Abtei lung IV
D-7791/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren [...], China,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 9. Dezember 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7791/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von China, welcher der
ethnischen Minderheit der Uiguren angehört und eigenen Angaben
zufolge zuletzt in [...] wohnhaft gewesen sei – reichte am 14. Sep-
tember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel
ein Asylgesuch ein, worauf er am 9. Oktober 2009 vom BFM summa-
risch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde.
Anlässlich der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer namentlich
an, er habe seine Heimat bereits im Jahre 1994 verlassen und sich
während der letzten 9 Jahre in den Niederlanden aufgehalten, wo er
insgesamt drei Mal erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe. Da-
bei führte er zu seinen Asylgründen aus, vor seiner Ausreise aus sei-
ner Heimat sei er Student gewesen und habe anderen Studierenden in
der Türkei produzierte Hefte über Freiheit und Demokratie für die Ui-
guren verteilt. Nachdem zweimal ein Haftbefehl gegen ihn erlassen
worden sei, habe er seine Heimat verlassen müssen. Würde er zum
heutigen Zeitpunkt in seine Heimat zurückkehren, so würde ihm dort
als Uigure aufgrund der derzeitigen Lage der Tod erwarten. Zu seinem
Aufenthalt in den Niederlanden führte er an, dass dort seine zwei ers-
ten Gesuche aus ihm nicht bekannten Gründen abgewiesen worden
seien. Nachdem ihm in den Niederlanden eine Ausreisefrist angesetzt
worden sei, habe er in Belgien um Asyl ersucht, sei aber von dort
wieder in die Niederlande zurückgeschickt worden. Daraufhin sei er in
den Niederlanden in Haft genommen worden, worauf er ein drittes Mal
ein Asylgesuch eingereicht habe. Trotz Abklärungen seines Anwalts
über seine Familie in China sei auch dieses Gesuch abgewiesen wor-
den. Auf Frage des BFM, was gegen eine Rückkehr in die Niederlande
sprechen würde, führte er in der Folge an, in den Niederlanden hätten
sich die Behörden nicht um ihn gekümmert und ihm gesagt, es gebe
Leute die sich um in kümmern würden, in seiner Sache würden sie
aber nichts unternehmen (act. A1 Ziff. 22).
B.
Nachdem sich die Angaben des Beschwerdeführers betreffend einen
vorgängigen Aufenthalt in den Niederlanden aufgrund einer Abfrage
der Eurodac-Datenbank bestätigen liessen (Asylgesuche in den Nie-
derlanden verzeichnet per [...] 2006 und per [...] 2009), sandte das
BFM am 23. Oktober 2009 ein Gesuch um Wiederaufnahme des Be-
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schwerdeführers an die zuständige niederländische Behörde. Gemäss
den Akten wurde das Ersuchen des BFM innert massgeblicher Frist
von den niederländischen Behörden nicht abschlägig beantwortet.
C.
Gemäss den Akten liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. November 2007 (Poststempel vom 2. Dezember 2009) – zusam-
men mit einem erklärendem Begleitschreiben – durch seine Rechts-
vertretung eine Sammlung verschiedener Beweismittel an das für ihn
zuständige Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel senden. Diese
Eingabe, welche am 3. Dezember 2009 beim BFM in Basel einging,
wurde – gemäss Aktennotiz vom gleichen Tag (act. A27 S. 2) – vom
BFM umgehend amtsintern weitergeleitet, indes – soweit ersichtlich
aufgrund eines Kanzleiversehens – an einen in der Sache nicht zu-
ständigen Sachbearbeiter in Bern-Wabern.
D.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 trat das BFM – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
ordnete dessen Wegweisung in die Niederlande an und forderte den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei das
BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig versetzte das
BFM den Beschwerdeführer für maximal 20 Tage in Ausschaffungshaft
(vgl. dazu Art. 76 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 76 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]). Im Rahmen der Begründung seines Ent-
scheides hielt das BFM zur Hauptsache fest, für die Durchführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers seien die Niederlande zustän-
dig, wobei es unter Verweis auf das Vorbringen des Beschwerde-
führers anlässlich der Kurzbefragung, in den Niederlanden habe sich
niemand um ihn gekümmert (vgl. oben), den Wegweisungsvollzug in
die Niederlande namentlich als zulässig sowie als zumutbar und mög-
lich erklärte.
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Entscheid des
BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers – durch Vermittlung
des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt – am 14. Dezember
2009 vorab per Telefax zugestellt und am 15. Dezember 2009 ordent-
lich per Einschreiben eröffnet wurde.
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E.
In den Akten findet sich eine zweite Aktennotiz betreffend vorgenannte
Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2009, worin vom
behandelnden Sachbearbeiter im Empfangs- und Verfahrenszentrum
in Basel vermerkt wurde, das Schreiben des Beschwerdeführers sei
erst heute – am 15. Dezember 2009 – bei ihm eingetroffen, der Dublin-
Entscheid sei jedoch schon am Vortag eröffnet und der Beschwerde-
führer von der Polizei mitgenommen worden.
F.
Am 16. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin und vorab per Telefax – gegen den Entscheid
des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. In
seiner Eingabe beantragte er namentlich die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks erneuter
Begründung respektive korrekter Eröffnung, eventualiter die Rückwei-
sung der Sache zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch (Ausübung des
Selbsteintrittsrechts durch das BFM). Daneben ersuchte er um Erlass
der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,
sowie insbesondere um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
seiner Beschwerde und die Anordnung vollzugshemmender Massnah-
men. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich und er-
forderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Nach Eingang der Beschwerde ordnete das Bundesverwaltungsgericht
vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen an (Telefax vom 16. De-
zember 2009) und nach Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen
Akten wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Dezember 2009 der Wegweisungsvollzug ausgesetzt. Das BFM
wurde gleichzeitig – unter Hinweis darauf, dass die Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 27. November 2007 bereits 6 Tage vor Erlass
der angefochtenen Verfügung beim BFM eingelangt war – eingeladen,
sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen, respektive gegebe-
nenfalls die angefochtene Verfügung zwecks Wiederaufnahme und
Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückzuziehen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2010 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte eine vollumfängliche Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwer-
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deführers. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 In asylrechtlichen Verfahren kann die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und
die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG).
2.
2.1 Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung machte der Beschwer-
deführer namentlich geltend, dass er mit Eingabe vom 27. November
2009, der Post übergeben am 2. Dezember 2009, eine umfangreiche
Beweismittelsammlung an das BFM gesandt habe, umfassend insbe-
sondere drei niederländische Gerichtsentscheide, Dokumente betref-
fend in den Niederlanden erstandene Ausschaffungshaft, ein Schrei-
ben seines niederländischen Anwalts sowie Kopien von Dokumenten
aus seiner Heimat zum Beweis seiner Identität. Diese Beweismittel
– aus welchen sich ergebe, dass er ein Angehöriger der Volksgruppe
der Uiguren sei und sich in den Niederlanden schon in Durchsetzungs-
haft befunden habe – seien jedoch weder im Aktenverzeichnis des
BFM aufgeführt noch im angefochtenen Entscheid behandelt worden.
In diesem Zusammenhang rügte er namentlich, das BFM sei auf die
konkreten Sachverhaltsumstände nicht eingegangen, womit klarerwei-
se sein Anspruch auf das rechtliche Gehör und eine angemessene Be-
gründung des ihn betreffenden Entscheides verletzt worden sei. In der
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Sache machte er nach Ausführungen zum Verlauf der niederländi-
schen Asylverfahren und unter Verweis auf die vorgelegten Gerichts-
dokumente insbesondere geltend, dass er von den niederländischen
Behörden – trotz nachträglicher Beschaffung verschiedener Beweis-
mitteln aus seiner Heimat – nicht als chinesischer Staatsangehöriger
anerkannt werde und auch keine Möglichkeit mehr bestehe, sich dies-
bezüglich noch Gehör zu verschaffen, da der Rechtsmittelweg in den
Niederlanden endgültig ausgeschöpft sei. Im Weiteren brachte er nach
Ausführungen zur aktuellen Lage der Uiguren in der Volksrepublik
China vor, als Uigure drohe ihm im Falle einer Abschiebung aus den
Niederlanden nach China ernsthafte Gefahr an Leib und Leben, in den
Niederlanden gelte er jedoch als abgewiesener Asylsuchender, wes-
halb in seinem Fall das Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement
Verbotes durch die Niederlande bestehe, mithin ihm im Falle der Weg-
weisung aus der Schweiz eine Kettenabschiebung drohe.
2.2 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM vorab fest, dass von sei-
ner Seite die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in
Zweifel gezogen werde. Daran anschliessend gestand es zu, dass es
in Zusammenhang mit der Eingabe vom 27. November 2009 – welche
vor Erlass seines Entscheides beim BFM eingegangen sei, vom BFM
hätte berücksichtigt werden müssen, den behandelnden Sachbearbei-
ter jedoch erst nach der Entscheideröffnung erreicht habe – zu einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gekommen
sei. In diesem Zusammenhang hielt das BFM indes fest, dass nach
konstanter Rechtsprechung und Lehre eine solche Verletzung des
rechtlichen Gehörs geheilt werden könne, auch im Rahmen eines Ver-
nehmlassungsverfahrens, und dass aus seiner Sicht die Gehörsrechts-
verletzung mit der vorliegenden Vernehmlassung geheilt sei. Daran an-
schliessend führte es aus, dass eine Durchsicht der Eingabe vom
27. November 2009 mit sämtlichen Belegen nichts am Entscheid vom
9. Dezember 2009 zu ändern vermöge. Auch sei anzumerken, dass
dem BFM nichts über Ausschaffungen von Uiguren aus den Nieder-
landen nach China bekannt sei, weshalb aus seiner Sicht keine Ket-
tenabschiebung drohe. Auch eine allenfalls angeordnete Durchset-
zungshaft ändere daran nichts, zumal diese keinen Erfolg gehabt ha-
be. Es scheine, dass die niederländischen Behörden mit einer solchen
vielleicht andere Zwecke verfolgt hätten. Dem Beschwerdeführer stehe
es selbstverständlich zu, nach seiner Rückkehr in die Niederlande ein
Asylgesuch respektive ein Gesuch um Wiederaufnahme seines Asyl-
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verfahrens zu stellen, weshalb sich die Frage eines Selbsteintritts der
Schweiz nicht stelle.
3.
3.1 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist formeller Natur und im
Falle einer Gehörsrechtsverletzung eine Heilung nur in Betracht zu
ziehen, wenn es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung han-
delt und der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst, ihr na-
mentlich der Rechtsweg nicht verkürzt wird. Nach der Praxis des
Bundesgerichts kann immerhin eine nicht besonders schwer wiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die Partei
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
welche – wie das Bundesverwaltungsgericht – sowohl den Sachverhalt
wie die Rechtslage frei überprüfen kann; die Heilung soll jedoch auch
hier die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 S. 438; BGE 126 I 68
s. 72; vgl. auch ULRICH HÄEFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich Basel Genf 2006, Rz 987 und
Rz 1711, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Aus den Akten folgt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 27. November 2009 – umfassend eine umfangreiche Beweismit-
telsammlung zu seinem niederländischen Asylverfahren und einem
Begleitschreiben mit Ausführungen zur Frage des Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges in die Niederlande – beim BFM am 3. Dezem-
ber 2009 und damit sechs Tage vor Erlass der Verfügung vom 9. De-
zember 2009 eintraf. Die eingereichten Beweismittel und die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Einwendungen gegen eine Wegwei-
sung in die Niederlande fanden im Entscheid des BFM jedoch keine
Berücksichtigung. Bei dieser Sachlage ist zweifelsfrei vom Vorliegen
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, was vom BFM
auch grundsätzlich eingestanden wird. Das BFM hat seinen Entscheid
aufgrund eines unvollständig festgestellten Sachverhalts ausgefällt,
indem es bei der rechtlichen Beurteilung der Sache nicht alle ihm zur
Verfügung stehenden Unterlagen herangezogen und gewürdigt hat. In
diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass zwischen Ausfällung
und Eröffnung der angefochtenen Verfügung nochmals fünf Tage ver-
gingen, in welchen der an sich offensichtliche Fehler vom BFM nicht
korrigiert wurde. Dies erstaunt insofern, als – gemäss der ersten Ak-
tennotiz – die Eingabe vom 27. November 2009 noch am 3. Dezember
2009 umgehend per interne Post von Basel nach Bern weitergeleitet
wurde und durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, dass sie eben-
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falls innert nützlicher Frist per interne Post wieder von Bern-Wabern
nach Basel retourniert worden wäre. Dennoch habe die Eingabe laut
der zweiten Aktennotiz den behandelnden Sachbearbeiter in Basel
erst am 15. Dezember 2009 erreicht, mithin erst 12 Tage nach dem
ersten Eingang vor Ort. Der Vorinstanz ist damit insgesamt unsorgfäl-
tige Aktenführung vorzuwerfen.
3.3 In vorliegender Sache hat das BFM sodann mit seiner Vernehm-
lassung keine hinreichende Grundlage geschaffen, um eine Heilung in
Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom
27. November 2009 mehrere fremdsprachige Beweismittel, soweit er-
sichtlich niederländische Gerichtsurteile und Unterlagen aus seiner
Heimat, und ein englischsprachiges Schreiben eines niederländischen
Rechtsvertreters mit erklärenden Ausführungen zum Gang des nie-
derländischen Verfahrens eingereicht. In seinem Begleitschreiben zu
den vorgelegten Beweismitteln hat er schliesslich substanziierte Vor-
behalte betreffend Zulässigkeit des Wegweisungsvollzug in die Nie-
derlande mit Blick auf eine drohende Kettenabschiebung eingebracht.
In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, eine Durchsicht der Ein-
gabe vom 27. November 2009 mit sämtlichen Belegen vermöge am
Entscheid vom 9. Dezember 2009 nichts zu ändern. Die bloss rudi-
mentäre inhaltliche Auseinandersetzung mit den eingereichten Be-
weismitteln und Vorbringen kann als Grundlage für eine Heilung nicht
genügen, da mangels Klarheit eine sachgerechte Überprüfung der
Erwägungen, die zum ablehnenden Entscheid geführt haben, unmög-
lich bleibt. Unklar bleibt zum Beispiel, ob und in welchem Umfang die
Vorinstanz im Rahmen des Nichteintretens gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG beachten musste, dass im zuständigen Drittstaat das Asylver-
fahren rechtskräftig abgeschlossen war und damit eine Wegweisung in
den Heimatstaat drohen konnte. In diesem Zusammenhang stellt sich
die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die der Dublin-II-VO
zugrunde liegende Regelvermutung der Rechtsstaatlichkeit des im si-
cheren Drittstaat durchgeführten Asylverfahrens umgestossen werden
kann beziehungsweise ob die in diesem Zusammenhang entwickelte
Praxis weiterhin Anwendung findet (vgl. zur bisherigen Praxis Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 33 oder EMARK 1998 Nr. 24). Ohne diese
Frage vorgehend zu klären, kann nicht inhaltlich auf die im vorinstanz-
lichen Verfahren unberücksichtigt gebliebenen Beweismittel einge-
gangen werden. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung diesbezüg-
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lich lediglich aus, eine Kettenabschiebung drohe wohl nicht. Für eine
solche Beurteilung ist jedoch der Sachverhalt nicht genügend erstellt,
liegen doch die eingereichten Beweismittel nur in Niederländisch vor.
Es wäre aber seitens des BFM zumindest eine auszugsweise Über-
setzung einzufordern gewesen, zumal sich die Frage stellt, ob die
Niederlande tatsächlich wie behauptet einen Wegweisungsvollzug
nach China und mit welcher Begründung in Betracht zog. Das BFM
belässt es in seiner Vernehmlassung auch bei blossen Mutmassungen,
namentlich betreffend die Gründe für die geltend gemachte Durchset-
zungshaft in den Niederlanden und mit dem Verweis nach seiner
Kenntnis würden Uiguren von den Niederlanden nicht nach China
überstellt. Ebenso bleibt es rein spekulativ, wenn das BFM ausführt,
dem Beschwerdeführer stehe in den Niederlanden eine erneute Asyl-
gesuchseinreichung respektive ein Gesuch um Wiederaufnahme sei-
nes Verfahrens frei, hat dieser doch geltend gemacht, im niederländi-
schen Verfahren würden keine neuen Beweismittel zugelassen und
seien sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft.
4.
Nach vorstehenden Erwägungen ist von einer schwerwiegenden Ver-
letzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und keiner hinrei-
chenden Grundlage für die vom BFM beantragte Heilung der Gehörs-
rechtsverletzung auszugehen, zumal auch mangels rechtsgenüglicher
Abklärungen des Sachverhalts und entsprechender vollständiger Be-
gründung eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung der vorins-
tanzlichen Verfügung unmöglich ist. Die Beschwerde ist demnach gut-
zuheissen, die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 aufzuhe-
ben und die Sache zwecks neuer Entscheidung – nach vollständiger
Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts – ans
BFM zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann denn auch darauf verzichtet
werden, auf die weiteren Rügen, insbesondere bezüglich Eröffnung
einzugehen. Es ist in diesem Zusammenhang aber immerhin festzu-
halten, dass die Praxis des BFM, die Verfügung nicht dem Rechtsver-
treter sondern dem Beschwerdeführer zu eröffnen und den Rechts-
vertreter allein mit einer Telefax-Kopie zu bedienen, wie auch der un-
mittelbare Vollzug der Verfügung ohne die Möglichkeit, eine drohende
EMRK-Verletzung im Sinne von Art. 107a AsylG geltend zu machen,
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nicht rechtmässig ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Februar 2010)
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), womit sich
das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten
als gegenstandslos erweist.
6.2 Da der vertretene Beschwerdeführer mit seinen Begehren durch-
gedrungen ist, hat er Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschä-
digung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der
notwendige Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt, ist die vom BFM zu entrichtende
Parteienschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und
allfällige MwSt) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 wird aufgehoben und
die Sache zwecks neuer Entscheidung – nach vollständiger Feststel-
lung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts – ans BFM
zurückgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und allfällige MwSt) auszu-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Vernehmlassung des BFM vom 13. Januar 2010)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- [...]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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