B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-779/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. November 2011 / D-3697/2009.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller – ein aus B._______ stammender srilankischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Colombo – zunächst mit Ein-
gabe vom 6. Dezember 2006 an die schweizerische Botschaft in Colom-
bo um Asyl nachsuchte und in der Folge in die Schweiz reiste, wo er am
15. April 2009 im C._______ ein Asylgesuch stellte,
dass der Gesuchsteller in seinem schriftlichen Asylgesuch an die Bot-
schaft geltend machte, am (...) in B._______ geboren zu sein und von (...)
bis (...) in Colombo gelebt und und sich von (...) bis (...) in C._______ als
Flüchtling aufgehalten zu haben, bevor er gegen Ende (...) nach Colombo
zurückgekehrt sei, wo er sich aufgrund der allgemeinen angespannten Si-
tuation als Tamile nicht mehr frei habe bewegen können,
dass er nach den Unruhen von (...) von Colombo nach B._______ gezo-
gen und nach Abschluss seiner Mittelschulausbildung im Jahre (...) in ei-
ner E._______ als D._______ tätig gewesen sei,
dass er, nachdem ihn die Firma wegen der damaligen Kriegssituation in
B._______ nicht mehr weiter habe beschäftigen können, (...) zusammen
mit seiner Schwester nach C._______ gezogen sei, wo er am (...) gehei-
ratet habe,
dass er nach seiner Rückkehr in seine Heimat ab (...) in Colombo in einer
F._______ angestellt gewesen sei,
dass er aufgrund seines in der Identitätskarte eingetragenen Geburtsor-
tes B._______ bei Personenkontrollen von den Sicherheitsbehörden oft
angehalten und befragt und einmal für ein paar Stunden festgenommen
worden sei,
dass ihn im Weiteren Unbekannte mehrere Male auf seinem Arbeitsweg
verfolgt hätten und er wegen der regelmässigen Nachstellungen nicht
mehr zur Arbeit gegangen sei, weshalb er den Lebensunterhalt für seine
Familie nicht mehr habe bestreiten können,
dass der Gesuchsteller demgegenüber im Rahmen des in der Schweiz
anhängig gemachten Asylverfahrens zur Begründung im Wesentlichen
geltend machte, er sei von (...) bis (...) als D._______ in einem
G._______ für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen
und die LTTE hätten ihn, nachdem er von einem Artilleriegeschoss am
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Fuss verletzt worden sei, aufgefordert, über C._______ nach Colombo zu
gelangen, um dort die LTTE zu unterstützen,
dass er indessen den Kontakt zu den LTTE abgebrochen habe, er bis im
Jahre (...) in C._______ gewesen sei, im Anschluss an seine Rückkehr
nach Colombo wegen seiner Tätigkeit in einer G._______ der LTTE in
ständiger Angst gelebt habe und ihn Angehörige anderer Bewegungen –
in Kenntnis seiner Tätigkeit für die LTTE – beschattet hätten,
dass er am (...) anlässlich einer Personenkontrolle für ein paar Stunden
festgenommen und dabei befragt und geschlagen worden sei,
dass am (...) zwei Personen versucht hätten, ihn anzugreifen – wobei ei-
ne der H._______ angehört habe –, ihm indessen die Flucht nach Hause
gelungen sei,
dass er, Zuhause angekommen, die Wohnungstüre so heftig aufgestos-
sen habe, dass die Fensterscheibe an der Tür zerbrochen sei und er sich
so stark am Handgelenk verletzt habe, dass er sich in Spitalpflege habe
begeben müssen,
dass er am (...) anlässlich einer Polizeikontrolle erneut für ein paar Stun-
den festgenommen und dabei unter dem Vorwurf, den LTTE anzugehö-
ren, auch geschlagen worden sei,
dass sich am (...) und (...) Unbekannte in einem weissen Van an seinem
früheren Wohnort in Colombo bei einem Freund seines Vaters nach ihm
erkundigt hätten und er seit (...) etwa drei anonyme telefonische Mord-
drohungen erhalten habe, weshalb er aus Furcht vor weiteren Behelli-
gungen schliesslich ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 das Asylgesuch des Ge-
suchsteller vom 15. April 2009 abwies, dessen Wegweisung anordnete
und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 8. Juni 2011 mit Urteil D-3697/2009 vom 15. November 2011 abwies
und die vom BFM angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug bestä-
tigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung dieses Urteils an-
führte, das BFM habe die Vorbringen des Gesuchstellers, aufgrund seiner
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Tätigkeit für die LTTE von den Sicherheitsbehörden und Angehörigen der
H._______ behelligt worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung als nicht glaubhaft erachtet,
dass der Gesuchsteller von der schweizerischen Vertretung in Colombo
zwar nicht, wie beantragt, zu seinen Asylgründen befragt worden sei, in-
dessen seine Vorbringen bereits in seinem Asylgesuch und in dessen Er-
gänzungen schriftlich habe darlegen und dokumentieren können und da-
nach mit Schreiben vom 11. Juli 2007 Gelegenheit zur weiteren Konkreti-
sierung seiner Asylgründe erhalten habe, welche er in der Folge genutzt
habe,
dass aufgrund der eingereichten schriftlichen Eingaben von einem ent-
scheidreifen Sachverhalt habe ausgegangen werden können und die Be-
hauptung in der Beschwerde, wonach es der Gesuchsteller aus Furcht
vor Entdeckung durch Spione in der Botschaft nicht gewagt habe, auf
schriftlichem Wege seine Tätigkeit für die LTTE kundzutun, als unbehelfli-
cher Erklärungsversuch zu erachten sei,
dass der Gesuchsteller somit ohne plausiblen Grund erst anlässlich der
Anhörungen in der Schweiz geltend gemacht habe, für die LTTE tätig ge-
wesen zu sein,
dass hinsichtlich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden könne, auf welche in der
Beschwerde nicht näher eingegangen werde,
dass die blosse Behauptung in der Beschwerde, wonach die Ehefrau des
Beschwerdeführers nach dessen Ausreise von Angehörigen der
H._______ belästigt und bedroht worden sei, an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermöge,
dass der mit der Beschwerde eingereichte Polizeirapport – unabhängig
von der Frage der Authentizität – mangels hinreichenden Sachzusam-
menhangs zur Stützung dieses Vorbringens nicht geeignet sei, werde
doch daraus lediglich ersichtlich, dass sich die Ehefrau mit ihrem Anlie-
gen an die Polizei gewendet habe,
dass sodann die Vorbringen des Gesuchstellers, aufgrund seines in der
Identitätskarte eingetragenen Geburtsortes B._______ bei Personenkon-
trollen von den Sicherheitsbehörden oft angehalten, befragt und festge-
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nommen und im Weiteren von Unbekannten mehrere Male auf seinem
Arbeitsweg verfolgt und telefonisch bedroht worden zu sein, unabhängig
von deren Glaubhaftigkeit mangels erforderlicher Intensität nicht asylrele-
vant und für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfol-
gung nicht geeignet seien,
dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. November 2011
eine neue Frist bis 14. Dezember 2011 zum Verlassen der Schweiz an-
setzte,
dass der Gesuchsteller am 14. Dezember 2011 (Eingang BFM:
15. Dezember 2011) ein neues Asylgesuch einreichte und dabei im We-
sentlichen anführte, seine Schwester und deren Familie hätten auf der
Schweizer Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht, da diese –
neben anderen Schwierigkeiten – auch ständig wegen ihm befragt und
unter Druck gesetzt würden,
dass er von seiner Ehefrau erfahren habe, dass am I._______ Angehöri-
ge des Criminal Investigation Department (CID) aufgetaucht seien und
sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erkundigt hätten, wobei diese
offensichtlich von den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit
dem Antrag über die Beschaffung von Rückreisepapieren beim sri-
lankischen Konsulat in der Schweiz bereits über seine bevorstehende
Rückkehr informiert gewesen seien,
dass er somit in Sri Lanka gesucht werde und ihm eine asylrelevante Ver-
folgung drohe, zumal ehemalige Mitarbeiter der G._______ inhaftiert
worden oder verschwunden seien,
dass einer seiner ehemaligen Vorgesetzten der LTTE, der heute als
Flüchtling in J._______ lebe, Zeugnis über seine Tätigkeit im Rahmen
von G._______ der LTTE ablegen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 auf das zweite
Asylgesuch des Gesuchstellers vom 15. Dezember 2011 nicht eintrat, die
Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und den Gesuchsteller an-
wies, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass die Vorinstanz mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Revision
zur Begründung anführte, mit der Rüge des Gesuchstellers, die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen sei im Asyl- und Beschwerdeverfahren falsch
beurteilt worden und er könne in diesem Zusammenhang eine Person in
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J._______ als Zeugen aufrufen, mache er eine ursprüngliche Fehlerhaf-
tigkeit des Entscheids des BFM vom 8. Mai 2009 und des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2011 geltend,
dass das BFM für die Beurteilung dieser Vorbringen jedoch nicht zustän-
dig sei, da das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz materiell in
der Sache entschieden habe,
dass es sich dabei um Vorbringen handle, die in einem Revisionsverfah-
ren vorzubringen seien und es dem Gesuchsteller frei stehe, sich diesbe-
züglich an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Januar 2012 (Datum Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob (vgl. Beschwerdeverfahren D-128/2012),
dass der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters
vom 23. Januar 2012 unter anderem aufgefordert wurde, hinsichtlich des
Vorbringens, wonach ein ehemaliger Vorgesetzter, der heute als Flücht-
ling in J._______ lebe, Zeugnis über seine Tätigkeit im Rahmen von
G._______ der LTTE ablegen könne, und der diesbezüglich eingereichten
Kopie dessen Reisepasses von J._______ innert Frist das Vorliegen der
Voraussetzungen an eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3697/2011 vom 15. November 2011 darzulegen,
dass weiter festgehalten wurde, der Gesuchsteller könne den Entscheid
in der Schweiz abwarten,
dass der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2012 un-
ter Berufung auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) beantragte, es sei das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 15. November 2011 in Revision zu ziehen,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der
Schweiz zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in
der Schweiz abzuwarten,
dass er zur Begründung des Revisionsgesuches vorbrachte, über einen
vom Rechtsvertreter beigezogenen und in der Schweiz wohnhaften
L._______, der mit der Struktur und den Aktivitäten der LTTE bestens ver-
traut sei, habe herausgefunden werden können, dass einer seiner frühe-
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ren Vorgesetzten namens K._______ mittlerweile als Flüchtling in
J._______ lebe, Sri Lanka vor (...) Jahren verlassen habe und nötigen-
falls in die Schweiz reisen werde, um hier eine Zeugenaussage über die
ihm bekannten Aktivitäten des Gesuchstellers für die LTTE zu machen,
dass ihm, da er bis zur Durchführung der Besprechung bei seinem
Rechtsvertreter vom 1. Dezember 2011 den erwähnten L._______ nicht
gekannt habe, der Umstand, dass nun erhebliche Tatsachen und ent-
scheidende Beweismittel (Zeugenaussagen) vorlägen, erst in diesem
Zeitpunkt bekannt gewesen sei und er diese somit im früheren Verfahren
nicht habe beibringen können,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Ent-
scheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – der Gesuchsteller
am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen hat,
durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; UR-
SINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes
und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft,
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dass hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden Frist von Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG (innert 90 Tagen nach Entdeckung erheblicher Tatsa-
chen oder entscheidender Beweismittel) von der Einhaltung der Frist
auszugehen ist,
dass die Revisionseingabe vom 7. Februar 2012 zudem die Begehren für
den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3
VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich er-
hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der
schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht wer-
den können (vgl. Art. 46 VGG),
dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich erfahrener erhebli-
cher Tatsachen respektive des Auffindens entscheidender Beweismittel
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) das Aufspüren eines früheren Vorgesetzten
des Gesuchstellers namens K._______, der Sri Lanka vor (...) Jahren
verlassen habe und nun als Flüchtling in J._______ lebe und welcher
über die ihm bekannten Aktivitäten des Gesuchstellers für die LTTE in
den Jahren (...) bis (...) Auskunft geben könne, geltend gemacht sowie die
Kopie einer Seite des Reisepasses aus J._______ von K._______ einge-
reicht wurden, welche die bislang als unglaubhaft erachtete Tätigkeit im
Rahmen der LTTE in objektiver Hinsicht als glaubhaft erscheinen lassen
sollen,
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dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe vom 7. Februar 2012
darlegt, weshalb er die nun angeführten Tatsachen und das eingereichte
Beweismittel im früheren Verfahren nicht habe vorbringen respektive bei-
bringen können,
dass zunächst festzuhalten ist, dass die eingereichte Passkopie kein
Ausstellungsdatum enthält, jedoch aus dem darauf vermerkten Beginn
der Gültigkeit des Reisepasses (soweit ersichtlich: [...]) erkennbar wird,
dass es sich dabei um ein vor dem angefochtenen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 15. November 2011 entstandenes Beweismittel
handelt,
dass es sich aber bei den in den Beweisofferten genannten Zeugenaus-
sagen von K._______ und dem vom Rechtsvertreter beigezogenen
L._______ um Beweismittel handelte, welche erst nach Abschluss des
ordentlichen Verfahrens vom 15. November 2011 entstehen würden,
weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen
zulässigen Revisionsgrund darstellten (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3,
1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2), weshalb den entsprechenden Be-
weisofferten nicht stattzugeben ist,
dass vorliegend die in der Revisionseingabe vorgebrachten Tatsachen
und das Beweismittel als nicht entscheidend gemäss der gesetzlichen
Konzeption von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten sind,
dass festzustellen ist, dass alleine die eingereichte Kopie einer Seite des
Passes aus J._______ von K._______ weder den Nachweis zu erbringen
vermag, dass es sich bei der in der Passkopie genannten Person tatsäch-
lich um den angeblichen K._______ handelt, noch ersichtlich wird, dass
diese Person tatsächlich ein ehemaliger Vorgesetzter des Gesuchstellers
im Rahmen dessen angeblicher Tätigkeit für die LTTE in den Jahren (...)
bis (...) gewesen sein soll,
dass ferner die Ausführungen in der Revisionseingabe vom 7. Februar
2012 ebenso wenig den Nachweis zu erbringen vermögen, wie es dem
vom Rechtsvertreter beauftragten L._______ gelungen sein soll heraus-
zufinden, dass es sich bei der in der eingereichten Passkopie genannten
Person um einen ehemaligen Vorgesetzten des Gesuchstellers handelt,
zumal der Gesuchsteller selber lediglich den Codenamen desselben ge-
kannt haben will, K._______ seine Heimat Sri Lanka vor über (...) Jahren
verlassen habe und letztmals vor über (...) Jahren mit dem Gesuchsteller
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für die mittlerweile seit einiger Zeit von den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten aufgeriebene LTTE zusammengearbeitet haben soll,
dass in Anbetracht dieser Erwägungen die vorgebrachten Tatsachen und
das eingereichte Beweismittel nicht als entscheidend im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angesehen werden können,
dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht erfüllt ist und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit vorlie-
gendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen
sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: