Abtei lung IV
D-7785/2009/wif/ets
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7785/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 23. September 2008 verliess und über den Iran, die Türkei, Grie-
chenland und Italien schliesslich in die Schweiz gelangte, wo er am
6. Februar 2009 um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank EURODAC am
25. Oktober 2008 in Griechenland (...) einreiste und daktyloskopiert
wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zur Person und
zu den Asylgründen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...)
am 4. März 2009 unter anderem ausführte, aufgrund der Probleme im
Heimatland zusammen mit den Familienangehörigen (Mutter, religiös
angetrauter zweiter Mann der Mutter und drei Geschwister; N [...])
ausgereist zu sein und mit ihnen die ganze Reise gemacht zu haben,
dass ihm im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zum
EURODAC-Ergebnis Griechenland betreffend respektive zu einer all-
fälligen Wegweisung nach Italien oder Griechenland gewährt wurde,
dass er erklärte, dass Griechenland kein sicherer Ort für ihn sei, da
dort viele Afghanen leben würden,
dass es ein gefährlicher Ort sei, da seine Feinde leicht nach Griechen-
land gelangen könnten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 – versehen mit
dem Vermerk "Zu eröffnen durch die zuständige Behörde des Kantons
Luzern" – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie
deren sofortigen Vollzug anordnete und festhielt, eine allfällige Be-
schwerde habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung der Nichteintretensverfügung im We-
sentlichen anführte, gestützt auf das Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
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gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(SR 0.142.392.68, nachfolgend Abkommen vom 26. Oktober 2004)
und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Kö-
nigreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004)
sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die griechischen Behörden innert relevanter Frist keine Stellung-
nahme eingereicht hätten, weshalb davon auszugehen sei, Griechen-
land anerkenne seine Zuständigkeit,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen
Gehörs vom 4. März 2009 kein Hindernis für eine Wegweisung nach
Griechenland darstellen, da Griechenland ein Rechtsstaat und zur Be-
handlung eines möglichen Asylgesuchs verpflichtet sei,
dass Griechenland zudem die Menschenrechte respektiere, so dass
der Beschwerdeführer bei den griechischen Behörden um Schutz und
Hilfe nachsuchen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit vorab per Fax übermittelter Eingabe
seiner Rechtsvertretung vom 16. Dezember 2009 die Verfügung des
BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass auf die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
16. Dezember 2009 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass die Rechtsvertreterin mit Ergänzungseingabe vom 17. Dezember
2009 (vorab per Telefax) unter anderem im Wesentlichen nochmals
darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mut-
ter, deren Ehemann sowie seinen Geschwistern (N [...]; Beschwerde
hängig beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer
[...]) aus Afghanistan in die Schweiz gereist sei und sich ein weiterer
Bruder des Beschwerdeführers [...]; Beschwerde hängig bei
Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer [...]) im
Kanton (...) aufhalte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (Art. 108
Abs. 2 AsylG) gemäss Aktenlage jedenfalls gewahrt ist,
dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
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dass im vorliegenden Fall insbesondere Anlass zur Frage besteht, ob
die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflich-
ten, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert wird und verschiedene Teilaspekte umfasst, nämlich einen
Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheb-
licher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) und auf Abnahme
der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
VwVG),
dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der An-
spruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber hi-
naus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in
Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
umfasst (vgl. aus der Literatur MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässi-
ge Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des mo-
dernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.),
dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vor-
dergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhö-
rung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht
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der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Be-
hörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl.
etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.),
dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien offensicht-
lich nicht gerecht wird,
dass das BFM darin zwar erwähnt, die vom Beschwerdeführer anläss-
lich des rechtlichen Gehörs vom 4. März 2009 gemachten Aussagen,
würden keine Hindernisgründe gegen eine Wegweisung nach Grie-
chenland darstellen,
dass das BFM aber darauf verzichtet hat, sich mit zahlreichen und
weitgehend übereinstimmenden Berichten zur prekären Situation vor
Ort respektive mit den geltend gemachten Befürchtungen und Ängsten
des Beschwerdeführers im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach
Griechenland auseinanderzusetzen,
dass es das BFM letztlich bei den lapidaren Feststellungen bewenden
liess, wonach in Griechenland keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden, und
weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden,
dass das BFM mit dieser Argumentation der ihm obliegenden Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen ist, mithin eine Gehörsverletzung
begangen hat,
dass das BFM ferner im angefochtenen Entscheid vom 4. Dezember
2009 weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen auf den Umstand
einging, wonach der Beschwerdeführer zusammen mit seiner zurzeit in
der Schweiz in einem Asylverfahren stehenden Familienmitglieder sein
Heimatland verlassen habe,
dass die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(VO Dublin), im Übrigen im Bestreben erlassen wurde, die Einheit der
Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist
(vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur VO Dublin),
dass in Art. 2 Bst. i VO Dublin definiert wird, welche Personen unter
den Begriff "Familienangehörige" fallen,
dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8
EMRK zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche
Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren
Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und
ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern – unter den
Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tat-
sächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE
2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht,
Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Mi-
gration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg),
dass eine diesbezügliche argumentative Auseinandersetzung des BFM
zur familiären Situation des Beschwerdeführers geboten gewesen
wäre, zumal die Existenz der familiären Sachverhaltskonstellation dem
BFM vor Erlass der angefochtenen Verfügung durchaus bekannt war
respektive sein musste, brach sie doch das bezüglich der Familienan-
gehörigen des Beschwerdeführers eingeleitete Dublin-Verfahren ab,
dass in diesem Zusammenhang schliesslich auf Art. 15 VO Dublin (Hu-
manitäre Klausel) hinzuweisen ist, welche es ermöglichen würden, aus
humanitären Gründen die Familieneinheit herzustellen respektive zu
bewahren, wenn kein Anspruch auf Familienzusammenführung be-
steht,
dass das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des
Beschwerdeführers offenkundig nicht wahrgenommen, den Sachver-
halt nur teilweise erstellt und so die Begründungspflicht beziehungs-
weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt hat,
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dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwal-
tungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und
gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist,
dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätz-
lich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint, wobei allerdings eine Grenze gezogen werden muss,
deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwer-
deinstanz rückgängig gemacht werden kann,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf ei-
nem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfälti-
gen Verfahrensführung ist,
dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spie-
len kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 E. 7.1),
dass im vorliegenden Fall die Gehörsverletzungen als schwerwiegen-
der Mangel zu erachten sind, weil das BFM über das Asylgesuch ent-
schieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur ansatzweise
mit den Einwänden des Beschwerdeführers respektive der Frage der
Familieneinheit auseinanderzusetzen,
dass dieses Unterlassen nicht auf einem Versehen beruht, sondern of-
fensichtlich das Ergebnis einer unsorgfältigen Verfahrensführung ist,
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dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist,
als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezem-
ber 2009 beantragt wird,
dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Anträge und
Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung
der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung gestützt auf die Kostennote vom 21. De-
zember 2009 – welche als angemessen zu bezeichnen ist – auf
Fr. 1022.– (inkl. MWST) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von total Fr. 1022.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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