B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7786/2010
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010 / N (…).
D-7786/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der Provinz B._______ – verliess seine Heimat am 8. oder
9. September 1988 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen (…) Ge-
schwistern. Am 14. September 1988 gelangten sie von Italien her in die
Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Ihr Vater beziehungs-
weise Ehemann war bereits am 28. November 1987 in die Schweiz ein-
gereist und hatte am 30. November 1987 ein Asylgesuch gestellt.
B.
Mit Verfügung vom 24. März 1992 lehnte das damalige BFF (Bundesamt
für Flüchtlinge; heute: BFM) die Asylgesuche des Beschwerdeführers und
von dessen Familienangehörigen ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme für die Eltern – unter Einbezug
der Kinder (mithin auch des Beschwerdeführers) – an.
C.
Mit Urteil vom 13. Dezember 1995 wies die damals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) die auf Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung von Asyl begehrende Beschwerde vom
27. April 1992 ab, woraufhin die vom BFF am 24. März 1992 angeordnete
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie rechts-
kräftig wurde.
D.
D.a Mit Urteil vom 9. November 2005 sprach der Strafgerichtspräsident
C._______ den Beschwerdeführer wegen Motorfahrens trotz Entzugs des
Lernfahrausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Frei-
heitsstrafe von zehn Tagen Gefängnis bei einer Probezeit von zwei Jah-
ren sowie zu einer Busse von Fr. 300.–.
D.b Mit Urteil vom 16. November 2005 sprach der Strafbefehlsrichter
C._______ den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Motorfahrens trotz
Entzugs des Führerausweises und mehrfachem Überlassen von Perso-
nenwagen an Lenker ohne Führerausweis schuldig und verurteilte ihn zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen Gefängnis bei einer Probe-
zeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1000.–.
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D.c Mit Urteil vom 6. Januar 2006 sprach der Strafbefehlsrichter
C._______ den Beschwerdeführer wegen mehrfachem Führen eines
Personenwagens trotz Entzugs des Lernfahrausweises schuldig und ver-
urteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis sowie zu ei-
ner Busse von Fr. 600.–. Gleichzeitig erklärte er die am 9. beziehungs-
weise am 16. November 2005 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen
als vollstreckbar. Vom 24. April 2006 bis am 23. Juni 2006 befand sich der
Beschwerdeführer deswegen im Bezirksgefängnis D._______ E._______
im Strafvollzug.
D.d Mit Strafbefehl vom 17. März 2006 wandelte das Bezirksamt
F._______ eine am 21. Juni 2005 verhängte gerichtliche Busse von
Fr. 900.– (wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren ohne Führer-
ausweis und Motorfahrenlassen ohne Führerausweis) wegen schuldhaf-
ter Nichtbezahlung in 30 Tage Haft um.
D.e Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2008 verurteilte das Bezirksstatthalte-
ramt G._______ den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Zuwiderhand-
lung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 100.–.
D.f Mit Urteil vom 16. Dezember 2009 sprach der Strafbefehlsrichter
C._______ den Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Ver-
kehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von
fünf Tagessätzen à Fr. 50.– bei Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah-
ren sowie zu einer Busse von Fr. 300.–.
D.g Mit Urteil vom 29. Januar 2010 sprach das Strafgericht C._______
den Beschwerdeführer wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Be-
täubungsmittelgesetzes und Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer
Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 100.–.
E.
Am (…) 2010 verübte der Beschwerdeführer einen bewaffneten Raub-
überfall auf einen H._______, wobei der Beschwerdeführer geständig ist.
F.
Mit Schreiben vom 28. April 2010 beantragte die zuständige kantonale
Behörde des Kantons C._______ beim BFM die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers und verwies dabei namentlich auf
D-7786/2010
Seite 4
die zahlreichen von ihm begangenen Delikte unter Einschluss des zuletzt
begangenen Raubüberfalles.
G.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine eventuelle Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wies es auf die zahlreichen Ge-
setzesverstösse sowie den durch Rapporte der Polizei E._______ vom
24. Februar 2010 und vom 1. März 2010 dokumentierten, am 18. Februar
2010 begangenen Raubüberfall des Beschwerdeführers auf einen
H._______ und die hierdurch manifestierte erhebliche Gefährdung ande-
rer Menschen hin. Gleichzeitig räumte das BFM ihm die Gelegenheit ein,
bis zum 19. Juli 2010 eine schriftliche Stellungnahme zur beabsichtigten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzugeben.
H.
Mit undatierter, dem BFM am 20. Juli 2010 zugegangener Eingabe, nahm
der Beschwerdeführer Stellung zur vom Bundesamt beabsichtigten Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme. Dabei hielt er im Wesentlichen fest, er
habe keine leichte Jugend gehabt. So habe er mitansehen müssen, wie
sein Vater seine Mutter geschlagen habe. Später habe seine Mutter einen
Selbstmordversuch begangen. Sein Vater habe auch ihn – den Be-
schwerdeführer – misshandelt. Später habe er die I._______ besuchen
wollen, was allerdings aus finanziellen Gründen nicht in Frage gekommen
sei. Da ihm letztlich auch die finanziellen Mittel zur Erlangung des Füh-
rerausweises gefehlt hätten beziehungsweise er keine entsprechende
Unterstützung erhalten habe, sei er auch verschiedentlich ohne Führer-
ausweis Auto gefahren, was er aus heutiger Sicht bereue. Später habe er
die Fahrzeugprüfung zwar nachgeholt, als Folge davon jedoch Schulden
gehabt. Da er lediglich im Besitze einer F-Bewilligung sei, habe er nur
schlecht bezahlte Arbeit gefunden und sei von seinen Arbeitgebern bis-
weilen auch ausgenützt worden. Da ihn gleichzeitig auch seine Eltern an-
gehalten hätten, Geld an den Gesamthaushalt beizusteuern, habe er ge-
legentlich auch Drogen verkauft. Im Jahre 2007 habe er sich mit einem
Messer umzubringen versucht. Er habe auch mit seinem Hausarzt, einem
Psychologen, dem Sozialamt und der Fremdenpolizei gesprochen, weil er
gemerkt habe, dass ihm die persönlichen Probleme über den Kopf wach-
sen würden. Niemand habe ihn ernst genommen. Schliesslich habe er ei-
nen H._______ überfallen, was er bedaure, da er niemanden habe ver-
letzen wollen. Seit April 2010 werde er von der Bewährungshilfe und von
der Organisation Step Out unterstützt, wo er regelmässig Termine habe.
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Ausserdem habe er sich bei einem Psychologen angemeldet und sei dort
schon zweimal in Therapie gewesen. Nächste Woche leiste er via die Ca-
ritas Schweiz einen Einsatz bei einer Bergbauernfamilie im Berner Ober-
land, da er auf diese Weise etwas Sinnvolles zu tun habe. Die Absicht
des Bundesamtes, ihn in die Türkei zurückzuschicken, treffe ihn zutiefst,
da die Türkei für ihn ein gänzlich fremdes Land und seine wahre Heimat
die Schweiz sei.
I.
Mit Verfügung vom 10. August 2010 hob das BFM die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers auf und forderte ihn – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am 30. No-
vember 2010 zu verlassen. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.
J.
Mit Eingabe vom 26. August 2010 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers das BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung
seiner Verfügung vom 10. August 2010 und um Ansetzung einer ange-
messenen Frist für eine ausführliche Begründung des Wiedererwägungs-
gesuches. Zur Begründung führte er aus, sein Mandant, den er im hängi-
gen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft C._______ verteidige, habe
ihm gegenüber mutmasslich aus Scham die Tatsache verschwiegen, dass
das BFM in seinem Fall die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme signali-
siert habe. In der Folge habe sein Mandant ohne sein Wissen eine Stel-
lungnahme (vgl. Sachverhalt Bst. H) verfasst, darin jedoch keine Ausfüh-
rungen zu seiner gesundheitlichen Situation gemacht. Wie indessen dem
in Kopie beiliegenden Gefährdungsbericht der Bewährungshilfe
C._______ vom 2. August 2010 entnommen werden könne, sei von einer
erheblichen psychischen Erkrankung seines Mandanten auszugehen,
welche mittels einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung abzuklären
sein werde.
K.
Mit Schreiben vom 10. September 2010 teilte das BFM dem früheren
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass es seine Verfügung
vom 10. August 2010 aufhebe und das Verfahren wieder aufnehme.
Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit ein, seine Eingabe vom
26. August 2010 bis zum 20. September 2010 zu ergänzen.
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Seite 6
L.
Mit Eingabe vom 20. September 2010 reichte der frühere Rechtsvertreter
eine ergänzende Stellungnahme ein.
M.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 – eröffnet am 4. Oktober 2010 – hob
das BFM die von ihm am 24. März 1992 angeordnete vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers abermals auf, ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an, und forderte diesen – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 20. Januar 2011 zu verlas-
sen. Gleichzeitig entzog das BFM einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung.
N.
Mit Eingabe seines früheren Rechtsvertreters vom 3. November 2010 er-
hob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 1. Oktober
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er,
es sei die Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010 aufzuheben, die vor-
läufige Aufnahme weiterzuführen, auf eine Wegweisung aus der Schweiz
zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer-
kennen. Im Weiteren beantragte er, es sei das Beschwerdeverfahren bis
zum Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft C._______ hängigen
Strafverfahrens zu sistieren. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung. Der Rechtsvertreter begründete das Sistierungsgesuch na-
mentlich damit, dass sich die Abklärung des seinem Mandanten vorge-
worfenen Raubdelikts noch immer im Stadium des Ermittlungsverfahrens
befinde und entsprechend die Erkenntnisse betreffend diesen strafrechtli-
chen Vorwurf noch ungesichert seien. So habe die Staatsanwaltschaft
C._______ eine psychiatrische Begutachtung seines Mandanten in Auf-
trag gegeben, weil ernsthafter Anlass bestehe, an dessen Schuldfähigkeit
zu zweifeln. Offen sei aber auch die Schwere dieser Angelegenheit und
damit auch die Frage, ob und inwiefern dieses Ereignis den Schluss zu-
lasse, dass der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) erfüllt sei. Auf alle Fälle sei das Ergebnis des im Strafverfah-
ren in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachtens abzu-
warten.
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Seite 7
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2010 bestätigte das Bundes-
verwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 3. November 2010.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2010 sistierte das Bundes-
verwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsge-
mäss bis zum Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft hängigen Straf-
verfahrens. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer beziehungs-
weise dessen Rechtsvertreter auf, das Bundesverwaltungsgericht regel-
mässig über den Stand des Strafverfahrens und insbesondere dessen
Abschluss zu informieren und ihm fortwährend sämtliche den Beschwer-
deführer betreffende und im Rahmen dieses Strafverfahrens verfasste
medizinische wie psychiatrische Berichte unaufgefordert zuzustellen. Im
Weiteren hiess es das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gut, da angesichts der Entscheidwesentlichkeit
des vorerwähnten Strafverfahrens für das vorliegende Beschwerdever-
fahren das private Interesse des Beschwerdeführers am einstweiligen
Verbleib in der Schweiz gegenüber demjenigen der Öffentlichkeit am ra-
schen Vollzug überwiege. Schliesslich verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Demgegenüber
wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erforderlichkeit
ab.
Q.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 teilte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sein Mandat angesichts des vom
Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2010 abgelehnten Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung niederlege.
R.
Am 12. Dezember 2011 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer
Bürgerin J._______.
S.
Am 21. Februar 2012 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers für die-
D-7786/2010
Seite 8
sen beim Migrationsamt des Kantons K._______ ein Familiennachzugs-
gesuch.
T.
Mit Schreiben vom 27. April 2012 teilte das Migrationsamt des Kantons
K._______ dem Beschwerdeführer mit, dass er zufolge seiner Heirat mit
einer Schweizerbürgerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG grundsätzlich ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Vor dem
Hintergrund der Tatsache, dass er vom Strafgericht C._______ am
29. Januar 2010 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden sei,
seien indessen bereits klar Widerrufsgründe nach Art. 62 Bst. b AuG ge-
setzt worden, weshalb das Migrationsamt wohl seine Anmeldung im Kan-
ton K._______ veranlassen, indessen bis zum Vorliegen eines Urteils im
laufenden Strafverfahren das Verfahren betreffend Erteilung der Aufent-
haltsbewilligung pendent halten werde.
U.
U.a Nachdem die Staatsanwaltschaft C._______ ihre juristischen (und
medizinischen) Abklärungen betreffend den Raubüberfall (bzw. den Be-
schwerdeführer) vom (…) 2010 abgeschlossen hatte, erhob sie am 4. Ja-
nuar 2012 Anklage gegen den Beschwerdeführer.
U.b Mit Urteil vom 14. Mai 2012 verurteilte das Strafgericht des Kantons
C._______ den Beschwerdeführer wegen qualifizierten Raubs (besonde-
re Gefährlichkeit), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch so-
wie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbe-
dingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Laut Auskunft des Strafgerichts
C._______ hat der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Berufung ein-
gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
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Seite 9
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art.
83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist so-
mit einzutreten.
1.3 Das mit Zwischenverfügung vom 23. November 2010 sistierte Be-
schwerdeverfahren ist wiederaufzunehmen (vgl. Sachverhalt Bst. P und
U.a).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4.
Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleichzeitig wurde das Bundes-
gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I
AuG). Gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 126a Abs. 4 AuG
gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie des AuG vorläufig auf-
genommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM
mit Verfügung vom 24. März 1992 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 14a ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtli-
chen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Verfah-
ren daher das AuG anwendbar.
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Seite 10
5.
5.1 Das BFM kann gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG auf Antrag der kantonalen
Behörden oder des Bundesamtes für Polizei eine wegen Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige
Aufnahme aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn
Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind.
Die letztgenannte Gesetzesbestimmung zählt in ihren Bst. a-c die Vor-
aussetzungen abschliessend auf, bei deren Vorliegen eine vorläufige
Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt respektive – ge-
stützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG – eine bereits rechtskräftig angeordnete vor-
läufige Aufnahme aufgehoben wird. Demnach wird die vorläufige Auf-
nahme nicht angeordnet respektive aufgehoben, wenn die weg- oder
ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder
Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Mass-
nahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetz-
buchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde
(Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder
diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst.
b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Auswei-
sung durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c).
Die Bestimmungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG stimmen inhaltlich
im Wesentlichen mit denjenigen von Art. 62 Bst. b und c AuG überein,
welche die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Bewilligun-
gen oder anderen Verfügungen nach diesem Gesetz regeln.
5.2 Im angefochtenen Entscheid hob das BFM die vorläufige Aufnahme
auf Antrag der zuständigen Behörde des Kantons C._______ gestützt auf
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG auf, da der Beschwerdeführer über mehrere
Jahre hin immer wieder delinquiert und sich von den jeweils verhängten
Strafen und Massnahmen nicht von weiteren Delikten habe abhalten las-
sen, darunter auch nicht von Betäubungsmitteldelikten, Geldwäscherei
und einem bewaffneten Raubüberfall, deren Begehen sich nicht mit ju-
gendlichem Leichtsinn oder mit Unreife erklären liessen. Statt sich zu
verbessern, habe er seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt, wobei er sich
immer schwerere Straftaten habe zuschulden kommen lassen. Mit sei-
nem deliktischen Verhalten habe der Beschwerdeführer die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz verletzt und es müsse auch davon
ausgegangen werden, dass er sie auch in Zukunft gefährde. Deshalb
D-7786/2010
Seite 11
spiele es auch keine Rolle, dass sich das Raubdelikt vom (…) 2010 noch
im Stadium des Ermittlungsverfahrens befinde und nicht definitiv geklärt
sei, wie im Schreiben vom 20. September 2010 geltend gemacht werde.
Denn einerseits werde die Beteiligung des geständigen Beschwerdefüh-
rers am Raubdelikt nicht bestritten; andererseits sei es die Vielzahl von
Delikten, welche im vorliegenden Fall für die Beurteilung relevant sei.
Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Voraus-
setzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG als erfüllt. Der Beschwerdeführer
ist vom Strafgericht C._______ am 14. Mai 2012 wegen qualifizierten
Raubs (besondere Gefährlichkeit), Entwendung eines Motorfahrzeugs
zum Gebrauch sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffenge-
setz erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt worden (vgl. Sachverhalt Bst. U.b). Er hat zwar gegen das vor-
genannte Urteil Berufung eingelegt. Der Beschwerdeführer hat die ihm
vorgeworfenen Delikte indessen grundsätzlich eingestanden, weshalb mit
Blick auf die Gesamtumstände ohne Weiteres davon ausgegangen wer-
den kann, dass er durch den qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140
Ziff. 3 Abs. 3 StGB sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waf-
fengesetz besonders wertvolle Rechtsgüter (Leib und Leben) verletzte
beziehungsweise gefährdete, weshalb eine schwerwiegende Verletzung
und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. In
diesem Sinne setzt Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG (im Gegensatz zu dessen
Bst. a) keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe voraus
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 3 E. 3b/bb S. 27 f.). Hinzu tritt
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch seine verschiedenen frü-
heren Delikte, welche im Verbund mit dem qualifizierten Raub im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens ebenfalls Relevanz entfalten, die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz nicht nur erheblich gefährdet,
sondern auch wiederholt gegen diese verstossen hat.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip in Einklang steht. Dieses Prinzip bildet einen
allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) und wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich
durch Art. 96 Abs. 1 AuG konkretisiert, wonach die zuständigen Behörden
bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönli-
D-7786/2010
Seite 12
chen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen
und Ausländer zu berücksichtigen haben.
6.1.1 In diesem Sinne wurden bereits die früheren Bestimmungen von
Art. 10 Bst. a und Art. 14a Abs. 6 aANAG, welche durch die vorstehend in
E. 4 genannten neuen Bestimmungen des AuG abgelöst wurden, durch
die massgebliche Rechtsprechung ausgelegt.
6.1.2 So hat die – in BVGE 2007/32 bestätigte und daher weiterhin gülti-
ge – Praxis der ARK bei der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 aANAG eine
Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers oder der Ausländerin
an einem Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an einer
Wegweisung vorausgesetzt und dabei die Interessen des Staates am
Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder de-
ren schwerwiegender Verletzung eingeschränkt. Die Ausschlussklausel
von Art. 14a Abs. 6 aANAG sei mit Zurückhaltung und insbesondere unter
Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. BVGE
2007/32 E. 3.2 sowie EMARK 2006 Nr. 30 E. 6, EMARK 2006 Nr. 23
E. 8.3, EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2, EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3, EMARK
2003 Nr. 3 E. 3a).
6.1.3 Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Art der began-
genen Delikte beziehungsweise der dadurch verletzten Rechtsgüter, die
Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit des Ausländers
oder der Ausländerin in der Schweiz sowie die dieser Person und ihrer
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2006 Nr.
23 E. 8.3.1, EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.2). Steht nicht der Ausschluss von
der vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskus-
sion, wird auf Seiten des Ausländers oder der Ausländerin im Rahmen
der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbunde-
nen persönlichen und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher
Stellenwert beizumessen sein (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.1 und
8.3.3, EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.3 S. 128).
6.1.4 Auch das Bundesgericht setzt in seiner Rechtsprechung zu Art. 62 f.
AuG – in Fortführung der Praxis zur Ausweisung nach dem vormaligen
Art. 10 Bst. b aANAG – für die Anwendung dieser Bestimmung eine Inte-
ressenabwägung voraus, was bedeutet, dass die Massnahme nach den
gesamten Umständen angemessen respektive verhältnismässig sein
muss. In seiner aktuellsten publizierten Rechtsprechung hält das Bun-
D-7786/2010
Seite 13
desgericht diesbezüglich unter Art. 96 Abs. 1 AuG fest, im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sei namentlich die Schwere des Verschul-
dens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohen-
den Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 137 E. 4.3 S. 381, BGE
134 II 1 E. 2.2 S. 3 m.w.H.).
6.1.5 Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässig-
keit (weiterhin) nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszu-
gehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen
ist.
6.2 Der frühere Rechtsvertreter bringt vor, der Haftrichter C._______ ha-
be den Beschwerdeführer am 24. März 2010 ohne Auflagen aus der Un-
tersuchungshaft entlassen, was dagegen spreche, dass von diesem eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe, ansonsten die U-Haft
wegen Fortsetzungsgefahr angeordnet worden wäre. Die frühzeitige Ent-
lassung desselben aus der U-Haft spreche auch dagegen, dass für die-
ses Ereignis mit einer schweren Strafe zu rechnen sei, ansonsten die U-
Haft wegen Fluchtgefahr verlängert worden wäre. Überdies habe der Be-
schwerdeführer sich seither klaglos verhalten (vgl. Beschwerde S. 3/4).
6.2.1 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So ist der Be-
schwerdeführer geständig, am (…) 2010 einen bewaffneten Raubüberfall
auf einen H._______ begangen zu haben. Allein schon deshalb ist fest-
zuhalten, dass er durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung – wenn nicht verletzt – so zumindest in erheblicher Weise im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG gefährdet hat. Die erstinstanzliche Verurtei-
lung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren weist überdies
– wiewohl noch nicht rechtskräftig geworden – darauf hin, dass das Straf-
gericht C._______ von dessen Schuldfähigkeit ausgeht. Der chronologi-
sche Ablauf der kriminellen Verfehlungen des Beschwerdeführers zwi-
schen den Jahren 2005 und 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. D) weist zudem
klarerweise auf eine zunehmende Steigerung seiner kriminellen Energie
hin. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der Aktenlage nach dem
Raubüberfall keine weiteren kriminellen Taten hat zuschulden kommen
lassen. Anzumerken bleibt vielmehr, dass es der Beschwerdeführer im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens trotz entsprechender verfahrenslei-
tender Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. November 2010 unter-
lassen hat, das Bundesverwaltungsgericht über den Stand seines Straf-
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verfahrens auf dem Laufenden zu halten und diesem insbesondere fort-
während sämtliche ihn betreffende und im Rahmen dieses Strafverfah-
rens verfasste medizinische wie psychiatrische Berichte unaufgefordert
zuzustellen. Mit dieser Verhaltensweise hat er – wenn nicht seine Mitwir-
kungspflicht verletzt – so zumindest eine gewisse Gleichgültigkeit mit
Blick auf das vorliegende Verfahren bezüglich Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme erkennen lassen.
6.2.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
durch den qualifizierten Raub (vgl. Sachverhalt Bst. E und U.b) sowie die
früher begangenen Delikte (vgl. Sachverhalt Bst. D) wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen bezie-
hungsweise diese erheblich gefährdet hat. Aus diesen Gründen besteht
ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung.
6.3 Dem öffentlichen Interesse am Wegweisungsvollzug sind die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ge-
genüberzustellen.
6.3.1 In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer sich seit September 1988 und damit seit nunmehr fast
24 Jahren in der Schweiz befindet. Indessen bestehen aufgrund der Ak-
tenlage keine Anhaltspunkte auf eine der langen Anwesenheitsdauer ent-
sprechende Integration des Beschwerdeführers: So hat er zwar in den
Jahren 2002 bis 2004 eine zweijährige Anlehre als L._______ bei der
M._______ C._______ absolviert, ist aber in der Folge keiner festen oder
regelmässigen Anstellung mehr nachgegangen und hat von der Fürsorge
gelebt. Aktuell arbeitet er seit Juli 2011 in der N._______ O._______, ei-
ner Tochterfirma der P._______, als Betriebsmitarbeiter, während sein vo-
rangehendes Engagement als Hilfsarbeiter im Q._______ bloss zwei Mo-
nate dauerte (Oktober bis Dezember 2010). So besehen, kann nicht von
einer adäquaten Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Ver-
hältnisse gesprochen werden.
6.3.2 Auch die im Bericht der Bewährungshilfe C._______ vom 2. August
2010 thematisierte, in der früheren demütigenden Behandlung durch den
Vater sowie der Perspektivlosigkeit seiner Situation gründende Schwie-
rigkeit, mit eigenen Aggressionen umzugehen (vgl. Beschwerdebeilage
9), vermag auf subjektiver Seite kein überwiegendes privates Interesse
des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen,
ändert sie doch an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts
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nichts, wonach er durch die früher begangenen Delikte und namentlich
den qualifizierten bewaffneten Raubüberfall die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz erheblich gefährdet hat. Darüber hinaus weist ja
gerade die Tatsache, dass das Strafgericht C._______ den Beschwerde-
führer am 14. Mai 2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jah-
ren verurteilt hat, untrüglich darauf hin, dass es – im Einklang mit der An-
klagebehörde – nachgerade von dessen Schuldfähigkeit ausgeht und ihn
somit für sein Handeln persönlich verantwortlich macht.
6.3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er lebe seit seinem
vierten Altersjahr in der Schweiz und sei seither nie mehr in der Türkei
gewesen, weshalb er dort auch über keinerlei Beziehungen und kulturelle
Anbindung mehr verfüge. Bezüglich der türkischen Sprache verfüge er
nur über mündliche Kenntnisse, weshalb er in der Türkei ein eigentlicher
Analphabet sei, da er nur ganz beschränkte Kenntnisse der geschriebe-
nen türkischen Sprache habe. Eine Ausweisung wäre für ihn zudem exis-
tenzbedrohend, da nicht ersichtlich sei, wie er diesfalls seinen Lebensun-
terhalt bestreiten solle (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Der Beschwerdeführer
vertritt damit implizit den Standpunkt, sein Wegweisungsvollzug in die
Türkei sei unzumutbar. Er scheint dabei zu verkennen, dass die gesetzli-
che Konzeption von Art. 83 Abs. 7 i.V.m. Art. 84 Abs. 3 AuG gerade vor-
sieht, eine ehedem wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme wieder
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG
als erfüllt erachtet werden. Ungeachtet dessen bleibt darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer seinerzeit in die vorläufige Aufnahme seiner
Eltern miteinbezogen wurde und dessen Herkunftsprovinz zum heutigen
Zeitpunkt gemäss Praxis der Asylbehörden als sicher eingestuft wird.
6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit in gesamthafter Wür-
digung aller Umstände zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der
Schweiz an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die von der Vorin-
stanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers erweist sich daher auch als verhältnismässig.
7.
Schliesslich bleibt nach der klaren Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m.
Art. 83 Abs. 7 AuG nur noch die Zulässigkeit des Vollzugs zu prüfen.
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen.
Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in der Türkei spricht nicht gegen die Zulässigkeit der
Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
8.
Die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers hat für diesen am
21. Februar 2012 beim Migrationsamt des Kantons K._______ ein Fami-
liennachzugsgesuch gestellt (vgl. Sachverhalt Bst. S). Da letzterer durch
seine Heirat mit einer Schweizerin grundsätzlich über einen Anspruch auf
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B verfügt, ist
die Zuständigkeit für die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs auf die
fremdenpolizeilichen Behörden übergegangen. Die Frage, ob der Be-
schwerdeführer allenfalls gestützt auf Art. 8 EMRK ein Recht auf Erteilung
einer fremdenpolizeilichen Bewilligung hat, wird somit durch diese zu prü-
fen sein (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 S. 168 ff.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da sich die Beschwerde vom 3. November 2010 indessen nicht
als aussichtslos erwies und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: