Abtei lung IV
D-7792/2006/
teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Übernahme von Einreisekosten; Verfügung des BFM vom
14. November 2005.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7792/2006
Sachverhalt:
A.
Dem Beschwerdeführer – ein tunesischer Staatsangehöriger – wurde
mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
14. März 2005 Asyl gewährt.
B.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 14. Juli 2005 stellte der Be-
schwerdeführer in der Folge ein Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung mit seiner in Tunesien verbliebenen Ehefrau und den gemeinsa-
men Kindern. Nachdem das BFM das erste, durch A._______
eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2005 nicht
beantwortet hatte, ersuchte der Beschwerdeführer durch eine zweite
Eingabe am 19. Oktober 2005 erneut um die Übernahme der Einreise-
kosten und gab an, dass sich die Reisekosten auf total Fr. 1'205.- be-
laufen würden, was er mit einem Kostenvoranschlag von der
Internationalen Organisation für Migration (IOM) belegte. Das BFM
wies daraufhin das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit
Verfügung vom 14. November 2005 ab. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten sei nicht hinreichend
belegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Einreise
seiner Familienangehörigen selber zu finanzieren.
C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen diese Verfügung Beschwerde beim Beschwerdedienst des Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartementes (BD EJPD). In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2006 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
E.
Am 17. März 2006 gelangten die Ehefrau und die beiden Kinder des
Beschwerdeführers auf dem Luftweg in die Schweiz. Mit Verfügung
vom 19. Juli 2006 wurden sie vom BFM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlings-
eigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers einbezogen.
F.
Nach der am 1. Januar 2007 erfolgten Arbeitsaufnahme des Bundes-
verwaltungsgerichts stellte dessen Präsidium im Rahmen eines Mei-
nungsaustausches zwischen den Abteilungen III, IV und V mit Ent-
scheid vom 9. Februar 2007 die Zuständigkeit der Asylabteilungen für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesam-
tes betreffend die Übernahme von Einreisekosten fest, worauf das Be-
schwerdeverfahren der IV. Abteilung zugeteilt wurde.
G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 17.
April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Zuteilung des Beschwer-
deverfahrens an die IV. Abteilung mitgeteilt. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. Mai 2007 detaillierte Angaben
über seine finanzielle Situation einzureichen und diese mit entspre-
chenden Beweismitteln zu belegen; für den Unterlassungsfall wurde
ihm angedroht, es werde davon ausgegangen, dass er beziehungswei-
se seine Ehefrau über freie finanzielle Mittel verfügten.
H.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2007 reichte A._______ ein Schreiben ein,
welches die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bestätigte;
zusätzlich reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom selben
Datum Kopien eines Mietvertrages sowie eines Auszuges betreffend
ein auf seinen Namen lautendes Kontokorrent-Konto bei der
C._______ ein.
I.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 stellte das BFM gestützt auf Art. 51
Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft der am 19. April 2007 in der
Schweiz geborenen Tochter des Beschwerdeführers fest und gewährte
ihr Asyl.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Mit Entscheid des Prä-
sidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2007 wurde
sodann die Zuständigkeit der Asylabteilungen für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend die
Übernahme von Einreisekosten festgestellt.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der beim Beschwerdedienst des EJPD hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 14. November 2005 wies das BFM das Gesuch
des Beschwerdeführers um Übernahme der Einreisekosten seiner Fa-
milienangehörigen gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53
AsylV 2 mit der Begründung ab, für eine Übernahme der Kosten werde
praxisgemäss vorausgesetzt, dass die im Ausland weilenden Familien-
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angehörigen mittellos seien und auch auf keine finanzielle Unterstüt-
zung von nahen Verwandten zählen könnten, um ihre Einreise in die
Schweiz zu finanzieren. Im Falle des Beschwerdeführers erachtete es
das Bundesamt aufgrund der Akten als nicht hinreichend belegt, dass
dieser nicht in der Lage sei, die Einreise für seine Familienangehöri-
gen selber zu finanzieren. So habe der Beschwerdeführer nach eige-
nen Angaben vor der Ausreise aus Tunesien bei seinen Eltern gelebt
und nach seiner Ausreise hätten diese seine Ehefrau und die beiden
Kinder unterstützt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass
die Eltern finanziell nicht schlecht gestellt seien. Zudem habe der Be-
schwerdeführer in Tunesien drei erwerbstätige Brüder; so sei der eine
als Maurer tätig, der andere Freiberufler und der Dritte Professor an
der Universität von D._______. Auch habe der Beschwerdeführer noch
drei Schwestern in Tunesien. Das BFM kam zum Schluss, dass die
nahe Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit den nötigen
finanziellen Mitteln ausgestattet sei, um ihn und seine Familie mit der
Übernahme der Einreisekosten zu unterstützen.
2.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des Bundesamtes
in seiner Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2005 entgegen, dass
seine Mutter mittlerweile gestorben sei und sein Vater von einer klei-
nen Rente lebe, weshalb dieser von seinen Geschwistern, welche
auch in bescheidenen Verhältnissen leben würden, unterstützt werden
müsse. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei Maurer und müs-
se eine fünfköpfige Familie ernähren, wobei zwei seiner drei Kinder an
einer Universität studierten. Der mittlere Bruder betreibe eine kleine
Schreinerei im Hause, wo auch sein Vater wohnhaft sei und müsse
ebenfalls eine grosse Familie ernähren. Mit dem dritten Bruder, der in
D._______ lebe und auch für seine Familie aufkommen müsse, habe
er keinen Kontakt mehr. Auch seinen Schwestern sei es nicht möglich,
für die Einreisekosten aufzukommen.
3.
3.1
3.1.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit
vorgesehen; Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten
der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen über-
nehmen kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm indessen lediglich
die grundsätzliche Möglichkeit einer Kostenübernahme sowie den po-
tenziellen Kreis von Personen festgelegt, welche als Beitragsempfän-
ger in Frage kommen. Die Frage der Voraussetzungen, an welche eine
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solche Kostenübernahme im Einzelnen geknüpft ist, hat er demgegen-
über nicht einlässlicher geregelt, sondern diesbezüglich vielmehr in
Art. 92 Abs. 4 AsylG dem Bundesrat die Rechtsetzungsbefugnis über-
lassen, von welcher jener in Art. 53 AsylV 2 Gebrauch gemacht hat.
3.1.2 Bei unselbstständigen Bundesratsverordnungen – worunter die
AsylV 2 fällt – prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bun-
desrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse
gehalten hat. Wird dem Bundesrat – wie im vorliegenden Fall – vom
Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Regelung eingeräumt, so ist
dieser für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich; es beschränkt
sich in solchen Fällen auf die Kontrolle, ob die Verordnung den Rah-
men der Gesetzesdelegation offensichtlich sprengt oder aus anderen
Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 408a; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 19 Rz. 39, mit Hinweis auf
BGE 107 Ib 243 E. 4).
3.1.3 Gemäss Art. 164 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) können
Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden,
soweit dies nicht durch die Bundesverfassung selber ausgeschlossen
ist. Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind zwar alle wichtigen rechtsetzen-
den Bestimmungen in einem formellen Gesetz zu erlassen, was nach
Bst. e dieser Bestimmung auch für Leistungen des Bundes – worunter
die Kostenübernahme im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG fällt – gilt. Da
die Leistungsverwaltung begünstigt und nicht belastet, sind die Anfor-
derungen an die Normstufe und -dichte indessen weniger strikt als in
der Eingriffsverwaltung (vgl. PIERRE TSCHANNEN, in: BERNHARD EHRENZELLER
et. al. [Hg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2008, S. 2416, Rz. 26); angesichts der Tatsache, dass in Art. 92
Abs. 1 AsylG sowohl die delegierte Materie als auch der potenziell be-
troffene Personenkreis konkret bestimmt ist, ist den von der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung entwickelten Delegationsgrundsätzen –
welche die kantonale Gesetzesdelegation betreffen, sinngemäss je-
doch auch auf Bundesebene gelten – Genüge getan (vgl. dazu
TSCHANNEN, a.a.O., S. 2419, Rz. 35, sowie BGE 128 I 122 E. 3c).
3.1.4 Die Frage des genauen Umfangs der mit Art. 92 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 4 AsylG erfolgten Delegation ist sodann im Rahmen einer Ausle-
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gung dieser Normen zu beantworten. Dabei ist der Wortlaut der Be-
stimmungen Ausgangspunkt (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht
geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ist der Text allerdings
nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen mög-
lich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden
(grammatikalische, systematische, historische, teleologische, zeitge-
mässe Methode) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei
kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu
Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an,
in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenplura-
lismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierar-
chischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BVGE 2007/30 E. 4
S. 361 f., BVGE 2007/41 E. 4.2 S. 533, mit weiteren Hinweisen auf Li-
teratur und bundesgerichtliche Praxis).
3.1.5 Eine Auslegung des Wortlautes ergibt zunächst, dass Art. 92
Abs. 1 AsylG in den übereinstimmenden deutschen, französischen und
italienischen Fassungen als "Kann"-Vorschrift formuliert ist, was den
Verordnungsgeber bei der Rechtsetzung insofern bindet, als er der
Verwaltungsbehörde, mithin dem BFM, ein gewisses Rechtsfolgeer-
messen einzuräumen hat. Ferner hat der Gesetzgeber den Delega-
tionsrahmen dahin gehend eingeschränkt, dass er die Ausrichtung von
Beiträgen ausschliesslich für die Personengruppen der Flüchtlinge und
Schutzbedürftigen vorsieht. Weitere Vorgaben an den Verordnungsge-
ber sind sodann aus den Materialien ersichtlich. So führte der Bundes-
rat in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asyl-
gesetzes bezüglich der Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 des Gesetzes-
entwurfs (heute: Art. 92 Abs. 1 AsylG) aus, der Bund sei aufgrund der
"Kann-Formulierung" nicht verpflichtet, für Ein- und Ausreisekosten
von Personen aufzukommen, die offensichtlich in wohlhabenden Ver-
hältnissen lebten (vgl. BBl 1996 II 97). Dies lässt auf ein Zweifaches
schliessen: zum einen, dass neben der eigenen finanziellen Situation
der Personen, welchen die Einreise bewilligt wird, auch diejenige ihres
weiteren Umfeldes zu berücksichtigen ist, und zum anderen, dass die
Kosten auch dann übernommen werden können, wenn die betroffenen
Personen über ein das blosse Existenzminimum moderat übersteigen-
des Einkommen oder Vermögen verfügen, mithin nicht mittellos im Sin-
ne von Art. 92 Abs. 2 AsylG beziehungsweise von Art. 65 Abs. 1 VwVG
sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einer systematischen Aus-
legung von Art. 92 Abs. 1 AsylG, ist doch die Übernahme von Einreise-
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kosten im 6. Kapitel (unter dem Titel "Bundesbeiträge") und nicht im 5.
Kapitel (unter dem Titel "Sozialhilfe und Nothilfe") geregelt; es handelt
sich bei den vom Bund im Rahmen dieser Bestimmung ausgerichteten
Beiträgen somit nicht um Fürsorgeleistungen, welche nur bei Vorliegen
einer Bedürftigkeit auszurichten wären.
3.1.6 Zusammenfassend ist aufgrund der Auslegung von Art. 92
Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG festzustellen, dass der Gesetzgeber dem
Bundesrat unter Beachtung der ihm obliegenden Delegationsgrundsät-
ze innerhalb des genannten Rahmens einen weiten Spielraum zur Re-
gelung der Frage der Übernahme von Einreisekosten überlassen hat.
3.2
3.2.1 Der Bundesrat hat in Art. 53 AsylV 2 die Bestimmung von Art. 92
Abs. 1 AsylG hinsichtlich des potenziell begünstigten Personenkreises
in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1999 dahingehend kon-
kretisiert, dass die Einreisekosten namentlich übernommen werden
können für:
a) Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines
Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Art. 56 AsylG
(sog. Kontingentsflüchtlinge),
b) Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen wer-
den (sog. Mandatsflüchtlinge des UNHCR, welche im Rahmen ei-
nes Resettlement-Gesuches des Hochkommissariats aufgenom-
men werden), und
c) Schutzbedürftige im Ausland nach Art. 68 AsylG.
Im Rahmen der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 hat der
Bundesrat diese Bestimmung sodann um Bst. d erweitert, wonach die
Kosten auch bei Personen übernommen werden können, denen die
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens
nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenfüh-
rung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder
nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird.
3.2.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren,
dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bun-
desrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im
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Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober
2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verord-
nung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des
BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernom-
men werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Ver-
zögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese er-
geben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis ei-
ner Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Per-
sonen selber, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage
sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen.
Nach erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme
beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM abge-
wiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufge-
bracht werden konnten (vgl. dazu immerhin nachfolgende E. 3.2.3 in
fine).
3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Auslegung von
Art. 53 AsylV 2 zunächst zum Schluss, dass sich der Bundesrat mit
der näheren Bestimmung des potenziell begünstigten Personenkreises
an den ihm vom Gesetzgeber in Art. 92 Abs. 1 AsylG vorgegebenen
Rahmen gehalten hat. Die in Art. 53 Bst. a-c AsylV 2 genannten Perso-
nenkategorien stimmen mit den bereits explizit im AsylG beziehungs-
weise der bundesrätlichen Botschaft vom 4. Dezember 2005 (vgl. BBl
1996 II 97) erwähnten überein, und die in Bst. d zusätzlich aufgezähl-
ten Kategorien fallen ohne weiteres ebenfalls unter den Begriff "Flücht-
linge" im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG. Dass es sich bei den Perso-
nen, welchen die Einreise gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
wird, an sich um Asylbewerber handelt, die in Art. 92 Abs. 1 AsylG –
im Gegensatz zu Abs. 2 dieser Bestimmung – nicht genannt sind, steht
dem nicht entgegen. Das Vorliegen einer formellen Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Einreise kann nämlich nicht
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten sein, da Flüchtling nur
sein kann, wer den Verfolgerstaat verlassen hat (vgl. dazu Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130); dies trifft denn auch für die in der
Botschaft vom 4. Dezember 1995 genannten Personen – Kontingents-
und Mandatsflüchtlinge – zu. Insofern kann bei Gesuchen um Kosten-
übernahme nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ohnehin
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lediglich ausschlaggebend sein, ob im Zeitpunkt des Entscheides über
das Gesuch eine Anerkennung als Flüchtling wahrscheinlich erscheint;
die in den Materialien zu Art. 53 Bst. d AsylV 2 erwähnte Praxis des
BFM, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden,
namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der
Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte,
erscheint daher sachgerecht.
Soweit die Praxis des BFM betreffend, wonach die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des weiteren Umfeldes der gesuchstellenden
beziehungsweise in die Schweiz einreisenden Personen zu berück-
sichtigen sind, ist festzustellen, dass diese – wie oben stehend ausge-
führt – von Art. 92 Abs. 1 AsylG gedeckt ist. Ebenso ist nicht zu bean-
standen, dass das BFM grundsätzlich Unterlagen zur finanziellen
Situation dieser Personen einfordert, wobei allerdings angesichts der
gesetzlichen Vorgabe nicht der Nachweis einer Bedürftigkeit im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG verlangt werden kann. Soweit nach erfolgter
Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungs-
weise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM gemäss der in den
Materialen genannten Praxis grundsätzlich mit der Begründung abge-
wiesen werden, dass die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich
hätten aufgebracht werden können, ist allerdings einschränkend fest-
zustellen, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint.
Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuch-
stellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der
Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher
Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befindet.
Insbesondere in Fällen, in welchen die finanziellen Mittel von dritter
Seite vorgestreckt wurden, um einer akut gefährdeten Person die Aus-
reise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund
nicht von vornherein ausgeschlossen werden. In diesem Sinne hat das
BFM seine obenstehend zitierte rigide Praxis in der Zwischenzeit inso-
weit nuanciert, als es eine ausnahmsweise Rückerstattung beispiels-
weise dann vorsieht, wenn die Einreisekosten von einer internationa-
len NGO vorgestreckt werden (vgl. Vademecum des BFM vom 19. No-
vember 2007 zu verschiedenen Verfahrensfragen, Ziff. J/3 in fine). In-
dessen braucht diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschliessend
behandelt zu werden, da – wie sich aus den nachfolgenden Erwä-
gungen ergibt – die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch
den Bund ohnehin nicht gegeben sind.
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3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Bundesrat bei
der Regelung von Art. 53 AsylV 2 an den ihm vom Gesetzgeber ge-
steckten Delegationsrahmen gehalten hat. Innerhalb dieses Rahmens
hat er Kriterien hinsichtlich der Übernahme von Einreisekosten aufge-
stellt, welche eine grundsätzlich restriktive Anwendung der Norm be-
absichtigen und der entscheidenden Behörde einen weiten Ermes-
sensspielraum einräumen. Das BFM hat sodann eine Praxis entwi-
ckelt, welche – abgesehen von den oben genannten Ausnahmen –
dem Willen von Gesetz- und Verordnungsgeber entspricht und insoweit
zu bestätigen ist.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass die Einreise der
Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers
in die Schweiz bereits im Jahre 2006 erfolgte, mithin vor dem Inkraft-
treten von Art. 53 Bst. d AsylV 2, welcher Personen erwähnt, denen
die Einreise im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG bewilligt wird. Dieser Umstand ist indessen unerheblich,
da die im Zuge der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 er-
folgte Ergänzung der Verordnung keine materielle Änderung gegen-
über dem früheren Recht darstellt, sondern gemäss den Ausführungen
des Verordnungsgebers lediglich der Transparenz einer bestehenden
Praxis des Bundesamts dient, welche sich bereits zuvor auf Art. 53
AsylV 2 stützte (vgl. den Bericht des Bundesrats vom Oktober 2007
zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Perso-
nen, S. 33 f.).
4.2
4.2.1 Das Bundesamt stellt sich in seiner Verfügung vom 14. Novem-
ber 2005 auf den Standpunkt, es sei im Falle des Beschwerdeführers
aufgrund der Akten nicht hinreichend belegt, dass dieser nicht in der
Lage (gewesen) sei, die Einreise für seine Familienangehörigen selber
zu finanzieren. Es stützt sich dabei auf die Angaben des Beschwerde-
führers, wonach mehrere Geschwister in Tunesien lebten und er vor
der Ausreise bei seinen Eltern in deren Haus gewohnt habe. Zudem
seien nach seiner Abreise seine Ehefrau und die beiden Kinder von
seinen Eltern unterstützt worden, weshalb insgesamt davon ausgegan-
gen werden könne, der Beschwerdeführer könne von seinen nahen
Verwandten unterstützt werden.
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4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe vom
10. Dezember 2005 vor, dass seine Ehefrau und die Kinder tatsächlich
von seinem Vater unterstützt worden seien, dieser jedoch nur von ei-
ner bescheidenen Rente lebe und die Familie durch das zur Verfügung
stellen des Wohnraums und der Verpflegung unterstützt habe, jedoch
nicht für die Einreisekosten aufkommen könne. Auch seine Geschwis-
ter könnten nicht für die Kosten aufkommen.
4.2.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das Bundesamt im Rahmen des ihm zukommen-
den Ermessens zu Recht davon ausgehen durfte, dem Beschwerde-
führer sei die Finanzierung der Ausreise seiner Familienangehörigen
möglich und zumutbar gewesen. In Anbetracht der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer über ein immerhin grosses Familiennetz verfügt,
kann davon ausgegangen werden, dass – auch wenn nicht durch ein
einziges Familienmitglied, so doch wenigstens durch die gesamte
Verwandtschaft – genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt
werden konnten, um die Einreisekosten in der Höhe von Fr. 1'205.- zu
erbringen. So führt ein Bruder immerhin einen eigenen Betrieb und ein
anderer kann zwei seiner drei Kinder zur Universität schicken, was die
Einschätzung zulässt, die finanziellen Verhältnisse seien nicht so
schlecht, wie der Beschwerdeführer aufführte. Aus den Akten ist
zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich beim
Bezahlen der Reisekosten, die er – wie seine Ehefrau anlässlich der
kantonalen Anhörung vom 7. Juni 2005 (siehe Anhörungsprotokoll vom
7. Juni 2005, Aktennr. B15/10, Seite 4) angab – durch Überweisung
des entsprechenden Betrages an seine Ehefrau nach Tunesien,
verschulden musste. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass
er für die Reisekosten selber aufgekommen ist. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts seit dem 29. Februar 2008 arbeitet, weshalb angenommen
werden kann, dass er auch bei einer allfälligen seinerzeitigen Ver-
schuldung im Rahmen der Einreise seiner Kernfamilie nunmehr über
die nötigen finanziellen Mittel verfügen würde, um eine Rückerstattung
leisten zu können. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer damit nicht
gelungen, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, er beziehungs-
weise sein familiäres Umfeld verfügten über genügend finanzielle Mit-
tel, um die Einreisekosten seiner Ehefrau und Kinder von Fr. 1'205.-
aufzubringen.
Seite 12
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4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der gesamten Aktenlage sind
die Kosten indessen gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE zu erlassen. Das
in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2005 sinngemäss ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art.
65 Abs. 1 VwVG) ist damit hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-7792/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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