B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-779/2013
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
und deren Tochter
B._______, geboren (…), Nigeria,
beide vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Nigeria stammende Beschwerdeführerin A._______ eigenen
Angaben zufolge ihr Heimatland im Jahr (…) verliess und sich via
C._______ nach D._______ begab, wo sie um Asyl nachsuchte und am
(…) ihre Tochter B._______ gebar, mit dieser am (…) illegal in die
Schweiz einreiste und am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) E._______ summarisch befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]) und vom BFM am 23. Januar 2013 im Rahmen von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren
Asylgründen angehört wurde,
dass sie anlässlich der Befragungen als Grund, weshalb sie in der
Schweiz um Asyl nachsuche, im Wesentlichen geltend machte, sie sei
ihrer Schwester, die für sie gesorgt und mit welcher sie in F._______
zusammengelebt habe, gefolgt, da diese aufgrund der Probleme mit der
Familie ihres Mannes das Land verlassen habe,
dass es schwierig sei, in Nigeria zu überleben, und sie ausserdem viele
Probleme habe,
dass sie sich vom Jahr (…) bis (…) in D._______ aufgehalten, dort ihren
Mann G._______ getroffen und die gemeinsame Tochter geboren habe,
dass sie aufgrund der schlechten Lebensbedingungen, insbesondere für
ihre Tochter, nicht nach D._______ zurück wolle,
dass die Beschwerdeführerin keine Reise- oder Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2013 – eröffnet am 7. Feb-
ruar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete, die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz bis spä-
testens am 8. März 2013 zu verlassen, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an sie verfügte,
dass es zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte,
die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie nie über nigeriani-
sche Identitätsdokumente verfügt oder beantragt haben soll, werde als
wirklichkeitsfremd und als nicht glaubhaft erachtet,
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dass die angeblich papierlos erfolgte Reise zwischen der Stadt
F._______ und D._______ nicht zu überzeugen vermöge,
dass die Beschwerdeführerin keinerlei Kenntnisse über die Stadt
F._______ nachweisen könne und zu schliessen sei, sie sei entgegen ih-
rer Behauptung weder dort geboren noch habe sie ihr gesamtes Leben in
dieser Stadt verbracht,
dass folglich auch ihrer geltend gemachten papierlosen Abreise aus die-
ser Ortschaft sowie der Weiterreise nach C._______ die Grundlage ent-
zogen sei,
dass sie sich widersprüchlich und unsubstanziiert geäussert habe, indem
sie unterschiedliche Angaben zur Dauer ihres Aufenthaltes in C._______,
durchquerte Ortschaften, Länder, Regionen auf ihrem Weg zwischen
F._______ und C._______, Daten ihrer Aufenthalte in den einzelnen Län-
dern, erfolgte Grenzkontrollen, Reisekosten und Beschreibung der Rei-
seumstände zu Protokoll gegeben habe,
dass die Beschwerdeführerin auch zur Schiffsreise zwischen C._______
und D._______ eine wenig detailliert ausgefallene Schilderung abgege-
ben habe und die Grösse, Flagge und Besatzung des Schiffes sowie die
Kontrolle beim Besteigen und Verlassen nicht genau habe beschreiben
und das Datum der Abreise nicht habe nennen können,
dass das behauptete fehlende Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin
in Nigeria nicht zu überzeugen vermöge,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es der Be-
schwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich sei-
en,
dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin – Geburt und Aufenthalt
in der Stadt F._______, das dortig fehlende Beziehungsnetz (Tod ihrer El-
tern) und die familiären Probleme der Schwester – nicht glaubhaft seien,
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dass die Beschwerdeführerin mehrere Fragen zur Stadt F._______ nicht
konkret habe beantworten können,
dass aufgrund der gesamten Ungereimtheiten feststehe, dass die von der
Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle in F._______ nicht der Wahr-
heit entsprechen würden,
dass sie widersprüchliche Aussagen bezüglich ihrer Eltern getätigt habe,
indem sie an der BzP einerseits behauptet habe, die Eltern ihres Mannes
seien am (…) zu ihren Eltern in F._______ gegangen, um dort über die
Modalitäten bezüglich der Heirat zu verhandeln, und andererseits zu Pro-
tokoll gegeben habe, dass ihre Eltern damals bereits tot gewesen seien,
wobei sie keine detaillierten Angaben zum Ort und Zeitpunkt des Todes
habe machen können,
dass sie an der Anhörung bezüglich ihrer Eltern vorbrachte, dass ihre
Schwester gesagt habe, ihre Eltern seien verstorben, als sie (…) Jahre alt
gewesen sei,
dass die Aussagen bezüglich ihrer Eltern insgesamt als stereotyp, kon-
struiert und ohne Realkennzeichen wirken würden,
dass die angeborene (Nennung Krankheit) ihrer Tochter kein Hindernis-
grund für eine Wegweisung darstelle, da sie gemäss der Einschätzung
der behandelnden Ärzte gegenwärtig keiner intensiven Therapie bedürfe
und eine zukünftige Therapie im Bedarfsfall auch in Nigeria durchgeführt
werden könne, da dort die dafür nötige Infrastruktur vorhanden sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria sowohl zulässig und zumut-
bar als auch möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 14. Februar
2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben liess und dabei beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei
von der Wegweisung abzusehen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, die Verteilung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen sei ausgangsgemäss aufzuerlegen und der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizugeben,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
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riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG; Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb
mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- und Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernis-
ses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerdeschrift auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin keine Reise- oder Identitätspapiere inner-
halb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorlegte und
diese Unterlassung überdies unbestritten ist, womit die Grundvorausset-
zung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Do-
kumenten zu bejahen sind,
dass der langjährige Aufenthalt in D._______ sowie der Reiseweg über
C._______ kaum ohne eigene und echte Identitätspapiere zu bestreiten
gewesen sein dürften, weshalb ihre Behauptung, keine Identitätspapiere
zu besitzen, sich als realitätsfremd erweist, und dieser Umstand sowohl
den Anschein erweckt, sie wolle nicht offenlegen, mit welchen Papieren
sie in Wirklichkeit gereist sei, als auch als Hinweis dafür zu werten ist,
dass sie dadurch den schweizerischen Asylbehörden ihre tatsächliche
Identität zu verheimlichen versucht,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben der Be-
schwerdeführerin über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die
Haltlosigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen ebenso bestätigen wie die
detailarmen Angaben über die Reise nach D._______ und sodann in die
Schweiz,
dass die Beschwerdeführererin eigenen Angaben zufolge über Identitäts-
dokumente des Landes D._______verfügte, welche sie angeblich in
D._______ zurückliess,
dass anzunehmen ist, dass sie die Geburt ihrer Tochter in D._______
– sofern diese in einer Klinik erfolgte – registrieren lassen musste, wes-
halb sie auch für ihre Tochter über ein Ausweispapier verfügen sollte,
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dass nicht ersichtlich ist, weshalb sie nicht zumindest die Identitätsdoku-
mente des Landes D._______ vorlegte,
dass weiter in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass
die Beschwerdeführerin über keine Kenntnisse ihrer angeblichen Heimat-
stadt F._______ verfügt und daher die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ge-
nerell in Frage zu stellen ist,
dass die Beschwerdeführerin der im Empfangszentrum ergangenen
schriftlichen Aufforderung vom 21. Mai 2012 (vgl. Akten BFM act. B8/1)
zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert an-
lässlich der BzP vom 21. Mai 2012 (vgl. act. B6/12) und der direkten An-
hörung vom 23. Januar 2013 (vgl. act. B22/13) – nicht nachkam und als
Grund angab, nie über Identitätsdokumente verfügt oder solche beantragt
und auch nicht gewusst zu haben, dass es solche gebe, und in Nigeria
niemanden zu haben, der ihr bei der Beschaffung genannter Dokumente
behilflich sein könnte (vgl. act. B6/12 S. 7),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem
voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Be-
schaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Rei-
seweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE
2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen ausführen lässt, über kein Beziehungsnetz in Nigeria zu verfügen,
und es ihr deshalb nicht möglich sei, Passdokumente zu beschaffen,
weshalb entschuldbare Gründe vorliegen würden,
dass das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen lässt,
sie habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung ihrer Reise-
oder Identitätspapiere bemüht,
dass die Beschwerdeführerin den zuständigen Behörden bis heute kein
amtliches Ausweisdokument sie und ihre Tochter betreffend abgegeben
hat,
dass die dürftig gehaltenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine
substanziierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung
vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorin-
stanz in Zweifel zu ziehen,
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dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der Be-
schwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe
aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht
der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin vage
und unglaubhaft sind, und diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen zu verweisen ist,
dass in Ergänzung dazu festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin
zur Begründung ihrer Asylgründe lediglich ausführte, viele Probleme zu
haben, keine Eltern mehr in Nigeria zu haben und mit ihrer Schwester
ausgereist zu sein, da diese Probleme mit der Familie ihres Mannes ge-
habt habe,
dass sie jedoch in keiner Weise ausführte, was für Probleme sie habe,
dass sie vielmehr zu Protokoll gab, nie Probleme mit Behörden, Polizei
oder Militär gehabt zu haben,
dass sich ihre Schilderungen als offenkundig asylrechtlich nicht relevant
erweisen, weshalb nicht ersichtlich ist, sie bedürfe des Schutzes der
Schweiz,
dass weiter aus den Akten in keinerlei Weise ersichtlich ist, dass die Be-
schwerdeführerin jemals im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt gewesen ist
oder eine solche Verfolgung befürchten müsse,
dass auch in der Rechtsmitteleingabe keinerlei weitere Ausführungen da-
zu gemacht wurden,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
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sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-
kundig erscheinen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die den Beschwerdeführerinnen in Nigeria droht,
dass gemäss Art. 8 EMRK jede Person das Recht auf Achtung des Fami-
lienlebens hat und sich unter gewissen Umständen daraus ein Anspruch
auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da es Art. 8
EMRK verletzen kann, wenn einer Ausländerin, deren Familienangehöri-
ge hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das
Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339),
dass ein Familienmitglied dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
(schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthalts-
bewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen
muss,
dass der angeblich nach Brauch geheiratete Ehemann der Beschwerde-
führerin und Vater ihrer Tochter über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in
der Schweiz verfügt (vgl. Akten N (…)), und somit diese Voraussetzung
– ungeachtet der Frage, ob es sich bei einer religiösen Trauung um eine
zivilrechtlich anzuerkennende Eheschliessung handelt und diese religiöse
Heirat tatsächlich stattgefunden hat – vorliegend nicht erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführerin somit aus dem Umstand, dass sich der Va-
ter ihrer Tochter als Asylsuchender in der Schweiz aufhält, gestützt auf
Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen
ist,
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihre Tochter sei krank, und sie
bitte deshalb die Schweizer Behörden um Hilfe, und in der Beschwerde
ausgeführt wurde, die Krankheit der Tochter könne nur in der Schweiz
behandelt werden,
dass jegliche Ausführungen hierzu unterlassen wurden, und nicht ersicht-
lich ist, worauf sich dieses Vorbringen stützt,
dass dem eingereichten ärztlichen Bericht vom (…) zu entnehmen ist,
dass die Tochter an einer angeborenen (Nennung Krankheit) leide, was
eine Form der (…) sei, die vor allem in der afrikanischen Bevölkerung
vorkomme,
dass die Tochter aktuell keiner intensiven Therapie bedürfe, (…) bekom-
me und im halbjährlichen Abstand auf der (…)-Poliklinik gesehen werde,
dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitli-
cher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führt, und Unzumutbarkeit jeden-
falls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass vorliegend nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geschlossen werden kann, da
laut ärztlichem Bericht die Tochter keiner intensiven Therapie bedarf, und
davon auszugehen ist, dass sie auch in Nigeria, wo diese Krankheit ver-
breitet ist, behandelt werden kann,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über Schulbil-
dung und neben ihrer Muttersprache (…) auch über (…)-Kenntnisse ver-
fügt,
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dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
dass aufgrund der unglaubhaften Schilderungen bezüglich der persönli-
chen Situation davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin verfüge
über ein familiäres und soziales Netz, welches sie und ihre Tochter im Fall
der Rückkehr unterstützen kann,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die Be-
schwerde des angeblich nach Brauch getrauten Ehemannes der Be-
schwerdeführerin mit Urteil desselben Datums ebenfalls abgewiesen wird
(vgl. …),
dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: