B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7785/2015
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang September 2015 verliess
und am 12. Oktober 2015 via C._______, Bulgarien, D._______,
E._______ und F._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nach-
suchte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich
der Befragung zur Person am 27. Oktober 2015 erklärte, er möchte nicht
nach Bulgarien, weil er dort schlecht behandelt worden sei,
dass ihm das Telefon und Geld abgenommen worden seien, er die Toilette
habe putzen müssen und nur Suppe und Brot zu essen bekommen habe,
dass er ausserdem geschlagen worden sei und überall blaue Flecken
habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. November 2015 – eröffnet am
25. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Bul-
garien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine all-
fällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuhe-
ben,
dass das SEM anzuweisen sei, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch
zu machen und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
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dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. September
2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die bulgarischen Behörden dem im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 11. November
2015 am 18. November 2015 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu-
stimmten,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Bulga-
riens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend
macht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung geschrieben, im
Falle von Übergriffen durch Beamte könne er sich einfach an die nächst-
höhere Instanz wenden, wie dies zu geschehen habe, sei jedoch völlig aus-
ser Acht gelassen worden,
dass er bei der Befragung zur Person die Übergriffe der bulgarischen Be-
amten habe schildern wollen und daraufhin auch die davongetragenen
Spuren an seinem Gesicht und Oberkörper gezeigt habe,
dass das SEM indessen mit keinem Wort auf diese Misshandlungen ein-
gegangen sei und auch im Befragungsprotokoll nicht aufgeführt werde,
dass er seine blauen Flecken gezeigt habe,
dass die Befragung lediglich etwa 45 Minuten gedauert habe, die Fragen
zur Situation in Bulgarien fast gänzlich ausgelassen worden seien und das
Frageschema für das rechtliche Gehör gar in lediglich zehn Minuten abge-
handelt worden sei,
dass die Befragung schon vorbei gewesen sei, ehe er realisiert habe, was
die dort gemachten Ausführungen für seinen Verbleib in der Schweiz tat-
sächlich bedeuteten,
dass er am 2. Dezember 2015 einen Termin beim Allgemeinmediziner
habe, welchem er die Spuren seiner Misshandlung zeigen werde,
dass er die entsprechenden Arztberichte dem Gericht umgehend nach-
reichen werde,
dass er in Bulgarien rund zwei Wochen grundlos in Haft gewesen sei, wo-
bei er Schläge und Erniedrigungen habe erdulden müssen,
dass er befürchte, bei einer Rückführung wieder misshandelt zu werden,
dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Wegweisung
nach Bulgarien für ihn nicht zumutbar sei,
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dass ein erhebliches Risiko einer erneuten Inhaftierung bestehe, weshalb
eine Rückführung die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behand-
lung gemäss Art. 3 EMRK berge,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs darüber informierte, dass gestützt auf den Eurodac-Treffer vom
25. September 2015 und seine Ausführungen mutmasslich Bulgarien für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
weshalb mutmasslich auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er nach
Bulgarien weggewiesen werde,
dass sie ihm sodann die Möglichkeit einräumte, sich dazu zu äussern, was
er mit seinen Einwänden denn auch getan hat (vgl. Befragungsprotokoll
vom 27. Oktober 2015, A4 S. 6 Ziff. 8.01),
dass es ihm offengestanden wäre, allenfalls weitere Einwände vorzubrin-
gen,
dass er bei dieser Sachlage mit der Beanstandung der Befragungsdauer
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dub-
lin-III-VO fordert,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
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26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt darzulegen, gestützt auf wel-
che ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde
in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren
und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland vom 21. Januar 2011 [Beschwerde Nr. 30696/09]),
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist,
dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) we-
sentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festge-
stellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre
medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der
Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate
Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstüt-
zung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Ver-
besserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in
zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen,
geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchen-
den, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von
Rechtsberatung),
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrie-
rungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsu-
chenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die
EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen
Fragen beratend zur Seite steht,
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dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
dass vor diesem Hintergrund die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei
einer Rückführung nach Bulgarien erneut inhaftiert zu werden, einer
Grundlage entbehrt, zumal nach Kenntnissen des Gerichts nur Asylsu-
chende, deren Anträge endgültig abgelehnt wurden und die keinen Folge-
antrag stellen, zum Zweck der Abschiebung in einer Haftanstalt der Direk-
tion für Einwanderung inhaftiert werden dürfen,
dass es dem Beschwerdeführer aber offensteht, einen entsprechenden
Folgeantrag zu stellen,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die bulgarischen Behörden
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern
oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er
Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den,
dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, er sei in Bulgarien schlecht
behandelt worden, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die
darauf hindeuten würden, Bulgarien würde ihm dauerhaft die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien er-
geben, vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht
sein sollte, seitens Beamter unangemessen behandelt zu werden,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
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dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und we-
der die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusser-
ten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulga-
rien etwas ändern können,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Be-
schwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz
nichts für sich abzuleiten vermag,
dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 5.6 und 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann,
ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu
erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das
SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es
hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den
Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Einwand
des Beschwerdeführers, er möchte nicht nach Bulgarien zurückkehren,
auseinandergesetzt hat und zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen
beziehungsweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, es würden keine
Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten,
dass das SEM zwar nicht explizit auf die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Misshandlungen eingegangen ist, diesem Umstand jedoch da-
hingehend Rechnung getragen hat, dass es den Beschwerdeführer darauf
hingewiesen hat, er könne sich im Falle von Übergriffen durch Beamte an
die nächsthöhere Instanz wenden,
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dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass in antizipierter Beweiswürdigung festzustellen ist, dass die in Aussicht
gestellten Arztberichte, welche die geltend gemachte Misshandlung bele-
gen sollen, im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung füh-
ren könnten, weshalb auf deren Nachreichen verzichtet werden kann,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zum medizinischen Sachverhalt keinerlei für sein Asylverfahren
massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen angab, sondern er-
klärte, es gehe ihm gesundheitlich sehr gut (vgl. A4 S. 6 Ziff. 8.02),
dass auch auf Beschwerdeebene nichts auf einen massgeblich beeinträch-
tigten Gesundheitszustand hindeutet,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Anträge auf Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung und auf Anweisung der Vollzugsbehör-
den, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: