Abtei lung IV
D-7782/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren 1. Januar 1985,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7782/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Syrien kurdischer
Ethnie aus der Stadt X._______ (arabisch: ...) in der Provinz Al Ha-
sake (im äussersten Nordosten des Landes) – reichte am 12. Februar
2007 ein Asylgesuch ein, worauf er am 15. Februar 2007 vom BFM
summarisch befragt und am 25. April 2007 von der damals zuständi-
gen kantonalen Behörde einlässlich zu seinen Gesuchsgründen ange-
hört wurde.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache gel-
tend, er habe seine Heimat am 9. Januar 2007 verlassen, da er von
Seiten des politischen Sicherheitsdienstes gesucht worden sei. Dies-
bezüglich führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Nachdem am
20. Dezember 2006 der Generalsekretär der Yekiti-Partei verhaftet
worden sei, habe er mit ein paar Freunden Protest-Flugblätter verteilt,
welche sie vom Yekiti-Verantwortlichen für X._______ bekommen hät-
ten. Ihre Aktion sei jedoch von Unbekannten verraten worden, worauf
er Ende Dezember 2006 von Angehörigen des politischen Sicherheits-
dienstes festgenommen, verhört und dabei auch geschlagen worden
sei. Der Sicherheitsdienst habe von ihm erfahren wollen, wer ihm die
Flugblätter gegeben habe. Er habe jedoch alles abgestritten und sei
mangels Beweisen nach einem Tag respektive am nächsten Morgen
wieder freigelassen worden. Er habe sich daraufhin sofort aufs Land
zu einem Onkel begeben, von wo er später ausgereist sei, respektive
er sei zuerst nach Hause gegangen, wo er noch einige verbliebene
Flugblätter verbrannt habe, und sei am nächsten Tag zu seinem Onkel
gegangen. Während er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe, sei er
vom politischen Sicherheitsdienst zwei Mal zuhause gesucht worden,
wobei sein Vater mitgenommen worden sei, damit dieser ihn ausliefe-
re. Aus Furcht vor einer Verhaftung habe er sich in der Folge nach Da-
maskus begeben, von wo er von einem Schlepper umgehend mit ei-
nem Auto nach Jordanien gebracht worden sei. Von Jordanien sei er
einen Monat später auf dem Luftweg über ein ihm unbekanntes Land
in ein anderes ihm unbekanntes Land gelangt, von wo er im Auto in
die Schweiz gebracht worden sei. Dabei habe er während seiner gan-
zen Reise nie ein Papier in Händen gehabt, sondern nur der Schlepper
seiner Reisegruppe. Daneben führte der Beschwerdeführer an, er sei
schon zu einem früheren Zeitpunkt einmal vom politischen Sicherheits-
dienst festgenommen und befragt worden, und zwar Ende März 2004,
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nachdem es in Qamishli zu Unruhen gekommen sei. Damals sei er
aber nach einer kurzen Befragung wieder freigelassen worden.
Im Verlauf der Anhörung vom 25. April 2007 legte der Beschwerdefüh-
rer als Beweismittel eine CD vor, auf welcher er anlässlich einer Ge-
denkfeier der Yekiti zu sehen sei, welche bei ihnen zuhause stattgefun-
den habe. Schliesslich reichte er mit Eingabe vom 6. Dezember 2007
als Beweismittel ein Foto nach, auf welchem er anlässlich einer De-
monstration von Kurden aus Syrien am ... August 2007 in M._______
abgebildet sei, sowie eine allgemeine Presseerklärung vom ... Oktober
2007. Im Weiteren reichte er Kopien seines Militärbüchleins, seines
Studentenausweises, seines Gymnasium-Diploms und seiner Identi-
tätskarte zu den Akten.
B.
Am 11. Februar 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft
in Damaskus um Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer, na-
mentlich betreffend die Fragen, ob er über einen syrischen Pass verfü-
ge, ob er das Land legal verlassen habe (inklusive Angaben zum Ab-
reisetag, Abreiseort und dem Ziel der Reise) und ob er in seiner Hei-
mat gesucht werde. Mit Schreiben vom 24. April 2008 wurde dem BFM
von der Schweizerischen Botschaft in Damaskus mitgeteilt, die ... Ab-
klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer syrischer
Staatsangehöriger sei und über einen (im Jahre ...) in ... ausgestellten
Pass verfüge, dass er Syrien am ... Januar 2007 in Richtung Russland
legal über den Flughafen von Damaskus verlassen habe und dass be-
treffend den Beschwerdeführer nichts vorliege.
