Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7791/2008
Urteil vom 17. Dezember 2010
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 19. November 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung vom (...) im Empfangszentrum (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) und der am (...) ebenfalls
dort erfolgten Anhörung durch das BFM machte er im Wesentlichen
geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in (...). Im Jahr (...) habe er die Schule aufgrund der
allgemeinen Lage vorzeitig verlassen müssen. In der Folge habe er für
das sri-lankische Rote Kreuz gearbeitet. (...) sei er von den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bedrängt worden, mit ihnen
zusammenzuarbeiten. Wenig später habe er im propagandistischen
Bereich für sie tätig werden müssen. Dabei habe er Flugblätter verteilt
und bei Dorfversammlungen über die Forderungen der LTTE an die
ansässige Bevölkerung sowie über die Folgen einer Verweigerung
gesprochen. Im (...) sei er beim Flugblattverteilen von Soldaten der sri-
lankischen Armee (SLA) festgenommen und ins (...) gebracht worden, wo
man ihn unter schweren Misshandlungen während eines Monats inhaftiert
habe. Nach der Freilassung habe er von seinen Eltern erfahren, dass sie
sich beim Roten Kreuz nach seinem Verbleib erkundigt hätten, woraufhin
dieses bei der SLA Erkundigungen eingezogen habe. Gestützt darauf
sei er freigelassen worden. In der Folge hätten die LTTE von ihm
gefordert, dass er sich in das von ihnen kontrollierte Gebiet (Vanni)
begebe, wo er vor der SLA sicher sei; gleichzeitig könne er sich dort
militärisch ausbilden lassen und für die LTTE an Kampfhandlungen
teilnehmen. Dazu sei ihm eine Frist von einem Monat eingeräumt worden.
Da er sich jedoch nicht den Kampfhandlungen der LTTE habe
anschliessen wollen, habe er sich nicht mehr zu Hause, sondern bei
Bekannten und Verwandten aufgehalten. Am (...) habe er schliesslich
seinen Herkunftsort verlassen und sei unter dem Vorwand, ärztliche Hilfe
zu benötigen, mit Hilfe seines Onkels in den Süden des Landes gereist.
Bis zu seiner Ausreise habe er sich in (...) in einem durch den Schlepper
vermittelten Haus aufgehalten. Dabei sei er von den Sicherheitskräften
kontrolliert worden. Am (...) habe er Sri Lanka auf dem Seeweg verlassen
und sei am (...) von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangt. Nebst seiner Identitätskarte reichte er zur Stützung
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seiner Vorbringen ein Schreiben des sri-lankischen Roten Kreuzes vom
(...) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom (...) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei der Beschwerdeführer kein
Kadermitglied der LTTE gewesen. Er habe sich nicht am militärischen
Kampf oder an Sabotageakten beteiligt. Seine Aktivitäten für die LTTE
hätten sich auf den lokalen propagandistischen Bereich beschränkt.
Zudem habe er die LTTE nicht freiwillig unterstützt. Somit weise er kein
herausragendes Profil auf, welches die LTTE veranlassen könnte,
landesweit gegen ihn vorzugehen. Ferner bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass er den Alleinvertretungsanspruch der
LTTE/Vanni-Faktion in Frage gestellt oder sich gar als deren Gegner
exponiert habe. Dieser Schluss werde dadurch bestätigt, dass er die
rigorosen Kontrollen der LTTE auf dem Weg in den Süden habe
passieren können. Aus diesen Gründen könnten künftige Übergriffe der
LTTE ausserhalb ihres engeren Einflussbereichs im Norden des Landes
ausgeschlossen werden. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe
nach dem Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 für
Angehörige der tamilischen Volksgruppe kaum ein ernsthaftes
Verfolgungsrisiko. Ziel der Verhaftung des Beschwerdeführers durch die
SLA sei gewesen, sein Engagement für die LTTE aufzudecken und
dieses künftig zu verhindern. Aus seiner erfolgreichen Flucht in den
Süden sei zu schliessen, dass kein besonderes Verfolgungsinteresse
der Sicherheitskräfte an ihm bestehe. Er sei am Checkpoint der SLA
südlich von Vanni überprüft worden und habe in den Süden weiterreisen
können. Zudem sei er auch im Süden Sri Lankas von den
Sicherheitskräften überprüft worden. Durch die Flucht in den Süden habe
er sich dem Einflussbereich der LTTE entzogen. Damit seien die
Drohungen der SLA, er dürfe nicht mehr für die LTTE tätig werden,
gegenstandslos geworden. Da sich der Beschwerdeführer den regional
bedingten Verfolgungsmassnahmen habe entziehen können, sei er
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An diesen Erwägungen
könne auch das Schreiben des sri-lankischen Roten Kreuzes nichts
ändern, welches nur geringen Beweiswert aufweise, zumal darin nähere
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Angaben zum Beschwerdeführer und zur geltend gemachten
Inhaftierung fehlten.
C.
Die bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung am (...) erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom
(...)ab.
II.
D. Am 10. Juni 2008 (Datum der Eingabe) suchte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter schriftlich zum zweiten Mal in der Schweiz
um Asyl nach. Am 17. Juni 2008 wurde er im EVZ (...) summarisch
befragt und am 1. Juli 2008, ebenfalls in (...), durch das BFM in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) einlässlich angehört.
Er brachte im Wesentlichen vor, er habe die Schweiz am
beziehungsweise nach dem (...) selbständig in Richtung Frankreich
verlassen und sich in der Folge bei einem Bekannten in Mülhausen
aufgehalten. Als er von der französischen Polizei aufgegriffen worden sei,
habe er um Asyl nachgesucht. Er habe jedoch keinen Asylentscheid
erhalten. Er habe sich in Frankreich einsam und nicht in der Lage gefühlt,
dort alleine zu leben. Er habe gehört, dass sri-lankische Asylsuchende
nicht mehr aus der Schweiz in den Heimatstaat zurückgeschickt würden.
Vor diesem Hintergrund sei er am (...) in die Schweiz zurückgekehrt.
Seine Verfolgungsvorbringen aus dem ersten Asylverfahren seien nach
wie vor gültig. Zudem habe sich die allgemeine Lage in Sri Lanka für
junge Tamilen stetig verschlechtert. (...), ein Freund des
Beschwerdeführers, welcher zusammen mit diesem in der
Propagandaabteilung der LTTE tätig gewesen sei, sei erschossen
worden.
E.
Mit Verfügung vom 19. November 2008 – eröffnet am 27. November 2008
– trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen
Wegweisung an. Gleichzeitig nahm es den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs) des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
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aus, der Beschwerdeführer stütze sich erneut auf die im ersten
Asylverfahren geltend gemachten Gründe. Diese seien aufgrund
fehlender Asylrelevanz und mangelnder Glaubhaftigkeit rechtskräftig
abgewiesen worden. Somit könnten die Vorbringen nicht mehr
überzeugen. Diese Einschätzung des BFM bestätige sich durch die
widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers. So habe er
anlässlich der Anhörung erklärt, er sei als Leiter der Propagandaabteilung
der Studentenvereinigung der LTTE tätig gewesen. Diesen Sachverhalt
habe er im ersten Asylverfahren nicht angeführt. Somit seien die
Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren und könnten ebenfalls
nicht geglaubt werden. Sodann bestünden grundsätzliche Zweifel an den
Angaben, wonach ein Freund, der sich gleichermassen wie er für die
LTTE eingesetzt habe, erschossen worden sei. Da diese Aussagen einen
direkten Bezug zu den im ersten Asylverfahren angeführten Gründen
hätten, könnten sie konsequenterweise nicht geglaubt werden. Im
Übrigen seien die Vorbringen auch asylrechtlich nicht relevant. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer von den geltend gemachten
bürgerkriegsähnlichen Ereignissen und Unruhen im Norden und Osten
des Landes betroffen werden und ihm dadurch die Möglichkeit einer
gesicherten Lebensführung fehlen könnte, stelle gemäss Praxis der
schweizerischen Asylbehörden keinen asylrechtlich relevanten Nachteil
dar. Das am (...) eingeleitete Asylverfahren sei mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom (...) rechtskräftig abgeschlossen. Die
Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach
Abschluss des Verfahrens geltend mache, seien weder geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten medizinischen Gründe stünden einem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegen. In Würdigung sämtlicher Umstände und
unter Berücksichtigung der Aktenlage erachtete das BFM den Vollzug
der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt als nicht möglich (vgl.
Erwägungen II.3).
F.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung und Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen;
eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM
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anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; subeventualiter sei die
Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers und die Unzulässigkeit der Wegweisung
festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde für den Fall der Gutheissung
der Beschwerde die Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote beantragt; zudem wurde die
vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten des ersten Asylverfahrens
und in die Aktenstücke B9/2, B10/2, B15/1, B16/1 und B19/1, sowie
eventualiter das rechtliche Gehör zum Inhalt der erwähnten Aktenstücke
beantragt; schliesslich wurde die Einräumung einer angemessenen Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach vollumfänglicher
Gewährung der beantragten Akteneinsicht beziehungsweise der
Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2008 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Zudem
wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Aktenstücke, in
welche er Einsicht beantragt hatte, bekanntgegeben. Zur Behandlung des
Antrags auf Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Akten des
ersten Asylverfahrens wurden die Akten zusammen mit einer Kopie der
Beschwerde dem BFM zugestellt. Schliesslich wurde dem
Beschwerdeführer Frist bis zum 5. Januar 2009 zur Stellungnahme zum
Inhalt der Akten des ersten Asylverfahrens und der erwähnten
Aktenstücke gesetzt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben des BFM vom 19. Dezember 2008 Einsicht in die Akten des
ersten Asylverfahrens gewährt.
H.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 ersuchte der Beschwerdeführer
unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung
des Kostenvorschusses und um Erlass allfälliger Verfahrenskosten.
I.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zum Inhalt der Akten, in welche ihm auf seine Anträge hin Einsicht
gewährt worden war. Zudem ersuchte er erneut um Gewährung der
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Einsicht in die vollständigen Akten des ersten Asylverfahrens und um
Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
Gleichzeitig wurden je ein Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society,
(...), und des Vaters des Beschwerdeführers, beide vom (...), sowie drei
Dokumente im Zusammenhang mit dem Tod von (...) in Kopie zu den
Akten gereicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 wurde auf die Erhebung des
Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über den Verzicht auf
die allfällige Auferlegung von Verfahrenskosten auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die
Aktenstücke A1/1, A7/7, A13/13, A15/2 und A17/8 des BFM betreffend
das erste Asylverfahren in Kopie zugestellt und ihm diesbezüglich Frist
zur Stellungnahme angesetzt.
K.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2009 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zum Inhalt der Aktenstücke, in welche mit Zwischenverfügung vom 9.
Januar 2009 Einsicht gewährt worden war.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2009 wurden dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 6. April 2006 und
die Replik vom 5. Mai 2006 inklusive Beilagen aus dem ersten
Asylverfahren in Kopie zugestellt und ihm diesbezüglich Frist zur
Stellungnahme angesetzt.
M.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 nahm der Beschwerdeführer Stellung
im Zusammenhang mit der ihm am 4. Februar 2009 gewährten
Akteneinsicht.
N.
Mit Vernehmlassung vom 10. März 2009 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
eingereichten Beweismittel vermöchten die bestehenden Zweifel nicht
umzustossen, da sie keine Hinweise auf eine gezielte Tötung von (...) aus
den in der Beschwerdeschrift erwähnten Gründen enthielten. Vielmehr
würde sich aus dem Internetauszug eine Situation ergeben, die für die
betroffenen Personen als Fussgänger (Ergänzung des Gerichts: ...und
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Opfer des Bombenattentats) zwar tragisch, jedoch mehr zufällig geendet
habe. Darüber hinaus wiesen die eingereichten Schreiben des Vaters
bezüglich Form und Inhalt charakteristische Merkmale von
Gefälligkeitsschreiben auf. Bezeichnenderweise fehlten den Dokumenten
auch genaue Hinweise über deren Herkunft, wie ein Briefumschlag und
andere Angaben darüber, wie sie in die Schweiz gelangt sein könnten.
Deshalb sei diesen Dokumenten kaum Beweiswert zuzumessen.
Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. Juli
2008 erklärt, er habe aus dem Internet Kenntnis von dem seinen Kollegen
(...) betreffenden Vorfall erhalten. Unter diesen Umständen erhellten sich
aus der Beschwerdeschrift die Gründe für die Widersprüchlichkeit nicht,
umso weniger als er zu Protokoll gegeben habe, (...) sei erschossen
worden, wenn dieser doch bei einem Bombenattentat getötet worden sei.
Ungereimtheiten würden sich auch aus dem Schreiben des Vaters des
Beschwerdeführers ergeben, wonach (...) durch Schüsse getötet
worden sei. Mit Ausnahme der Aussage des Beschwerdeführers und der
Angaben seines Vaters bestünden keine weiteren Hinweise darauf, dass
die getötete Person tatsächlich ein Kollege gewesen sei und für die
LTTE die angegebenen Tätigkeiten ausgeführt habe. Vor diesem
Hintergrund sei nach wie vor auf ein konstruiertes Vorbringen zu
schliessen. Zudem habe das BFM dem Beschwerdeführer betreffend die
von ihm geltend gemachten Tätigkeiten in der Propagandaabteilung
entsprechende Fragen gestellt. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich
festgehalten.
O.
In seiner Replik vom 1. April 2009 nahm der Beschwerdeführer zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er zwei
Briefumschläge zu den Akten, in welchen ihm Beweismittel von Sri Lanka
in die Schweiz geschickt worden seien.
P.
Auf den Inhalt der nach der Beschwerdeschrift eingereichten Eingaben
des Beschwerdeführers (vgl. Bst. H, I, K, M) wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – mit der in nachfolgender E. 5.2 genannten
Einschränkung – einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2008
sowie den Eingaben vom 5. Januar 2009 und 29. Januar 2009 um
ergänzende Einsicht in die Akten sowohl des jetzigen vorinstanzlichen als
auch des gesamten ersten Asylverfahrens ersuchte. Diesen Anträgen
wurde mit Zwischenverfügungen vom 10. Dezember 2008, 9. Januar
2009 und 4. Februar 2009 je unter Sendung beziehungsweise
Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der entsprechenden Aktenstücke
und Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme entsprochen.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift nach erfolgter
Akteneinsicht sodann mit Stellungnahmen vom 5. Januar 2009,
29. Januar 2009 und 19. Februar 2009 ergänzt, so dass kein Anlass zur
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allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus Gründen des
rechtlichen Gehörs besteht.
4.2. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird in
der Beschwerde zudem gerügt, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht verletzt, indem in den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung in Würdigung sämtlicher Umstände und unter
Berücksichtigung der Aktenlage der Vollzug der Wegweisung in den
Herkunftsstaat zum damaligen Zeitpunkt als nicht möglich erachtet
worden sei, wogegen gemäss Ziffer 3 des Dispositivs die Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werde (vgl. Beschwerde S. 5, und
Stellungnahme vom (...) S. 3). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die
Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, zumal bei Beschwerden
gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. nachstehend E. 5.2). Sodann
sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1
E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 AsylG),
wobei in einem solchen Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen wären (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/51 E. 5.4 S.
748). Nach dem Gesagten ist nach der von der Vorinstanz angeordneten
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auf die im
Zusammenhang mit der Frage des Vollzugs der Wegweisung erhobene
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der
Begründungspflicht nicht weiter einzugehen.
4.3.
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4.3.1. Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Rückweisung der
Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Er macht diesbezüglich
geltend, die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen betreffend
die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers machen müssen,
zumal gemäss Aktenverzeichnis entsprechende Akten vorhanden seien.
Die erwähnten Probleme seien bereits im EVZ aufgetreten, weshalb der
Beschwerdeführer ärztlich habe behandelt werden müssen (vgl.
Beschwerde S. 6; Stellungnahme vom (...) S. 2).Es trifft zu, dass die für
die Betreuung der Asylsuchenden im EVZ zuständige Organisation für
den (...) für den Beschwerdeführer einen Termin für den Besuch eines
Arztes im EVZ vereinbart hat; ein Grund dafür wird nicht genannt (vgl.
B15/1). In diesem Zusammenhang wurde vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im schriftlichen Asylgesuch vom 10. Juni 2008
ausgeführt, dieser leide aufgrund der in Sri Lanka durch die SLA
erlittenen Folterungen nach wie vor massiv unter den bereits früher
geltend gemachten, teilweise durch Arztberichte dokumentierten,
gesundheitlichen Problemen (vgl. B5/15 S. 2-3). Anlässlich der Anhörung
vom 1. Juli 2008 erklärte der Beschwerdeführer, sein Gemütszustand
sei schlecht, weil er früher von der Armee angegriffen worden sei, wobei
er mentalen Schaden erlitten habe; er könne nachts nicht schlafen und
sei durcheinander (vgl. B14/14 F26, F86). Dazu wurde er im weiteren
Verlauf der Anhörung näher befragt, wobei er ausführte, er sei
deswegen bereits mehrmals zum Arzt gegangen und dieser habe ihm für
drei Monate vor allem Schlaftabletten verschrieben; seine
diesbezüglichen Probleme hätten auch mit seiner ungewissen Zukunft
beziehungsweise damit zu tun, ob er in der Schweiz bleiben könne oder
nach Sri Lanka zurückgeschickt werde (vgl. B14/14 F87-F95). Zwar hat
das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme in der Sachverhaltszusammenfassung nicht
ausdrücklich erwähnt. Hingegen wurden diese in den Erwägungen zum
Wegweisungsvollzug gewürdigt, wobei das BFM zum Schluss gelangte,
dass sie einem allfälligen Vollzug nicht entgegenstehen würden.
Gestützt auf die damalige Aktenlage konnte das BFM diesbezüglich auf
weitergehende Abklärungen verzichten, zumal es sich bei den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen
offensichtlich nicht um seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens
eingetretene Ereignisse handelte, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr liegt die Ursache der
erwähnten Probleme, wie der Beschwerdeführer selber ausführte, in der
im ersten Asylverfahren geltend gemachten Verfolgung. Nach dem
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Gesagten erweist sich die diesbezügliche Rüge der unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet.
4.3.2. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, anlässlich der
Befragung und Anhörung habe er als Hauptgrund für sein zweites
Asylverfahren vorgebracht, er habe erfahren, dass sein Freund/Kollege
(...) von unbekannten Personen erschossen worden sei. (...) habe vor
vielen Jahren zusammen mit ihm in der Propagandaabteilung der LTTE
gearbeitet, wobei bemerkenswert sei, dass er eine höhere Funktion
innegehabt habe als (...) Aus der Tatsache, dass (...) ermordet worden
sei, müsse er schliessen, dass auch er im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka getötet würde. Mithin hätte sich zwingend aufgedrängt, dass ihm
eine Frist zur Einreichung von allfälligen Beweismitteln betreffend den
Tod von (...) angesetzt worden wäre. Nach Ablauf dieser Beweismittelfrist
hätte das BFM darüber befinden müssen, ob sich weitere Abklärungen
aufdrängten, beispielsweise eine erneute Befragung oder eine
Botschaftsabklärung oder allenfalls weitere Untersuchungen. Durch die
entsprechende Unterlassung habe das BFM den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weshalb die Sache dem BFM zur
Neubeurteilung zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 6).
Dass der Beschwerdeführer als Hauptgrund für sein zweites
Asylgesuch die Ermordung von (...) genannt hat, trifft nicht zu. So wurde
dieses Vorbringen im schriftlichen Asylgesuch vom 10. Juni 2008 vom
Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, ebensowenig im Rahmen
der freien Schilderung der Gesuchsgründe anlässlich der Befragung im
EVZ. Sogar auf die ihm nach verschiedenen Zusatzfragen gestellte
weitere Frage, ob es einen Grund gebe, den er im ersten Asylverfahren
nicht genannt habe, antwortete er, ausser der gegenwärtigen Situation
in Colombo habe er nichts Neues anzufügen. Erst im Anschluss an eine
weitere Zusatzfrage gab er schliesslich zu Protokoll, dass vor etwa sechs
Monaten ein Nachbarskollege, welcher mit ihm zusammen tätig gewesen
sei, in (...) erschossen worden sei; er sei sein Nachbar gewesen, sie
seien zusammen in die Schule gegangen und hätten den Rebellen
geholfen (vgl. B1/9 S. 4-5). Auch anlässlich der Anhörung vom 1. Juli
2008 erwähnte er die Ermordung von (...) im Rahmen der freien
Schilderung der neuen Asylgründe mit keinem Wort, sondern schilderte in
erster Linie die Situation in Colombo (vgl. B14/14 F 66). Erst wiederum
gegen Schluss der ihm gestellten Zusatzfragen kam er auf die Tötung
von (...) durch unbekannte Täterschaft zu sprechen, wobei er in diesem
Zusammenhang dem Umstand, dass er in der Propagandaabteilung
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eine höhere Funktion als (...) ausgeübt habe, überhaupt keine Bedeutung
zumass (vgl. B14/14 F96-F100). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte
in seinem Urteil vom 3. September 2007 zum Schluss, aufgrund des
Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers sei nicht davon
auszugehen, dass dieser ausserhalb seines Herkunftsgebiets von den
LTTE oder der SLA gesucht werde. Zudem bestätigte es die Auffassung
der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche
Fluchtalternative zur Verfügung stehe (vgl. D- 5777/2006 E. 6.2-6.5). Bei
dieser Aktenlage konnte die Vorinstanz – selbst unter Berücksichtigung,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind
(welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein
zweites Asylgesuch einzutreten ist) die Anforderungen an das
Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3) –
darauf verzichten, im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer zur
Begründung seines zweiten Asylgesuchs lediglich am Rande erwähnten
Ermordung seines früheren Arbeitskollegen durch unbekannte
Täterschaft im Norden von Sri Lanka weitere Abklärungen zu tätigen.
4.3.3. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in
genüglicher Weise abgeklärt hat. Die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erscheint unter
diesen Voraussetzungen nicht angezeigt, weshalb der diesbezügliche
Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
5.
5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind.
5.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die
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Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Dementsprechend hat die Beschwerdeinstanz, erachtet
sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.); auf den in der Beschwerdeschrift vom 3. April 2009
gestellten Eventualantrag betreffend Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ist mithin nicht einzutreten.
5.3. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der
Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres)
Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der
Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf
ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind; die
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG setzt sodann eine
summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die
Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. BVGE 2009/53 E.4.2, BVGE 2008/57 E. 3.2 und E. 3.3).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, wobei mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom (...) materiell über die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden und diese
verneint wurde. Es stellt sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden
Verfahren die Frage, ob im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen (die zweite Tatbestandsvariante
dieser Bestimmung fällt in casu von vornherein ausser Betracht, da die
Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 66 ff. AsylG durch den Bundesrat
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für bestimmte Personengruppen definiert wird, was in Zusammenhang
mit Asylbewerbern aus Sri Lanka nicht der Fall ist).
6.2. Auf Beschwerdeebene wird eingewendet, es lägen offensichtlich
zahlreiche Hinweise vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen: Dabei handle es sich zum einen um die Ermordung von (...)
und zum andern um die massive Verschlechterung der Situation in Sri
Lanka, welche zur Folge habe, dass Personen mit dem Profil des
Beschwerdeführers ins Visier der Behörden gerieten beziehungsweise
getötet würden. Sodann beruhe die neue Praxis der Asylbehörden
betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Tamilen aus
dem Norden Sri Lankas gemäss dem diesbezüglichen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 (vgl. BVGE 2008/2) in
erster Linie auf der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, wobei
festzuhalten sei, dass bei Asylsuchenden, deren Vorbringen
grundsätzlich glaubhaft seien, in der Regel die Fluchtalternative
ausführlich geprüft werden müsse, welche beiden Begriffe vom BFM
immer wieder falsch verwendet würden. Nicht die Geschichte des
Beschwerdeführers habe sich seit der Ablehnung des ersten
Asylgesuchs verändert, sondern die Politik der sri-lankischen
Sicherheitskräfte, welche nun eine aktuelle Gefährdung darstelle. So
habe sich der mit voller Vehemenz ausgebrochene Krieg zwischen den
Konfliktparteien Anfang 2009 zu einer Art „Schlussgefecht“ im Norden Sri
Lankas entwickelt. Dabei seien bei den Eroberungen zahlreicher
Stützpunkte der LTTE wichtige Akten und Unterlagen derselben in die
Hände der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gelangt. Diese Dokumente
enthielten zahlreiche Informationen, aufgrund welcher Personen ins Visier
der Behörden rückten, welche bisher allenfalls noch nicht derart gefährdet
gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Behändigung
der erwähnten Dokumente im Visier der Sicherheitsbehörden gewesen
und sei aufgrund der jüngsten Entwicklung zusätzlich gefährdet
beziehungsweise werde aufgrund seines Profils offensichtlich von den
Sicherheitsbehörden gesucht und verfolgt. Schliesslich würde auch eine
Einreise aus der Schweiz nach Sri Lanka und eine versuchte
Wohnsitznahme des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch
die sri-lankischen Sicherheitskräfte beziehungsweise mit sehr grosser
Wahrscheinlichkeit zur sofortigen Verhaftung führen (vgl. Beschwerde S.
7-8, Stellungnahmen vom (...) S. 2-3, vom (...) S. 3 und 5, vom (...) S. 1-2,
und vom (...) S. 4-6).
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7.
7.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM in seiner Verfügung vom 19. November 2008 im
Ergebnis zu Recht das Vorliegen von Ereignissen im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat.
7.2. Zunächst ist in Bezug auf das vom Beschwerdeführer im
schriftlichen Asylgesuch vom 10. Juni 2008 dargelegte Vorbringen, er
leide aufgrund der in Sri Lanka durch die SLA erlittenen Folterungen nach
wie vor massiv unter den bereits früher geltend gemachten
gesundheitlichen Problemen, festzuhalten, dass es sich dabei nicht um
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG seit dem Abschluss des ersten
Asylverfahrens eingetretene Ereignisse handelt. Was das Vorbringen
anbelangt, (...), welcher früher zusammen mit dem Beschwerdeführer in
der Propagandaabteilung der LTTE tätig gewesen sei, sei von
unbekannten Personen im Norden erschossen worden, ist dieses als
offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Zum einen wurde dieses
Vorbringen im schriftlichen Asylgesuch vom 10. Juni 2008 mit keinem
Wort erwähnt. Auch anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung
vom 1. Juli 2008 fand es bei der freien Schilderung der Asylgründe
durch den Beschwerdeführer keine Erwähnung, sondern wurde erst
gegen Schluss der Befragung beziehungsweise Anhörung auf
mehrmaliges Nachfragen hin in pauschaler Weise geäussert (vgl.
E. 4.3.2). Zum andern ging das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil vom (...) davon aus, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seines
Herkunftsgebiets weder von den LTTE noch von der Armee gesucht wird,
weshalb dieser aus der Tötung von (...) durch unbekannte Täterschaft im
Norden von Sri Lanka auch aus diesem Grund nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag (wobei anzufügen ist, dass (...) beziehungsweise (...),
wie sich aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Internetauszug
ergibt, nicht gezielt getötet, sondern zusammen mit anderen anwesenden
Fussgängern Opfer eines Bombenanschlags wurde). Dasselbe gilt auch
in Bezug auf die geltend gemachte Veränderung der Sicherheitslage in
Sri Lanka seit dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. So
wird in BVGE 2008/2 gestützt auf eine Lageanalyse die Praxis zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgelegt. Diese
Rechtsprechung geht nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der
Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bei
rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen,
aus, sondern knüpft sie an bestimmte Voraussetzungen. Mithin betrifft
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dieses Grundsatzurteil nicht Ereignisse, welche im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. e geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Was
schliesslich das Vorbringen anbelangt, der Beschwerdeführer werde seit
der im Zusammenhang mit der Änderung der Sicherheitslage erfolgten
Entdeckung von ihn belastenden Dokumenten zusätzlich gefährdet,
erweisen sich auch diese Ausführungen als haltlos. So handelt es sich
bei der geltend gemachten Entdeckung der erwähnten Dokumente um
eine durch nichts belegte Behauptung. Selbst wenn die sri-lankischen
Sicherheitskräfte tatsächlich entsprechende Informationen über den
Beschwerdeführer entdeckt hätten, vermöchte dieser daraus keine
Hinweise abzuleiten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, zumal er der SLA seine Aktivitäten für die LTTE im Rahmen
seiner Haft unter Anwendung von Zwang bekannt gegeben hatte und
nach seiner Freilassung die Kontrollen auf seiner Reise von der
Nordprovinz in den Süden des Lands ungehindert passieren konnte.
Mithin waren die erwähnten Aktivitäten den sri-lankischen Behörden
bereits bekannt. Im Weiteren ist nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka nicht
von einer generellen asylrechtlich relevanten Gefährdung von Tamilen
auszugehen, zumal die LTTE im Frühjahr 2009 militärisch besiegt worden
ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung stellt
sodann die Tatsache seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz
kein Ereignis dar, welches für sich alleine geeignet wäre, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es bestehen demnach im Falle des
Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, welche auf ein spezielles
Risikoprofil hinweisen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die
Ansetzung einer Frist zur Einreichung ergänzender Ausführungen
betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka und entsprechender Berichte,
weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge in der Stellungnahme vom
1. April 2009 abzuweisen sind.
7.3. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich
bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers
in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2008 und den weiteren
Eingaben sowie auf die Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen.
8.
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8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Rahmen der Verfügung
vom 19. November 2008 hat das BFM sodann zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, so dass sich eine nähere
Prüfung der Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges an dieser Stelle
erübrigt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da
nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist, zumal dieser seit Dezember 2009 (mit einem Unterbruch
von lediglich zwei Tagen) erwerbstätig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird..
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an.
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen:
Einzahlungsschein, Registerauszug in Kopie, Affidavit, je ein Schreiben
der (...) und von (...) sowie zwei Briefumschläge im Original)
-das BFM, (...), mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N 484 029 (per Kurier; in
Kopie)
– ad (in Kopie)