüge der Verletzung
der Begründungspflicht erweist sich somit als nicht stichhaltig.
4.7 Dem SEM wird ausserdem vorgeworfen, es hätte Abklärungen zur Be-
hauptung der Beschwerdeführenden, in Deutschland lediglich vor dem Hin-
tergrund kriminologischer Abklärungen daktyloskopisch erfasst worden zu
sein, vornehmen müssen. Damit wird implizit die unvollständige Erhebung
des rechtserheblichen Sachverhalts moniert. Wie nachstehend (vgl. E. 5)
erläutert, ist jedoch vorliegend von einer Asylgesuchstellung und einer Re-
gistration der Beschwerdeführenden in Deutschland auszugehen. Die
Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung ist daher unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der nach der Dublin-III-
VO zuständige Staat verpflichtet, eine antragsstellende Person, die wäh-
rend der Prüfung ihres Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaa-
tes ohne Aufenthaltsbewilligung aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25
und 29 wieder aufzunehmen.
D-7780/2015
Seite 12
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor
ihrer Einreise in die Schweiz unter anderem in Deutschland aufgehalten
haben und dort daktyloskopisch erfasst wurden. Dies lässt sich – wie be-
reits unter E. 4.4 erwähnt – ihren übereinstimmenden Aussagen (vgl. act.
A4/11 S. 6 ff., act. A5/11 S. 6 ff., act. A7/10 S. 5 f., act. A8/10 S. 5 f.) und
insbesondere dem Eurodac-Treffer (vgl. act. A3/4 S. 1 ff.) vom 5. Oktober
2015 entnehmen. Darauf wird DE als Abkürzung für Deutschland sowie für
die erfolgte Asylgesuchstellung die anschliessende Nummer 1 verwendet.
Zudem wird darin die Rubrik "Asylgesuch Ort:" aufgeführt. Unter dieser
Rubrik wird zwar kein konkreter Ort für die Asylgesuchstellung in Deutsch-
land bezeichnet, sondern dazu lediglich "Mobile Erfassung" angegeben.
Der Grund dafür dürfte sein, dass angesichts der in jener Zeit ausseror-
dentlich hohen Anzahl an Flüchtlingen, eine Erstregistrierung lediglich in
einem "mobilen" Zentrum, wie etwa der unter E. 4.4 erwähnte "Warteraum"
in Form eines Zelt- und Containerlagers und damit nicht in einer festen
Einrichtung erfolgte. Der Frage danach, wo genau die Asylgesuchstellung
respektive an welchem Ort in Deutschland die Registrierung der Beschwer-
deführenden erfolgte, ist indes nicht näher nachzugehen, denn unabhängig
davon lässt sich aufgrund des Treffers der Zentraleinheit Eurodac darauf
schliessen, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland am 5. Oktober
2015 als Asylsuchende erfasst worden sind. Die Anfrage des SEM vom
26. Oktober 2015 an die deutschen Behörden, die Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (vgl.
act. A16/7 S. 1 ff.), erfolgte demnach zu Recht. Die deutschen Behörden
stimmten mit Antwort vom 17. November 2015 dem Wiederaufnahmege-
such des SEM explizit gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu
(vgl. act. A24/2 S. 1 f.). Damit bestätigten diese nicht nur ihre Zuständigkeit
zur Prüfung der Asylgesuche, sondern auch, dass die Beschwerdeführen-
den – entgegen ihren Aussagen und der Behauptung auf Beschwerde-
ebene – in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten respektive dort als
Asylsuchende registriert worden waren. Von einer unbeabsichtigten Re-
gistrierung oder einer Erfassung allein aufgrund kriminologischer Abklärun-
gen kann somit – entgegen der Auffassung auf Beschwerdeebene – nicht
gesprochen werden. Es sei zudem angemerkt, dass die Verordnung (EU)
Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ein-
richtung von Eurodac vom 26. Juni 2013 zwar nicht ausschliesslich der ef-
fektiven Anwendung der Dublin-III-VO, sondern gemäss der Neufassung
auch der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dient. Die Abfrage von Eu-
rodac aus Strafverfolgungszwecken kann indes nur auf Antrag hin erfolgen
und ist an ganz bestimmte, restriktive Voraussetzungen geknüpft (vgl. dazu
insbesondere Ziff. 8 ff. der einleitenden Bestimmungen sowie Art. 5 und
D-7780/2015
Seite 13
19 ff. erwähnter Verordnung). Die Eurodac-Datenbank stellt auch nicht
etwa eine strafrechtliche Datenbank dar, sondern darin werden vielmehr
gemäss Art. 9 sämtliche Personen, die um internationalen Schutz ersuchen
sowie nach Art. 14 Abs. 1 auch sämtliche Drittstaatsangehörige und Staa-
tenlose registriert, die – von einem Drittstaat herkommend – illegal in einen
Mitgliedstaat eingereist sind. Gerade letzterer Umstand würde im Übrigen
nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst dann ein Zuständigkeitskriterium
darstellen, auch wenn die betroffenen Personen im zuerst erreichten Dub-
lin-Mitgliedstaat kein Asylgesuch eingereicht hätten.
5.3 Deutschland ist demzufolge – wie vom SEM zu Recht festgestellt –
grundsätzlich zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu-
ständig.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Weiteren zu prüfen, ob
es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) und es ist davon auszugehen, dass es seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
6.3 Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält,
obliegt es den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustossen. Da-
bei haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verlet-
zen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des
EGMR vom 21. Januar 2011 i.S. M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde Nr. 30696/09] § 84‒85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
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Seite 14
C-411/10 und C-493, Urteil des EGMR vom 4. November 2014 i.S. Tarak-
hel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] § 103 und 104). Ent-
spricht es demgegenüber einer notorischen Tatsache, dass der Mitglied-
staat, in den die Person überstellt würde, systematisch gravierende Men-
schenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, trägt eine be-
schwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im soeben umschrie-
benen Sinne (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2408/2012 vom 9. De-
zember 2013 E. 4.8.5 und D-3055/2013 vom 6. Juni 2013 S. 9).
6.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführenden sind keine Anhalts-
punkte dafür zu entnehmen, die deutschen Behörden würden im konkreten
Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihnen den benötigten
Schutz nicht gewähren. Aus den von ihnen pauschal erwähnten chaoti-
schen Zuständen in Deutschland, wonach Asylsuchende weitergeschickt
würden respektive man diese passieren lassen würde, lässt sich nicht auf
ein konkretes und ernsthaftes Risiko schliessen, wonach sich die deut-
schen Behörden etwa – trotz deren Zustimmung zu einer Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden – weigern würden, ihren Antrag auf internatio-
nalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie (weiter)
zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entneh-
men, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-
ments missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr
Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr liefen, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführenden legen auch nicht dar,
dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutsch-
land derart schlecht wären, dass diese zu einer Verletzung von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es ist
ausserdem davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte anerkennt
und schützt, welche sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Euro-
päischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Richtlinie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. Die Mitgliedstaaten sind gemäss Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie insbesondere auch dazu verpflichtet, den Antragstellern
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Mit Blick auf die
von den Beschwerdeführenden erwähnten gesundheitlichen Probleme
D-7780/2015
Seite 15
(B._______ litt an […], die operiert wurde, sein Sohn leidet an […]; vgl. act.
A4/11 S. 8, act. A5/11 S. 8, act. A8/10 S.6) liegen denn auch keine Hinweise
vor, wonach Deutschland bei Bedarf eine adäquate medizinische Behand-
lung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Voll-
zug der angefochten Verfügung beauftragt sind, können ausserdem im Be-
darfsfall allfälligen gesundheitlichen Problemen bei den konkreten Modali-
täten der Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden ge-
gebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische
Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführenden
bei einer Überstellung nach Deutschland keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzun-
gen ausgesetzt wären oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne
Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Ge-
bots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würden.
Deutschland ist demnach grundsätzlich zur Prüfung ihrer Asylgesuche zu-
ständig.
7.
7.1 Der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers B._______ in
der Schweiz wohnt (und Patenonkel seiner Kinder ist), vermag an dieser
Feststellung nichts zu ändern. In der Beschwerde wird zwar geltend ge-
macht, man sei auf diesen in der Schweiz wohnhaften Verwandten ange-
wiesen. Insofern wird – wenn auch nur implizit – Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO angerufen.
7.2 Diese Norm besagt, dass eine antragstellende Person, die infolge
Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernst-
hafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes,
eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in
einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist oder im umgekehrten Fall diese
Bezugspersonen sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und auf
die Unterstützung der antragsstellenden Person angewiesen sind, die Mit-
gliedstaaten in der Regel entscheiden, die antragsstellende Person und
genannte Bezugspersonen nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen.
Vorausgesetzt ist eine bereits im Herkunftsland vorhandene familiäre Bin-
dung sowie die Fähigkeit des Kindes, der Geschwister oder des Elternteils,
die abhängige Person zu unterstützen. Ausserdem müssen die betroffenen
Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
D-7780/2015
Seite 16
7.3 Ob es sich bei Vorliegen der soeben erwähnten Konstellationen res-
pektive Voraussetzungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO grund-
sätzlich um eine Verpflichtung der Behörden handelt, sich für die Prüfung
des Asylgesuches für zuständig zu erklären und damit zugleich um ein ei-
genständiges Zuständigkeitskriterium handelt oder aber um eine Ermes-
sensklausel und in welchem Verhältnis Art. 16 Abs. 1 zur Souveränitäts-
klausel im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO (vgl. nachstehend E. 8) steht,
kann vorliegend offen bleiben. Denn aufgrund der Aktenlage kann von
Vornherein nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers
zu seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder geschlossen werden. Es ist
nämlich nicht ersichtlich, inwiefern er im Sinne erwähnter Norm (etwa in-
folge einer schweren Krankheit) zwingend auf dessen persönliche Unter-
stützung oder aber sein Bruder auf die Unterstützung des Beschwerdefüh-
rers angewiesen wäre. Eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung der
Asylgesuche der Beschwerdeführenden lässt sich daher aus Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO nicht ableiten.
8.
8.1 Es ist schliesslich zu prüfen, ob es einen Grund zum Selbsteintritt der
Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO gibt.
8.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durch-
setzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerde-
verfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des
internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts,
welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begrün-
det, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz
ist verpflichtet, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
8.3 Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen
Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz
bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das
SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die
Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermes-
sen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in
diesem Sinne überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
D-7780/2015
Seite 17
8.4 Weder die genannten gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 6.4) noch die
Berufung in der Beschwerde auf Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit dem
in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers stellen völker-
rechtliche Hindernisse dar, welche zu einem Selbsteintritt der Schweiz ver-
pflichten würden.
8.5 So kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund-
heitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termi-
nalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall
ist. Sollte die operierte (…) dem Beschwerdeführer erneut Probleme schaf-
fen oder die (…) seines Sohnes einer Behandlung bedürfen, so wären
diese Krankheiten aufgrund der in Deutschland vorhandenen medizini-
schen Infrastruktur ohne weiteres behandelbar. Anhaltspunkte für eine im
Bedarfsfall allfällige Verweigerung einer notwendigen medizinischen Be-
handlung liegen zudem – wie schon erwähnt – nicht vor (vgl. E. 6.4).
8.6 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder
der Kernfamilie, mithin die Ehegatten (denen Konkubinatspartner gleichge-
stellt sind) und ihre minderjährigen Kinder berufen. Laut der Rechtspre-
chung können auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftli-
che Bande (wie etwa Geschwister und volljährige Kinder) unter den Schutz
der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich ge-
lebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Jedoch muss darüber
hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen
Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE
129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8).