C.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 setzte das BFM den Beschwerdefüh-
rer über das Ergebnis der Botschaftsabklärung in Kenntnis. In diesem
Zusammenhang bleibt anzumerken, dass es dabei von Seiten des
BFM zu einem Schreibversehen kam, indem die von der Botschaft er-
mittelte Passnummer des Beschwerdeführers im Schreiben des BFM
nicht mit ..., sondern fälschlicherweise mit ... wiedergegeben wurde.
D.
Nachdem das BFM einem Ersuchen um Einsichtnahme in die Vorakten
entsprochen hatte, liess sich der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – am 4. Juli 2008 zum Ergebnis der Bot -
schaftsabklärungen vernehmen. Dabei machte er vorab eine unzurei-
chende Offenlegung des Inhalts der Botschaftsabklärung geltend,
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weshalb diese – sollte sie nicht vollständig offengelegt werden – aus
den Akten zu weisen sei. Im Weiteren erklärte er die Abklärungen als
widerrechtlich, da er sich in der Schweiz in einem Asylverfahren befin-
de, wobei er anfügte, dass ohnehin nicht davon auszugehen sei, dass
von Seiten der syrischen Behörden wahrheitsgemässe Angaben er-
hältlich gemacht werden könnten. Zur Sache führte er in der Folge
aus, er habe selbst gesagt, dass er syrischer Staatsangehöriger sei,
einen syrischen Pass habe er jedoch nie besessen. Vielmehr sei ein
solcher kurz vor seiner Flucht vom Schlepper besorgt worden. Das Pa-
pier sei vermutlich echt gewesen, er habe dieses aber nur ganz kurz
für die Zollkontrolle in Händen gehalten. Auch lasse die angegebene
Passnummer ... darauf schliessen, dass im Jahre ... ein Pass ausge-
stellt worden sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch erst ... Jahre alt
gewesen und er schliesse aus, dass für ihn damals ein Pass ausge-
stellt worden sei. Abschliessend hielt er fest, er sei überzeugt davon,
dass er weiterhin vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde.
Die anders lautende Auskunft der Botschaftsabklärung werde bestrit-
ten, da namentlich nicht zu erwarten sei, dass vom politischen Sicher -
heitsdienst gesuchte Personen auf einer zugänglichen Liste geführt
würden.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2008 wurde ergänzend eine Bestätigung der
Yekiti Europa vom ... Juni 2008 zu den Akten gereicht, aus welcher
sich ergebe, dass der Beschwerdeführer ein Anhänger der Partei sei
und im Falle einer Rückkehr nach Syrien an Leib und Leben gefährdet
wäre.
E.
Mit Verfügung vom 3. November 2008 (eröffnet am folgenden Tag) hielt
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges.
Dabei erkannte das BFM die Gesuchsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers aufgrund von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag und auf-
grund mangelnder Substanziierung der Schilderungen sowie vor dem
Hintergrund der Ergebnisse der Botschaftsabklärung als unglaubhaft.
Betreffend das im Verlauf des Verfahrens geltend gemachte exilpoliti-
sche Engagement hielt das BFM in der Folge fest, die blosse Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration teilgenom-
men habe, lasse nicht darauf schliessen, dass er deswegen mit asylre-
levanten Nachstellungen zu rechnen hätte. Abschliessend erklärte das
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BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf
die weitere Begründung des BFM wird – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Am 4. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seiner Rechtsvertreterin – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde.
In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gutheissung seines Asylgesuches, eventualiter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung im Wegweisungspunkt und die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Er-
lass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht sowie um Beiordnung seiner Anwältin als unentgeltliche Rechts-
beiständin. Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde hielt er
vorab an seinen Gesuchsvorbringen fest, wobei er ergänzend ausführ-
te, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Abweichend
von seinen bisherigen Angaben merkte er an, er sei über den Flugha-
fen von Damaskus ausgereist, wobei vom Schlepper mutmasslich
Schmiergeld bezahlt worden sei. Jedenfalls sei er von diesem ange-
wiesen worden, bezüglich seines Reiseweges eine andere Geschichte
zu erzählen, und es sei ihm nach seiner Reise der Pass abgenommen
worden. In der Folge erklärte er die Feststellungen des BFM betreffend
Widersprüche im Sachverhaltsvortrag und mangelnde Substanziierung
seiner Schilderungen als unzutreffend, mithin sich die angeblichen Wi-
dersprüche ohne weiteres erklären liessen und das von ihm geschil-
derte Vorgehen des politischen Sicherheitsdienstes sehr wohl plausi-
bel sei. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer namentlich geltend,
er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz erneut politisch betä-
tigt und aufgrund der in Syrien herrschenden Verhältnisse sei damit zu
rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat gleich bei
der Einreise angehalten und eingehend verhört werde. Da er in Syrien
bereits registriert und er in der Schweiz politisch aktiv gewesen sei,
bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass er nach seiner Anhal-
tung inhaftiert und gefoltert werde. Er wäre damit konkret an Leib und
Leben gefährdet, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zum (Eventual-)
Antrag betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führte der
Beschwerdeführer an, dass die Akten – sollte ihm vom Bundesverwal-
tungsgericht nicht Asyl gewährt werden – ans BFM zurückzuweisen
seien, da die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht in Kenntnis sämt li-
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cher relevanter Fakten gewesen sei, da insbesondere seine exilpoliti-
sche Tätigkeit nur ungenügend dokumentiert gewesen sei. Abschlies-
send erklärte er einen allfälligen Wegweisungsvollzug vor dem Hinter -
grund seiner Vorbringen als unzulässig sowie aufgrund der in seiner
Heimat herrschenden Verhältnisse als unzumutbar. Auf die weiteren
Beschwerdevorbringen sowie die mit der Beschwerdeeingabe nachge-
reichten Beweismittel wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen zurückgekommen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. De-
zember 2008 wurde für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, wobei der
Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Beleg für die geltend ge-
machte Bedürftigkeit nachzureichen. Auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses wurde gleichzeitig verzichtet. Das Gesuch um unentgeltli-
che Verbeiständung wurde demgegenüber – mangels Notwendigkeit
(im Sinne von Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) – abgewie-
sen. Im Weiteren wurde das BFM eingeladen, sich innert Frist zu ein-
gereichten Beschwerde vernehmen zu lassen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
H.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen am angefochtenen Ent-
scheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers am folgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Am 29. Januar 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin verschiedene Beweismittel betreffend seine fi-
nanziellen Verhältnisse nachreichen, wie auch zusätzliche Beweismit-
tel betreffend das geltend gemachte exilpolitische Engagement. Darauf
wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
zurückgekommen.
J.
Am 17. November 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
durch seiner Rechtsvertreterin weitere Beweismittel betreffend das
geltend gemachte exilpolitische Engagement nachreichen, wie auch
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allgemeine Unterlagen zu Syrien. Darauf und auf die diesbezüglichen
Ausführungen wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen zurückgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach VwVG, soweit das
VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und
die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht ein-
gereicht (Art. 48 Abs.1, Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
Der entscheidrelevante Sachverhalt ist – wie nachfolgend aufgezeigt
(E. 5.4) – aufgrund der Akten als erstellt zu erkennen. Eine Grundlage
für die (eventualiter) beantragte Rückweisung der Sache ans BFM be-
steht damit nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht einen End-
entscheid in der Sache zu fällen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen. Seit die Schweiz im Juni 2006 den Wech-
sel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen hat, kann
auch eine Verfolgung aus den oben genannten Gründen seitens priva-
ter Dritter flüchtlingsrechtlich relevant sein kann (vgl. die vom Bundes-
verwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung in Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi -
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er -
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
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falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatze zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die weiterhin gültige Rechtsprechung gemäss EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Aus der angefochtenen Verfügung folgt, dass die Vorinstanz in ih-
rem Entscheid die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe
für seine Ausreis aus Syrien insgesamt als unglaubhaft erkannt und
vor diesem Hintergrund auf eine Würdigung der flüchtlingsrechtlichen
Relevanz der Vorbringen verzichtet hat. Im Rahmen der Beschwerde-
eingabe wird demgegenüber – mit Ausnahme der Vorbringen zum Ort
der Ausreise – an den Schilderungen des Beschwerdeführers festge-
halten, und im Anschluss daran werden seine Vorbringen als flücht-
lingsrechtlich relevant erklärt. Aufgrund der vorliegenden Befragungs-
und Anhörungsprotokolle sowie unter Berücksichtigung der Abklä-
rungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Damaskus ist fest-
zustellen, dass das BFM – wie nachfolgend aufgezeigt – zu Recht von
der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgeht, mithin
die anders lautenden Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die
offenkundigen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben
und Schilderungen des Beschwerdeführers aufzuwiegen.
