Abtei lung IV
D-7787/2010
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.__________, geboren (...),
mit ihren Kindern
B.__________, geboren (...),
C.__________, geboren (...),
D.___________, geboren (...), und
E.___________, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM 23. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7787/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamili -
scher Ethnie aus F.__________ (Jaffna) – stellte am 21. April 2010 bei
der schweizerischen Vertretung in Colombo für sich und ihre damals
drei Kinder ein schriftliches Asylgesuch, das sie – auf entsprechende
Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 29. April bezie-
hungsweise 18. Juni 2010 hin – mit Eingaben vom 18. Mai und 2. Juli
2010 ergänzte. Am 4. August 2010 befragte sie eine Mitarbeiterin der
Botschaft zu ihren Asylgründen.
Die Beschwerdeführerin machte in ihren schriftlichen Eingaben vom
21. April, 18. Mai und 2. Juli 2010 sowie anlässlich ihrer Befragung in
der Botschaft am 4. August 2010 im Wesentlichen geltend, sie sei im
Jahre 1990 zusammen mit ihrer Familie von F.__________ nach
G.___________ vertrieben worden. Dort habe sie im Jahre 2001 ihren
Ehemann geheiratet. Dieser sei Schreiner von Beruf gewesen. Als
solcher habe er gegen Bezahlung Schreinerarbeiten für die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. Ausserdem sei er bis 2004
als Busfahrer für die LTTE tätig gewesen. Im Januar 2009 hätten sie
sich im Zuge der Intensivierung des Bürgerkrieges nach
H.__________ (I.___________) begeben, wo sie bis im April
desselben Jahres geblieben seien. Ihr Bruder sei im Februar 2009 von
den LTTE zwangsrekrutiert worden, habe indessen eine Woche später
flüchten können. Er sei wenig später ebenso wie ihre Eltern bei
Bombenangriffen ums Leben gekommen. Ihr zweitjüngstes Kind,
D.___________, sei im Bürgerkrieg erheblich verletzt und in der Folge
sowohl im Spital in J.___________ als auch im K.___________
medizinisch behandelt worden. Im Mai 2009 hätten Angehörige der
srilankischen Armee sie und ihre Familie ins Flüchtlingslager
L.___________ in M.__________ verbracht. Ende November 2009
seien sie und ihre Kinder aus dem Flüchtlingslager entlassen und an
ihren Heimatort F.__________ zurückgebracht worden. Ihr Ehemann
sei jedoch im Flüchtlingslager zurückgehalten worden. All ihre
Bemühungen, ihn wiederzufinden, seien erfolglos geblieben Seit ihrer
Rückkehr nach F.__________ werde sie mehrere Male pro Monat
sowohl von Angehörigen der paramilitärischen Gruppierung "Eelam
People's Democratic Party" (EPDP) als auch von solchen des
"Criminal Investigation Department" (CID) belästigt und nach dem
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Verbleib ihres Ehemannes und dessen Aktivitäten für die LTTE befragt.
Derartige Behelligungen fänden öfters auch nachts statt, wobei ihre
Peiniger mitunter betrunken seien. Nachteilig habe sich für sie dabei
auch der Umstand ausgewirkt, dass sie und ihr Mann lange Zeit im
Vanni – also Rebellengebiet – gelebt hätten, was sie zusätzlich dem
generellen Verdacht ausgesetzt habe, die LTTE unterstützt zu haben.
Als alleinstehende Mutter mit vier Kindern habe sie keine Möglichkeit,
sich gegen derartige Belästigungen zur Wehr zu setzen. Im Februar
2010 habe sie sich zwar 14 Tage lang zusammen mit ihren Kindern bei
Bekannten in Colombo aufgehalten, welche sie von ihrer Kindheit her
kenne. Sie könne dort jedoch nicht längere Zeit bleiben, da die
Platzverhältnisse bei jenen Bekannten prekär seien. Aus diesem
Grunde sei sie nach der erneuten medizinischen Betreuung ihres
zweitjüngsten Kindes in Colombo auch wieder in ihren Heimatort
F.__________ zurückgekehrt. Dort erhalte sie vom Dorfvorsteher
(Grama Sevaka) Nahrungsmittelhilfe. Ihre beiden älteren Kinder be-
suchten eine von Nonnen geführte Schule, wo das Schulmaterial und
die Schuluniformen gespendet würden.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien ihrer
Temporary ID Card und ihrer Heiratsurkunde diverse medizinische
Unterlagen hinsichtlich der ärztlichen Behandlung ihres Kindes
D.___________ zu den Akten.
B.
Mit via Schweizer Botschaft in Colombo am 5. Oktober 2010 an die
Beschwerdeführerin versandter und ihr am 9. Oktober 2010 zugegan-
gener Verfügung vom 23. September 2010 verweigerte das BFM ihr
und ihren vier Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren
Asylgesuche ab.
C.
Mit am 22. Oktober 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein-
getroffener und von dieser am 25. Oktober 2010 zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom
19. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr Asylgesuch und das-
jenige ihrer Kinder gutzuheissen und ihnen die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21
E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
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Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK
2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch zunächst da-
mit, sie werde seit ihrer im November 2009 erfolgten Rückkehr an
ihren Heimatort F.__________ (Jaffna) zwei bis drei Male pro Monat
von Angehörigen des CID und der paramilitärischen Gruppierung
EPDP belästigt und über die Aktivitäten ihres Mannes innerhalb der
LTTE befragt.
Folgt man den Darlegungen der Beschwerdeführerin, so war ihr Mann
bis 2004 für die LTTE als Busfahrer tätig und führte für diese gegen
Entgelt Schreinerarbeiten aus. Demgegenüber verneinte sie auf ent-
sprechende Fragen anlässlich ihrer Anhörung in der Botschaft hin,
dass ihr Ehemann jemals als Kämpfer in den Reihen der LTTE gewirkt
habe, zumal ihn die Tigers als Familienvater nie in entsprechender Ab-
sicht angegangen hätten (vgl. act. A6/11 S. 4 Ziff. 8.1.). So besehen
weist der Ehemann der Beschwerdeführerin kein politisches Profil auf,
das die staatlichen Behörden vernünftigerweise dazu verhalten
könnte, sich immer noch für seine Person zu interessieren. Nach dem
militärischen Sieg der srilankischen Regierung über die LTTE im Mai
2009 dürften die srilankischen Behörden nicht darin interessiert sein,
sämtliche Zivilisten, welche früher im Herrschaftsgebiet der LTTE
gelebt und damit automatisch gezwungen waren, in irgendeiner Weise
mit dieser zu kooperieren, weiterhin zu belästigen. Ihr Ziel besteht viel-
mehr darin, insbesondere versprengte ehemalige Kämpfer und Kader-
angehörige der LTTE dingfest zu machen, um dergestalt eine Neufor-
mierung der LTTE zu erschweren. Angesichts der unbedeutenden
Position des Ehemannes der Beschwerdeführerin innerhalb der LTTE
ist tatsächlich – wie die Vorinstanz zutreffend vermerkt hat – nicht er -
sichtlich, weshalb Angehörige der EPDP beziehungsweise des CID die
Beschwerdeführerin seit November 2009 im behaupteten Ausmass
wegen ihres Ehemannes hätten belästigen sollen. Vor diesem Hinter-
grund liegt die Annahme nahe, dass die Beschwerdeführerin ihre dies-
bezügliche Situation zumindest stark überzeichnet hat. Hierfür spricht
im Ergebnis auch die Tatsache, dass sie im Rahmen der Befragung in
der Botschaft zum Ausdruck gebracht hat, vornehmlich zwecks medi-
zinischer Behandlung ihres zweitjüngsten Kindes sowie zur Vorbe-
reitung der Unterlagen für ihren Asylantrag nach Colombo gereist zu
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sein (vgl. act. A6/11 S. 6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
angeblichen Behelligungen der Beschwerdeführerin durch Angehörige
der EPDP und des CID seit November 2009 nicht derart intensiv ge-
wesen sind, als dass von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
gesprochen werden könnte, aufgrund der ihr die Einreise in die
Schweiz bewilligt müsste.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr erfahrenes Leid im Bürger-
krieg, ihre aktuell misslichen Lebensumstände als alleinerziehende
Mutter von vier Kindern und die Notwendigkeit einer spezialärztlichen
Betreuung ihres nach wie vor an einer Kriegsverletzung leidenden
zweitjüngsten Kindes hinweist, spricht sie – so bedauerlich ihr Schick-
sal als Einzelperson im langjährigen Bürgerkrieg in Sri Lanka auch er -
scheinen mag – Sachumstände an, welche im Rahmen eines ordent-
lichen Asylverfahrens in der Schweiz grundsätzlich nur unter dem
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen
wären (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a, 5b und 5e S. 157 ff.). Die
schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht vor, dass
Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von
einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht
auf Asylgewährung in der Schweiz – die Einreise schon deshalb zu
bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen oder wirt-
schaftlichen Notlage konkret gefährdet sind. Ganz abgesehen hiervon
deutet die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in F.__________
Lebensmittelhilfe erhält und bereits verschiedentlich, wenngleich bloss
temporär, zusammen mit ihren Kindern bei Bekannten in Colombo ge-
lebt und dort auch medizinische Unterstützung für ihr verletztes Kind
erhalten hat, darauf hin, dass sie nicht vollkommen auf sich allein ge-
stellt und damit keiner eigentlichen Notlage ausgesetzt ist.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vor-
bringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Be-
gründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschä-
tzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach
den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz ver-
weigert beziehungsweise deren Asylgesuche abgelehnt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf die
Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die
Beschwerdeführenden sowie um Zustellung der Empfangsbestäti-
gung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, mit den Akten Ref. Nr. N (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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