B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-779/2018
law/fes/lan
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Necmettin Sahin,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018 / N (…).
D-779/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Kurden türkischer Herkunft aus der Provinz
Sirnak – verliessen eigenen Angaben zufolge das Flüchtlingslager
E._______ (Nordirak) am 1. April 2017 und gelangten via die Türkei nach
Griechenland. Von dort reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern
aus finanziellen Gründen in einem LKW durch ihr unbekannte Länder allein
weiter. Am 15. Mai 2017 reiste sie mit den Kindern in die Schweiz ein, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 30. Mai 2017 erhob das SEM
die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg
und summarisch zu den Asylgründen (BzP).
B.
Am 31. Mai 2017 reiste der Beschwerdeführer mit einer gefälschten rumä-
nischen Identitätskarte von F._______ herkommend mit dem Flugzeug
nach Zürich Flughafen und stellte tags darauf ein Asylgesuch.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 verweigerte das SEM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
D.
Am 4. Juni 2017 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers
und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerdeführer reichte einen Flücht-
lingsausweis aus F._______ im Original, einen Flüchtlingsausweis des Am-
tes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
betreffend ihn und seine Mutter, die irakische Aufenthaltsbewilligung, den
irakischen Führerschein, den Eheschein, ein Familienformular und Schul-
und Kursdokumente (alle in Kopie) ein. Am 6. Juni 2017 gewährte das SEM
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz.
E.
Am 22. Juni 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu
den Asylgründen an.
E.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen aus, als seine Mutter mit ihm schwanger gewesen sei, sei
sein Vater verstorben. Im Jahr 1994 sei ihr Dorf G._______ (H._______)
D-779/2018
Seite 3
bei I._______ in der Provinz Sirnak mit Panzern und schweren Waffen zer-
stört und Dorfbewohner getötet worden. Seine Mutter sei aus diesem
Grund mit ihm und den Geschwistern in den Irak geflüchtet, wo sie sich in
verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten hätten. Im Jahr 1998 seien
sie ins Flüchtlingslager E._______ gekommen, wo er mit seiner Frau und
den Kindern bis zur Ausreise im Jahr 2017 gelebt hätten. Trotz des Flücht-
lingsstatus seien sie dort aufgrund Problemen mit den irakischen Behörden
wiederholt sehr schwierigen Lebensumständen ausgesetzt gewesen. Ab
dem Jahr 2004 habe er sich für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Ar-
beiterpartei Kurdistans) eingesetzt und sie aktiv unterstützt. Bis im Jahr
2010 habe er verletzte PKK-Mitglieder und Dokumente von den Bergen ins
Camp und wieder zurück gefahren. Ungefähr im Jahr 2007 seien seine
Mutter und auch sein behinderter Bruder in die Türkei zurückgekehrt. Es
sei eine Untersuchung gegen seine Mutter eröffnet worden und sie sei
nach dem Aufenthaltsort ihrer Kinder gefragt worden. Im Sommer 2014 sei
es zu Angriffen des "Islamischen Staates" (IS; zuvor "Islamischer Staat im
Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak
und Syrien" [ISIS]) oder – in neuerer Zeit verwendet – "Daesh") auf das
Flüchtlingslager gekommen, weshalb er dieses gemeinsam mit den ande-
ren Bewohnern habe verlassen müssen. Er habe sich damals zeitweilig im
Lager aufgehalten, um sich am bewaffneten Verteidigungskampf zu betei-
ligen. Rund einen Monat später nach der Vertreibung des Daesh hätten sie
wieder gemeinsam im Lager E._______ gelebt. Es sei aber nicht mehr si-
cher gewesen. Die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sei nicht
mehr dort gewesen. Er habe danach weiterhin für die Sicherheit des
Camps gearbeitet und sei Mitarbeiter der Arbeitergewerkschaft gewesen.
Am 25. Dezember 2014 habe er zudem für den Posten des Bürgermeisters
von E._______ kandidiert. Er sei aber nicht gewählt worden. Im Jahr 2016
sei ebendort ein Selbstmordattentat verübt worden, bei dem zwei Perso-
nen getötet worden seien. Da er befürchtet habe, auch in Zukunft dort der
Gefahr von Angriffen und Anschlägen durch den Daesh ausgesetzt zu sein,
habe er den Irak verlassen und sei im April 2017 ohne Kenntnis der türki-
schen Behörden beziehungsweise illegal in die Türkei eingereist. In der
Türkei hätten sie nicht bleiben können, denn jeder, der in E._______ lebt
oder lebte, sei den türkischen Behörden bekannt, weshalb er sich vor einer
Verhaftung und Folterung gefürchtet habe. Nach einem Aufenthalt von ei-
nem bis zwei Tagen hätten sie die Türkei wiederum verlassen und seien
illegal nach Griechenland ausgereist.
E.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, aufgrund der Luft-
angriffe auf ihr Dorf in I._______ durch die türkischen Sicherheitskräfte
D-779/2018
Seite 4
habe sie die Türkei 1994 mit ihren Eltern verlassen. Danach seien sie in
sieben verschiedenen Flüchtlingslagern gewesen. Ab ungefähr 1998 hät-
ten sie sich im Flüchtlingslager E._______ aufgehalten. Im Nordirak sei
das Leben unter der Macht der KDP (Partiya Demokrata Kurdistanê, De-
mokratische Partei Kurdistans) auch sehr schwierig gewesen. Sie seien
dort von der türkischen Regierung und von Masud Barzani verfolgt worden.
Ihr Vater sei politisch aktiv und zuerst Milizionär und danach für die Partei
als Chauffeur tätig gewesen. Ihr Vater sei PKK-Sympathisant und für den
PKK-Kommandanten mit dem Spitznamen J._______ tätig gewesen. Ihr
Mann sei auch politisch tätig, führe das Komitee der Arbeiter und habe die
PKK unterstützt. Zudem habe er für den Bürgermeisterposten kandidiert.
Im Jahr 2014 sei das Camp vom Daesh angegriffen worden. Sie seien aus
dem Camp geflohen und hätten zwei Monate lang in verschiedenen Mo-
scheen gelebt. Ihr Mann sei ins Camp zurückgekehrt und habe gegen den
Daesh gekämpft und das Lager befreit. Nach ihrer Rückkehr ins Camp
habe der Daesh im Jahr 2016 einen Selbstmordanschlag verübt. Weil sie
keine Sicherheit mehr gehabt hätten, hätten sie das Camp am 1. April 2017
verlassen. In die Türkei könne sie nicht zurückkehren, da sie aufgrund ihres
Vaters bestraft würde.
E.c Die Beschwerdeführenden reichten die Originale der abgegebenen
Identitätspapiere und weitere Dokumente in Arabisch/Kurdisch ein. Am
28. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine DVD mit
einem YouTube-Video zum Lager E._______ ein, worin der Beschwerde-
führer zu sehen sei. Am 10. Juli 2017 wurde dem SEM ein Exemplar der
Zeitung (…) vom (…) 2015 mit einem Artikel des Beschwerdeführers zu
seiner Kandidatur für die Gemeindeverwaltung inklusive Foto und Überset-
zung zugestellt. Zudem reichte der Beschwerdeführer von ihm verfasste
Online-Artikel vom 29. September 2016 ein.
F.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2018 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv-
Ziffer 1), nicht hingegen die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen
Kinder (Dispositiv-Ziffer 2). Die Beschwerdeführerin und die Kinder würden
aber in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen
(Dispositiv-Ziffer 3). Die Asylgesuche vom 15. Mai 2017 beziehungsweise
1. Juni 2017 lehnte es ab (Dispositiv-Ziffer 4) und verfügte die Wegweisung
(Dispositiv-Ziffer 5). Den Wegweisungsvollzug schob es hingegen wegen
Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Zif-
fer 6), wobei es festhielt, die vorläufige Aufnahme beginne ab Datum der
D-779/2018
Seite 5
Verfügung (Dispositiv-Ziffer 7). Sodann beauftragte das SEM den Kanton
Zürich mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositiv-Ziffer 8).
G.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, und es seien auch die Beschwerdeführerin und die Kinder
als Flüchtlinge anzuerkennen und der ganzen Familie sei Asyl zu gewäh-
ren. Die Beschwerdeführenden seien als staatenlos anzuerkennen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren liessen sie beantragen, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und
den Datenaustausch mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zu unterlassen
und sie bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer se-
paraten Verfügung zu informieren.
Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebe-
stätigung und eine Kopie zweier Ausweise betreffend K._______ und
L._______ (N […]) ein.
H.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 hiess der zuständige Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat zu unterlassen, wies er ab. Gleichzeitig gab er dem
SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
I.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der In-
struktionsrichter stellte diese den Beschwerdeführenden am 14. März 2018
zur Stellungnahme zu.
J.
Am 29. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.
D-779/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab-
gelehnt und die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. Die Verfügung bildet
als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den
äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmitte-
linstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der
durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den
Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzli-
chen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
D-779/2018
Seite 7
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2018,
Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im
Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997,
S. 63; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,Rz. 687). Vorliegend enthält das Dispo-
sitiv der angefochtenen Verfügung keine Feststellung hinsichtlich der Staa-
tenlosigkeit der Beschwerdeführenden. Auf den Antrag, die Beschwerde-
führenden seien als staatenlos anzuerkennen, ist deshalb im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten. Eine formelle Aner-
kennung der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Übereinkommen vom
28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR
0.142.40; StÜ) müsste beim SEM beantragt werden (vgl. u.a. auch Urteil
des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014).
4.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM behandle gleiche
Sachverhalte ungleich. K._______ stamme auch aus dem Flüchtlingslager
E._______ und werde als staatenlos anerkannt. Der angefochtene Ent-
scheid verstosse somit gegen das Gleichbehandlungsgebot.
In der Rechtsanwendung gebietet der verfassungsrechtliche Gleichbe-
handlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) in der Tat, dass zwei tatsächlich
gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behan-
deln sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben
sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung,
wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen,
die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere –
allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zei-
ten Geltung haben (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 183 ff.).
Hierzu ist festzustellen, dass das SEM in der Vernehmlassung zu Recht
vorbrachte, bei K._______ und dessen Frau sei lediglich festgehalten wor-
den, dass die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Registrierung ihrer
Asylgesuche unbekannt gewesen sei, woraus nicht der Schluss gezogen
werden darf, sie würden als staatenlos anerkannt. Zudem ist in jenen Ver-
fahren bis anhin noch kein Asylentscheid ergangen. Jenes Verfahren
(N […]) ist demnach nicht mit dem vorliegenden der Beschwerdeführenden
vergleichbar. Das Gebot der Gleichbehandlung ist nicht verletzt.
D-779/2018
Seite 8
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, die Verfol-
gungsvorbringen seien nicht asylrelevant oder von der Asylgewährung
ausgeschlossen.
Im Einzelnen führt es aus, alleine die Tatsache, dass die Beschwerdefüh-
renden Kurden seien und in ihrem Heimatdorf von den Folgen des Bürger-
krieges betroffen gewesen seien, stelle keinen asylrechtlich relevanten
Nachteil dar. Aus den Akten gingen keine Hinweise dazu hervor, dass vor
ihrer Ausreise aus der Türkei eine gegen sie persönlich gezielte staatliche
Verfolgungsmassnahme vorgelegen habe. Ihre Vorbringen die Türkei be-
treffend bezögen sich auf die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat bezie-
hungsweise auf eine Situation allgemeiner Gewalt, womit diese als nicht
asylrelevant qualifiziert werden müsse. Betreffend die geltend gemachte
schwierige Lebenssituation im Irak sei Folgendes festzuhalten: Gemäss
Art. 3 Abs. 1 AsylG seien Flüchtlinge Personen, die in „ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ verfolgt seien. Diese Gesetzes-
bestimmung sei indes nicht grammatikalisch, sondern im Lichte von Art. 1A
Abs. 2 FK auszulegen. Demzufolge sei eine asylrechtliche Gefährdung im
Land des letzten Aufenthaltes nur bei staatenlosen Gesuchstellern zu prü-
fen. Der Irak sei im Sinne der obigen Ausführungen weder ihr Heimatstaat
D-779/2018
Seite 9
noch ihr Herkunftsland. Die von ihnen dort geltend gemachten Schwierig-
keiten bezögen sich daher auf einen Drittstaat. Folglich seien diese Vor-
bringen nicht asylrelevant. Aufgrund der aktiven Unterstützung der PKK
beziehungsweise der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und
seines daraus resultierenden individuellen Risikoprofils könne nicht ausge-
schlossen werden, dass er im Falle einer Wiedereinreise in die Türkei fest-
genommen und einem politisch motivierten Strafverfahren zugeführt
werde. Deshalb habe er begründete Furcht im Falle einer Rückkehr in die
Türkei Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Folglich erfülle er
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Da er die relevante Bedro-
hungslage erst mit seiner politischen Tätigkeit nach seiner Ausreise aus
der Türkei geschaffen habe, sei er nach Art. 54 AsylG wegen subjektiven
Nachfluchtgründen von der Asylgewährung auszuschliessen. Er sei als
Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Gestützt auf den Grund-
satz der Einheit der Familie, würden die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt. Sie würden zwar die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen, ihre Asylgesuche müssten jedoch aus den dargelegten
Gründen abgelehnt werden.
6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Behaup-
tung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden seien als Kurden in ihrem
Heimatdorf von den Folgen des Bürgerkriegs betroffen gewesen, sei
falsch. Es sei kein Bürgerkrieg, sondern ein Krieg zwischen kurdischen
Kämpfern und türkischen Streitkräften. Sowohl internationale Organisatio-
nen als auch die Schweiz qualifizierten die Situation nicht als Bürgerkrieg.
Der Grund, warum die türkischen Streitkräfte das Dorf bombardiert haben,
sei, dass einige Dorfbewohner, unter anderem der Beschwerdeführer und
seine Familie, nicht Dorfschützer hätten werden wollen. Die Vorbringen be-
träfen auch nicht die allgemeine Lage, weil nicht alle Dörfer der Kurden
bombardiert worden seien, sondern nur bestimmte. Nicht alle Kurden hät-
ten in den Irak fliehen müssen, sondern nur einige bestimmte Leute. Der
Beschwerdeführer sei in der Türkei geboren, aber in der Türkei nicht regis-
triert. Also sei er offiziell kein Bürger von der Türkei. Er habe im Irak gelebt,
aber sei auch kein Bürger des Iraks. Also seien der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau staatenlos. Der Beschwerdeführer habe immer gesagt, er
habe kein Bürgerrecht der Türkei. Aber man habe ihn hier trotzdem als
Bürger aus der Türkei registriert. Die Beschwerdeführenden würden Leute
kennen, die in der Türkei geboren worden und aufgewachsen seien, aber
weil sie später nicht mehr als Bürger der Türkei gegolten hätten, seien sie
hier in der Schweiz als staatenlos anerkannt worden. Der Beschwerdefüh-
rer kenne mehrere Personen namentlich, die aus dem Lager E._______ in
D-779/2018
Seite 10
die Türkei gegangen und verhaftet worden seien, obwohl sie nicht Mitglie-
der der PKK gewesen seien und an einer Demonstration gegen die Türkei
oder den Irak teilgenommen hätten. Die türkische Regierung sehe alle Be-
wohner in E._______ als PKK’ler, weil sie denke, dieses Lager sei unter
der Kontrolle der PKK und die Leute seien eine potentielle Gefahr für die
Türkei. Der Beschwerdeführer sei allen Bewohnern von E._______ be-
kannt. Auch über Zeitungen und Social Media kenne man ihn. Diesbezüg-
liche Beweismittel hätten sie bereits eingereicht. Seine Identifizierung
durch den türkischen Staat sei nicht schwierig. Die Beschwerdeführenden
seien im Moment staatenlos. Sie seien weder Bürger der Türkei noch des
Iraks. Der Beschwerdeführer habe in E._______ aktiv für die PKK gearbei-
tet. Wer für die PKK arbeite, gelte als PKK-Mitglied. Die Türkei bestrafe die
Personen, die jemals Kontakt zur PKK gehabt und aktiv für die PKK gear-
beitet hätten. Auch die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihres Aufent-
haltes in E._______ bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet.
6.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, betreffend des Begriffs
„Bürgerkrieg“ sei den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass es sich
hierbei um eine unglückliche Begriffswahl handle und es sich beim Konflikt
zwischen den türkischen Streitkräften und den PKK-Kämpfern nicht im ei-
gentlichen Sinne um einen Bürgerkrieg gehandelt habe. Nichts desto trotz
sei jedoch vom Bestehen einer bürgerkriegsähnlichen Situation in den süd-
östlichen Provinzen der Türkei im Jahr 1994 auszugehen, in der die Aktio-
nen der PKK-Guerilla und insbesondere das massive Aufgebot der türki-
schen Armee die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft gezogen hätten,
wobei wiederholt ganze Dörfer zerstört und die Bevölkerung zwangseva-
kuiert worden sei. Vor diesem Hintergrund bezögen sich die Vorbringen der
Beschwerdeführenden zwar nicht auf die allgemein unsichere Lage in der
Türkei, jedoch auf jene in ihrer Herkunftsregion und im Besonderen auf den
Landkreis I._______ im Jahre 1994. Aus den Asylakten gingen keine Hin-
weise hervor, dass die damals im Heimatort erlittenen Nachteile – zweifels-
frei schrecklich und persönlich belastenden Ereignisse – eine gegen die
Beschwerdeführenden persönlich gezielte Verfolgungsmassnahme dar-
stellen würden, sondern vielmehr auf die geographische Lage des Ortes
zurückzuführen seien. Auch die in der Beschwerde durch keine weiteren
Angaben oder Beweismittel gestützte Aussage zu den angeblichen Grün-
den für den Angriff vermöchten kein gezieltes Verfolgungsinteresse der tür-
kischen Behörden an den Beschwerdeführenden zu begründen, zumal die
Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, der Angriff auf ihr Heimat-
dorf sei erfolgt, da sich PKK-Kämpfer im Dorf versteckt gehalten hätten.
D-779/2018
Seite 11
Dass die Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht aufgrund der persön-
lichen Kenntnis von Festnahmen von rückkehrenden Flüchtlingen aus
E._______ befürchte, selbst auch Nachteile zu erleiden, erscheine ver-
ständlich und nachvollziehbar. Damit eine Furcht als begründet im Sinne
des Asylgesetzes gelte, müssten nebst der subjektiven Komponente je-
doch auch in objektiver Hinsicht hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung vorhanden sein. In objektiver Hinsicht sei demnach aus-
zuführen, dass den Akten keine konkreten Hinweise für ein politisches Pro-
fil beziehungsweise ein Interesse der türkischen Behörden an der Be-
schwerdeführerin und ihren Kindern zu entnehmen seien, das im Falle ei-
ner Rückkehr eine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung begründen
könnte. Der alleinige Umstand, kurdische Flüchtlinge aus der Türkei zu
sein, im Lager E._______ gewohnt zu haben und mit Personen aus dem
Umfeld der PKK verwandt zu sein, vermöge diese Einschätzung nicht um-
zustossen, zumal mit der Mutter des Beschwerdeführers eine ehemalige
Bewohnerin des Lagers in die Türkei zurückgekehrt sei und heute dort
lebe, ebenso wie mehrere Geschwister des Beschwerdeführers. Betref-
fend der Nationalität der Beschwerdeführenden sei darauf zu verweisen,
dass sie sich mehrfach selbst als türkische Staatsangehörige beziehungs-
weise Kinder von türkischen Staatsangehörigen bezeichnet hätten und zu
keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens explizit geltend gemacht hätten,
keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die Beschwerdeführenden hätten
zwar angegeben, keine gesicherten Kenntnisse darüber zu haben, ob sie
(noch) die türkische Staatsbürgerschaft besitzen würden, wobei lediglich
einmal als mögliche Folge der Nichtregistrierung das tatsächliche Fehlen
der Staatsangehörigkeit Erwähnung gefunden habe. Weiter sei darauf hin-
zuweisen, dass eine allfällige Prüfung betreffend Staatenlosigkeit nicht im
Rahmen des Asylverfahrens sondern in einem separaten Verfahren er-
folge. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden bemängelten Praxis
des SEM betreffend die Feststellung der Nationalität von Gesuchstellenden
sei darauf hinzuweisen, dass in den von den Beschwerdeführenden ange-
führten Fällen vom SEM lediglich festgestellt worden sei, dass die Staats-
angehörigkeit der Gesuchstellenden zum Zeitpunkt der Registrierung un-
bekannt gewesen sei, was weder die Feststellung des Fehlens einer Nati-
onalität noch die Feststellung der Staatenlosigkeit umfasse, zumal anhand
der eingereichten Ausweise für Asylsuchende hervorgehe, dass bislang
kein rechtskräftiger Asylentscheid ergangen sei.
6.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Mitbewohner
des Dorfes hätten im Jahr 1994 die PKK-Kämpfer unterstützt und aus die-
D-779/2018
Seite 12
sem Grund seien sie zur Zielscheibe der türkischen Sicherheitskräfte ge-
worden. Die Dörfer seien zerstört worden, weil deren Bewohner kurdische
Patrioten gewesen seien und die PKK unterstützt hätten. Der zweite Grund
sei die geografische Lage gewesen. Die Dörfer, in denen sich Dorfschützer
befunden und die gegen die PKK gekämpft hätten, seien nicht angegriffen
worden. Nach den schrecklichen Ereignissen 1994 hätten vor allem Män-
ner das Dorf verlassen müssen. Der Beschwerdeführer, sein Bruder, seine
Mutter und sein Vater hätten in den Irak gehen müssen und beide Schwes-
tern seien in der Türkei, aber nicht im Dorf geblieben, sondern sie seien in
eine andere Stadt gegangen. Die Mutter und der Bruder des Beschwerde-
führers hätten wegen einer medizinischen Behandlung in die Türkei zu-
rückkehren müssen. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, sich im Irak be-
handeln zu lassen. Als sie in die Türkei gekommen seien, seien beide be-
fragt worden. Weil man keine Anhaltspunkte gesehen habe, sie zu beschul-
digen, habe man sie freigelassen. Die Mutter und der Bruder seien politisch
nie aktiv gewesen. Sie hätten nie an einer Demonstration teilgenommen
und keine politische Meinung via Social Media geäussert. Mit ein bisschen
Glück seien sie deshalb nicht verhaftet worden. Es seien jedoch zahlreiche
Leute, die politisch ebenfalls nicht aktiv gewesen seien, verdächtigt und
festgenommen worden, weil sie jung und gesund gewesen seien. Der Be-
schwerdeführer sei selber im Lager E._______ aktiv gewesen, was jeder
wisse, so auch der türkische Geheimdienst. Über Social Media und Zeitun-
gen habe man über seine Aktivitäten berichtet. Oftmals habe er seine Mei-
nungen geäussert, die sicherlich der türkischen Regierung nicht gefallen
und ihr zumindest auffallen würden. Hinsichtlich der mit der Replik einge-
reichten Kopie des Aufenthaltstitels von M._______ wird sodann ausge-
führt, dieser sei ein Freund und Verwandter des Beschwerdeführers, der
mit ihm im gleichen Lager E._______ gewesen sei. M._______ habe im
Gesundheitsbereich gearbeitet, der Beschwerdeführer in der Gewerk-
schaft. Sie hätten beide die gleiche Geschichte und das gleiche Schicksal
erlebt. Der Beschwerdeführer habe ihn mehrmals in die Berge begleitet.
M._______ habe aber Asyl erhalten.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden machen einerseits eine Verfolgung in der
Türkei aufgrund der Bombardierung ihres Dorfes im Jahr 1994 geltend, wo-
raufhin sie in den Irak geflüchtet seien.
7.2 Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass die kriegeri-
sche Situation im Dorf der Beschwerdeführenden keinen asylrechtlich re-
D-779/2018
Seite 13
levanten Nachteil darstelle, zumal sie keiner persönlich gezielten staatli-
chen Verfolgungmassnahme ausgesetzt gewesen seien. Daran vermag
auch der Einwand in der Beschwerde, es seien nur einzelne Familien be-
troffen gewesen, die wie der Beschwerdeführer nicht Dorfschützer hätten
sein wollen, nichts zu ändern. Eigenen Angaben zufolge waren sowohl der
Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der erst-
maligen Ausreise aus der Türkei in den Nordirak im Jahr 1994 noch Kinder,
weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, sie seien gezielt verfolgt
worden, weil sie sich geweigert hätten, als Dorfschützer eingesetzt zu wer-
den. Es ist deshalb trotz der kriegerischen Auseinandersetzung und dem
Vorgehen gegen einzelne Dorfbewohner nicht davon auszugehen, dass
die (…)jährige Beschwerdeführerin beziehungsweise der (…)jährige Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 1994 einer individuell
konkreten Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt waren. In-
sofern in der Replik auf die Asylgewährung von M._______ hingewiesen
und geltend gemacht wurde, er sei auch im Flüchtlingslager E._______
gewesen und habe das gleiche Schicksal erlebt wie der Beschwerdeführer,
ist festzustellen, dass im Asylverfahren eine Einzelfallwürdigung vorge-
nommen wird, weshalb trotz ähnlich erscheinenden Eckdaten aufgrund
verschiedener Faktoren unterschiedliche Entscheide möglich sind. Zudem
beziehen sich die Ausführungen in der Replik auf Ereignisse nach der Aus-
reise aus der Türkei im Flüchtlingslager und nicht auf die Vorfluchtgründe,
welche für die Asylgewährung relevant wären. Soweit die Vorinstanz das
Vorhandensein von Vorfluchtgründen ausgeschlossen hat, ist ihr also zu-
zustimmen.
7.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
der Türkei eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, hin-
sichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und den übrigen Eingaben sowie insbesondere auch zu
den angeblich ähnlich gelagerten Asylgründen von M._______ einzuge-
hen, zumal sie im Ergebnis nichts ändern können.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden machten andererseits eine Furcht vor dem
Daesh und von der KDP beziehungsweise von Masud Barzani im Nordirak
geltend, wo sie seit ihrer Kindheit bis zur Ausreise zuletzt gewohnt hätten.
D-779/2018
Seite 14
8.2 Das SEM erachtet die Beschwerdeführenden nicht als staatenlos, wes-
halb die Schwierigkeiten “im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ asylrechtlich
nicht relevant seien. In der Beschwerde wird eingewendet, die Beschwer-
deführenden seien zwar in der Türkei geboren aber nicht registriert worden,
weshalb sie offiziell keine türkischen Staatbürger seien und obwohl sie im
Irak gelebt hätten, besässen sie kein irakisches Bürgerrecht.
8.3 Art. 7 des türkischen Staatsangehörigengesetz Nr. 5901 vom 29. Mai
2009 lautet folgendermassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
F-943/2017 vom 12. Juni 2018 E. 5.2):
(1) Ein Kind, welches in oder ausserhalb der Türkei als Kind eines türki-
schen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, ist tür-
kischer Staatsangehöriger.
(2) Ein Kind, welches als Kind einer Mutter türkischer Staatsangehörigkeit
und eines ausländischen Vaters ausserhalb der Ehe geboren wird, ist tür-
kischer Staatsangehöriger.
8.4 Auf die Frage, welche Staatangehörigkeit der bei der Geburt gehabt
habe, gab der Beschwerdeführer bei der BzP zu Protokoll: “Türkei“. Seine
Eltern würden aus der Türkei kommen. Sein Vater sei verstorben, als er auf
die Welt gekommen sei. Aufgrund der Hausgeburt, sei seine Geburt amtlich
nicht registriert worden. Er wisse deshalb nicht, ob er türkischer Staatsbür-
ger sei (vgl. Akte A18/16 Ziff. 1.11). Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits
auf dieselbe Frage bezüglich Staatsangehörigkeit ebenfalls zu Protokoll:
“Türkei“. Ihre Eltern seien türkische Staatsangehörige. Sie habe aber keine
türkischen Papiere (vgl. Akte A5/15 Ziff. 1.11). Als Kinder türkischer Staats-
angehörigen sind die Beschwerdeführenden grundsätzlich als türkische
Staatsangehörige zu erachten. Das SEM hat demzufolge zu Recht festge-
stellt, dass sich die erlittenen Nachteile im Irak auf Schwierigkeiten in ei-
nem Drittstaat beziehen, welche asylrechtlich nicht relevant sind.
9.
9.1 In der Beschwerde wird sodann die Anerkennung der originären Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin beantragt. Einzig aufgrund des
Aufenthalts im Lager E._______ ist indessen nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei einer asylre-
levanten Gefährdung ausgesetzt wäre, auch wenn den türkischen Behör-
den bekannt sein dürfte, dass sie sich dort aufgehalten hat. Insofern die
D-779/2018
Seite 15
Beschwerdeführerin sich vor einer Verfolgung der türkischen Behörden we-
gen den politischen Aktivitäten ihres Vaters fürchtet (vgl. Akte A5/15 S. 11)
führte das SEM in der Vernehmlassung zutreffend aus, dass der alleinige
Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein, im Lager E._______
gewohnt zu haben und mit Personen aus dem Umfeld der PKK verwandt
zu sein, nicht zu einem politischen Profil der Beschwerdeführerin führe. Die
Beschwerdeführerin war zudem selber in keinerlei Hinsicht politisch aktiv.
Angesichts dessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers und eine
Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin (vgl. Akte A5/15 S. 5
Ziff. 3.01) in der Türkei leben, und diese keine asylrelevante Verfolgung
erfahren hatten, ist trotz der PKK-Tätigkeiten ihres Ehemannes und ihres
Vaters, nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin deswegen
bei einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten hätte.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asyl-
relevante Verfolgung vor der Ausreise aus der Türkei durch die türkischen
Behörden nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Beschwerde-
führerin konnte ihrerseits bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei keine
begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachweisen oder
glaubhaft machen. Hinsichtlich der politischen Aktivitäten im Lager
E._______ hat das SEM dem Beschwerdeführer aufgrund einer begründe-
ten Furcht im Falle einer Rückkehr in die Türkei Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu erleiden, mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
bereits Rechnung getragen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung
zutreffend feststellte, bleibt dem Beschwerdeführer indessen die Asylge-
währung aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach sub-
jektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt. Die Vorinstanz
hat somit im Ergebnis zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-779/2018
Seite 16
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
13.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung
vom 15. Februar 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden
ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-779/2018
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: