Abtei lung IV
D-7781/2008
sch/bah/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 25. November 2008 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7781/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am
3. September 2008 verliess und am 23. Oktober 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 28. Oktober 2008 und der direkten
Bundesbefragung vom 10. November 2008, die beide im Empfangs-
zentrum B._______ durchgeführt wurden, im Wesentlichen geltend
machte, er habe im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als Taxifahrer im
Jahr 2004 eine Frau kennengelernt, mit der er sich angefreundet habe,
dass er im Jahr 2006 beim Vater seiner Freundin um deren Hand an-
gehalten habe, welcher dieses Ansinnen jedoch unter Hinweis auf die
unterschiedliche Religionszugehörigkeit (der Beschwerdeführer sei
christlichen, die Familie seiner ehemaligen Freundin muslimischen
Glaubens) zurückgewiesen habe,
dass er dennoch zusammen mit seiner Freundin gelebt habe und die-
se schwanger geworden sei, worauf ihr Vater gedroht habe, ihn umzu-
bringen,
dass er im Januar 2007 angeschossen und ins Spital von C._______
gebracht worden sei, welches er jedoch aus Furcht vor weiteren Über-
griffen verlassen habe, um in ein Spital in D._______ zu gehen,
dass er nach dem Spitalaufenthalt in sein Heimatdorf zurückgekehrt
sei, wo er der Organisation "Movement for the Emancipation of the Ni-
ger Delta" (MEND) beigetreten sei,
dass er aufgrund seiner Aktivitäten für diese Organisation von der Poli-
zei gesucht worden sei, weshalb er Nigeria schliesslich verlassen
habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer sich gemäss einem durchgeführten Fin-
gerabdruckvergleich am 11. November 2004 unter der Identität
E._______, geboren (...) in F._______, in Österreich aufgehalten hatte,
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dass er, bei der Direktbefragung darauf angesprochen, verneinte, sich
vor seiner Reise in die Schweiz je im europäischen Raum aufgehalten
zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2008 – versandt am
26. November 2008 und somit frühestens eröffnet am 27. November
2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspa-
pieren vor,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei mit einem Schiff in
ein ihm unbekanntes Land und von dort aus mit einem Zug in die
Schweiz gereist, ohne dafür etwas bezahlt zu haben und ohne kontrol-
liert worden zu sein, realitätsfremd seien,
dass er sich bezüglich des Ausreisezeitpunkts widersprochen habe,
dass er im November 2004 in Österreich unter einer anderen Identität
erfasst worden sei und sich in den Akten keine Hinweise auf Bemü-
hungen des Beschwerdeführers fänden, sich Identitätsdokumente zu
beschaffen,
dass an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhebliche Zwei-
fel bestünden, da er seinen Aufenthalt in Österreich verschwiegen und
das Resultat des Fingerabdruckvergleichs bestritten habe,
dass er bei der Erstbefragung behauptet habe, am 3. September 2008
von Port Harcourt aus mit einem Schiff abgereist zu sein, während er
bei der Direktbefragung geltend gemacht habe, am 1. Oktober 2008
noch in Port Harcourt gewesen zu sein,
das er bei der Erstbefragung gesagt habe, er sei drei Monate im Spital
von D._______ gewesen, bei der Direktbefragung jedoch geschildert
habe, er sei einen Monat und ein paar Wochen dort gewesen,
dass er sich hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die MEND widersprüch-
lich geäussert habe, habe er doch bei der Erstbefragung behauptet, er
habe keine speziellen Aufgaben innerhalb dieser Organisation gehabt,
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sondern habe nur an Trainings teilgenommen, wogegen er bei der
Direktbefragung vorgebracht habe, er habe nie an einem Training
teilgenommen, sondern sei für die Registrierung und die Mobilisierung
von neuen Leuten zuständig gewesen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht standhielten,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht er-
fülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erfor-
derlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 – die
Anträge wurden in englischer, die Begründung in deutscher Sprache
abgefasst – , gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvoll-
zug nicht durchführbar sei, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und eventualiter sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genom-
men wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Amtssprachen des Bundes gemäss Art. 70 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) das Deutsche, Französische und Italienische sind,
dass vorliegend die teilweise in englischer Sprache verfasste Be-
schwerde aufgrund deren leichter Verständlichkeit ohne präjudizielle
Wirkung als rechtsgenüglich entgegengenommen wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf
den Eventualantrag, diese sei wieder herzustellen, nicht einzutreten
ist,
dass auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren,
unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
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2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer
habe die von ihm geschilderte Reise, während der er mehrere Gren-
zen passieren musste (er machte zum Reiseweg keine konkreten An-
gaben), absolvieren können, ohne jemals ein Identitätspapier vorzu-
weisen,
dass im Übrigen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der vor-
instanzlichen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Identität des Beschwerdeführers keineswegs feststeht, zumal
er im November 2004 unter einer anderen Identität in Österreich er-
kennungsdienstlich erfasst wurde,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer bestreitet, sich vor
seiner Reise in die Schweiz jemals im europäischen Raum aufgehal-
ten zu haben, die erkennungsdienstlichen Erkenntnisse nicht zu relati-
vieren vermag,
dass sich zwar die Frage stellt, ob er zwischen November 2004 und
Mai 2008 je nach Nigeria zurückgekehrt ist, diese jedoch unter Hin-
weis auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden kann,
dass nämlich im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 10. November 2008 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Voll-
zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM nichts Kon-
kretes und Stichhaltiges entgegensetzt und eine Prüfung der Akten
zeigt, dass diese zu bestätigen sind,
dass sich der Beschwerdeführer – unbesehen der Frage der Glaubhaf-
tigkeit der entsprechenden Vorbringen – nach dem mutmasslich vom
Vater seiner Freundin ausgehenden Übergriff vom Januar 2007 zurück
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in sein Heimatdorf begeben habe, wo er unbehelligt bis im September
bzw. Oktober 2008 habe leben können,
dass der angebliche Übergriff vom Januar 2007 somit nicht kausal für
die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen wäre und seine bei der
Direktbefragung geäusserte Furcht, diese Leute würden ihn in der
Schweiz suchen kommen (vgl. act. A8/18 S. 8), jeglicher Grundlage
entbehrt,
dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beitritt zur MEND
und die daraus abgeleiteten Schwierigkeiten mit den nigerianischen
Behörden aus den vom BFM aufgezeigten Überlegungen unglaubhaft
sind,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung behauptete, er habe
am 1. Oktober 2008 mit anderen Mitgliedern der MEND in einem Wald
trainiert, wobei sie von der Polizei angegriffen worden und elf Mitglie-
der der MEND getötet worden seien, worauf er sich zur Flucht nach
Port Harcourt entschlossen habe (vgl. act. A4/10 S. 5),
dass er bei der Direktbefragung angab, niemals an den Trainings der
MEND teilgenommen zu haben (vgl. act. A8/18 S. 10),
dass er bei der Direktbefragung zudem ausführte, er habe von einem
ihm bekannten Polizisten von der Absicht der Polizei erfahren, die Mit-
glieder der MEND zu suchen und festzunehmen, worauf er nach Port
Harcourt gereist sei (vgl. act. A8/18 S. 6),
dass die Polizei im September 2008 die Mitglieder der MEND angegrif-
fen und sieben von ihnen getötet habe,
dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem wesentli-
chen Sachverhaltselement nicht miteinander in Übereinstimmung zu
bringen sind,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
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dass der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen darauf beschränkt,
seine aktenkundigen Vorbringen zu wiederholen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um eine junge und gemäss Ak-
tenlage gesunde Person handelt, die in Nigeria über ein Beziehungs-
netz verfügt, weshalb davon auszugehen ist, er werde nach seiner
Rückkehr einer existenzsichernden Arbeit nachgehen können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache, ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG trotz mit Bestätigung vom 3. Dezem-
ber 2008 ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdefüh-
rers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstell-
te,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. (...) (per Telefax, in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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