8.7 Der Beschwerdeführer und sein Bruder gehören als Geschwister im ju-
ristischen Sinne nicht zur Kernfamilie. Ebenso verhält es sich mit dem Ver-
hältnis der Kinder der Beschwerdeführenden zu ihrem Onkel. Entgegen
der Ansicht in der Beschwerde kann auch nicht von einer nahen, echten
und insbesondere tatsächlich gelebten Beziehung zwischen erwähnten
Verwandten ausgegangen werden, zumal sich der Bruder/Onkel gemäss
den Angaben in der Beschwerde bereits seit 25 Jahren in der Schweiz auf-
hält und lediglich sporadische Besuche des Onkel/Bruders in Syrien statt-
fanden. Auch ist – wie bereits unter E. 7 angesprochen – nicht ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdeführer oder aber dessen Kinder eine starke emo-
tionale Bindung zu diesem aufweisen und – wie unter E. 7.3 besehen –
D-7780/2015
Seite 18
zwingend auf dessen persönliche Hilfe und Unterstützung angewiesen sein
sollten. Eine Anwendung von Art. 8 EMRK – wie in der Beschwerde gefor-
dert – fällt damit offensichtlich ausser Betracht.
8.8 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Das SEM verfügt be-
züglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Grün-
den gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum,
der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche
einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbe-
schränkung des Bundesverwaltungsgericht infolge der Aufhebung von Art.
106 Abs. 1 Bst. c AsylG (AS 2013 4375, 4383) muss dieses den genannten
Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht
nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform
ausgeübt hat. Dazu muss das SEM von seinem Ermessensspielraum Ge-
brauch gemacht haben, wofür es den Sachverhalt vollständig zu erheben
und allen wesentlichen Umständen Rechnung zu tragen hat. Diese Über-
legungen müssen sich auch in den Erwägungen der Verfügungen wieder-
spiegeln. Daraus ergibt sich, dass – falls eine asylsuchende Person
Gründe geltend macht, wonach die Überstellung in einen Dublin-Mitglied-
staat problematisch erscheinen könnte – das SEM in seiner Verfügung dar-
legen muss, weshalb die Souveränitätsklausel nicht anzuwenden sei. Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, handelt das SEM innerhalb seines Ermes-
sensspielraums, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht
mehr überprüft werden kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
8.9 Das SEM lehnte in der angefochtenen Verfügung einen Selbsteintritt
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 mit
der Begründung ab, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemach-
ten Umstände unter Ziffer II und III würden keine Gründe für einen Selbst-
eintritt vorliegen. So befand es – wenn auch fälschlicherweise unter dem
Blickwinkel von in einem Dublin-Verfahren nicht zu prüfenden Wegwei-
sungsvollzugshindernissen (vgl. dazu E. 9.3) – unter Ziffer III, dass
Deutschland über eine angemessene medizinische Infrastruktur und Be-
handlungsmöglichkeiten zwecks allfälliger erforderlicher Behandlungen
der Beschwerdeführenden verfüge. Damit zeigte es unter Einbezug der
Sachvorbringen auf, weshalb ein Selbsteintritt nicht in Frage kam. Auch
erwähnte es den in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdefüh-
rers und begründete seinen Entscheid – wenn auch äusserst knapp – da-
mit, dass die Beschwerdeführenden aus diesem Umstand nichts zu ihren
Gunsten ableiten könnten, da der Bruder nicht unter den Begriff der Familie
D-7780/2015
Seite 19
(im Sinne der Dublin-III-VO) falle. Eine Ermessensunterschreitung oder ein
Ermessensmissbrauch liegt damit nicht vor. Einer weiteren Prüfung bezüg-
lich der humanitären Gründe hat sich das Gericht daher im Sinne der sich
aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthal-
ten.
8.10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die
Dublin-III-VO – wie das SEM zu Recht ausführt – den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Der blosse Wunsch der Beschwerdefüh-
renden, in der Schweiz bleiben zu wollen – so verständlich dieser vor dem
Hintergrund ihres hier wohnhaften Verwandten erscheinen mag – ist daher
nicht von Belang.
9.
9.1 Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, dass Deutschland für die Be-
handlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständiger Mit-
gliedstaat ist.
9.2 Das SEM ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, wurde die Überstel-
lung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht
angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.3 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bildet,
sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
10.
Die Verfügung des SEM ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde
ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.– den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
D-7780/2015
Seite 20
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diesen wurde je-
doch mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden hätten sich seither ver-
ändert, sind diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Von der Auferle-
gung von Verfahrenskosten ist abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7780/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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