4.2 Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemacht, er sei am 9. Januar 2007 – vor dem Hintergrund einer lau-
fenden Suche nach ihm – mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg
aus Syrien ausgereist. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ha-
ben jedoch Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus
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ergeben, dass er seine Heimat am ... Januar 2007 ordent lich über den
Flughafen von Damaskus verlassen hat. Auf Beschwerdeebene rückt
der Beschwerdeführer von seinen ursprünglichen Vorbringen betref-
fend seine Ausreise aus Syrien endgültig ab, indem er nunmehr eine
Ausreise über den Flughafen von Damaskus ausdrücklich eingesteht.
Dabei kann alleine das Vorbringen, er habe im erstinstanzlichen Ver-
fahren einzig auf Veranlassung seines Schleppers anders lautende An-
gaben zu seinem Reiseweg gemacht, nicht darüber hinwegtäuschen,
dass damit die gesamten Gesuchsvorbringen bis in den Kern erschüt-
tert werden. Zwar macht er in der Folge zu den Modalitäten der Ausrei-
se geltend, er sei am Flughafen von Damaskus vom Schlepper an den
Sicherheitskontrollen vorbeigeschleust worden. Dieses Vorbringen er-
weist sich indes als offenkundig nachgeschoben und in der Sache
haltlos, da die Ausreise des Beschwerdeführers ja von den syrischen
Behörden am Flughafen von Damaskus ordentlich registriert worden
ist. Vor dem Hintergrund der Registrierung ist im Resultat von einer or-
dentlichen, mithin legalen und im Einverständnis der Behörden erfolg-
ten Ausreise auszugehen, da soweit ersichtlich Militärdienstpflichtige
(wie der Beschwerdeführer) weiterhin ein Ausreisevisum benötigen,
wenn sie ihre Heimat verlassen wollen, womit sie vor Reiseantritt das
Ziel und den Zweck ihrer Ausreise begründen müssen. Wenn der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene ausführt, sein Pass sei mut-
masslich auf Veranlassung des Schleppers erst unmittelbar vor der
Ausreise – das wäre im Verlauf des Januar 2007 – ausgestellt worden,
so ist auch dies als blosse Schutzbehauptung zu erkennen. Aufgrund
der Akten ist vielmehr davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe
sich bereits im Verlauf des Jahres 2006 – und damit noch vor den an-
geblichen Ereignissen in den letzten Dezembertagen – um die Aus-
stellung eines Passes bemüht, was er bisher jedoch stets bestritten
hat. Schliesslich hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe daran
fest, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise vom politischen Sicherheits-
dienst – will heissen dem Direktorat für politische Sicherheit (Id ratā
amn as-siy s ), dem wichtigsten zivilen Nachrichtendienst Syriens –ā ī
gesucht worden sei. Es kann indes ausgeschlossen werden, dass ei-
nem jungen Militärdienstpflichtigen ein Ausreisevisum ausgestellt wür-
de, wenn eine Suche nach ihm läuft, wie namentlich auch auszu-
schliessen ist, dass eine vom Direktorat für politische Sicherheit ge-
suchte Person eine Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen
von Damaskus wählen würde. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch
unter seinem Namen respektive mit einem auf seinen Namen lauten-
den Pass über den Flughafen von Damaskus ausgereist ist, ist mit hin-
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reichender Sicherheit auszuschliessen, dass er – wie von ihm behaup-
tet – im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien vom politischen Sicher -
heitsdienst gesucht wurde. Damit fallen die Gesuchsvorbringen des
Beschwerdeführers in sich zusammen.
4.3 Bereits die vorgenannten Umstände sprechen klar gegen das Vor-
liegen der geltend gemachten Verfolgungssituation, und dieser
Schluss sieht sich auch aufgrund der weiteren Aktenlage – namentlich
der mangelhaften Schilderungen des Beschwerdeführers zur geltend
gemachten Verfolgungssituation – bestätigt. Seinen Angaben zufolge
will der Beschwerdeführer, zusammen mit ein paar Freunden, in den
letzten Dezembertagen 2006 in seinem Heimatort X._______ und des-
sen Umgebung ein Protest-Flugblatt betreffend die Verhaftung des Ye-
kiti-Generalsekretärs vom 20. Dezember 2006 verteilt haben. Dabei
will er selbst bei gegen einhundert Haushalten vorbeigegangen sein,
worauf er – da ihr Tun verraten worden sei – verhaftet worden sei.
Während der Haft will er befragt und dabei einige Male geohrfeigt wor-
den sein, worauf man ihn jedoch – nachdem er alles abgestritten habe
– wieder freigelassen habe. Kurz nach seiner Freilassung habe der po-
litische Sicherheitsdienst jedoch wieder eine Suche nach ihm aufge-
nommen. Diese Schilderungen, welche zudem – wie vom BFM detail-
liert erwogen – in ihren Einzelpunkten Widersprüche aufweisen, kön-
nen in keiner Weise überzeugen. Zwar versucht der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeeingabe, die vom BFM aufgezeigten Ungereimt-
heiten und Widersprüche in seinen Angaben zu erklären, indem er un-
ter Verweis auf die Akten geltend macht, aus seinen Angaben anläss-
lich der Kurzbefragung würden sich keine direkten Widersprüche zu
seinen Ausführungen im Rahmen der einlässlichen Anhörung ergeben.
Dieses Vorbringen kann indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers – welche entgegen den anders
lautenden Vorbringen keineswegs als detailliert und in sich stimmig zu
bezeichnen sind (beispielsweise konnte er einzig seine angebliche
Ausreise vom 9. Januar 2007 exakt datieren, nicht jedoch die angebli-
che Flugblattaktion und auch nicht den Tag seiner angeblichen Verhaf-
tung) – insgesamt als nicht nachvollziehbar erscheinen. So darf ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Aktion wie vom Be-
schwerdeführer beschrieben, nämlich das Verteilen von Protest-Flug-
blättern durch eine Gruppe junger Männer, und zwar an zusammenge-
nommen hunderte von Haushaltungen in der Region von X._______,
sofort das Augenmerk der Sicherheitsdienste auf sich gezogen hätte
und mit einer entsprechend harten Reaktion beantwortet worden wäre.
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Vor diesem Hintergrund kann weder überzeugen, dass der Beschwer-
deführer überhaupt an seiner solchen Aktion teilgenommen hat, und in
der Folge von seiner angeblichen Entdeckung überrascht worden sei,
wie auch nicht überzeugen kann, wenn der Beschwerdeführer sinnge-
mäss ausführt, alleine das Abstreiten einer Beteiligung an der Aktion
habe genügt, um nach relativ kurzer Zeit und nach einigen Ohrfeigen
wieder freigelassen zu werden.
4.4 Schliesslich hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei im
Nachgang zu den Ausschreitungen in Qamishli vom Frühjahr 2004
kurzzeitig inhaftiert und zu den Ereignissen befragt worden. In diesem
Zusammenhang hat er mit seiner Eingabe vom 16. November 2009
eine DVD nachgereicht, auf welcher sich Aufnahmen der Demonstra-
tion in X._______ vom ... März 2004 befänden, zu welcher es im An-
schluss an das Massaker in Qamishli vom 12. März 2004 gekommen
sei, wobei auch er zu sehen sei. In diesem Zusammenhang ist festzu-
stellen, dass es am 12. März 2004 in Qamishli, Provinz Al-Hasaka, an-
lässlich eines Fussballspiels zu schweren Tumulten zwischen kurdi-
schen und arabischen Anhängern kam, woraus in den folgenden Ta-
gen eine eigentliche Unruhewelle entstand, da die Sicherheitskräfte
auf die Tumulte vom 12. März 2004 mit Waffengewalt und vorab zu-
gunsten der arabischen Seite reagiert hatten. So kam es in den folgen-
den Tagen – mit je unterschiedlichem Verlauf – an verschiedenen Or-
ten zu spontanen Demonstrationen, so auch am ... März 2004 in
X._______. Um die Unruhen einzudämmen griffen die Sicherheits-
dienste im weiteren Verlauf zu verschiedenen Formen von Einschüch-
terungsmassnahmen. So soll es am 20. März 2004 zumindest in Qa-
mishli zu breit angelegten Hausdurchsuchungen gekommen sein und
seien – je nach Quelle – in den Städten Qamishli, Amuda und
X._______ mehrere hundert Personen, vorab junge Männer, verhaftet
worden. Aufgrund der Akten besteht indes kein Anlass zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer durch die geltend gemachte kurzzeitige
Verhaftung zwecks Befragung irgendwelche ernsthaften Nachteile erlit-
ten hätte. Dieser Umstand erscheint schliesslich als nicht ausschlag-
gebend, da nicht davon auszugehen ist, die Ereignisse im Frühjahr
2004 hätten zur Ausreise des Beschwerdeführers am ... Januar 2007
geführt.
4.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer auch nicht in der Lage war, nachvollziehbar über ein poli ti-
sches Engagement in seiner Heimat zu berichten. Wenn er nunmehr
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auf Beschwerdeebene vorbringt, er stamme aus einer politischen Fa-
milie, mithin sein Vater und sein ältester Bruder Mitglieder der Alparty
seien, so findet sich dazu nichts Näheres in den Akten und auch die
Ausführungen auf Beschwerdeebene weisen keine nennenswerte Ver-
tiefung auf.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend einer angeblich im Zeitpunkt seiner Ausrei-
se aus Syrien bestehenden Verfolgungssituation als unglaubhaft zu er-
kennen sind. Bei dieser Sachlage hat das BFM zu Recht darauf ver-
zichtet, die geltend gemachten Fluchtgründe auf ihre flüchtlingsrechtli-
che Relevanz hin zu prüfen, wie auch im vorliegenden Verfahren da-
rauf zu verzichten ist.
5.
5.1
Nach den vorstehenden Erwägungen, ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er vor
seiner Ausreise aus Syrien verfolgt wurde oder ihm Verfolgung drohte.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lau-
sanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Es ist demnach zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines namentlich auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz
und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch exilpo-
litische Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1993).
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5.3 Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Teilnahme an ei-
ner Demonstration vom ... August 2007 in M._______ und die mittels
Bestätigungsschreiben geltend gemachte Anhängerschaft bei der Yeki-
ti hat das BFM in der angefochtenen Verfügung als flüchtlingsrechtlich
nicht relevant erklärt, da nicht davon auszugehen sei, der Beschwer-
deführer sei alleine von daher ins Blickfeld der syrischen Sicherheits-
dienste gelangt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge auf Beschwer-
deebene – unter Verweis auf seine Teilnahme an weiteren
Demonstrationen sowie unter Berufung auf die Publikation kritischer
Artikel – ein weitergehendes politisches Engagement geltend gemacht,
aufgrund dessen er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachstellungen zu rechnen habe. Dabei führt
er namentlich an, er habe als Mitglied der Yekiti zahlreiche Demonstra-
tionen mitorganisiert, und unter Verweis auf verschiedene Internet-
Publikationen macht er geltend, er sei mit Sicherheit vom syrischen
Sicherheitsdienst registriert worden. Dabei führte er unter anderem an,
dass von den syrischen Sicherheitsdiensten die politischen Aktivitäten
syrischer Staatsangehöriger genau beobachtet und durch Spitzel aus-
geforscht würden, wobei Personen, welche in Verdacht geraten, Regi-
mekritiker zu sein, vom Geheimdienst auf schwarze Listen aufgenom-
men würden. Diese Listen lägen in der Folge als Fahndungsliste an
den syrischen Grenzkontrollen auf und würden im Falle einer Wieder-
einreise zur sofortigen Verhaftung führen.
Dabei brachte er im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe und seiner
Eingabe vom 29. Januar 2009 zu seinen Aktivitäten im Einzelnen das
Folgende vor: Er habe [1] an der Demonstration vom ... August 2007 in
M._______ teilgenommen, wozu er als Beweismittel drei weitere Fotos
vorlegte, und er habe [2] im April 2008 auch in N._______ an einer
Demonstration teilgenommen, wozu er unter Vorlage eines Flugblattes
ausführte, diese Demonstration habe sich gegen ... gerichtet und er
sei dort mit einem gegen den syrischen Präsidenten gerichteten Pla-
kat aufgetreten. Er habe sodann [3] an einer Demonstration vom ...
September 2008 in N._______ teilgenommen, wozu er drei Fotos und
ein Flugblatt einreichte, und er habe [4] am ... November 2008 in
N._______ an einer Gedenkfeier ... teilgenommen, wozu er zwei Fotos
vorlegte. Fotos dieser Veranstaltung seien zudem später im Internet
veröffentlich worden, wozu er im weiteren einen Internet-Auszug vor-
legte. Weiter habe er [5] an einer Demonstration ... in M._______
vom ... Dezember 2008 teilgenommen, wozu er neben einem Flugblatt
auch eine CD einreichte, beinhaltend seinen Angaben zufolge Filmauf-
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nahmen. Im Rahmen seiner Eingabe vom 16. November 2009 machte
er schliesslich unter Vorlage von Internet-Auszügen geltend, er habe
[6] am ... 2009 unter seinem Namen und seinem Foto einen Bericht
über Veranstaltungen zur Damaszener-Erklärung (vom 16. Oktober
2005) veröffentlicht, welche von ihm im Auftrag der Yekiti organisiert
worden seien, wobei er auf einem Foto ... zu sehen sei. Zudem habe
er [7] am ... 2009 einen regimekritischen Bericht über ... publiziert, auf
welchem er sich durch sein Foto zu erkennen gegeben habe. Unter
Verweis auf einen weiteren Internet-Auszug führte er aus, er sei auch
auf einem Foto einer ... Publikation (vom ... Februar 2009) zu sehen.
Daneben verwies er in seiner Eingabe vom 28. Januar 2009 auf den
Auszug einer kurdischen Web-Seite, wo er auf einem Foto zu erken-
nen sei, und er legte eine Bestätigung der MAF vom ... Januar 2009
vor, sowie eine (neue) Bestätigung der Yekiti vom ... Januar 2009.
5.4 Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der
nachgereichten Beweismittel erscheinen die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als hinreichend beschrie-
ben und belegt, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt als erstellt zu
erkennen ist und sich weitere Abklärungen dazu erübrigen. Das er -
sichtlich gemachte Engagement lässt indes – anders als vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht – nicht auf einen massgeblichen re-
spektive rechtserheblichen Exponierungsgrad schliessen. Aufgrund
der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass sich das Engage-
ment des Beschwerdeführers ganz überwiegend auf die Teilnahme an
einigen Kundgebungen beschränkt hat (vgl. oben [1 - 5]), wobei weder
seine diesbezüglichen Vorbringen noch die vorgelegten Beweismittel
auf eine herausragenden Position des Beschwerdeführers schliessen
lassen. So erweist sich der Beschwerdeführer aufgrund der einge-
reichten Fotos als unauffälliger Kundgebungsteilnehmer ohne beson-
deren Exponierungsgrad. Alleine der Umstand, dass er anlässlich der
Demonstration vom April 2008 an einer Stelle mit einem kleinen präsi-
dentenfeindlichen Transparent aufgetreten ist respektive er sich damit
hat fotografieren lassen [Foto 2b], wobei den weiteren Fotos zu dieser
Kundgebung nichts vergleichbares zu entnehmen ist [Foto 2a und 2c],
lässt keinen anderen Schluss zu. Auch die beiden geltend gemachten,
angeblich unter dem Foto respektive Namen des Beschwerdeführers
erfolgten Internet-Publikationen (vgl. oben [6 und 7]) lassen nicht da-
rauf schliessen, dass er von daher als angeblicher oder tatsächlicher
Regimekritiker in besonderer Weise erkennbar geworden wäre. Auf der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Web-Site, auf welcher die
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zwei kurzen Artikel publiziert worden sind, finden sich zum einen dut-
zende wenn nicht hunderte ähnlicher oder vergleichbarer Artikel, was
die Bedeutung der Publikationen relativiert. So erscheinen die Artikel
von ihrem Inhalt her nicht als in besonderer Weise verdächtig, wird
doch im Artikel vom ...2009 das ... beklagt, was auch innerhalb Syriens
ein durchaus bekanntes Problem sein dürfte, und handelt es sich beim
Artikel vom ... 2009 bloss um eine kurze Notiz über ein Treffen ver-
schiedener Personen (ohne Namensnennung) zur Diskussion der Er-
klärung von Damaskus von 2005.
Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In for-
mationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, darf als bekannt
vorausgesetzt werden. Dieser Umstand reicht für sich allein genom-
men jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft
zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht
rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog re -
spektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und re-
gistriert wurde. So werden nach Kenntnisstand des Bundesverwal-
tungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen (und
bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn ein exponiertes exilpo-
litisches Wirken an den Tag gelegt wird, die Aktivitäten also einen ge-
wissen Grad an Öffentlichkeit erreichen und sich namentlich als ernst-
haft gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische
System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren las-
sen, oder wenn Aktivitäten sich mit einer gewissen Dauerhaftigkeit
nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilsze-
ne darstellen. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit
den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise,
nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers lassen insgesamt nicht ein klares und in er-
heblichem Masse exponiertes Engagement wider die Interessen des
syrischen Staates erkennen, woraus auf das Vorliegen eines relevan-
ten politischen Profils zu schliessen wäre. Dabei ergibt sich auch aus
den vorgelegten Unterstützungsschreiben – dem Schreiben der MAF
vom ... Januar 2009 und der Yekiti vom ... Januar 2009 – nichts ande-
res, da diese Schreiben keinen individuellen Zuschnitt aufweisen und
namentlich keine verwertbaren Angaben über konkrete Aktivitäten des
Beschwerdeführers beinhalten. Aufgrund der vorliegenden Akten ist im
Resultat von einem niederschwelligen Engagement auszugehen, hält
doch der Beschwerdeführer weder in der Yekiti-Partei Schweiz noch ei-
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ner anderen Organisation eine Führungsposition inne und hat er doch
soweit ersichtlich auch in keiner anderen Form besonders wichtige
Aufgaben wahrgenommen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu schliessen,
der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz
bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung zu gewärtigen. Von einem Interesse der syrischen Sicherheits-
dienste an seiner Person ist schliesslich umso weniger auszugehen,
als der Beschwerdeführer – entgegen seinen anders lautenden Be-
schwerdevorbringen – nicht glaubhaft machen konnte, bereits in Sy-
rien ein relevantes politisches Engagement entfaltet zu haben und
deswegen bereits vor seiner Ausreise aufgefallen zu sein.
5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjek ti-
ven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen vermag der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen, dass er die Voraussetzungen zur Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das BFM hat daher sein Asylgesuch
zu Recht und im Resultat mit zutreffender Begründung abgelehnt.
7.
7.1 Nachdem die Abweisung des Asylgesuchs zu Recht erfolgt ist und
der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerbersta-
tus – keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzt oder bean-
spruchen kann, ist auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Vor diesem Hintergrund verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch
der Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, da das BFM das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der
Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich er-
weist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
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Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge -
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
Das BFM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich – auch unter Berücksichtigung seiner Zugehörig-
keit zur kurdischen Minderheit – weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Hinweise dafür, dass er für den
Fall einer Rückführung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer dabei eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Hinweise in diese
Richtung sind indes nicht ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer
gemäss den Akten legal aus Syrien ausgereist ist und sich seine Vor-
bringen betreffend die geltend gemachte Verfolgungssituation als un-
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glaubhaft erwiesen haben. Dabei bleibt anzumerken, dass alleine die
allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Die allgemeine Lage in Syrien ist indes
weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar
erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die da-
rauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr
nach Syrien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann, welcher über eine soli-
de schulische Grundausbildung verfügt (...) und in seiner Heimat über
familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass ihm eine Reintegration in seiner Heimat ohne weite-
res möglich ist. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zu-
mutbar zu erkennen.
7.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es dem Beschwerdeführer obliegt,
an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
7.6 Nach vorstehenden Erwägungen ist sowohl die Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz als auch deren Vollzug zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärt, womit die Anordnung der vorläufigen Auf -
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2009
nachgereichten Beweismittel betreffend seine finanziellen Verhältnisse
– mehrere Lohnabrechnungen sowie eine Bestätigung seiner Wohn-
sitzgemeinde betreffend seine Kosten für Miete, Krankenkasse und Te-
lefonanschluss – ist davon auszugehen, dass ihm im Zeitpunkt der Be-
schwerdeeinreichung monatlich ein Betrag von deutlich mehr als
Fr. 1'000.– zur Bestreitung seiner Kosten für Nahrung und Kleidung
sowie seine weiteren Bedürfnisse zur Verfügung stand. Bei dieser
Sachlage kann bezogen auf diesen Zeitpunkt nicht von der prozessua-
len Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Zwar
war der Beschwerdeführer gemäss den zur Verfügung stehenden An-
gaben zwischenzeitlich ohne Erwerb, jedoch verfügt er nunmehr an
seinem Wohnort über eine Anstellung als Aushilfsverkäufer, weshalb
auch im Urteilszeitpunkt nicht von seiner prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen und dementsprechend das Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
Bei dieser Sachlage und bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens
sind dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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