Abtei lung IV
D-7781/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7781/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am
5. September 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass ihn die Vorinstanz am 15. September 2010 summarisch befragte
und am 28. September 2010 eine Anhörung durchführte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, aus _______ (Provinz
_______) zu stammen und der Ethnie der _______ anzugehören,
dass er nach dem Tod seiner Eltern von einem Ziehvater in _______ in
dessen Familie aufgenommen worden sei,
dass er dessen Tochter _______ näher gekommen sei und mit ihr Ge-
schlechtsverkehr gehabt habe,
dass er dabei durch Familienangehörige in flagranti ertappt und ge-
schlagen worden sei,
dass man ihn auf den Polizeiposten von _______ gebracht habe, wo
ein Sohn des Ziehvaters erfolglos versucht habe, ihn zu töten,
dass ihm der Dorfrichter die bevorstehende Steinigung in Anwendung
der Sharia in Aussicht gestellt habe,
dass _______. Suizid verübt habe,
dass er aus dem Gewahrsam habe fliehen können und sich von Ende
2008 bis Mitte 2010 im Iran aufgehalten habe,
dass ihn dort aber ein Bruder von _______ aufgespürt habe, weshalb
er in den Westen weitergeflüchtet sei,
dass er als Beleg für die Identität seine Taskara zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 –
eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
3. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 3 bis 5, die Fest-
stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs verbun-
den mit der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschuss-
pflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,
dass er eine Bestätigung für die Bedürftigkeit und eine SFH-Publika-
tion (Update Afghanistan) einreichte,
dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die Be-
schwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass die Beschwerde in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche
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handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif tenwechsel
zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung in Bezug auf die Wegweisung und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt,
dass die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 demnach insoweit
unangefochten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Ablehnung des Asylgesuches als solche betrifft
(Dispositivziffern 1 und 2),
dass die Wegweisung (Dispositivziffern 3) eine gesetzliche Folge des
abgewiesenen Asyls und als solche zu bestätigen ist, sich vorliegend
jedoch die Frage von allfälligen Vollzugshindernissen stellt,
dass das BFM bei unzulässigem, unzumutbarem oder unmöglichem
Wegweisungsvollzug das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) ein-
zeln zu beurteilen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, sobald eines
der genannten Vollzugshindernisse besteht,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass sich bereits die vormalige Beschwerdeinstanz in den Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul äusserte,
dabei die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regio-
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nen Afghanistans darstellte und infolge der vergleichsweise günstige-
ren Situation den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten
strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachte-
te,
dass die ARK in ihrem Urteil EMARK 2006 Nr. 9 die bisherige Recht-
sprechung bestätigte und ergänzte und zusätzlich zu Kabul den Weg-
weisungsvollzug in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakh-
shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Saman-
gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, für grundsätzlich zumutbar
erachtete, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003
Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssten,
dass die neuesten Entwicklungen vor Ort jedenfalls nicht dazu geeig-
net sind, eine günstigere Beurteilung der Lage im Heimatland des Be-
schwerdeführers vorzunehmen,
dass der Beschwerdeführer angab, aus _______ (Provinz _______) zu
stammen, das BFM diese Angaben im angefochtenen Entscheid nicht
in Zweifel gezogen hat (vgl. S. 4 Ziff. 2) und sich aus den Akten auch
keine diesbezüglichen Zweifel ergeben,
dass diese Provinz indes nicht zu den von der ARK abschliessend ge-
nannten Gebieten, in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar er-
scheint, gehört,
dass die Erwägungen der Vorinstanz, welche offenbar ohne Berück-
sichtigung der Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz formuliert wur-
den, mithin schon insofern nicht nachvollziehbar sind, als allfällige dor -
tige Angehörige oder Verwandte im Sinne eines Beziehungsnetzes
selbst dann die Zumutbarkeit des Vollzugs in die Provinz _______
nicht begründen würden, wenn sie tatsächlich dort leben sollten und
den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers nach dem Gesagten als generell unzumutbar er-
scheint,
dass sodann die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative praxisgemäss insbesondere die Existenz eines tragfä-
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higen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsi-
tuation in dieser Region voraussetzt,
dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen das Aussageverhalten
des Beschwerdeführers zu Angehörigen zwar gewisse Fragen aufwirft,
dass indes allein deshalb noch nicht geschlossen werden kann, die
genannten strengen Voraussetzungen für _______ als innerstaatliche
Fluchtalternative seien offensichtlich hinreichend erfüllt, da sich aus
den Akten keinerlei Bezüge des Beschwerdeführers _______ ergeben,
dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vor der Einreise in die
Schweiz überdies einen längeren Iran-Aufenthalt geltend macht, wel-
cher vom BFM im Entscheid nicht als unglaubhaft qualifiziert wurde,
dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran
zum Vornherein nicht in Betracht kommt und vom BFM auch nicht er-
wogen wurde,
dass zwar unter Umständen ein entgegen seinen Darlegungen noch
längerer und eventuell legaler Aufenthalt vor Ort (als Flüchtling) nicht
als völlig unwahrscheinlich zu erachten ist,
dass aber die Annahme, er als afghanischer Staatsbürger habe die ira-
nische Staatsbürgerschaft erwerben können, als nahezu ausgeschlos-
sen erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran nur dann erfolgen könn-
te, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl.
dazu EMARK 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22),
dass die Vorinstanz diese Möglichkeit aber zu Recht nicht in Betracht
zog, zumal der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen
allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat ohnehin verwirkt ha-
ben dürfte,
dass angesichts der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung
– der bisherigen Praxis entsprechend – mithin als unzumutbar zu be-
zeichnen ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme erfüllt sind,
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dass einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen keine einschränkenden
gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegenstehen,
dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen und das BFM anzu-
weisen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben,
dass – nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt – die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Entscheid wird im Vollzugspunkt aufgehoben und
das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (Kopie)
- _______
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